Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 2022 601 • OG BE SK 2022 601 KI-generiert

Revision of Abbreviated Procedure Judgment Denied

Geschäftsnummer SK 2022 601
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A convicted individual sought the revision of a 2020 judgment rendered in an abbreviated procedure, which had found him guilty of serious drug offenses, money laundering, and illegal stay, resulting in a 27-month prison sentence and a seven-year expulsion from Switzerland, petitioning for the annulment or reduction of the expulsion based on his desire to live with his wife in Switzerland and alleging he was never informed he could appeal the original verdict. The court rejected the request, reasoning that revisions of judgments from abbreviated procedures are generally excluded except for specific circumstances (e.g., new evidence of incapacity or procedural misconduct), none of which the petitioner successfully argued; his claim of lack of information was countered by the fact he was legally represented and explicitly agreed to waive the right to appeal during the main hearing, and his emotional pleas regarding his family situation were deemed irrelevant for revision proceedings, which do not serve as a means of pardon, leading the court to find the request non-substantiated and thus inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 360 Abs. 1 Bst, Art. 410 Abs. 1 Bst, Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 411 Abs. 2 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO; Revision of Abbreviated Procedure Judgment Denied: The court rejected the request, reasoning that revisions of judgments from abbreviated procedures are generally excluded except for specific circumstances (e.g., new evidence of incapacity or procedural misconduct), none of which the petitioner successfully argued; his claim of lack of information was countered by the fact he was legally represented and explicitly agreed to waive the right to appeal during the main hearing, and his emotional pleas regarding his family situation were deemed irrelevant for revision proceedings, which do not serve as a means of pardon, leading the court to find the request non-substantiated and thus inadmissible.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Nichtigkeitsverfahren Sistierung des Verfahrens Verfahrensrechte Begnadigung Strafminderung Revisionsgesuch | RG Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Dreierbesetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 412 Abs. 2 StPO

This provision establishes that the court shall not enter a decision if the application is obviously inadmissible or unfounded, which justifies the court's refusal to rule on the application in order no. 1.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for imposing procedural costs on the party whose appeal application is not entertained.

Art. 25 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, BSG 161.12

Used to determine the amount of CHF 500.00 for the costs of the current procedure, as imposed in order no. 2.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

1. Strafkammer 1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 601 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2023

Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Hebeisen

Verfahrensbeteiligte A.________ Zustelldomizil: B.________ Verurteilter/Gesuchsteller

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin

Gegenstand Revisionsgesuch vom 2. November 2022 gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Mai 2020 (PEN 20 186)

Erwägungen:

I.

1. Mit Urteil vom 7. Mai 2020 (Verfahren PEN 20 186) erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) im abgekürzten Verfahren der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 12. September bis am 22. Oktober 2019, der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 10. Oktober bis ca. am 13. Oktober 2019, und der Widerhandlungen gegen das Ausländerund Integrationsgesetz, mehrfach begangen durch rechtswidrigen Aufenthalt in der Zeit von Anfang Juni bis Mitte August 2019 sowie vom 1. September bis am 22. Oktober 2019, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte es ihn unter Kostenund Entschädigungsfolge zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei die ausgestandene Untersuchungsund Sicherheitshaft von insgesamt

199 Tagen angerechnet wurde, und sprach eine Landesverweisung von sieben Jahren aus (zum Ganzen siehe unpaginierte Akten PEN 20 186, Rubrik Urteil; vgl.

auch Akten SK 22 601, pag. 25 ff.).

2. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 2. November 2022 verlangte der Gesuchsteller die Aufhebung oder Reduzierung der siebenjährigen Einreisesperre [recte: Landesverweisung] und damit sinngemäss die Revision des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Mai 2020. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Antrag für ein Visa [recte: eine Aufenthaltsbewilligung] aufgrund von Familiennachzug sei vom Migrationsamt C.________ abgelehnt worden.

Ein solches könne erst am 25. April 2028 wieder beantragt werden. Er habe die Widerhandlungen, für welche er verurteilt worden sei, wegen des Gesundheitszustands seines kleinen Bruders begangen. Dieser leide bereits von klein auf an Autismus und brauche Medikamente, die teuer seien. Die Mutter kümmere sich zu Hause liebevoll um ihn, jedoch benötige sein Bruder Tag und Nacht spezielle Pflege, so dass es ihr unmöglich sei, auch noch einer Arbeit nachzugehen. Ihm, dem Gesuchsteller, sei bewusst, dass er in der Schweiz einen Fehler begangen habe, und er bereue es. Während seines Gefängnisaufenthaltes habe ihn niemand darüber informiert, dass er gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland appellieren könne. Seine Frau habe vor ein paar Monaten einen Anwalt getroffen, der ihr erklärt habe, dass er eine Frist gehabt habe, um gegen das Urteil Berufung einzulegen. Davon habe er jedoch nichts gewusst und sei von niemandem informiert worden. Dieser Anwalt habe ihm deshalb empfohlen, ein Revisionsgesuch einzureichen, was er mit vorliegendem Gesuch als letzte Chance tue. Die Liebe zu seiner Frau sei sehr gross. Wenn sie nach einer gemeinsamen Ferienzeit in D.________ jeweils wieder zurück in die Schweiz gehe, schmerze es ihn innerlich.

Seine Frau lebe in der Schweiz und habe sich hier integriert. Sie würden sich täglich via Kamera sehen, doch fühlen und spüren könnten sie sich nicht, was ihn sehr schmerze. Seine Ehefrau wünsche sich, mit ihm als Ehemann zusammen in der Schweiz zu leben. Er bitte deshalb um Gnade, die siebenjährige Einreisesperre [recte: Landesverweisung] aufzuheben oder zu reduzieren (Akten SK 22 601, pag. 1 ff.). Dem Gesuch legte der Gesuchsteller diverse Beilagen bei (Akten SK 22 601, pag. 5 ff.).

3. Mit Verfügung vom 15. November 2022, welche auch in die ________ Sprache übersetzt wurde (Akten SK 22 601, pag. 47 ff.), wurde der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesuch nicht unterzeichnet worden sei. Ihm wurde deshalb Gelegenheit gegeben, die Eingabe innert einer von der Verfahrensleitung bestimmten Frist eigenhändig zu unterzeichnen (Akten SK 22 601, pag. 51 ff.). Am

23. November 2022 reichte der Gesuchsteller das unterzeichnete Gesuch per E-Mail beim Obergericht des Kantons Bern ein (Akten SK 22 601, pag. 55 ff.). Gleichentags und ebenfalls per E-Mail wurde er darauf hingewiesen, wonach Eingaben per E-Mail keine Gültigkeit haben und infolgedessen aufgefordert, die unterzeichnete Eingabe auf dem Postweg einzureichen (Akten SK 22 601, pag. 61). Am

2. Dezember 2022 langte die unterzeichnete Eingabe beim Obergericht des Kantons Bern ein (Akten SK 22 601, pag. 65 ff.).

4. Nachdem der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 Gelegenheit gegeben wurde, sich je innert Frist zum Revisionsgesuch des Gesuchstellers zu äussern, langte am

8. Dezember 2022 [Regionalgericht Berner Jura-Seeland] bzw. am 14. Dezember 2022 [Generalstaatsanwaltschaft] deren jeweilige Stellungnahme ein (Akten SK 22 601, pag. 103 bzw. pag. 107 ff.).

Während das Regionalgericht Berner Jura-Seeland auf eine Stellungnahme verzichtete (pag. 103), beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Zur Begründung dieser Anträge führte sie im Wesentlichen aus, beim

Urteil vom 7. Mai 2020 handle es sich um ein Urteil im abgekürzten Verfahren, bei dem die Parteien auf das Ergreifen eines Rechtmittels verzichten würden (Art. 360 Abs. 1 Bst. h StPO). Eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a (neue Tatsachen oder Beweismittel) oder Bst. b (widersprechendes Urteil) sei ausgeschlossen. Eine Revision könne demnach höchstens zulässig sein bei nachträglich neuen Beweisen zur Schuldfähigkeit oder zur Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens oder hinsichtlich strafbarer Einwirkung auf das Verfahren nach Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO. Der Gesuchsteller bringe in dieser Hinsicht jedoch nichts vor, womit seine Eingabe den Anforderungen von Art. 411 Abs. 1 StPO selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen juristischen Laien handle, nicht genüge. Der Gesuchsteller bringe in seinem Gesuch keine Gründe vor, die geeignet wären, ein Revisionsverfahren in Gang zu setzen, womit dieses offensichtlich unbegründet sei. Auf das Revisionsgesuch sei deshalb nicht einzutreten (Akten SK 22 601, pag. 109).

5. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (Akten SK 22 601, pag. 117 ff.). Am 9. Januar 2023 und somit nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte die Ehefrau des Gesuchstellers beim Obergericht des Kantons Bern unaufgefordert eine Eingabe ein. Da sie sich darin im Wesentlichen dem Gesuch ihres Ehemannes anschloss, wurde darauf verzichtet, die Eingabe aus den Akten zu weisen (Akten SK 22 601, pag. 123 ff.).

II.

6. Wer gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Bst. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b), sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist und der Beweis auf andere Weise erbracht werden kann, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist (Bst. c).

Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die angerufenen Revisionsgründe sind zu bezeichnen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Lediglich in den Fällen von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist das Revisionsgesuch an eine Frist von 90 Tagen gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).

Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).

III.

7. Beim Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Mai 2020 handelt es sich um ein Urteil, welches im abgekürzten Verfahren erging und deshalb eine Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a oder b StPO ausgeschlossen ist (vgl. HEER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 32 zu Art. 410). In Frage käme somit

– wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – lediglich eine Revision aufgrund neuer Beweise zur Schuldunfähigkeit oder zur Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens oder aufgrund strafbarer Einwirkung auf das Verfahren gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO.

Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 2. November 2022 nichts bezüglich einer allfälligen Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt oder einer strafbaren Einwirkung auf das Verfahren vor. Er reicht auch keine (neuen) Beweise ein, die die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens in Frage stellen würden. Der Gesuchsteller macht einzig geltend, er sei damals nicht informiert worden, dass er gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland hätte appellieren können. Eine (weitergehende) Begründung dieser pauschalen Behauptung findet sich im Revisionsgesuch jedoch nicht, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Dem Gesuchsteller ist hier entgegenzuhalten, dass er damals anwaltlich vertreten war und in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2020 auch ausdrücklich gefragt wurde, ob er den dem Gericht gemachten Vorschlag betreffend abgekürztes Verfahren verstehe und ob er damit einverstanden sei, was er bejahte (S. 3/4 des unpaginierten Hauptverhandlungsprotokolls). Zudem hält das Hauptverhandlungsprotokoll (S. 5)

fest, dass die Rechtsmittelfrage offenbar noch thematisiert wurde und die Parteien nach Aushändigung des Entscheids nicht nur Verzicht auf eine schriftliche Entscheidbegründung, sondern auch auf eine Berufung erklärten. Abgesehen davon ist es tatsächlich so, dass im abgekürzten Verfahren mit Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtet wird (vgl.

Art. 360 Abs. 1 Bst. h StPO) bzw. ein solches nur noch in eingeschränktem Masse ergriffen werden kann (vgl. Art. 362 Abs. 5 StPO).

Unbeachtlich ist sodann, was der Gesuchsteller und seine Ehefrau zur beantragten Aufhebung bzw. Kürzung der Landesverweisung vorbringen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Gesuchsteller zwecks Zusammenlebens mit seiner Ehefrau lieber in der Schweiz wäre. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein relevantes oder zulässiges Revisionsargument, denn das Rechtsmittel der Revision dient nicht der Begnadigung.

Im Ergebnis genügen die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen von Art. 411 Abs. 1 StPO nicht bzw. stellen keinen Revisionsgrund dar. Das Gesuch erweist sich als unbegründet bzw. offensichtlich unzulässig, weshalb die Kammer nicht darauf eintritt.

IV.

8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 500.00 bestimmt (Art. 25 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, BSG 161.12). Ausgangsgemäss werden diese dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.

Die 1. Strafkammer beschliesst:

1. Auf das Gesuch vom 2. November 2022 wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Gesuchsteller

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland

Bern, 6. März 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.:

Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin:

Hebeisen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und

90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.