Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 2020 338 • OG BE SK 2020 338 KI-generiert

Revision of Penalty Order Based on Related Case Success

Geschäftsnummer SK 2020 338
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought revision of a 2017 penalty order for multiple counts of violence and threats against authorities and officials, and drug consumption, arguing that a new psychiatric report suggested at least a moderate reduction in criminal responsibility due to bipolar disorder and substance abuse, which should lead to acquittal or a significantly milder sentence. The court partially granted the revision, not based on the mental capacity argument—as it found the prosecutor had considered the applicant's existing psychological condition when issuing the original penalty order, meaning no new facts were presented under Art. 410 Para. 1 lit. a Swiss Criminal Procedure Code (SCPC)—but based on Art. 410 Para. 1 lit. b SCPC, because the court had concurrently approved the revision of an earlier conditional sentence that had been revoked by the penalty order under review. Consequently, the court annulled Section 4 of the 2017 penalty order (the revocation of the prior conditional sentence), requiring the regional prosecution to re-decide on the revocation based on the successful revision of the earlier case, while upholding all other parts of the original order.

Legislator-Regeste

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Art. 410 Abs. 1 Bst, Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 413 StPO, Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 132 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Revision of Penalty Order Based on Related Case Success: The court partially granted the revision, not based on the mental capacity argument—as it found the prosecutor had considered the applicant's existing psychological condition when issuing the original penalty order, meaning no new facts were presented under Art. 410 Para. 1 lit. a Swiss Criminal Procedure Code (SCPC)—but based on Art. 410 Para. 1 lit. b SCPC, because the court had concurrently approved the revision of an earlier conditional sentence that had been revoked by the penalty order under review. Consequently, the court annulled Section 4 of the 2017 penalty order (the revocation of the prior conditional sentence), requiring the regional prosecution to re-decide on the revocation based on the successful revision of the earlier case, while upholding all other parts of the original order.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils strafrechtliche Sanktion strafrechtliche Drohung Überprüfung der Strafzumessung Strafminderung Gewalt gegen Behörden Revisionsgesuch | Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 IV 248
Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68).
BGE 122 IV 68
Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68).
BGE 130 IV 72
Revision of Summary Penalty Order for DUI Denied as Abuse of Rights
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO

Used implicitly because the decision annulled part of the appealed decision (Ziffer 4) based on the review of another related case (SK 20 336), which falls under the possibility of a revision due to a new element in the sense of Art. 410 (where a related decision has been overturned).

Art. 429 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section regarding the granting of legal fees/compensation proportional to the extent of success in the revision proceedings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section for determining how procedural costs are allocated based on the outcome of the proceedings.

Art. 442 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning section regarding the offsetting of compensation awarded to the applicant against the procedural costs owed by them.

Art. 132 StPO

Cited in the reasoning section regarding the rejection of the request for the appointment of a defense counsel where the revision succeeded only partially (inadmissibility/denial of the wider request).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

2. Strafkammer 2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 338 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2021

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Gesuchsteller

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin

Gegenstand Revisionsgesuch vom 3. August 2020 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Juni 2017 (BM 16 38207)

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl BM 16 38207 vom 19. Juni 2017 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach) und Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Ausserdem wurde die mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 50.00 widerrufen. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 3. August 2020 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch betreffend

13 Verfahren, darunter das genannte BM 16 38207, ein. Er liess durch seinen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragen was folgt:

1. Die rechtskräftigen Urteile in den bernischen Strafverfahren […] BM 16 38207 […] seien aufzuheben und der Gesuchsteller sei freizusprechen.

2. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Revisionsverfahren der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beizuordnen.

– Unter Kostenund Entschädigungsfolge –

Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuchs. Mit Eingabe vom

14. Dezember 2020 liess der Gesuchsteller ergänzend Folgendes beantragen:

3. Eventualer Verfahrensantrag: Für den Fall, dass die 2. Strafkammer […] auf der Einreichung separater Repliken in den 13 Revisionsgesuchsverfahren besteht bzw. die vorliegende Stellungnahme, die inhaltlich für alle Verfahren gleich ausfällt, für jedes Verfahren einzeln erhalten möchte (vgl. dazu Ziff. 2 Formelles), wird eine vorsorgliche Fristerstreckung von 5 Tagen beantragt.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde dem Gesuchsteller die Möglichkeit eingeräumt, bis am 4. Januar 2021 in jedem Verfahren einzeln zu replizieren. Der Gesuchsteller replizierte ergänzend am 4. Januar 2021.

3. Strafbefehle sind revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 312]). Die Revision kann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68). In Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ist ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von Anfang an kannte, jedoch ohne berechtigten Grund verschwieg und bereits in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72). Die Tatsachen oder Beweismittel, aufgrund derer die Revision verlangt werden kann, müssen zudem nicht nur neu, sondern auch erheblich sein. Sie müssen geeignet sein, die Beweisgrundlage so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein Teilfreispruch in Betracht kommt.

Zuständig zur Behandlung des Revisionsgesuchs ist das Berufungsgericht, also die

2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO).

4. Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, es würden neue Tatsachen vorliegen, die geeignet seien, ein wesentlich milderes Urteil herbeizuführen. Konkret wird geltend gemacht, aufgrund des eingereichten Gutachtens der E.________ (AG)

vom 7. April 2020 sei bei ihm zum Zeitpunkt der fraglichen Verfahren bzw. den zugrundeliegenden Taten eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen gewesen, was zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen müsse. Insbesondere hätten die manischen Phasen seiner bipolaren Störung und der Konsum von Kokain und ähnlichen Substanzen sein aggressives Handeln gefördert und die Impulskontrolle stark beeinträchtigt.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die Staatsanwaltschaft habe bei Erlass des Strafbefehls BM 16 38207 vom 19. Juni 2017 die allfällige verminderte Schuldfähigkeit mitberücksichtigt.

6. In der Replik ergänzt der Gesuchsteller was folgt:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Ausführungen im Rahmen des Revisionsgesuchs zum durchgeführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaften nicht bestreitet;

insbesondere bestreitet sie – zu Recht – nicht, dass im Rahmen des zugrundeliegenden Strafverfahrens die Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zu keinem Zeitpunkt abgeklärt worden war, obwohl dazu aufgrund der Ausgangslage durchaus Veranlassung bestanden hätte (vgl. dazu Artikel 3 des Revisionsgesuchs vom 3. August 2020). Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dass die fallführende Staatsanwältin zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls nachweislich Kenntnis davon gehabt habe, dass der Verurteilte zum Tatzeitraum eine psychiatrische Störung aufgewiesen habe und daher eine "allfällig" verminderte Schuldunfähigkeit bei ihrer Strafe berücksichtigt habe. Diese Ausführung ist widersprüchlich: War nun die Schuldfähigkeit vermindert oder nicht? Wenn ja, wovon die Generalstaatsanwaltschaft auszugehen scheint, weshalb wird dann von einer "allfällig" verminderten Schuldunfähigkeit gesprochen? Im angefochtenen bzw. zur Revision beantragten Strafbefehl vom 19. Juni 2017 findet sich – entgegen den Behauptungen der Generalstaatsanwaltschaft – nicht der geringste Hinweis auf die Berücksichtigung einer "allfällig" verminderten Schuldfähigkeit. Nicht nachvollziehbar sind zudem auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem zu revidierenden Urteil im Verfahren O 15 7686 (SK 20 336), dessen bedingte Strafe im vorliegenden Strafbefehl widerrufen worden war. Sie selbst beantragt die Gutheissung des Verfahrens SK 20 336, weshalb der vorliegende Strafbefehl ohnehin zwingend aufzuheben ist. Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft sind in den verschiedenen Verfahren nicht konsistent. Selbstverständlich hätte sie folgerichtig im vorliegenden Verfahren – bereits aufgrund ihrer Stellungnahme im Verfahren SK 20

336 – die Aufhebung des Strafbefehls vom 19. Juni 2017 beantragen müssen.

7.

7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nur bedingt folgen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt:

Dem Verfahren BM 16 38207 liegt einerseits ein Vorfall vom 5. September 2016 zu Grunde, bei dem der Gesuchsteller anlässlich eines Patientengesprächs im Psychiatrie-Zentrum F.________ (nachfolgend: F.________) drohte, dass er alles kurz und klein schlage bzw. dass etwas passieren werde, wenn er nicht gehen könne oder wenn die Polizei komme. Andererseits drohte er am Tag darauf telefonisch gegenüber Dr. C.________, dass er sich mit einer Pistole und 45 Schuss Munition in der Nähe der Klinik aufhalte und er losschiessen werde, sobald er einen Polizisten sehe.

Ausserdem gab er gleichentags an, Marihuana und Kokain konsumiert zu haben. Aus dem Anzeigerapport vom 29. Dezember 2016 ergibt sich, dass sich der Gesuchsteller zunächst selbstständig ins F.________ begeben hatte, woraufhin es zu den angezeigten Drohungen kam. Das F.________ habe sich daraufhin veranlasst gesehen, den Gesuchsteller wegen Selbstund Fremdgefährdung auszuschreiben. Die fallführende Staatsanwältin hat beim F.________ die Krankengeschichte des Gesuchstellers und bei der KESB seine Akte ediert, woraufhin diese Unterlagen – beinhaltend unter anderem die Einund Austrittsberichte seiner stationären Aufenthalte, das Gutachten von Med. pract.

D.________ vom 8. September 2014 zuhanden der KESB sowie Gefährdungsmeldungen – zu den Akten genommen wurden. Die fallführende Staatsanwältin hatte damit zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls am 19. Juni 2017 nachweislich detaillierte Kenntnis davon, dass der Verurteilte zum Tatzeitraum eine psychische Erkrankung aufwies, die unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall zu einer Klinikeinweisung führte. Die Staatsanwältin ging damit in Kenntnis der Diagnose des Gesuchstellers davon aus, dass dieser trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Bezug auf die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Konsum von Betäubungsmitteln nicht vollständig schuldunfähig war und berücksichtigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung – explizit eine verminderte Schuldfähigkeit bei ihrer Strafe (siehe Strafbefehl vom 19.

Juni 2017, S: 1: Art. 19 Abs. 2 […], 48a […] StGB). Es werden damit mit dem neuen Gutachten keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO geltend gemacht. Der Gesuchsteller hat indes ebenfalls die Revision des Strafbefehls O 15 7686 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. Dezember 2015 beantragt (siehe SK 20 336). Die mit diesem Strafbefehl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

32 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wurde mit vorliegendem Strafbefehl BM 16 38207 widerrufen (vgl. Ziffer 4). Da die Kammer das Revisionsgesuch betreffend das Verfahren O 15 7686 (SK 20 336) gutheisst, hat dies Konsequenzen auf das vorliegende Revisionsverfahren: Und zwar ist mit Blick auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO die Ziffer 4 des Strafbefehls BM 16 38207 – also das Widerrufsverfahren betreffend

– aufzuheben (vgl. hierzu auch HEER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,

N. 8 zu Art 413 StPO). Sämtliche übrigen Anordnungen – inklusive Kostenfolgen – sind und bleiben aber in Rechtskraft. Im Lichte des Ausgeführten wird die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland unter Berücksichtigung des gutgeheissenen Revisionsgesuchs in Sachen SK 20

336 neu über das Widerrufsverfahren betreffend BM 16 38207 zu entscheiden haben.

7.2 Nach dem Gesagten wird das Revisionsgesuch teilweise gutgeheissen.

8. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger wird insofern gegenstandslos, als das Revisionsgesuch in einem Punkt gutgeheissen wird. Der Gesuchsteller hat Anrecht auf eine Entschädigung, jedoch freilich nur im Umfang seines Obsiegens (Art. 429 Abs. 1 StPO). Soweit weitergehend wird das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 132 StPO). Die Entschädigung wird daher pauschal festgesetzt auf CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller im grösseren Umfang aufzuerlegen;

die restlichen Kosten trägt der Kanton Bern. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation werden die Verfahrenskosten moderat gehalten und auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat davon CHF 250.00 zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 150.00 trägt der Kanton Bern.

10. Die Verfahrenskosten werden mit der Entschädigung verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Das Revisionsgesuch wird insoweit gutgeheissen, als dass Ziffer 4 des Strafbefehls BM 16 38207 vom 19. Juni 2017 aufgehoben wird.

Soweit weitergehend wird das Revisionsgesuch abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Soweit weitergehend wird das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Gesuchsteller mit CHF 250.00 auferlegt. Die restlichen CHF 150.00 trägt der Kanton Bern.

4. Die an den Gesuchsteller auszurichtende Entschädigung von CHF 250.00 wird mit den durch ihn zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 250.00 verrechnet.

5. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage der Replik vom 4. Januar 2021)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (betreffend ihr Verfahren O 15 7686 [SK 20 336])

Bern, 5. März 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin:

Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber:

Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und

90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.