Swiss Appellate Court Re-evaluates Costs After Partial Annulment of Conviction and Therapeutic Measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Appellate Court had to re-evaluate the costs and compensation following a partial annulment by the Federal Supreme Court concerning a previous conviction for violence and threats against authorities, minor assault, and violations of the Foreign Nationals and Integration Act, which involved ordering a stationary therapeutic measure. The Federal Supreme Court had reduced the duration of the mandated therapeutic measure under Art. 59 SCC from the Appellate Court's initial ruling; thus, the initial allocation of costs, which was based on the premise that the initial judgment was fully upheld, was deemed incorrect. Applying the principles of success and failure in the appeal, and considering the partial success of the accused, the Appellate Court decided to partially remit the costs of the appeal procedure to the State, allocating 2/5 of the initial appeal costs (CHF 1,892.80) to the Canton and 3/5 (CHF 2,839.20) to the accused, with corresponding adjustment to the repayment obligations for the official defense counsel's compensation and the compensation for the re-evaluation procedure itself.
Legislator-Regeste
AmtlichGewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz etc. (Neubeurteilung) | Strafgesetz
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive (Order 2) to regulate the reimbursement obligations regarding defense costs for the appeal procedure.
Cited in Heading 6 to establish the basis for sharing the costs of the appeal procedure according to the outcome.
Cited in Heading 6 (in conjunction with VKD) to determine the fixed costs for the appeal procedure.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
2. Strafkammer 2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 588 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2024
Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichter Josi Gerichtsschreiberin Windler
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Ausländerund Integrationsgesetz etc. (Neubeurteilung)
Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. August 2023 (SK 23 176)
Erwägungen:
I. Formelles
1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 176 vom
3. August 2023 (pag. 1834 ff.)
Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht)
stellte mit Urteil SK 23 176 vom 3. August 2023 in Dispositiv-Ziff. I. die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. Februar 2023 fest, soweit die Einstellungen von Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), dessen Freiund Schuldsprüche, den Strafpunkt, die Kostenund Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens, den Zivilpunkt sowie die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten betreffend.
Ferner ordnete das Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an (Dispositiv-Ziff. II.), wobei der Beschuldigte bis zu deren Antritt in Sicherheitshaft belassen wurde (Dispositiv-Ziff. V.1). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziff. III.), die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV.1 und IV.2) sowie der Umfang der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten und des Nachforderungsrechts der Verteidigung verfügt (Dispositiv-Ziff. IV.3). Festgestellt wurde sodann, dass das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen sind (Dispositiv-Ziff. V.2).
2. Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 Mit Urteil 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 (pag. 2147 ff.) hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziff. II., III. und IV.3 des Urteils auf und änderte die Dispositiv- Ziff. II. wie folgt:
«Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von drei Jahren angeordnet.»
Zur neuen Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen wies das Bundesgericht die Sache an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (pag. 2163).
3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 (pag. 2166 ff.) nahm und gab die Kammer Kenntnis vom Urteil des Bundesgerichts. Mit Verweis auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beschloss die Kammer, dass die Neubeurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen im schriftlichen Verfahren erfolge. Die Parteien erhielten unter Fristansetzung Gelegenheit, sich zu den Kostenund Entschädigungsfolgen zu äussern.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) äusserte sich mit Eingabe vom 12. Januar 2024 zu den Kostenund Entschädigungsfolgen (pag. 2171).
Rechtsanwältin B.________ beantragte mit Eingabe vom 31. Januar 2024 namens und auftrags des Beschuldigten die Sistierung des Neubeurteilungsverfahrens, bis zum Vorliegen des Urteils [recte: Beschlusses] des Bundesstrafgerichts im Verfahren BB.2023.171 (pag. 2172 ff.).
Die Verfahrensleitung wies diesen Sistierungsantrag mit Verfügung vom 1. Februar 2024 begründet ab. Gleichzeitig stellte sie fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht zu den Kostenund Entschädigungsfolgen vernehmen liess und räumte ihm hierfür eine Nachfrist ein (pag. 2180 ff.).
Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 teilte Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit, dass sie sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in deren Schreiben vom 12. Januar 2024 anschliesse (pag. 2184 ff.).
Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 schloss die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 2189 f.).
4. Gegenstand und Kognition im Neubeurteilungsverfahren Aufgrund der Aufhebung der Dispositiv-Ziff. III. und IV.3 des Urteils des Obergerichts SK 23 176 vom 3. August 2023 hat die Kammer die Kostenfolgen des oberinstanzlichen Verfahrens sowie den Umfang der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten und des Nachforderungsrechts der Verteidigung neu festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3 und 4).
Dabei verfügt die Kammer grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Neubeurteilungsverfahren ist sie allerdings an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2).
II. Kostenund Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens
5. Anwendbares Recht Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Erging der kassatorische Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, ist im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich weiterhin bisheriges Recht anwendbar – selbst wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst nach Inkrafttreten des neuen Strafprozessrechts gefällt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10.
April 2012 E. 2.2). Damit ist hinsichtlich der neu zu beurteilenden Kostenfolgen sowie des Umfangs der Rückzahlungspflicht und des Nachforderungsrechts die bis am 31. Dezember 2023 geltende Strafprozessordnung anwendbar.
Auf die Kostenund Entschädigungsfolgen des Neubeurteilungsverfahrens ist nach Art. 448 Abs. 1 StPO hingegen neues Recht anwendbar.
6. Kostenfolgen des Rechtsmittelverfahrens Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 aStPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz über die Verfahrenskosten des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 428).
Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren wurden auf CHF 3'000.00 festgelegt (Art.
424 Abs. 1 aStPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD;
BSG 161.12]). Hinzu kommen die Kosten des Haftprüfungsverfahrens von CHF 400.00 (Akten SK 23 177, pag. 24). Gestützt auf die Rechnung von Dr. med. C.________ Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt festhält (pag. 2171), hat das Berufungsgericht im Urteil SK 23 176 vom 3. August 2023 die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt mit dem Hinweis, das erstinstanzliche Urteil sei in den angefochtenen Punkten bestätigt worden. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2023 die Dauer der Massnahme nach Art. 59 StGB auf drei Jahre beschränkt hat, wurde das erstinstanzliche Urteil somit letztlich nicht vollumfänglich bestätigt. Entsprechend ist für dieses teilweise Obsiegen des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren ein Kostenanteil auszuscheiden und auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei für das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht ein Kostenanteil von 2/5 auf die Staatskasse zu nehmen (pag. 2171 und pag. 2184). Eine Auferlegung der Verfahrenskosten in diesem Umfang auf den Kanton Bern erscheint auch der Kammer für das teilweise Obsiegen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht als gerechtfertigt.
Entsprechend den Anträgen der Parteien sind die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens damit im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 1'892.80, vom Kanton Bern zu tragen. Die restanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'839.20, werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
7. Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens Der Kostenverteilung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die (in der Höhe noch nicht rechtskräftig bestimmte) Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für seine amtliche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren im Umfang von 3/5 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a aStPO).
Der Beschuldigte hat Rechtsanwältin B.________ zudem für das Rechtsmittelverfahren die (in der Höhe ebenfalls noch nicht rechtskräftig bestimmte) Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 3/5 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. b aStPO).
III. Kostenund Entschädigungsfolgen des Neubeurteilungsverfahrens Für das schriftlich durchgeführte Neubeurteilungsverfahren werden die Verfahrenskosten aufgrund des vergleichsweise geringen Aufwands auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VKD). Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Kanton Bern diese Verfahrenskosten zu tragen.
Unter Berücksichtigung des gebotenen Zeitaufwands im Neubeurteilungsverfahren erscheint eine pauschale Entschädigung des Beschuldigten von CHF 250.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) angemessen.
IV. Verfügungen
8. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.
V. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
1. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren SK 23 176 von insgesamt CHF 4'732.00 werden A.________ im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 2'839.20, auferlegt. Die restlichen 2/5 der Kosten, ausmachend CHF 1'892.80, sind vom Kanton Bern zu tragen.
2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Rechtsmittelverfahren SK 23 176 (in der Höhe noch nicht rechtskräftig bestimmte) amtliche Entschädigung im Umfang von 3/5 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der (in der Höhe noch nicht rechtskräftig bestimmten) amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 3/5 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
3. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren von CHF 800.00 sind vom Kanton Bern zu tragen.
4. Für das Neubeurteilungsverfahren wird dem Beschuldigten eine pauschale Entschädigung von CHF 250.00 ausgerichtet.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Vorinstanz (inkl. Kopie des Urteils des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom
20. Dezember 2023)
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, inkl.
Kopie des Urteils des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023)
- den Bewährungsund Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, inkl. Kopie des Urteils des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023)
Bern, 16. Februar 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin:
Windler
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.