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SK 2023 171 • OG BE SK 2023 171 KI-generiert

Applicant Seeks Recusal of High Court Judges Due to Political Affiliation and Prior Involvement in Related Case

Geschäftsnummer SK 2023 171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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A person (the applicant) requested the recusal of two presiding high court judges (A.________ and C.________) in a pending revision procedure, arguing initially that their shared political party affiliation (SVP) with a government councilor involved in the case created an appearance of bias. The court dismissed the recusal request against Judge A.________ after the applicant withdrew it, noting that political party affiliation alone does not constitute grounds for recusal. However, the court granted the recusal request against Judge C.________, who had independently acknowledged a potential conflict of interest and requested their own removal after recalling that they had previously served as a regional court president and presided over a criminal case concerning the applicant on related matters, as this prior involvement (pre-involvement) in the same matter is a statutory ground for recusal under Article 56 lit. b of the Criminal Procedure Code (StPO), creating an objective appearance of partiality.

Legislator-Regeste

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Art. 57 StPO, Art. 59 Abs. 1 Bst, Art. 58 StPO, Art. 56 lit. b StPO, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt, Art. 56 StPO; Applicant Seeks Recusal of High Court Judges Due to Political Affiliation and Prior Involvement in Related Case: The court dismissed the recusal request against Judge A.________ after the applicant withdrew it, noting that political party affiliation alone does not constitute grounds for recusal. However, the court granted the recusal request against Judge C.________, who had independently acknowledged a potential conflict of interest and requested their own removal after recalling that they had previously served as a regional court president and presided over a criminal case concerning the applicant on related matters, as this prior involvement (pre-involvement) in the same matter is a statutory ground for recusal under Article 56 lit. b of the Criminal Procedure Code (StPO), creating an objective appearance of partiality.

Schlagwörter

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Strafprozessordnung gesetzliche Voraussetzungen verspätetes Ausstandsbegehren Interessenkollision Revisionsgründe Parteizugehörigkeit Beschluss Ausstand | OG Strafkammern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 57 StPO
Wäre der Gegenstand des Revisionsverfahrens und die frühere Rolle als Strafeinzelrichter früher bemerkt worden, hätte er sich selber rekursiert und diesen Ausstandsgrund der Verfahrensleitung gestützt auf Art. 57 StPO mitgeteilt.
Art. 59 Abs. 1 Bst
Sind einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen, entscheidet das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 Bst.
Art. 58 StPO
Verlangt eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO).
Art. 56 lit. b StPO
Cited as the relevant ground for mandatory recusal due to prior involvement in the same case, which motivated the granting of the recusal request against Judge C.________.
Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt
1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Art. 56 StPO
Gemäss Art. 56 StPO tritt eine Person namentlich dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (lit.
Art. 59 Abs. 4 StPO
Applied to determine the allocation of costs for the recusal proceedings.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

Applied to determine the allocation of costs for the recusal proceedings.

Art. 56 lit. b StPO

Cited as the relevant ground for mandatory recusal due to prior involvement in the same case, which motivated the granting of the recusal request against Judge C.________.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

1. Strafkammer 1re Chambre pénale

A.________ Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 171 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin López

Verfahrensbeteiligte B.________ Verurteilter/Gesuchsteller

gegen

A.________, C.________ Gesuchsgegner 1

C.________ Gesuchsgegner 2

Gegenstand Ausstand

Erwägungen:

1. Bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist ein Revisionsverfahren von B.________ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. April 2022 (PEN 20 435) hängig (SK 22 478).

2. Mit Gesuch vom 29. März 2023 und 3. April 2023 beantragte der Gesuchsteller, Oberrichter A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner 1) und Oberrichter C.________ (nachfolgend Gesuchsgegner 2) hätten im Revisionsverfahren SK 22

478 in den Ausstand zu treten. Es gehe nicht an, dass zwei SVP Oberrichter in einer Dreierbesetzung über einen SVP Regierungsrat richteten, der ihm vor Regionalgericht durch falsches Zeugnis vorsätzlich Schaden zugefügt habe (pag. 1).

3. Mit Verfügung vom 13. April 2023 wurde den Gesuchsgegnern Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen schriftlich zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen.

Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Gesuch nach durchgeführtem Schriftenwechsel in der Kammerzusammensetzung Oberrichter Knecht, Oberrichterin Schwendener und Oberrichter Horisberger beurteilt wird (pag. 7).

4. Der Gesuchsgegner 2 nahm mit Schreiben vom 14. April 2023 Stellung und führte darin aus, dass die pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit praxisgemäss keinen Ausstandsgrund darstelle und Ausstandsgesuche wie das vorliegende, die keine Gründe nennten, weshalb die betreffende Gerichtsperson im konkreten Fall befangen sein solle, unzulässig seien. Er möge sich hingegen daran erinnern, nach der Justizreform II als Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern- Mittelland gegen den Gesuchsteller in einem Strafverfahren u.a. wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens im Zusammenhang mit dem Hinterhof der Kantonspolizei am Nordring, Bern, geurteilt zu haben. Wäre der Gegenstand des Revisionsverfahrens und die frühere Rolle als Strafeinzelrichter früher bemerkt worden, hätte er sich selber rekursiert und diesen Ausstandsgrund der Verfahrensleitung gestützt auf Art. 57 StPO mitgeteilt. Er ersuche deshalb darum, in diesem Verfahren durch ein Mitglied des Obergerichts ersetzt zu werden (pag. 13).

5. Der Gesuchsgegner 1 teilte mit Stellungnahme vom 18. April 2023 mit, dass er sich in strafrechtlichen Verfahren nach dem Gesetz orientiere und nicht nach dem Parteibuch. Die Zugehörigkeit einer Verfahrenspartei oder eines Zeugen zur SVP stelle seines Erachtens deshalb keinen Ausstandsgrund dar. Aus der Parteizugehörigkeit habe sich denn auch keine persönliche Freundschaft mit Regierungsrat D.________

6. Der Gesuchsteller replizierte mit Schreiben vom 26. April 2023 und teilte u.a. mit, dass gegen die Besetzung von Oberrichter A.________ nichts mehr eingewendet werde. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter A.________ ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Zu behandeln bleibt das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter C.________.

7. Sind einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen, entscheidet das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO). Das noch zu behandelnde Ausstandsgesuch gegen Oberrichter C.________ wird gemäss mitgeteilter Kammerzusammensetzung beurteilt (Oberrichter Knecht, Oberrichterin Schwendener und Oberrichter Horisberger; Ziff. 3 der Verfügung vom 13. April 2023, pag. 7).

8. Verlangt eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet (BOOG, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 58 StPO mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

9. Vorliegend kann offenbleiben, ob das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter C.________ rechtzeitig, d.h. ohne Verzug, gestellt wurde (die Verfügung mit Bekanntgabe der Kammerzusammensetzung wurde dem Gesuchsteller am 6. März 2023 zugestellt). Da sich der Gesuchsgegner 2 gemäss Stellungnahme vom 14.

April 2023 aufgrund Vorbefassung (Art. 56 lit. b StPO) sowieso selber rekusiert hätte bzw. eine Mitteilung nach Art. 57 StPO erfolgt wäre, ist die Frage des Ausstands von Oberrichter C.________ auch aus diesem Grund zu behandeln.

10. Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die verfassungsbzw. konventionsrechtlichen Garantien werden unter anderem in der Strafprozessordnung konkretisiert. Sie sind verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson objektiv betrachtet Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 56 StPO tritt eine Person namentlich dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (lit.

b). Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setzt voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig war, wobei Gleichheit der Angelegenheit auch bei eng zusammenhängenden Strafverfahren angenommen wird (BOOG, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 58 StPO). Ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter in einem konkreten Fall befangen sein sollten, sind unzulässig (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_514/2010 vom 16. Februar 2011 E. 1.1).

11. Vorliegend hat der Gesuchsgegners 2 gemäss Stellungnahme bereits als Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland gegen den Gesuchsteller in einem Strafverfahren u.a. wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens im Zusammenhang mit dem Hinterhof der Kantonspolizei am Nordring, Bern, geurteilt. Der Gesuchsgegner 2 war somit bereits in anderer Stellung (Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland) in der gleichen Sache (Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Hinterhof der Kantonspolizei am Nordring, Bern) tätig. Diese Umstände können den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Oberrichter C.________ ersuchte vor diesem Hintergrund denn auch selbst darum, im Revisionsverfahren SK 22 478 durch ein anderes Mitglied des Obergerichts ersetzt zu werden. Die Kammer kann sich den Ausführungen des Gesuchsgegners 2 anschliessen.

12. Dem Ausstandsgesuch gegen Oberrichter C.________ bzw. dessen eigenem Ersuchen um Ausstand ist nach dem Gesagten zu folgen. Der am Revisionsverfahren

22 478 beteiligte Oberrichter C.________ hat in den Ausstand zu treten. Die 1.

Strafkammer hat sich für das hängige Verfahren SK 22 478 neu zusammenzusetzen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je hälftig vom Gesuchsteller (betr. Gesuchsgegner 1) und vom Kanton Bern (betr. Gesuchsgegner 2) zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Betreffend den Gesuchsgegner 1 wäre das Ausstandsgesuch abzulehnen gewesen (vgl. Ziff. 10 in fine), hätte der Gesuchsteller nicht mit Replik vom 26. April 2023 Abstand von seinem Ausstandsgesuch gegen Oberrichter A.________ genommen.

Die 1. Strafkammer beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch vom 29. März 2023 und 3. April 2023 gegen Oberrichter A.________ wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Ausstandsgesuch vom 29. März 2023 und 3. April 2023 gegen Oberrichter C.________ wird gutgeheissen.

Der am Revisionsverfahren SK 22 478 beteiligte Oberrichter C.________ hat in den Ausstand zu treten.

3. Die 1. Strafkammer hat sich für das hängige Revisionsverfahren SK 22 478 mit separater Verfügung neu zusammenzusetzen.

4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden im Umfang von CHF 300.00 dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen.

5. Zu eröffnen:

- dem Gesuchsteller

- den Gesuchsgegnern 1 und 2

- den Gesuchsgegnern 1-7 im Revisionsverfahren SK 22 478

Bern, 17. Mai 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.:

Oberrichter Knecht i.V. Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin:

López

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.