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SK 2020 336 • OG BE SK 2020 336 KI-generiert

Revision of Penal Order Based on New Evidence of Diminished Capacity (Bipolar Disorder and Substance Abuse)

Geschäftsnummer SK 2020 336
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The criminal court allowed a revision request against a legally binding 2015 penal order convicting the petitioner for violence and threats against authorities, obstruction of official acts, minor theft, and multiple acts of property damage, which had led to a conditional monetary penalty, a combined fine, and another fine. The petitioner claimed the existence of new facts—a medical expert opinion from 2020—suggesting that at the time of the offenses, he suffered from a reduced capacity for culpability, specifically due to bipolar disorder's manic phases and substance abuse, which could lead to acquittal or substantially milder punishment. The court, aligning with the public prosecutor's view that the original authorities were unaware of the petitioner's mental impairment, deemed the expert report to be a new, legally relevant piece of evidence warranting a re-evaluation of culpability, especially given the aggressive nature of the crimes committed while the petitioner was possibly homeless and under welfare supervision. Consequently, the court annulled the original penal order and remanded the case to the Regional Public Prosecutor's Office for a new assessment, with the costs of the revision process borne by the Canton and the petitioner granted compensation for his legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 410 Abs. 1 Bst, Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 413 Abs. 2 Bst, Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 423 StPO, Art. 42 BGG; Revision of Penal Order Based on New Evidence of Diminished Capacity (Bipolar Disorder and Substance Abuse): The petitioner claimed the existence of new facts—a medical expert opinion from 2020—suggesting that at the time of the offenses, he suffered from a reduced capacity for culpability, specifically due to bipolar disorder's manic phases and substance abuse, which could lead to acquittal or substantially milder punishment. The court, aligning with the public prosecutor's view that the original authorities were unaware of the petitioner's mental impairment, deemed the expert report to be a new, legally relevant piece of evidence warranting a re-evaluation of culpability, especially given the aggressive nature of the crimes committed while the petitioner was possibly homeless and under welfare supervision. Consequently, the court annulled the original penal order and remanded the case to the Regional Public Prosecutor's Office for a new assessment, with the costs of the revision process borne by the Canton and the petitioner granted compensation for his legal representation.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils bipolare affektive Störung Verfahrensmissbrauch verminderte Schuldfähigkeit Festsetzung der Busse strafrechtliche Sanktion Revisionsgesuch | Staatsanwaltschaft Oberland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 IV 248
Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68).
BGE 122 IV 68
Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68).
BGE 130 IV 72
Revision of Summary Penalty Order for DUI Denied as Abuse of Rights
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 410 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the admissibility of revising penal orders, although not explicitly repeated in the dispositive, the success of the revision rests on the criteria defined in this article (cited in conjunction with Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO mentioned by the petitioner).

Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO

The petitioner requested acquittal based on this provision in the context of the granted revision (even though the dispositive orders dismissal and remand).

Art. 429 Abs. 1 StPO

Applied to grant the petitioner compensation for his legal counsel due to the successful revision.

Art. 423 StPO

Applied to determine that the costs of the revision proceedings must be borne by the Canton of Bern.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

2. Strafkammer 2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 336 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2021

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Gesuchsteller

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin

Gegenstand Revisionsgesuch vom 3. August 2020 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. Dezember 2015 (O 15 7686)

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl O 15 7686 vom 15. Dezember 2015 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 50.00, einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob er keine Einsprache. Damit ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 3. August 2020 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch betreffend

13 Verfahren, darunter das genannte O 15 7686, ein. Er liess durch seinen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragen was folgt:

1. Die rechtskräftigen Urteile in den bernischen Strafverfahren […] O 15 768[]6 […] seien aufzuheben und der Gesuchsteller sei freizusprechen.

2. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Revisionsverfahren der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beizuordnen.

– Unter Kostenund Entschädigungsfolge –

Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs; der Strafbefehl vom 18. Juli 2016 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 liess der Gesuchsteller ergänzend Folgendes beantragen:

3. Eventualer Verfahrensantrag: Für den Fall, dass die 2. Strafkammer […] auf der Einreichung separater Repliken in den 13 Revisionsgesuchsverfahren besteht bzw. die vorliegende Stellungnahme, die inhaltlich für alle Verfahren gleich ausfällt, für jedes Verfahren einzeln erhalten möchte (vgl. dazu Ziff. 2 Formelles), wird eine vorsorgliche Fristerstreckung von 5 Tagen beantragt.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde dem Gesuchsteller die Möglichkeit eingeräumt, bis am 4. Januar 2021 in jedem Verfahren einzeln zu replizieren. Der Gesuchsteller replizierte ergänzend am 4. Januar 2021.

3. Strafbefehle sind revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 312]). Die Revision kann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68). In Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ist ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von Anfang an kannte, jedoch ohne berechtigten Grund verschwieg und bereits in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72). Die Tatsachen oder Beweismittel, aufgrund derer die Revision verlangt werden kann, müssen zudem nicht nur neu, sondern auch erheblich sein. Sie müssen geeignet sein, die Beweisgrundlage so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein Teilfreispruch in Betracht kommt.

Zuständig zur Behandlung des Revisionsgesuchs ist das Berufungsgericht, also die

2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO).

4. Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, es würden neue Tatsachen vorliegen, die geeignet seien, ein wesentlich milderes Urteil herbeizuführen. Konkret wird geltend gemacht, aufgrund des eingereichten Gutachtens der C.________ (AG)

vom 7. April 2020 sei bei ihm zum Zeitpunkt der fraglichen Verfahren bzw. den zugrundeliegenden Taten eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen gewesen, was zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen müsse. Insbesondere hätten die manischen Phasen seiner bipolaren Störung und der Konsum von Kokain und ähnlichen Substanzen sein aggressives Handeln gefördert und die Impulskontrolle stark beeinträchtigt.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dem Verfahren O 15 7686 liege namentlich ein Vorfall vom 25. Juli 2015 (recte: 11. Juni 2015) zu Grunde, bei dem der Gesuchteller, nachdem er versucht habe, sich zu entfernen und mutmassliches Deliktsgut zu verstecken, von einer Polizeipatrouille mit einem gestohlenen Fingerring im Wert von CHF 44.50 angetroffen worden sei und dabei sehr aggressiv reagiert, um sich geschlagen und die Polizisten angeschrien und bedroht habe. Gleichentags sei er aufgrund einer passiven Ausschreibung der KESB D.________ ins Regionalgefängnis Bern, Waisenhaus, gebracht worden, wo er zudem mehrfache Sachbeschädigungen begangen, unter anderem die Toilette mutwillig verstopft und so eine Überschwemmung verursacht und Wände verschmiert habe. Sämtliche in Frage stehenden Delikte stünden im Zusammenhang mit Aggressionen und fehlender Impulskontrolle. Aus den Verfahrensakten ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der zuständige Staatsanwalt Kenntnis von der psychischen Beeinträchtigung des Gesuchstellers gehabt hätte. Mit dem Gutachten der C.________ (AG) vom 7. April 2020 liege ein neues rechtserhebliches Beweismittel vor, das geeignet sei, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Verurteilten herbeizuführen. Zur weiteren Abklärung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zum Tatzeitpunkt erscheine es angezeigt, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

6. In der Replik ergänzt der Gesuchsteller, aufgrund der klaren Aktenlage erscheine ein Freispruch durch das angerufene Gericht gestützt auf Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO auch aus prozessökonomischen Gründen als gerechtfertigt.

7.

7.1 Die Kammer folgt den Ausführungen des Gesuchstellers und der Generalstaatsanwaltschaft. Auf deren Argumente wird vorneweg verwiesen. Zu ergänzen bleibt was folgt:

Der Gesuchsteller lebte im einschlägigen Zeitraum – Juni/Juli 2015 – (zumindest teilweise) auf der Strasse (vgl. Schreiben des E.________ (Psychiatrie) an die KESB D.________ vom 12. Juni 2015 in den Akten BM 16 38207). Er war zudem von der KESB passiv ausgeschrieben (vgl. Schreiben der KESB D.________ an das Polizeikommando vom 12. Juni 2015 in den Akten BM 16 38207; siehe auch Anzeigerapport vom 29. Juni 2015). Des Weiteren handelt es sich hier nicht um absolute Bagatelldelikte; der Gesuchsteller wurde insbesondere wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte immerhin zu einer Strafe von 32 Tagessätzen Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von CHF 400.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verurteilt.

7.2 Aus diesen Gründen wird das Revisionsgesuch gutgeheissen.

8.

8.1 Da das Revisionsgesuch gutgeheissen wird, wird das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger gegenstandslos. Der Gesuchsteller hat Anrecht auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST).

8.2 Die Kosten des vorliegenden Revisionsgesuchs trägt der Kanton Bern (Art. 423 StPO).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. Dezember 2015 (O 15 7686) gegen den Gesuchsteller wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.

4. Dem Gesuchsteller wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage der Replik vom 4. Januar 2021)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (betreffend ihr Verfahren BM 16 38207 [SK 20 338])

Bern, 5. März 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin:

Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber:

Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und

90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.