Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 2021 102 • OG BE SK 2021 102 KI-generiert

Conditional Release Tied to Deportation Appeal

Geschäftsnummer SK 2021 102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a convicted individual who was conditionally released from correctional custody effective on the date of his deportation, and who subsequently appealed this decision, seeking immediate conditional release. After the individual was deported from Switzerland to another country, the previous instance authority *(*Security Directorate of the Canton of Bern)* deemed the appeal moot and declined to proceed on the merits, leading the individual to file a further appeal arguing that the linkage of conditional release to deportation raised a fundamental legal question that required judicial clarification due to its recurring nature for foreign nationals facing expulsion. The Appellate Court rejected the appeal against the decision of non-entry on the merits, reasoning that conditioning release on deportation does not constitute a fundamental legal question that requires urgent judicial clarification because the timing of deportation is evidently a relevant factor in assessing the prisoner's future conduct and recidivism risk, a key criterion for conditional release under Article 86 para. 1 of the Swiss Penal Code.

Legislator-Regeste

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Art. 11 PKV, Art. 29 Abs. 1 Bst, Art. 53 JVG, Art. 86 Abs. 2 VRPG, Art. 52 Abs. 1 JVG, Art. 79 VRPG; Conditional Release Tied to Deportation Appeal: After the individual was deported from Switzerland to another country, the previous instance authority *(*Security Directorate of the Canton of Bern)* deemed the appeal moot and declined to proceed on the merits, leading the individual to file a further appeal arguing that the linkage of conditional release to deportation raised a fundamental legal question that required judicial clarification due to its recurring nature for foreign nationals facing expulsion. The Appellate Court rejected the appeal against the decision of non-entry on the merits, reasoning that conditioning release on deportation does not constitute a fundamental legal question that requires urgent judicial clarification because the timing of deportation is evidently a relevant factor in assessing the prisoner's future conduct and recidivism risk, a key criterion for conditional release under Article 86 para. 1 of the Swiss Penal Code.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Ausschaffungshaft Gefangener ausländische Staatsangehörige Überstellung verurteilter Personen ausländischer Entscheid 20210304_095116_ANOM.docx | Sicherheitsdirektion (SID)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive (Order 2) as the legal basis for imposing court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a VKD

Cited in the dispositive (Order 2) along with procedural law to determine the amount of the court costs imposed on the appellant.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

2. Strafkammer 2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 21 102 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juni 2021

Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Engel

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter / Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Generalsekretariat, Kramgasse 20, 3011 Bern

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2021 (2020.SIDGS.760)

Erwägungen:

I.

1. Mit Verfügung vom 4. September 2020 entliessen die Bewährungsund Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD)

A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf den Tag seiner Ausschaffung bedingt aus dem Strafvollzug (pag. 29 ff.).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID), wobei er im Wesentlichen seine sofortige bedingte Entlassung beantragte (pag. 71 ff.).

3. Am 23. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach C.________ ausgeschafft (vgl. pag. 79 f.).

4. Mit Entscheid vom 28. Januar 2021 erachtete die SID das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos und trat auf die Beschwerde vom 8. Oktober 2020 nicht ein (pag. 15 ff.).

5. Am 3. März 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 28. Januar 2021 und stellte folgende Anträge (pag. 3 ff.):

1. Der Beschwerdeentscheid vom 28.01.2021 der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern i.S. Dossier 2020.SIDGS.760 sei aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und die Beschwerde materiell zu prüfen.

3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen, und dem Beschwerdeführer sei ein angemessener Betrag gemäss Art. 11 PKV für seine Aufwendungen zuzusprechen.

6. Mit Eingaben vom 12. März 2021 (pag. 95 f.) und 19. März 2021 (pag. 103) beantragten sowohl die SID als auch die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

7. Nach einmaliger Fristerstreckung bis am 4. Mai 2021 (pag. 115 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 5. Mai 2021 eine Replik ein (pag. 119 ff.).

8. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. Mai 2021 auf eine Duplik (pag. 133).

9. Die Duplik der SID langte am 19. Mai 2021 bei der Kammer ein (pag. 135).

II.

10. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1)

i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

11. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

12. Auf die Beschwerde vom 3. März 2021 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III.

13. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Beschwerde vom 8. Oktober 2020 nicht eingetreten, denn es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die BVD hätten mit der Verknüpfung von bedingter Entlassung und Ausschaffung eine sachfremde und im Gesetz nicht vorgesehene Bedingung gesetzt. Die Frage nach der Zulässigkeit dieses Vorgehens könne sich bei jedem des Landes verwiesenen Ausländer immer wieder stellen und im Einzelfall nie rechtzeitig geprüft werden (pag. 7 ff.; pag. 119 ff.).

14. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen.

Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage richterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Rechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1).

15. Vorliegend ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen.

Gemäss Art. 86 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) ist Voraussetzung für eine bedingte Entlassung namentlich, dass nicht anzunehmen ist, der Gefangene werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Es ist evident, dass eine Ausschaffung sowie der Zeitpunkt derselben für die Beurteilung der künftigen Rechtsbewährung des Gefangenen von Bedeutung sind und daher relevante Kriterien bei der Prüfung der bedingten Entlassung darstellen (vgl. Entscheid der SID vom

28. Januar 2021 E. 8.3, pag. 21, und E. 9.2.4, pag. 25; ferner Verfügung der BVD vom 4. September 2020 E. 2.3.4, pag. 43 f.). Inwiefern diesbezüglich eine Rechtsunsicherheit bestehen soll, die der dringenden richterlichen Klärung bedarf, ist nicht ersichtlich.

16. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

IV.

17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf CHF 800.00 zu bestimmenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG und Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).

18. Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungsund Vollzugsdienste

Bern, 9. Juni 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.:

Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber:

Engel

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.