Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 2023 463 • OG BE SK 2023 463 KI-generiert

Victim Reimbursement of Legal Costs in Acquittal/Conviction Case

Geschäftsnummer SK 2023 463
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The cantonal court dismissed an appeal seeking to overturn the reimbursement obligation for legal costs incurred by the private claimant, who was considered an "Opfer" (victim) under the Victim Assistance Act (OHG), despite the accused being acquitted of multiple rape and misuse of telecommunication facilities, but convicted of insult. The private claimant appealed the first-instance court's condition that she must repay the CHF 5,404.35 public compensation for her legally appointed counsel and the difference to the full fee upon improved financial means; the court found this provision to be an "obvious flaw." The appeals court reasoned that according to Art. 30 para. 3 OHG, victims and their relatives do not have to reimburse the costs for free legal assistance, and this **lex specialis** provision takes precedence over the general reimbursement duties in the Criminal Procedure Code (Art. 135 para. 4 and Art. 138 para. 1 StPO), even if the alleged crime is not proven in court, thus upholding the appeal and relieving the claimant of the repayment obligation. Consequently, the appellate court costs of CHF 500.00 were borne by the Canton of Bern, and the state was ordered to pay the private counsel's full fee for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 406 Abs. 1 Bst, Art. 404 Abs. 1 StPO, Art. 138 Abs. 2 i.V.m, Art. 426 Abs. 4 StPO, Art. 433 Abs. 1 StPO, Art. 138 Abs. 1 i.V.m; Victim Reimbursement of Legal Costs in Acquittal/Conviction Case: The private claimant appealed the first-instance court's condition that she must repay the CHF 5,404.35 public compensation for her legally appointed counsel and the difference to the full fee upon improved financial means; the court found this provision to be an "obvious flaw." The appeals court reasoned that according to Art. 30 para. 3 OHG, victims and their relatives do not have to reimburse the costs for free legal assistance, and this **lex specialis** provision takes precedence over the general reimbursement duties in the Criminal Procedure Code (Art. 135 para. 4 and Art. 138 para. 1 StPO), even if the alleged crime is not proven in court, thus upholding the appeal and relieving the claimant of the repayment obligation. Consequently, the appellate court costs of CHF 500.00 were borne by the Canton of Bern, and the state was ordered to pay the private counsel's full fee for the appellate proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Opferentschädigung Kostenersatz Strafprozessordnung Zahlungspflicht Finanzvorschriften Vergewaltigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to establish that the costs of the appeal proceedings are borne by the parties according to their degree of success.

Art. 30 Abs. 3 OHG

Cited as the special law superseding the STPO provisions regarding the reimbursement obligation of the victim for legal aid costs, leading to the acceptance of the appeal.

Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning regarding the victim's reimbursement duty, but only the outcome based on Art. 30 Abs. 3 OHG is decisive for the dispositive regarding the victim's costs.

Art. 406 Abs. 1 Bst. d StPO

Cited in the reasoning regarding the order for a written procedure, but not explicitly mentioned in the final orders (Dispositiv I or II).

Art. 177 Abs. 1 StGB

Cited in the dispositive (I. B.) as the substantive law basis for the conviction for insult.

Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG

Cited in the dispositive (I. D.) regarding the deletion of biometric data upon finality of the first instance judgment.

Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB

Cited in the dispositive (I. D.) regarding the deletion of biometric data upon finality of the first instance judgment.

Art. 49 OR

Cited in the dispositive (I. C.) as the basis for the condemnation for damages (Genugtuung) regarding the civil claim.

Art. 41 OR

Cited in the dispositive (I. C.) as the basis for the condemnation for damages (Genugtuung) regarding the civil claim.

Art. 44 StGB

Cited in the dispositive (I. B.) as a general penal code provision applied to the conviction.

Art. 42 StGB

Cited in the dispositive (I. B.) as a general penal code provision applied to the conviction.

Art. 47 StGB

Cited in the dispositive (I. B.) as a general penal code provision applied to the conviction.

Art. 34 StGB

Cited in the dispositive (I. B.) as a general penal code provision applied to the conviction.

Art. 432 ff. StPO

Cited in the dispositive (I. C.) for the application of rules regarding the resulting damages/claims.

Art. 426 ff. StPO

Cited in the dispositive (I. B.) for the application of sentencing rules.

Art. 126 StPO

Cited in the dispositive (I. C.) for the application of rules regarding the resulting damages/claims.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied through the reference to the cost provisions in Art. 428 StPO, but not explicitly cited in the dispositive orders I or II of the final judgment for this specific court's costs (only Art. 428 StPO is cited for procedural costs apportionment).

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive orders I or II for legal aid granted by this court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

1. Strafkammer 1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 463 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bettler

Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Strafund Zivilklägerin/Berufungsführerin

Gegenstand mehrfache Vergewaltigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Beschimpfung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 31. August 2023 (PEN 22 548)

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 31. August 2023 (pag. 522 ff.) von den Anschuldigungen der mehrfachen Vergewaltigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen z.N. von C.________ (Strafund Zivilklägerin; nachfolgend: Privatklägerin), frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 15'447.05 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (90 %), insgesamt bestimmt auf CHF 15'863.45 (inkl. Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft), an den Kanton Bern (pag. 523, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil).

Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 1'560.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 390.00 sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (10 %), insgesamt bestimmt auf CHF 1'762.60 (inkl. Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft; pag. 524, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).

Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ und legte fest, dass die Privatklägerin dem Kanton Bern die auf das Unterliegen entfallende Entschädigung von CHF 5'404.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'289.20 zu erstatten hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (pag. 525 f., Ziff. III. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil).

Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 400.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Juli 2021 an die Privatklägerin. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage der Privatklägerin abgewiesen.

Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 526, Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil).

2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, mit Schreiben vom 11. September 2023 formund fristgerecht die Berufung an (pag. 534). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (pag. 563 f.) erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 6. November 2023 formund fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Rückzahlungsforderung zu ihren Lasten in Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteils (pag. 570 ff.). Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2023 auf die Erklärung der Anschlussberufung und beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin (pag. 584). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 591 f.). Mit Verfügung vom 24. November 2023 wurde von Amtes wegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 begründete die Privatklägerin ihre Berufung (pag. 596 ff.). Da der Beschuldigte vom Berufungsthema und von der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht betroffen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2024 keine formelle Frist zur Berufungsantwort angesetzt (pag. 606 f.). Daraufhin reichte die Verteidigung mit Schreiben vom 22. Januar 2024 ihre Honorarnote ein (pag. 608 ff.).

3. Anträge der Privatklägerin Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 597 f.):

1. Es sei festzustellen, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils vom 31. August 2023 in Rechtskraft erwachsen sind:

- Ziffer I./1. sowie I./2. und I./3. (Freispruch betreffend Vergewaltigung, mehrfach begangen);

- Ziffer I./4. (Freispruch betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage).

- Ziffer II./1. (Schuldspruch betreffend Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 1’560.00).

- Ziffer II./2. (Verbindungsbusse von CHF 390.00).

- Ziffer II./3. (Verfahrenskosten (10%) von CHF 1'762.60).

- Ziffer III./2. (Festlegung amtliche Entschädigung und volles Honorar von 10% der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Berufungsführerin).

- Ziffer IV./1. (Genugtuung von CHF 400.00 zzgl. 5% Zins seit dem 27.07.2021).

- Ziffer IV./2. (Weitergehende Abweisung der Zivilklage).

- Ziffer IV./3. (Kosten Zivilpunkt).

- Ziffer V.

2. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Berufungsführerin der Vorinstanz gemäss Ziffer III./1. sei zu bestätigen.

Die Berufungsführerin sei jedoch von der Pflicht zur Rückerstattung der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 5'404.35 sowie der Bezahlung der Differenz von CHF 1’289.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zu befreien.

3. Der Berufungsführerin sei für die Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.

4. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen

4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge der beschränkten Berufung der Privatklägerin hat die Kammer ausschliesslich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin zu überprüfen. Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. August 2023 in Rechtskraft erwachsen.

Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

II. Kosten und Entschädigung

5. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin vor Vorinstanz

5.1 Die Berufung richtet sich gegen einen Teil der vorinstanzlich angeordneten Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin.

5.2 Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Honorarrechnung vom 30. August 2023 (pag. 514 f.) auf insgesamt CHF 6'004.90 bestimmt (pag. 525 f., Ziff. III/1 und 2 erstinstanzliches Urteil). Diese Entschädigung wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen.

Vor Vorinstanz wurde weiter angeordnet, dass der Kanton Bern vom Beschuldigten

10 % der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 6'004.90, ausmachend CHF 600.50, verlangen kann, wenn sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO; pag. 525 f., Ziff. III/2 erstinstanzliches Urteil). Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin D.________ 10 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'432.40, ausmachend CHF 143.25, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO; pag. 525 f., Ziff. III/2 erstinstanzliches Urteil). Diese Rückund Nachzahlungspflicht des Beschuldigten wurde ebenfalls nicht angefochten und ist zu bestätigen.

5.3 Weiter bestimmte die Vorinstanz gestützt auf Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO), dass die Privatklägerin dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'404.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 1'289.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (pag. 525, Ziff. III/1 erstinstanzliches Urteil). Dagegen erhob die Privatklägerin Berufung mit Hinweis auf Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5), was die Vorinstanz in der Urteilsbegründung als zutreffend erachtete mit dem Hinweis, ihr Versehen könne nicht mit einer Urteilsberichtigung behoben werden, weshalb die Berufungsinstanz darum ersucht werde, diesen offensichtlichen Mangel zu korrigieren (pag. 556, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.3.2).

Da die Privatklägerin im Untersuchungsund erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Privatklägerin ein Rückforderungsbzw. Nachforderungsrecht. Dies führt zur Gutheissung der Berufung.

6. Verfahrenskosten

6.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge der auf die Rückzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung durch die Privatklägerin beschränkten Berufung ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen.

6.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Privatklägerin obsiegte mit ihrem Antrag, sie sei von der Rückund Nachzahlungspflicht zu befreien. Da der Beschuldigte vom Berufungsthema nicht betroffen ist und im oberinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt hat, sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen.

7. Entschädigungen

7.1 Oberinstanzliche Entschädigung der Privatklägerin Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarrechnung vom 11. Juni 2024 (pag. 618 f.)

auf insgesamt CHF 621.45 festgesetzt (2.8 Stunden x CHF 200.00 = CHF 560.00 zzgl. Pauschalspesen von 3% und MwSt). Aufgrund des Obsiegens der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Ein Nachforderungsrecht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin besteht seit 1. Januar 2024 ohnehin nicht mehr (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

7.2 Entschädigung des Beschuldigten Die vorinstanzliche Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 15'447.05 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz ist in Rechtskraft erwachsen.

Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ als privater Verteidiger mit Honorarnote vom 22. Januar 2024 einen Aufwand von 1.83 Stunden zum vollen Tarif und Auslagen von CHF 111.60 geltend (pag. 609 f.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint gerade noch angemessen. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 604.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.

III. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 31. August 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.

A.________ freigesprochen wurde:

1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen im Februar 2019 in F.________, z.N. von C.________ [Ziff. 1.1 AKS]

2. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. Oktober / November 2020 im Wohnheim des Spitals E.________, z.N. von C.________ [Ziff. 1.2 AKS]

3. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. am 06.11.2020 im Wohnheim des Spitals E.________, z.N. von C.________ [Ziff. 1.3 AKS]

4. von der Anschuldigung des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit von 01.05.2021-30.07.2021 in G.________ oder anderswo, z.N. von C.________ [Ziff. 3 AKS]

unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 15'447.05 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (90%), bestimmt auf CHF 10'459.10 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung; ohne Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft), an den Kanton Bern.

B.

A.________ schuldig erklärt wurde:

der Beschimpfung, begangen am 27.07.2021 in G.________ und anderswo, z.N. von C.________ [Ziff. 2 AKS]

und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 177 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO

verurteilt wurde:

1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 1'560.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 390.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (10%), bestimmt auf CHF 1'162.10 (ohne Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft).

C.

A.________ in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde:

1. Zur Bezahlung von CHF 400.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.07.2021 an die Strafund Zivilklägerin C.________.

2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Strafund Zivilklägerin C.________ abgewiesen.

3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

D.

weiter verfügt wurde:

Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).

II.

1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden vom Kanton Bern getragen.

2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Strafund Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird für das erstbzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.60

200.00 CHF 5’320.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 151.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’546.45 CHF 427.10 Auslagen ohne MWST CHF 31.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’004.90 volles Honorar 26.60 CHF 6’650.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 151.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’876.40 CHF 529.50 Auslagen ohne MWSt CHF 31.40 Total CHF 7’437.30

nachforderbarer Betrag CHF 1’432.40

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'004.90.

A.________ hat dem Kanton Bern 10% der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 6'004.90, ausmachend CHF 600.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ 10% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'432.40, ausmachend CHF 143.25, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.50 200.00 CHF 500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 15.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 515.00 CHF 39.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 554.65

Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.30

200.00 CHF 60.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 61.80 CHF 5.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 66.80

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 621.45. Aufgrund des Obsiegens von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht.

3. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird A.________ eine Entschädigung von CHF 604.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Strafund Zivilklägerin/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 3. Juli 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.:

Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin:

Bettler i.V. Gerichtsschreiberin Walthard

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und

90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.