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SK 2020 487 • OG BE SK 2020 487 KI-generiert

Revision of Criminal Investigation Discontinuance Denied Due to Improper Procedural Remedy

Geschäftsnummer SK 2020 487
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party requested the revision of an appellate decision from July 15, 2020, which had upheld the public prosecutor's decision of April 3, 2020, to discontinue a criminal investigation into suspected negligent homicide/failure to render assistance, citing the subsequent discovery of facts that purportedly created the "appearance of bias" regarding the original prosecuting attorney. The court, applying Swiss criminal procedure law (StPO), determined that neither the discontinuance order (Art. 310 or 320 StPO) nor the appellate chamber's decision confirming it constitutes a valid object for revision under Art. 410 StPO, as revision is reserved for final judgments, and the proper remedy for challenging a discontinuance based on newly discovered grounds for recusal (Art. 60(3) StPO) is a request for the resumption of the investigation (Art. 323 StPO), which falls under the jurisdiction of the public prosecutor, not the appellate court. Consequently, the court denied entry into the revision request, imposed the procedural costs of CHF 1,000 on the applicant, and ordered the applicant to pay CHF 2,315 in compensation to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 56 StPO, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 60 Abs. 3 StPO, Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 323 StPO; Revision of Criminal Investigation Discontinuance Denied Due to Improper Procedural Remedy: The court, applying Swiss criminal procedure law (StPO), determined that neither the discontinuance order (Art. 310 or 320 StPO) nor the appellate chamber's decision confirming it constitutes a valid object for revision under Art. 410 StPO, as revision is reserved for final judgments, and the proper remedy for challenging a discontinuance based on newly discovered grounds for recusal (Art. 60(3) StPO) is a request for the resumption of the investigation (Art. 323 StPO), which falls under the jurisdiction of the public prosecutor, not the appellate court. Consequently, the court denied entry into the revision request, imposed the procedural costs of CHF 1,000 on the applicant, and ordered the applicant to pay CHF 2,315 in compensation to the opposing party.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Strafuntersuchung prozessleitende Verfügungen Ausstand des Staatsanwalts Zuständigkeitsgründe Rückzug des Revisionsgesuchs Revisionsgesuch | OG Beschwerdekammer in Strafsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for imposing the procedural costs on the unsuccessful applicant.

Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as a basis for awarding compensation to the successful party (Gesuchsgegner 1).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

2. Strafkammer 2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 487 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2021

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Gesuchstellerin

gegen

C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Gesuchsgegner 1

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin 2

Gegenstand Revisionsgesuch vom 9. November 2020 betreffend Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020 (BK 20 186)

Erwägungen:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfolgend Staatsanwaltschaft), führte ein Strafverfahren gegen C.________ (nachfolgend Gesuchsgegner 1) wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung, evtl. Aussetzung, evtl.

Unterlassung der Nothilfe. Zuständige Verfahrensleiterin des unter der Nummer BA 18 504 geführten Verfahrens war die Staatsanwältin E.________ (pag. 053).

2. Am 3. April 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens (pag. 053, Ziff. 5 der Verfügung). Zugleich stellte sie fest, dass A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) nicht zur Zivilklage legitimiert sei, hingegen als Strafklägerin zugelassen werde, wies deren Beweisantrag auf Einholung eines interdisziplinären Gutachtens ab, verwies ihre Haftungsklage auf den verwaltungsrechtlichen Weg, auferlegte dem Kanton Bern die Verfahrenskosten und sprach dem Gesuchsgegner

1 eine Entschädigung zu (pag. 053 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. Juli 2020 ab (BK 20 186). Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Das Bundesgericht sistierte das unter der Nummer 6B_1055/2020 geführte Verfahren mit Blick auf das vorliegende und bat dementsprechend um Mitteilung über den Verfahrensausgang (pag. 009).

3. Am 9. November 2020 richtete die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch mit den folgenden Begehren an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 011 ff.; Hervorhebungen im Original):

Hauptantrag:

1. Es sei das Revisionsgesuch gutzuheissen, der Beschluss vom 15.07.2020 / BK.20 186 revisionsweise aufzuheben, auf die Einstellungsverfügung vom 03.04.2020 der Staatsanwaltschaft Bern zurückzukommen und die Staatsanwaltschaft Bern anzuweisen, die Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwaltschaft [recte: Staatsanwalt] zur Untersuchung zu übertragen.

Eventualiter:

2. Es sei das Revisionsgesuch gutzuheissen, der Beschluss vom 15.07.2020 / BK.20 186 revisionsweise aufzuheben und die Angelegenheit an einen unabhängigen Staatsanwalt zur weiteren Untersuchung zu übertragen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates

4. Mit Verfügung vom 12. November 2020 überwies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern die Eingabe der Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) und bezugnehmend auf Art. 411 Abs. 1 StPO an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 001 ff.).

5. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin (pag. 081) reichte der Vertreter der Gesuchstellerin seine Anwaltsvollmacht nach (pag. 092).

6. Der Gesuchsgegner 1 reichte mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 (Eingang: 9. Dezember 2020) seine Stellungnahme zum Revisionsgesuch ein (pag. 103 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft bezog am 8. Dezember 2020 ebenfalls Stellung, worin sie Nichteintreten unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin beantragte (pag. 097 ff.).

7. Innert erstreckter Frist (pag. 121) reichte die Gesuchstellerin zwei Replikschriften, jeweils unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der übrigen Parteien, ein (pag.

127 ff.; pag. 157 ff.). Darin hielt sie an den bisher gestellten Anträgen fest.

8. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der regionalen Staatsanwältin ihren Verzicht auf Duplik und verwies auf ihre bisherige Stellungnahme (pag. 211). Der Gesuchsgegner 1 reichte am

18. Februar 2021 seine Duplik ein (pag. 213 ff.). Auf Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners 1 ihre Honorarnote ein (pag. 229).

9. Nachdem der Schriftenwechsel für beendet erklärt worden war (pag. 225 f.) reichte die Gesuchstellerin am 4. März 2021 eine weitere Stellungnahme ein (pag. 235 ff.).

Daraufhin reichte der Gesuchsgegner 1 am 17. März 2021 ebenfalls eine weitere Stellungnahme sowie eine aktualisierte Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ein (pag. 253 ff.; pag. 261). Trotz des erneuten Hinweises auf den vorgängig erklärten Abschluss des Schriftenwechsels (pag. 273) reichte die Gesuchstellerin am 29. März 2021 erneut eine Stellungnahme ein (pag. 277 ff.). Dem folgte am 19. April 2021 die Honorarnote des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin (pag. 303 ff.).

II.

10. Die Gesuchstellerin beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 15. Juli 2020 (BK 20 186) und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Gesuchsgegner 1 durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft, eventualiter durch einen unabhängigen Staatsanwalt. Zur Begründung führt sie an, im Zeitpunkt des Beschlusses bereits vorhandene, ihr seinerzeit unbekannte Tatsachen würden bei der verfahrensleitenden Staatsanwältin den Anschein von Befangenheit erwecken.

11. Zum Zweck der Unabhängigkeit der Justiz haben Strafbehörden bei Vorliegen gewisser, in Art. 56 StPO aufgelisteter Umstände in den Ausstand zu treten. Für Mitglieder der Staatsanwaltschaft gelten diese Bestimmungen im Stadium des Vorverfahrens uneingeschränkt (BGE 138 IV 142 = Pra 101 [2012] Nr. 123 E. 2.2.1). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person geltend machen, so hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO). Als Verfahrensabschluss gilt in diesem Zusammenhang das Erreichen des Verfahrensstadiums, in dem keine Ausstandsgründe mehr vorgebracht werden können, was im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht regelmässig der Fall ist (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 60 N 6). Daher muss das vorliegende Verfahren trotz hängiger Bundesgerichtsbeschwerde als abgeschlossen i.S.v. Art. 60 Abs. 3 StPO betrachtet werden. Kraft Verweises sind die Bestimmungen über die Revision in den Art. 410 – 415 StPO anwendbar.

12. Die Revision nach Art. 410 ff. StPO setzt ein taugliches Anfechtungsobjekt, einen Revisionsgrund und die Legitimation der gesuchstellenden Partei voraus. Diese einschränkenden Voraussetzungen gelten auch dann, wenn die gesuchstellende Partei sich auf einen nachträglichen Ausstandsgrund beruft (BGE 146 IV 185 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.2). In diesem Fall dient Art. 60 Abs. 3 StPO (bzw. der geltend gemachte Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO) gegebenenfalls als Revisionsgrund. Dies macht die übrigen Eintretensvoraussetzungen für Revisionsgesuche nicht per se entbehrlich; Art. 60 Abs. 3 StPO führt insbesondere nicht zu einer Erweiterung der mittels Revision anfechtbaren Urteile und materiellen Entscheide (BGE 146 IV 185 E. 6.4).

12.1 Dem Wortlaut von Art. 410 Abs. 1 StPO zufolge bilden nur rechtskräftige Urteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide und Entscheide im selbstständigen Massnahmeverfahren taugliche Anfechtungsobjekte. Nicht revidierbar sind dagegen unter anderem Nichtanhandnahmeund Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft nach Art. 310 und 320 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 358 vom 24. März 2017 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2013 vom 13. November 2013 E. 1; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 410 N 8; BSK StPO- HEER, 2. Auflage, Art. 410 N 27; FINGERHUTH THOMAS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage, Art. 410 N 2). Dies, weil die Revision nur subsidiären Charakter hat und zugleich mit der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO eine spezifischere Norm zur Verfügung steht.

12.2 Die Gesuchstellerin richtet ihr Gesuch vordergründig gegen den Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. Juli 2020 (BK 20 186). Dieser befindet sich infolge der in dieser Sache hängigen Bundesgerichtsbeschwerde nicht bei den Akten, sondern beim Bundesgericht. Der Inhalt des Beschlusses ist jedoch bekannt. Er ist in anonymisierter Fassung online abrufbar (<https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/>). Der Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. Juli 2020 (BK 20 186) erging in dem von der Gesuchstellerin gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2020 (BA 18 504) angestrengten Beschwerdeverfahren. In ihrem Beschluss stellte die Beschwerdekammer zunächst die teilweise Rechtskraft der angefochtenen Verfügung fest und wies die Beschwerde im Weiteren – insbesondere betreffend die vorliegend interessierende Verfahrenseinstellung in Ziff. 5 der Verfügung vom 3. April 2020 (pag. 053) – ab. Der Rechtsnatur der Beschwerde entsprechend liess der Beschwerdeentscheid BK 20 186 Ziff. 5 der Verfügung vom 3. April

2020 wiederaufleben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 358 vom 24. März 2017 E. 7; ebenso SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 397 N 3).

12.3 Damit erweist sich das Gesuch als unzulässig; weder die Einstellungsverfügung vom

3. April 2020 (BA 18 504) noch der Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. Juli 2020 (BK 20 186) bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt für die Revision. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend in Anwendung von Art. 60 Abs. 3 StPO nachträglich Ausstandsgründe geltend gemacht werden. Für diese Konstellation steht die Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO zur Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 60 N 7). Diese fällt nicht in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts, sondern der Staatsanwaltschaft (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, 2. Auflage, Art. 323 N 2 f.).

12.4 Soweit die Gesuchstellerin sich zur Begründung ihres Gesuchs auf Art. 385 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) beruft, ist festzuhalten, dass diesem seit Einführung der Art. 410 – 415 StPO keine Bedeutung mehr zukommt (BSK-StGB-GASS, 4. Auflage, Art. 385 N 10). Ohnehin erlaubt Art. 385 StGB seinem Wortlaut zufolge nur die Wiederaufnahme eines Verfahrens zugunsten des Verurteilten bzw. Beschuldigten. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Aufhebung von Einstellungsverfügungen, die eine strafrechtliche Entlastung für die beschuldigte Person bedeuten, gestützt auf Art. 385 StGB somit nicht möglich.

13. Auf das Gesuch vom 9. November 2020 ist aufgrund dieser Erwägungen nicht einzutreten.

14. Abschliessend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nach summarischer Prüfung kein Ausstandsgrund und somit kein Revisionsgrund gegeben wäre. Die vorgebrachten Argumente erschöpfen sich darin nahezulegen, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren (PEN 17 858) gegen den Verstorbenen als Verfahrensleiterin fungiert habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 unter Bezugnahme auf die Akten des Verfahrens PEN 17 858 überzeugend dafür, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin mit dem damaligen Verfahren inhaltlich gar nicht erst befasst war, sondern das Verfahren nur vorübergehend formell zugewiesen erhalten hatte (pag. 101). Dies müsse der Gesuchstellerin, die sich im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs im Besitz der fraglichen Verfahrensakten befand, auch klar gewesen sein (pag. 101). Angesichts dessen erübrigen sich weitere Ausführungen.

III.

15. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin, die mit ihren Anträgen unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrens-

kosten werden in Anwendung von Art. 25 lit. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 1'000.00.

16. Dem Gesuchsgegner 1 steht eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Staat. Die Entschädigungspflicht an den Gesuchsgegner 1 als obsiegende Partei kann jedoch in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO der Gesuchstellerin auferlegt werden, wenn ausschliesslich letztere den Rechtsbehelf ergriffen hat und dieser vollumfänglich abgewiesen wird (BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60 E. 1). Infolge Unterliegens hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner 1 eine Entschädigung zu entrichten. Der in der aktualisierten Honorarnote (pag. 261) geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden und der Honoraransatz von CHF 220.00 (exkl. MWSt) pro Stunde erscheint angemessen, zumal die zusätzlich aufgewendeten Stunden auf die Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 zu den zusätzlichen Eingaben der Gesuchstellerin zurückzuführen sind (dazu E. 9 oben). Die ihm von der Gesuchstellerin zu entrichtende Entschädigung beläuft sich auf gesamthaft CHF 2'315.00 (Honorar 10 Stunden à CHF 220.00 [CHF 2'200.00] zuzüglich Auslagen von ca. CHF 115.00, Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, C.________ eine Entschädigung CHF 2'315.00 zu bezahlen.

4. Zu eröffnen:

- der Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Gesuchsgegner 1, v.d. Rechtsanwältin D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern

- der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben

- dem Bundesgericht (unter Bezugnahme auf das Verfahren 6B_1055/2020)

Bern, 3. Juni 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.