Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 2022 267 • OG BE SK 2022 267 KI-generiert

Revision Due to Irreconcilable Factual Contradiction in Prior Verdict

Geschäftsnummer SK 2022 267
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person, previously convicted of breach of peace and violation of the cantonal law on mandatory mask-wearing (Landfriedensbruch and Vermummungsverbot) by a penal order for participating in an unauthorized 2018 demonstration, sought revision of the penal order after another participant in the same incident was acquitted of the breach of peace charge based on the group's mood not being belligerent. The court partially granted the revision request, acknowledging that the underlying facts for the breach of peace conviction were identical to those in the subsequent acquittal, creating an irreconcilable factual contradiction (**unverträglicher Widerspruch**) under Art. 410 para. 1 lit. b of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO). Since the breach of peace conviction required a common group behaviour and the group's objective mood could not be simultaneously peaceful and belligerent, the court found the earlier penal order regarding breach of peace must be revised and the applicant acquitted of that charge, while the conviction for the mask-wearing violation, based on a separate and unaffected factual basis, remained intact. Consequently, the court partially annulled the penal order, ordered the refund of the money penalty and procedural costs related to the breach of peace charge, and awarded a reduced compensation for the legal expenses of the revision procedure based on the clarity of the legal situation established by a preceding verdict.

Legislator-Regeste

Amtlich

Revisionsgesuch vom 13. April 2022 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2019 (BM 18 43681) | Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliches Revisionsverfahren Verfahrensverletzungen Kostenverlegung Teilentscheid strafrechtliche Sanktion konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO

This article provides the legal basis (absolute ground for revision) used to partially grant the revision request due to an irreconcilable contradiction with a later final decision.

Art. 413 Abs. 2 StPO

Applied to justify that the Chamber could render a final decision (reformative judgment) instead of remitting the case, as the facts were clear.

Art. 428 Abs. 5 StPO

Governs the decision on the costs of the original proceedings (BM 18 43681) after a successful revision, leading to the partial allocation of costs.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied as the general rule for allocating the costs of the appeal/revision proceedings based on the parties' success or failure.

Art. 423 Abs. 1 StPO

Applied as the procedural rule stating that costs in the absence of specific provisions are borne by the Canton that conducted the proceedings (used to assign revision costs to the Canton Bern).

Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO

Applied to order the reimbursement of excessive fines or penalties to the acquitted person.

Art. 428 Abs. 5 StPO

Cited again in conjunction with case law to support ordering the reimbursement of previous procedural costs (procedural expense) to the applicant.

Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited as a basis for determining the right to compensation (Genugtuung) for particularly severe infringements of personal circumstances following an acquittal.

Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited in the context of applying Art. 429 regarding compensation for detention/deprivation of liberty.

Art. 415 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for upholding the applicant's claim for compensation for expenditures in the revision and previous proceedings.

Art. 442 Abs. 4 StPO

Cited regarding the possibility for authorities to set off claims arising from procedural costs against compensation claims from the same party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

1. Strafkammer 1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 22 267 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Susedka

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Gesuchsteller

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin

Gegenstand Revisionsgesuch vom 13. April 2022 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2019 (BM 18 43681)

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 1. April 2019 wurde A.________ (ehemals C.________; nachfolgend: Gesuchsteller) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) des Landfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), beides begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 17:30 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt (Verfahren BM 18 43681). Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend total CHF 2’400.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde.

Zudem wurden ihm eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 600.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) und eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Infolge Rückzugs der Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (BM 18 43681).

2. An der vorgenannten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» nahmen unter anderem auch die Teilnehmerin 1 und die Teilnehmerin 2 teil, welche ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehlen vom 29. März 2019 (BM 18 43668 [Teilnehmerin 1]) bzw. 28. März 2019 (BM 18 43675 [Teilnehmerin 2]) des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 17:30 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt wurden. Allen drei Strafbefehlen BM 18 43681 (Gesuchsteller), BM

18 43668 (Teilnehmerin 1) und BM 18 43675 (Teilnehmerin 2) liegt in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs ein identischer Anklagesachverhalt zugrunde.

Allein die Teilnehmerin 1 erhob Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. hielt an ihrer fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl fest, worauf sie am 3. September 2020 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen wurde (vgl. PEN 19 547). Dieses Urteil ist in Bezug auf den Freispruch des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 [SK 20 448]).

3. Aufgrund dieses rechtskräftigen Freispruchs ersuchte die Rechtsvertretung der Teilnehmerin 2 am 31. März 2021 beim vorgenannten Gericht um Ausdehnung des gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids auf den Strafbefehl vom 28. März 2019 (vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021), woraufhin das Regionalgericht mit Verfügung vom 9. April 2021 nicht auf den Antrag eintrat. Mit Beschluss vom

8. September 2021 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut und leitete das Gesuch vom 31. März 2021 als sinngemässes Revisionsgesuch an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Das Obergericht hiess im Verfahren SK 21 397 am 21. Januar 2022 das Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2019 (BM 18 43675) gut, hob den Strafbefehl in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR; 312.0) auf und sprach die Teilnehmerin 2 mangels Vorliegens einer friedensbedrohlichen Grundstimmung von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs frei (Ziff. 13 und Ziff. 16 in fine). Dieses Urteil (abrufbar unter: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/; Dossiernummer: SK 2021 397) ist in Rechtskraft erwachsen.

4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 13. April 2022 – nebst der Edition der Urteile SK 21 379 (recte: SK

21 397) und PEN 21 230 –, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2019 im Verfahren BM 18 43681 sei aufzuheben, er sei freizusprechen, alle auferlegten Kosten/Strafen seien aufzuheben und ihm seien die gegebenenfalls bereits bezahlten Strafen inkl. Verfahrenskosten zurückzuerstatten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B.________ mit seiner Vertretung im weiteren Verfahren.

5. Nach Eingang der amtlichen Akten betreffend den Strafbefehl vom 1. April 2019 (BM 18 43681) stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom

10. August 2022 folgende Anträge (pag. 33 ff.):

1. Der Antrag auf Edition der Urteile SK 21 379 [recte: SK 21 397] und PEN 21 230 inkl. Strafund Vorakten sei abzuweisen.

2. Das Revisionsgesuch sei teilweise gutzuheissen.

3. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2019 (BM 18 43681) sei bezüglich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs (Sachverhalt erste beiden Absätze; Schuldspruch 1) sowie der entsprechenden Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ziff. 2. und 3.) und der Kosten teilweise aufzuheben.

4. Die Kosten des Verfahrens BM 18 43681 seien im Umfang von CHF 200.00 vom Gesuchsteller und im Umfang von CHF 300.00 vom Kanton zu tragen.

5. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien vom Kanton zu tragen.

6. Dem Gesuchsteller seien die ihm im Verfahren BM 18 43681 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 und die Verbindungsbusse von CHF 600.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind.

7. Dem Gesuchsteller sei für das Verfahren BM 18 43681 sowie für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten.

6. Unter Bezugnahme auf die Verfügungen vom 29. Juli 2022 (pag. 25 ff.) und

31. August 2022 (pag. 49 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ die Anwaltsvollmacht ein (pag. 45) und beantragte mit Replik vom 22. September 2022 einerseits die Gutheissung der Anträge Ziff. 1-6 der Generalstaatsanwaltschaft und andererseits die Abweisung des letzten Antrags (Ziff. 7; Entschädigung). Stattdessen beantragte er eine pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 673.15 (pag. 57 ff.).

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik (pag. 69).

II. Eintretensfrage

7. Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO).

8. Als verurteilte Person ist der Gesuchsteller durch den fraglichen Strafbefehl beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Der Strafbefehl ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Der Gesuchsteller beruft sich fristgerecht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

III. Beweisergänzungen

9. Der Gesuchsteller beantragte mit Revisionsgesuch vom 13. April 2022 die Edition weiterer Strafakten. Vorliegend erachtet die Kammer die vorhandene Beweisgrundlage als ausreichend, um die sich stellenden Rechtsfragen beurteilen zu können.

Eine weitere Beweisergänzung erübrigt sich daher, weshalb der Antrag auf Edition weiterer Akten abgewiesen wird.

IV. Materielles

10. Rechtliches

10.1 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO unter anderem die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b).

10.2 Steht ein Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Diese Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; HEER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 88 zu Art. 410 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2173; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 15 zu Art. 410 StPO).

10.3 Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisionsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein solcher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssachverhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (OBERHOLZER, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom

13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Bestimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei Beschuldigte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (FINGERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO;

SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 410 StPO).

11. Subsumtion

11.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob dem Strafbefehl vom 1. April 2019 und dem Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 (PEN 19 547) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und falls ja, ob diese zueinander in einem unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stehen. Diesbezüglich kommt dem Urteil der 2. Strafkammer vom 21. Januar 2022 (SK 21 397) präjudizierende Wirkung zu.

11.2 Mit Strafbefehl vom 1. April 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft den Gesuchsteller des Landfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), beides begangen am 7. April 2018 von ca. 15:50 Uhr bis 17:30 Uhr, schuldig. Demgemäss soll sich am 7. April 2018 anlässlich der Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» folgender Sachverhalt zugetragen haben (BM 18 43681, Strafbefehl vom 1. April 2019):

1) Anlässlich einer vorgängig im Internet aufgerufenen Demonstration begaben sich am Nachmittag des 07.04.2018 ca. 500 Personen in die Innenstadt von Bern, um an der unbewilligten und für jedermann zugänglichen Demonstration „AFRIN VERTEIDIGEN" teilzunehmen. Dabei erfolgten zahlreiche Sachbeschädigungen, unter anderem wurde rotes Farbpulver in den Pfeifferbrunnen geworfen (zwischen 16:27 und 16:32 Uhr) ein Tram von Bernmobil seitlich grossflächig versprayt (16:32 Uhr) oder Sprayereien an historischen Sandsteinobjekten angebracht (mindestens 37 Sprayereien, zwischen 16:32 und 17.00 Uhr) sowie Vermummungskleider und Spraydosen auf den Tramgleisen (17:17 Uhr)

verbrannt. Insgesamt beläuft sich die Sachschadenssumme auf ca. CHF 24’255.75. Während der Demonstration herrschte in der dortigen Menschenansammlung eine friedensbedrohliche Grundstimmung durch Verüben von Sachbeschädigungen, Vermummung und Einsatz von Pyrotechnika sowie Leuchtpetarden. Die Polizeipräsenz war während der gesamten Demonstrationsdauer gross. Es erfolgten zudem durch die Polizei mittels Megafon um 16:13 Uhr und 16:27 Uhr zwei Ansprachen an die Teilnehmenden, in der Zeit von 16:35 Uhr bis 16:50 Uhr drei Abmahnungen und schliesslich zwischen 16:54 Uhr und 17:30 Uhr mehrere Aufforderungen, die Demonstration zu verlassen, ansonsten mit Festnahmen zu rechnen sei. Bis mindestens 17:20 Uhr war ein Weggehen Seite Bärenplatz/Waisenhausplatz sowie bis 17:25 Uhr Richtung Baldachin, via Laube Seite Loeb möglich gewesen. Um 17:30 Uhr kesselte die Polizei schliesslich die noch 230 anwesenden Personen von den ursprünglich ca. 500 Demonstrierenden im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern ein.

In dieser Gruppe befand sich auch C.________. Obwohl er die friedensbedrohende Grundhaltung des Demonstrationszuges und die Gewaltausübungen (Sachbeschädigung, Feuer legen, Knallpetarden, Sprechchöre etc.) durch akustische Wahrnehmung bzw. durch Beobachten oder Erkennen beim Vorbeilaufen zu Kenntnis nahm, verblieb er in der gewaltbereiten Ansammlung und distanzierte sich nicht aus freiem Antrieb. Indem er sich weiterhin in der Spitalgasse Bern inmitten von kooperationsunwilligen Demonstranten befand, hat er an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen bzw. verblieb in dieser und nahm somit billigend in Kauf, einer Gruppe anzugehören, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen ist. 2) C.________ nahm an der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» teil und vermummte sich, indem er sein Gesicht mit einer schwarzen Mütze verhüllte, die lediglich die Augenpartie offen liess, so dass man sein Gesicht nicht sehen konnte und er unkenntlich war.

Demgegenüber wurde die Teilnehmerin 1 mit Urteil des Regionalgerichts vom

3. September 2020 vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen (vgl. PEN 19 547). In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem – in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs – der identische Anklagesachverhalt zugrunde lag, wie dem Strafbefehl BM 18 43681 gegen den Gesuchsteller. Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sachverhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung zu belegen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, SR 180001 vom 24. März 2018, E. 2.5). Entscheidend für die Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist, dass den beiden widersprechenden Entscheiden tatsächlich der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Ausgangslage bildete vorliegend in beiden Fällen die Teilnahme an der Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» vom 7. April 2018 in der Berner Innenstadt. Die beiden Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keinem der beiden Beschuldigten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmern ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von einund derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (FIOLKA, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (FIOLKA, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent.

Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)

erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.

11.3 In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist.

Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43681 (Strafbefehl vom 1. April 2019) unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe. Der friedliche meinungsbildende Charakter der Gruppe sei stets im Vordergrund gestanden. Das Regionalgericht beantwortete in seinen Ausführungen folglich auch Tatund nicht nur Rechtsfragen. Mit seinen Überlegungen würdigte das Regionalgericht den Sachverhalt grundlegend anders als die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl des Gesuchstellers.

11.4 Wie bereits ausgeführt, setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Zusammenwirken in einer Gruppe voraus (siehe Ziff. 11.2 oben). Die Konstellation ist vergleichbar mit derjenigen der Mittäterschaft. Daraus folgt, dass die Grundstimmung derselben Gruppierung nach den Gesetzen der Logik nicht gleichzeitig friedlich und friedensbedrohlich sein kann. Es führt deshalb zu einem stossenden Ergebnis, wenn der eine Teilnehmer an derselben Kundgebung wegen Landfriedensbruchs verurteilt wird, während eine andere Teilnehmerin aufgrund einer abweichenden

Sachverhaltswürdigung in Bezug auf die die Versammlung prägende Grundstimmung freigesprochen wird.

11.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erhellt, dass in den beiden Strafurteilen bezüglich des vorgeworfenen Landfriedensbruchs derselbe Lebenssachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde, was im Ergebnis zu einem unverträglichen Widerspruch führt. Das Urteil vom 3. September 2020 ist in Bezug auf den Freispruch des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 [SK

20 448]). Somit stehen zwei rechtskräftige Strafurteile in tatsächlicher Hinsicht in unverträglichem Widerspruch zueinander, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt. Hingegen liegt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – dem Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot) ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem Urteil betreffend die Teilnehmerin 1, und steht mit dem sie betreffenden Urteil somit in keinem Widerspruch. Zudem hängt dieser Schuldspruch nicht von der Verurteilung des Landfriedensbruchs oder dem entsprechenden Sachverhalt ab. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren des Gesuchstellers in Bezug auf den beantragten Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs gutzuheissen. Wie erwähnt, hat das Berufungsgericht im Revisionsverfahren im Rahmen der Prüfung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich einen unverträglichen Widerspruch festzustellen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit (teilweise) aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist (siehe Ziff. 10.2 oben).

Der Strafbefehl vom 1. April 2019 ist folglich, soweit der Gesuchsteller wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie erster Teilsatz der Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe (Ziff. 2) sowie Verbindungsbusse (Ziff. 3) und Verfahrenskosten (Ziff. 5 und 6) verurteilt wurde, aufzuheben. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot; dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz der Ziff. 1) und die dafür ausgefällte Übertretungsbusse (Ziff. 4) bleiben davon unberührt und sind somit rechtskräftig.

11.6 Erachtet die Kammer die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihr bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO).

11.7 Ein reformatorischer Entscheid drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen auf, wenn die Akten spruchreif sind und nach dem bisherigen Ergebnis nur noch ein Freispruch der beschuldigten Person in Frage kommt. Insbesondere steht ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund, wenn die Revision zugunsten der verurteilten Person erfolgt (HEER, a.a.O., N 19 zu Art. 413 StPO). Vorliegend ist die Aktenlage hinreichend klar und es sind – wie bereits einleitend bemerkt (vgl. auch

Ziff. 9) – keine weiteren Beweisergänzungen mehr nötig. Es kommt folglich nur noch ein Freispruch des Gesuchstellers von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt.

V. Kosten und Entschädigung

12. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Vorliegend hat die Kammer reformatorisch in der Sache entschieden und die beschuldigte Person teilweise freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft für das Strafbefehlsverfahren BM 18 43681 festgesetzte Pauschalgebühr von CHF 500.00 ist mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, welche bei einer Sanktion von 1-60 Strafeinheiten eine Gebühr von CHF 500.00 vorsehen (VBRS- Richtlinien, S. 5), angemessen. Aufgrund des nun verbleibenden Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), der dafür ausgefällten Sanktion (Busse von CHF 500.00) und der gemäss VBRS-Richtlinien hierfür vorgesehenen Gebühr von CHF 200.00 (für Bussen von CHF 301.00 bis und mit CHF 500.00) werden die Kosten des Verfahrens BM 18 43681 von insgesamt CHF 500.00 im Umfang von CHF 200.00 dem Gesuchsteller auferlegt; die restlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. Dies korrespondiert mit dem übereinstimmenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und des Gesuchstellers.

13. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sofern die Strafprozessordnung nichts anderes vorsieht, werden die Verfahrenskosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO).

14. Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

15. Wird eine beschuldigte Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens freigesprochen, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet (Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO). Teil der zu ersetzenden Aufwendungen sind zudem die Rückerstattung der im früheren Verfahren getragenen Verfahrenskosten (vgl.

Art. 428 Abs. 5 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art. 436 StPO).

16. Gemäss Auskunft der Abteilung Busseninkasso der Justizleitung des Kantons Bern vom 11. Mai 2023 hat der Gesuchsteller die ihm mit Strafbefehl vom 1. April 2019 auferlegten Gebühren von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 600.00 am 8. Juli 2019 vollumfänglich bezahlt (vgl. pag. 75 ff.). Entsprechend sind ihm die

Gebühren von CHF 500.00 im Umfang von CHF 300.00 und die Verbindungsbusse von CHF 600.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten.

17. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Hauptanwendungsfall bildet die Genugtuung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug (OBERHOLZER, a.a.O., N 2327). Dabei führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungsoder Sicherheitshaft zu einem Entschädigungsanspruch, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 2334).

Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2

S. 344 mit Hinweis).

18. Der Gesuchsteller wurde am 7. April 2018 um 20:25 Uhr durch die Polizei angehalten, in den Festnahmeund Warteraum geführt und nach der polizeilichen Einvernahme am 8. April 2018 um 03:05 Uhr wieder entlassen (S. 3 des Deliktsblatts).

Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot) und der verhältnismässig kurzen Dauer des Freiheitsentzugs wird dem Gesuchsteller keine Entschädigung für die polizeiliche Anhaltung vom 7./8. April 2018 ausgerichtet. Hingegen wird die in vorläufiger Festnahme verbrachte Zeit von sechs Stunden und 40 Minuten (abzüglich der Einvernahme von ein paar wenigen Minuten) im Umfang von CHF 100.00 an die Übertretungsbusse angerechnet (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.9).

Weil die Übertretungsbusse von CHF 500.00 bereits am 8. Juli 2019 vollumfänglich bezahlt worden ist (vgl. Auskunft Abteilung Busseninkasso der Justizleitung des Kantons Bern vom 11. Mai 2023 [pag. 75 ff.]), ist sie dem Gesuchsteller im Umfang von CHF 100.00 von der Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten.

19. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren und im früheren Verfahren (Art. 415 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO). Die Artikel 429 – 434 StPO kommen im Revisionsverfahren sinngemäss zur Anwendung, wobei Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO konkretisiert, dass die obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 17 zu Art. 436 StPO). Dies bedeutet, dass sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Gemäss Botschaft ist eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs einer Verteidigung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grades der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO).

20. Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Stellungnahme vom 10. August 2022 aus, dass dem Gesuchsteller kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden sei, dies mit der Begründung, es handle sich weder um einen Fall von amtlicher/notwendiger Verteidigung noch sei von einer Komplexität des Strafverfahrens zu sprechen, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könne (pag. 41). Demgegenüber brachte Rechtsanwalt B.________ mit Replik vom

22. September 2022 vor, die Mandatierung sei angemessen und geboten gewesen, dies, weil der Gesuchsteller rechtsunkundig sei. Weiter handle es sich bei einem Revisionsverfahren um kein alltägliches Verfahren. Die Vorgehensweise und Voraussetzungen seien für einen Laien nicht bekannt und insbesondere auch nicht so leicht in Erfahrung zu bringen, wie dies bei einem gewöhnlichen Strafbefehlsverfahren möglicherweise der Fall sei. Zudem handle es sich bei der aufzuhebenden Strafe um eine einschneidende Sanktion und keine Bagatelle, weshalb das geführte Revisionsverfahren für ihn eine grosse Wichtigkeit habe. Im Hinblick auf die Waffengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden sei eine anwaltliche Vertretung auch angezeigt gewesen (pag. 59). Entsprechend machte Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 673.15 (2.5 Stunden zu CHF 250.00 zuzüglich MWST) geltend.

21. Rechtsanwalt B.________ ist zwar insoweit zuzustimmen, dass ein Revisionsverfahren grundsätzlich nicht ein alltägliches Verfahren darstellt. Allerdings kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Vorgehensweise und Voraussetzungen im Revisionsverfahren seien nicht so leicht in Erfahrung zu bringen. Denn vorliegend präsentierte sich die Lage im Vergleich zu anderen Revisionsverfahren grundlegend anders, zumal am 21. Januar 2022 das präjudizierende Urteil SK 21

397 erging, welches am 28. März 2022 publiziert und worüber bereits am 21. März 2022 in den Medien berichtet wurde. Der Gesuchsteller hatte vom Inhalt dieses Urteils offenbar Kenntnis, zumal es ihn gemäss eigenen Ausführungen dazu bewog, am 13. April 2022 ein Revisionsgesuch beim Obergericht einzureichen. Die Rechtslage war für ihn somit bereits zu diesem Zeitpunkt klar, weshalb kein Anlass bestand, einen Rechtsanwalt für die Gesuchstellung beizuziehen. Allerdings wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Replik eingeräumt, wobei von einem Laien nicht erwartet werden kann, ohne Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu reagieren. Hierfür erweist sich der Beizug eines Rechtsanwalts als angemessen. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 673.15 erscheint aber als deutlich übersetzt, zumal sich der Aufwand von Rechtsanwalt B.________ auf eine kurze Vorbesprechung und die Ausarbeitung einer zweiseitigen Replik – welche in den gleichgelagerten Fällen jeweils nahezu identisch ausfiel – zu beschränken hatte und entsprechend mit pauschal CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt wird.

22. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Weil der Gesuchsteller bereits sämtliche ihm mit Strafbefehl vom 1. April 2019 auferlegten Verfahrenskosten aus dem Verfahren BM 18 43681 bezahlt hat, entfällt eine Verrechnung. Entsprechend wird dem Gesuchsteller die Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) vollumfänglich ausbezahlt.

VI. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

1. Der Antrag von A.________ auf weitere Akteneditionen wird abgewiesen.

2. Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen.

3. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2019 betreffend A.________ (ehemals C.________) wird insoweit aufgehoben, als A.________ wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie erster Teilsatz der Ziff. 1 des Strafbefehls BM

18 43681) und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 2’400.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 2 des Strafbefehls BM 18 43681), einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ziff. 3 des Strafbefehls BM

18 43681) und Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Ziff. 5 und 6 des Strafbefehls BM

18 43681) verurteilt wurde.

Soweit weitergehend wird das Revisionsgesuch abgewiesen.

4. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 1. April 2019 betreffend A.________ (ehemals C.________) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), begangen am 7. April 2018 in Bern (dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz der Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43681) und zu einer Busse von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) verurteilt wurde (Ziff. 4 des Strafbefehls BM 18 43681).

Die vorläufige Festnahme (7./8. Juli 2018) wird im Umfang von CHF 100.00 an die Busse angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Busse am 8. Juli 2019 bezahlt worden ist. Entsprechend ist A.________ die Busse von CHF 500.00 im Umfang von CHF 100.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten.

5. A.________ wird von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, freigesprochen.

6. Die Kosten des Verfahrens BM 18 43681, bestimmt auf CHF 500.00, werden A.________ im Umfang von CHF 200.00 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern.

Es wird festgestellt, dass die Gebühr von CHF 500.00 am 8. Juli 2019 bezahlt worden ist.

7. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.

8. A.________ sind die ihm im Verfahren BM 18 43681 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 im Umfang von CHF 300.00 und die Verbindungsbusse von CHF 600.00, insgesamt ausmachend CHF 900.00, von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten.

9. Für das Verfahren BM 18 43681 wird keine Entschädigung ausgerichtet.

10. A.________ wird für das Revisionsverfahren eine Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung)

- dem Nachrichtendienst des Bundes (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung)

Bern, 13. Juni 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident:

Oberrichter Vicari i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin:

Susedka

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und

90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.