Revision Granted Based on New Psychiatric Evidence of Impaired Criminal Responsibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe situation concerns a perpetrator convicted by a legally binding penal order for petty theft and fined CHF 330.00, against which the Public Prosecutor's Office subsequently filed a request for revision. The critical new evidence provided by the Public Prosecutor was a letter from the perpetrator's psychiatrist, which stated that the perpetrator suffered from a severe psychiatric illness, resulting in reality loss and an inability to understand the unlawfulness of her actions at the time of the theft. The court reasoned that this psychiatric report constituted new facts and evidence, previously unknown to the deciding authority, which seriously questioned the perpetrator's criminal liability and was likely to lead to an acquittal or a substantially milder punishment under the Swiss Criminal Code. Consequently, the court granted the revision request, annulled the penal order, and remitted the case to the Public Prosecutor's Office for a new investigation and decision concerning the question of criminal responsibility.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 139 Ziff. 1 i.V.m, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 21 Abs. 1 Bst, Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 62 Abs. 1 Bst, Art. 410 Abs. 1 Bst; Revision Granted Based on New Psychiatric Evidence of Impaired Criminal Responsibility: The critical new evidence provided by the Public Prosecutor was a letter from the perpetrator's psychiatrist, which stated that the perpetrator suffered from a severe psychiatric illness, resulting in reality loss and an inability to understand the unlawfulness of her actions at the time of the theft. The court reasoned that this psychiatric report constituted new facts and evidence, previously unknown to the deciding authority, which seriously questioned the perpetrator's criminal liability and was likely to lead to an acquittal or a substantially milder punishment under the Swiss Criminal Code. Consequently, the court granted the revision request, annulled the penal order, and remitted the case to the Public Prosecutor's Office for a new investigation and decision concerning the question of criminal responsibility.
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KI-generiertThis provision forms the basis for admitting the revision, as new facts were presented that could lead to acquittal or a milder sentence.
This provision governs the definitive imposition of costs for the revision proceedings by the appellate court upon successful revision.
This provision determines that costs in the revision procedure are to be imposed according to the principle of success (Obsiegensprinzip).
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
2. Strafkammer 2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 548 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Februar 2019
Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank
Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilte
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwältin B.________ Gesuchstellerin
Gegenstand Revisionsgesuch vom 20. Dezember 2018 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2018 (BM 18 25758)
Erwägungen:
I.
1. Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), A.________ (nachfolgend: die Verurteilte) wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) zu einer Busse von CHF 330.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von vier Tagen. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft.
2. Am 20. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft zwei Revisionsgesuche mit folgenden Anträgen (pag. 1):
1. Die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli [BM 18 25758] und vom
13. September 2018 [BM 18 335413] gegen A.________ seien in Revision zu ziehen und aufzuheben.
2. Die Verfahren seien zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen.
3. Die Verfahrenskosten des Revisionsverfahrens seien durch den Staat zu tragen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
3. Die Gesuche wurden von Beginn an getrennt an die Hand genommen und in zwei separaten Verfahrensdossiers (SK 18 547 und SK 18 548) geführt. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Eingang des Revisionsgesuchs SK 18 548 (=BM 18 25758; Strafbefehl vom 25. Juli 2018) Kenntnis und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und der Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme ein (pag. 23 f.).
Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft dem Revisionsgesuch an und beantragte, dieses sei gutzuheissen, der Strafbefehl vom
25. Juli 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien vom Staat zu tragen (pag. 31 f.).
Die Verurteilte liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 35 f.).
4. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hält den angefochtenen Strafbefehl für unrichtig, gilt daher als durch diesen beschwert und ist zur Revision legitimiert (vgl. Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 62 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; HEER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 410). Die verlangte Revision gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO ist an keine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2 StPO). Auf das Gesuch ist einzutreten.
II.
5. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.
Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1).
Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn die urteilende Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr also nicht in irgendeiner Form unterbreitet wurden und sie damit nicht in den Entscheid eingeflossen sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2018 vom 24. August 2018 E. 1.3).
6. Die Staatsanwaltschaft begründet das Revisionsgesuch wie folgt (pag. 3):
Am 30. November ging bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein von der Psychiaterin von A.________, Frau Dr. med. C.________, verfasstes Schreiben vom 26. November 2018 ein. Dem Schreiben beigelegt waren Einzahlungsscheine im Zusammenhang mit den beiden Verfahren. Dem Schreiben von Frau. Dr. C.________ ist zu entnehmen, was folgt:
Die Familienangehörigen von A.________ baten Frau Dr. C.________ um einen Bericht betreffend den psychischen Gesundheitszustand von A.________. Frau Dr. C.________ führt aus, dass sie A.________ seit dem 16. Februar 2105 psychiatrisch und psychotherapeutisch betreue. A.________ leide seit ca. 2010 an einer schweren psychischen Erkrankung (anhaltende wahnhafte Störung) mit schweren Denk-, Sprach-, Verhaltensund Affektivitätsstörungen sowie Realitätsverlust. Sie habe in diesem Zusammenhang bisher ständig ambulant und bisweilen stationär behandelt werden müssen.
Die Medikamentenabgabe werde durch Spitex und die Familienangehörigen vorgenommen. Eigene Handlungen könnten durch A.________ nicht mehr als zusammengehörige Einheit ihrer Person erlebt werden; die Unterscheidung zwischen eigenem und Fremden sei gestört. Weiter führt Frau Dr. C.________ aus, A.________ sei nicht fähig, ihr Verhalten zu steuern. An die begangenen Diebstähle könne sie sich nicht erinnern. Zum Zeitpunkt des Diebstahls sei Frau A.________ nicht fähig gewesen, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen.
Mit diesem Schreiben von Frau Dr. C.________ liegt ein neues Beweismittel vor, das zu den Urteilszeitpunkten noch nicht bekannt war. Aufgrund der nun bekannt gewordenen Tatsachen ist die Strafbarkeit von A.________ fraglich; es liegen seriöse Anhaltspunkte vor, dass A.________ zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht schuldfähig war. Aus diesem Grund wird darum ersucht, die erwähnten Strafbefehle aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland z.H. der unterzeichnenden Staatsanwältin zurückzuweisen, damit die Frage der Schuldfähigkeit von A.________ eingehend geklärt werden kann. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO durch den Staat zu tragen.
7. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2019 dieser Argumentation an und erklärte, mit dem eingereichten Schreiben von
Dr. med. C.________ vom 26. November 2018 werde die Schuldfähigkeit der Verurteilten in Frage gestellt. Damit würden neue rechtserhebliche Tatsachen vorliegen, die geeignet seien, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der Verurteilten herbeizuführen. Zur weiteren Abklärung der Schuldfähigkeit der Verurteilten zum Tatzeitpunkt erscheine es daher angezeigt, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (pag. 33).
8. Mit dem eingereichten Schreiben von Dr. med. C.________ vom 26. November 2018 liegen ernsthafte Anhaltspunkte vor, aufgrund der psychischen Erkrankung der Verurteilten zum Tatzeitpunkt an deren Schuldfähigkeit zu zweifeln. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der (General-)Staatsanwaltschaft verwiesen werden (E. 6 f.). Die neuen Tatsachen und Beweismittel sind geeignet, in Anwendung von Art. 19 StGB keine oder eine wesentlich mildere Bestrafung der Verurteilten herbeizuführen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der (General-)Staatsanwaltschaft ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Der Strafbefehl vom
25. Juli 2018 (BM 18 25758) ist aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
9. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO), im vorliegenden Fall also die Kostentragung bezüglich des aufzuhebenden Strafbefehls.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind bei Gutheissung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 413 Abs. 2 StPO durch das Berufungsgericht endgültig nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 428 StPO). Im vorliegenden Fall wird das staatsanwaltschaftliche Revisionsgesuch zwar auf Antrag der Staatsanwaltschaft, jedoch zugunsten der Verurteilten gutgeheissen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12]) gehen mithin zu Lasten des Kantons Bern (DOMEISEN, a.a.O.,
N. 9 zu Art. 428).
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1. Das Revisionsgesuch vom 20. Dezember 2018 wird gutgeheissen.
2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 25. Juli 2018 (BM 18 25758) wird aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 200.00, trägt der Kanton Bern.
4. Zu eröffnen:
- der Verurteilten
- der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten)
- der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Bern, 27. Februar 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.:
Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin:
Bank
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und
90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.