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SK 2018 547 • OG BE SK 2018 547 KI-generiert

Swiss Court Reopens Minor Theft Case Based on Post-Conviction Psychiatric Evidence of Psychosis

Geschäftsnummer SK 2018 547
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Appellate Court granted the prosecution's request for revision of an unappealed penal order that convicted an individual for minor theft and trespassing, imposing a fine and conditional payment. Post-conviction, a letter from the convicted person's psychiatrist was presented, which stated that the individual suffered from a severe, long-standing psychotic disorder with impaired reality distinction and control over actions, raising serious doubts about culpability at the time of the offense. The court reasoned that this medical report constituted new facts and evidence, previously unknown to the deciding authority, which are suitable under Article 410(1)(a) of the Swiss Criminal Procedure Code to potentially lead to an acquittal or a significantly milder sentence based on questioning criminal liability under Article 19 StGB (insanity/diminished capacity), thus justifying the reversal of the original penal order and remitting the case for a new full assessment of the defendant's criminal capacity by the prosecution.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Ziff. 1 i.V.m, Art. 186 StGB, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 21 Abs. 1 Bst, Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 62 Abs. 1 Bst; Swiss Court Reopens Minor Theft Case Based on Post-Conviction Psychiatric Evidence of Psychosis: Post-conviction, a letter from the convicted person's psychiatrist was presented, which stated that the individual suffered from a severe, long-standing psychotic disorder with impaired reality distinction and control over actions, raising serious doubts about culpability at the time of the offense. The court reasoned that this medical report constituted new facts and evidence, previously unknown to the deciding authority, which are suitable under Article 410(1)(a) of the Swiss Criminal Procedure Code to potentially lead to an acquittal or a significantly milder sentence based on questioning criminal liability under Article 19 StGB (insanity/diminished capacity), thus justifying the reversal of the original penal order and remitting the case for a new full assessment of the defendant's criminal capacity by the prosecution.

Schlagwörter

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geringfügiger Diebstahl psychiatrische Beweismittel Revision des Strafurteils verminderte Schuldfähigkeit Strafverfolgung Festsetzung der Busse Revisionsgesuch | Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 Ziff. 1 i.V.m
September 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), A.________ (nachfolgend: die Verurteilte) wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.
Art. 186 StGB
SR 311.0]) und wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu einer Geldstrafe von
Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO
Mentioned as the basis for the request that the revision procedure costs be borne by the State (though ultimately superseded by Art. 413/428 StPO ruling).
Art. 21 Abs. 1 Bst
Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst.
Art. 411 Abs. 1 StPO
b und Art. 411 Abs. 1 StPO).
Art. 62 Abs. 1 Bst
1 und 2 StPO und Art. 62 Abs. 1 Bst.
Art. 411 Abs. 2 StPO
Abs. 1 Bst. a StPO ist an keine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2 StPO). Auf das Gesuch ist einzutreten.
Art. 410 Abs. 1 Bst
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO

The revision request was granted based on the existence of new facts/evidence suitable for acquittal or substantially milder punishment.

Art. 413 Abs. 2 StPO

The costs of the revision procedure were finally imposed according to the principle of success (Obsiegensprinzip) in connection with Art. 428 Abs. 1 StPO.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The costs of the revision procedure were decided based on the principle of success.

Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO

Mentioned as the basis for the request that the revision procedure costs be borne by the State (though ultimately superseded by Art. 413/428 StPO ruling).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

2. Strafkammer 2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 547 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Februar 2019

Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank

Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilte

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwältin B.________ Gesuchstellerin

Gegenstand Revisionsgesuch vom 20. Dezember 2018 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. September 2018 (BM 18 33541)

Erwägungen:

I.

1. Mit Strafbefehl vom 13. September 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), A.________ (nachfolgend: die Verurteilte) wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;

SR 311.0]) und wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu einer Geldstrafe von

15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, sowie zu einer Busse von CHF 100.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von einem Tag. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft.

2. Am 20. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft zwei Revisionsgesuche mit folgenden Anträgen (pag. 1):

1. Die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli [BM 18 25758] und vom

13. September 2018 [BM 18 335413] gegen A.________ seien in Revision zu ziehen und aufzuheben.

2. Die Verfahren seien zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen.

3. Die Verfahrenskosten des Revisionsverfahrens seien durch den Staat zu tragen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

3. Die Gesuche wurden von Beginn an getrennt an die Hand genommen und in zwei separaten Verfahrensdossiers (SK 18 547 und SK 18 548) geführt. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Eingang des Revisionsgesuchs SK 18 547 (= BM 18 33541; Strafbefehl vom 13. September 2018)

Kenntnis und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und der Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme ein (pag. 23 f.).

Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft dem Revisionsgesuch an und beantragte, dieses sei gutzuheissen, der Strafbefehl vom

13. September 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien vom Staat zu tragen (pag. 31 f.).

Die Verurteilte liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 35 f.).

4. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hält den angefochtenen Strafbefehl für unrichtig, gilt daher als durch diesen beschwert und ist zur Revision legitimiert (vgl. Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 62 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; HEER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 410). Die verlangte Revision gestützt auf Art. 410

Abs. 1 Bst. a StPO ist an keine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2 StPO). Auf das Gesuch ist einzutreten.

II.

5. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.

Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1).

Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn die urteilende Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr also nicht in irgendeiner Form unterbreitet wurden und sie damit nicht in den Entscheid eingeflossen sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2018 vom 24. August 2018 E. 1.3).

6. Die Staatsanwaltschaft begründet das Revisionsgesuch wie folgt (pag. 2):

Am 30. November ging bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein von der Psychiaterin von A.________, Frau Dr. med. C.________, verfasstes Schreiben vom 26. November 2018 ein. Dem Schreiben beigelegt waren Einzahlungsscheine im Zusammenhang mit den beiden Verfahren. Dem Schreiben von Frau. Dr. C.________ ist zu entnehmen, was folgt:

Die Familienangehörigen von A.________ baten Frau Dr. C.________ um einen Bericht betreffend den psychischen Gesundheitszustand von A.________. Frau Dr. C.________ führt aus, dass sie A.________ seit dem 16. Februar 2105 psychiatrisch und psychotherapeutisch betreue. A.________ leide seit ca. 2010 an einer schweren psychischen Erkrankung (anhaltende wahnhafte Störung) mit schweren Denk-, Sprach-, Verhaltensund Affektivitätsstörungen sowie Realitätsverlust. Sie habe in diesem Zusammenhang bisher ständig ambulant und bisweilen stationär behandelt werden müssen.

Die Medikamentenabgabe werde durch Spitex und die Familienangehörigen vorgenommen. Eigene Handlungen könnten durch A.________ nicht mehr als zusammengehörige Einheit ihrer Person erlebt werden; die Unterscheidung zwischen eigenem und Fremden sei gestört. Weiter führt Frau Dr. C.________ aus, A.________ sei nicht fähig, ihr Verhalten zu steuern. An die begangenen Diebstähle könne sie sich nicht erinnern. Zum Zeitpunkt des Diebstahls sei Frau A.________ nicht fähig gewesen, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen.

Mit diesem Schreiben von Frau Dr. C.________ liegt ein neues Beweismittel vor, das zu den Urteilszeitpunkten noch nicht bekannt war. Aufgrund der nun bekannt gewordenen Tatsachen ist die Strafbarkeit von A.________ fraglich; es liegen seriöse Anhaltspunkte vor, dass A.________ zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht schuldfähig war. Aus diesem Grund wird darum ersucht, die erwähnten Strafbefehle aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland z.H. der unterzeichnenden Staatsanwältin zurückzuweisen, damit die Frage der Schuldfähigkeit von

A.________ eingehend geklärt werden kann. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO durch den Staat zu tragen.

7. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2019 dieser Argumentation an und erklärte, mit dem eingereichten Schreiben von Dr. med. C.________ vom 26. November 2018 werde die Schuldfähigkeit der Verurteilten in Frage gestellt. Damit würden neue rechtserhebliche Tatsachen vorliegen, die geeignet seien, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der Verurteilten herbeizuführen. Zur weiteren Abklärung der Schuldfähigkeit der Verurteilten zum Tatzeitpunkt erscheine es daher angezeigt, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (pag. 33).

8. Mit dem eingereichten Schreiben von Dr. med. C.________ vom 26. November 2018 liegen ernsthafte Anhaltspunkte vor, aufgrund der psychischen Erkrankung der Verurteilten zum Tatzeitpunkt an deren Schuldfähigkeit zu zweifeln. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der (General-)Staatsanwaltschaft verwiesen werden (E. 6 f.). Die neuen Tatsachen und Beweismittel sind geeignet, in Anwendung von Art. 19 StGB keine oder eine wesentlich mildere Bestrafung der Verurteilten herbeizuführen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der (General-)Staatsanwaltschaft ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Der Strafbefehl vom

13. September 2018 (BM 18 33541) ist aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

9. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO), im vorliegenden Fall also die Kostentragung bezüglich des aufzuhebenden Strafbefehls.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind bei Gutheissung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 413 Abs. 2 StPO durch das Berufungsgericht endgültig nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 428 StPO). Im vorliegenden Fall wird das staatsanwaltschaftliche Revisionsgesuch zwar auf Antrag der Staatsanwaltschaft, jedoch zugunsten der Verurteilten gutgeheissen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12]) gehen mithin zu Lasten des Kantons Bern (DOMEISEN, a.a.O.,

N. 9 zu Art. 428).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Das Revisionsgesuch vom 20. Dezember 2018 wird gutgeheissen.

2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 13. September 2018 (BM 18 33541) wird aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 200.00, trägt der Kanton Bern.

4. Zu eröffnen:

- der Verurteilten

- der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten)

- der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Bern, 27. Februar 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.:

Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin:

Bank

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und

90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.