Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 2018 449 • OG BE SK 2018 449 KI-generiert

Spousal Assault Conviction Upheld Despite Defense Claims

Geschäftsnummer SK 2018 449
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Court of Appeals confirmed the conviction of a defendant for multiple instances of simple assault, attempted simple assault, coercion, and multiple assault (lesser physical acts) against his spouse during their marriage, partly due to the highly credible and detailed testimony of the victim despite the "four-eyes-delicts" nature of the crimes, which was further supported by medical evidence and corroborating witness accounts, contrasting sharply with the implausible and non-credible defense claims of self-defense and attempts to discredit the victim. The court sentenced the defendant to a conditional fine of 90 daily rates at CHF 110.00 each for the main offenses and a fine of CHF 300.00 for the multiple acts of assault, granting the conditional suspension of the sentence due to a favorable prognosis, while also ordering him to pay CHF 1,000.00 in non-material damages to the victim for the violation of her physical and psychological integrity over several months, including during her pregnancy.

Legislator-Regeste

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Art. 135 al. 4 CPP, Art. 138 al. 2 en, Art. 426 al. 4 CPP, Art. 433 al. 1 CPP, Art. 398 Abs. 3 StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO; Spousal Assault Conviction Upheld Despite Defense Claims: The court sentenced the defendant to a conditional fine of 90 daily rates at CHF 110.00 each for the main offenses and a fine of CHF 300.00 for the multiple acts of assault, granting the conditional suspension of the sentence due to a favorable prognosis, while also ordering him to pay CHF 1,000.00 in non-material damages to the victim for the violation of her physical and psychological integrity over several months, including during her pregnancy.

Schlagwörter

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Haftung der Ehegatten Strafzumessung Verteidigungskosten Rückerstattungspflicht Einvernahme des Opfers Bestätigungsbeweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 135 al. 4 CPP
dès que sa situation financière le permet, A.________ est tenu de rembourser d'une part au canton de Berne l'indemnité allouée pour sa défense d'office, d'autre part à Me B.________ la différence entre cette indemnité et les honoraires que celui-ci aurait touchés comme défenseur privé (art. 135 al. 4 CPP) ;
Art. 138 al. 2 en
A.________ est tenu de rembourser au canton de Berne l'indemnité allouée pour le mandat d'office de C.________ si celui-ci bénéficie d’une bonne situation financière (art. 138 al. 2 en relation avec l'art.
Art. 426 al. 4 CPP
2 en relation avec l'art. 426 al. 4 CPP) ;
Art. 433 al. 1 CPP
A.________ est tenu de rembourser à C.________, à l’attention de Me D.________, la différence entre cette indemnité et les honoraires que celui-ci aurait touchés comme mandataire privé, soit un montant de CHF 1'045.40 (art. 433 al.
Art. 398 Abs. 3 StPO
Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).
Art. 391 Abs. 2 StPO
Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft oder die Strafund Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Art. 22 Abs. 1 StGB
10.1 Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
Art. 122 StGB
Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als gemäss Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich auf Antrag der einfachen Körperverletzung gemäss Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Abs. 1 StGB

Cited in the dispositive for the sentencing of the accused regarding the established facts.

Art. 47 StGB

Cited in the dispositive for the sentencing of the accused regarding the established facts.

Art. 49 Abs. 1 StGB

Cited in the dispositive for the sentencing of the accused regarding the established facts.

Art. 106 StGB

Cited in the dispositive for the sentencing of the accused regarding the established facts.

Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB

Cited in the dispositive concerning the conviction for attempted simple bodily harm (Ziff. II.2., referring to Ziff. I.1.3 to I.1.5 of the indictment).

Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB

Cited in the dispositive concerning the conviction for simple bodily harm (Ziff. II.1.).

Art. 126 Abs. 1 und 2 Bst. b StGB

Cited in the dispositive for the conviction of repeated physical mischief (Ziff. II.5.).

Art. 177 Abs. 1 StGB

Cited in the dispositive for the conviction of insult (Ziff. II.4.), though subsequently the accused was exempted from punishment under paragraph 4 of this article.

Art. 181 StGB

Cited in the dispositive for the conviction of coercion (Ziff. II.3.).

Art. 34 Abs. 1 und 2 aStGB

Cited in the dispositive concerning the determination of the penalty, specifically related to the calculation of the total fine (previous version of the law applied to the penalty framework).

Art. 42 Abs. 1 aStGB

Cited in the dispositive regarding the conditional suspension of the monetary penalty (Art. 42 Abs. 1 StGB in the text, referencing the previous version for the underlying principle established by the first instance).

Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO

Cited in the dispositive regarding the reimbursement obligation for official defense costs (Art. 426 Abs. 1 for costs, Abs. 4 for reimbursement liability upon favorable financial situation).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive concerning the allocation of appeal proceeding costs based on success (Art. 428 Abs. 1).

Art. 433 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive regarding the accused's obligation to reimburse the difference between official fees and private lawyer fees for the victim's representation.

Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive for the overall sentencing framework, likely referencing procedural rules related to the verdict.

Art. 177 Abs. 4 StGB

Cited in the dispositive in section III to exempt the accused from punishment for insult due to mutual insults.

Art. 41 OR

Cited in the dispositive regarding the civil judgment for non-pecuniary damages.

Art. 49 OR

Cited in the dispositive regarding the civil judgment for non-pecuniary damages (Genugtuung).

Art. 432 ff. StPO

Cited in the dispositive for the civil judgment concerning the compensation for non-pecuniary damages.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive regarding the obligation of the accused to repay the official defense counsel costs and reimburse the difference to the lawyer.

Art. 138 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive regarding the official reimbursement of the victim's legal representation costs by the State if the accused is in favorable financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Not explicitly cited in the final orders (Dispositiv), this article deals with court costs by default. However, the costs are explicitly referred to in section 17, Art. 426 and 428 StPO.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

2. Strafkammer 2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 449 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2019

Besetzung Oberrichter Niklaus (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafund Zivilklägerin

Gegenstand einfache Körperverletzung, evtl. schwere Körperverletzung, Beschimpfung, etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 29. Mai 2018 (PEN 17 117)

Erwägungen:

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz)

erkannte mit Urteil vom 29. Mai 2018 bzw. mit Berichtigung vom 5. Juni 2018 was folgt (pag. 296 ff. bzw. pag. 305 f.; Hervorhebungen im Original):

«[…] La Présidente e.o. :

reconnaît A.________ coupable :

1. de lésions corporelles simples, infraction commise à réitérées reprises, à E.________ (Ortschaft), au préjudice de C.________ :

1.1. entre le 1er mars 2014 et le 25 mars 2014 ;

1.2. en novembre 2014 ;

2. de tentative de lésions corporelles simples, infraction commise à réitérées reprises, au préjudice de C.________ :

2.1. en avril 2015, à F.________ (Ortschaft) ;

2.2. un dimanche de septembre 2015, à E.________ (Ortschaft) ;

2.3. le 26 octobre 2015, à E.________ (Ortschaft) ;

3. de contrainte, infraction commise entre le 1er mars 2014 et le 25 mars 2014, à E.________ (Ortschaft), au préjudice de C.________ ;

4. d’injure, infraction commise le 26 octobre 2015, à E.________ (Ortschaft), au préjudice de C.________ ;

5. de voies de fait, infraction commise à réitérées reprises, au préjudice de C.________ :

5.1. en août 2014, à G.________ (Ortschaft) ;

5.2. en septembre 2014, à E.________ (Ortschaft) ;

5.3. un dimanche de septembre 2015, à E.________ (Ortschaft) ;

partant, et en application des art. 34 al. 1 et 2, 42 al. 1, 44 al. 1 et 3, 47, 49 al. 1, 106, 22 al. 1 en relation avec 123 ch. 2 ch. 4, 123 al. 2 ch. 4, 126 al. 2 lit. b, 177 al. 1 et 3, 181 CP, 426ss CPP,

6. exempte A.________ de toute peine s’agissant de la prévention d’injure ;

7. condamne A.________ :

7.1. à une peine pécuniaire de 90 jours-amende à CHF 140.00, soit un total de CHF 12'600 ;

le sursis à l’exécution de la peine pécuniaire est accordé, le délai d’épreuve étant fixé à

2 ans ;

7.2. à une amende contraventionnelle de CHF 300.00, la peine privative de liberté de substitution étant fixée à 3 jours en cas de non-paiement fautif ;

7.3. au paiement des frais de procédure, composés de CHF 5'600.00 d'émoluments et de CHF 11'333.05 de débours (y compris les honoraires de la défense d'office et du mandat d’office), soit un total de CHF 16'933.05 (honoraires de la défense d'office et du mandat d’office non compris: CHF 5'865.00) ;

Les émoluments sont composés de:

frais de l'instruction CHF 3500 frais du tribunal (motivation écrite comprise) CHF 2100 Total CHF 5600.00

Les débours sont composés de:

indemnité de témoins CHF 185.00 débours instruction CHF 80.00 honoraires de la défense d'office (voir tableau ci-après) CHF 5919.30 honoraires de l'AJ de la partie plaignante (voir tableau ci-après)CHF 5148.75 Total CHF 11333.05 Total frais de procédure CHF 16933.05

si aucune motivation écrite du jugement n’est exigée, l’émolument est réduit de CHF 600.00 ; les frais de procédure réduits s’élèvent ainsi à CHF 16'333.05 (honoraires de la défense d'office et du mandat d’office non compris: CHF 5'265.00) ;

sur le plan civil :

8. condamne A.________, en application des art. 41 et 49 CO, 126, 432 ss CPP, à verser à la partie plaignante demanderesse au pénal et au civil C.________ un montant de CHF 1’000.00 à titre d’indemnité pour tort moral, avec intérêts à 5 % dès le 26.10.2015 ;

9. rejette pour le surplus les conclusions civiles de la partie plaignante demanderesse au pénal et au civil C.________ ;

10. dit que le jugement de l’action civile n'a pas engendré de frais particuliers ;

11. compense les dépenses occasionnées par les conclusions civiles ;

12. fixe comme suit l’indemnité pour la défense d’office et les honoraires de Me B.________, défenseur d'office de A.________ :

Prestations dès le 01.01.2018 Nbre heures Tarif Indemnité pour la défense d'office 26.00 200.00 CHF 5'200.00 Supplément en cas de voyage CHF 150.00 Frais soumis à TVA CHF 146.10 TVA 7.7% de CHF 5'496.10 CHF 423.20 Frais non soumis à TVA CHF 0.00 Total à verser par le canton de Berne CHF 5'919.30

Honoraires d'un défenseur privé 250.00 CHF 6'500.00 Supplément en cas de voyage CHF 150.00 Frais soumis à TVA CHF 146.10 TVA 7.7% de CHF 6'796.10 CHF 523.30 Frais non soumis à TVA CHF 0.00 Total CHF 7'319.40

Montant à rembourser ultérieurement par le prévenu CHF 1'400.10 le canton de Berne indemnise Me B.________ de la défense d’office de A.________ par un montant de CHF 5’919.30 ;

dès que sa situation financière le permet, A.________ est tenu de rembourser d'une part au canton de Berne l'indemnité allouée pour sa défense d'office, d'autre part à Me B.________ la différence entre cette indemnité et les honoraires que celui-ci aurait touchés comme défenseur privé (art. 135 al. 4 CPP) ;

13. fixe comme suit l’indemnité pour le mandat d’office et les honoraires de Me D.________, mandataire d'office de C.________ :

Prestations jusqu'au 31.12.2017 Nbre heures Tarif Indemnité pour le conseil juridique gratuit 1.57 200.00 CHF 314.00 Indemnité avocate-stagiaire 7.00 100.00 CHF 700.00 Supplément en cas de voyage CHF 300.00 Frais soumis à TVA CHF 73.35 TVA 8.0% de CHF 1'387.35 CHF 111.00 Frais non soumis à TVA CHF 0.00 Total à verser par le canton de Berne CHF 1'498.35

Honoraires d'un mandataire privé 250.00 CHF 392.50 Indemnité avocate-stagiaire 125.00 CHF 875.00 Supplément en cas de voyage CHF 300.00 Frais soumis à TVA CHF 73.35 TVA 8.0% de CHF 1'640.85 CHF 131.25 Frais non soumis à TVA CHF 0.00 Total CHF 1'772.10

Montant à rembourser ultérieurement par le prévenu CHF 273.75

Prestations dès le 01.01.2018 Nbre heures Tarif Indemnité pour le conseil juridique gratuit 2.33 200.00 CHF 466.00 Indemnité avocate-stagiaire 24.00 100.00 2'400.00 Supplément en cas de voyage CHF 450.00 Frais soumis à TVA CHF 73.40 TVA 7.7% de CHF 3'389.40 CHF 261.00 Frais non soumis à TVA CHF 0.00 Total à verser par le canton de Berne CHF 3'650.40

Honoraires d'un mandataire privé 250.00 CHF 582.50 Indemnité avocate-stagiaire 125.00 CHF 3'000.00 Supplément en cas de voyage CHF 450.00 Frais soumis à TVA CHF 73.40 TVA 7.7% de CHF 4'105.90 CHF 316.15 Frais non soumis à TVA CHF 0.00 Total CHF 4'422.05

Montant à rembourser ultérieurement par le prévenu CHF 771.65 le canton de Berne indemnise Me D.________ du mandat d’office de C.________ par un montant de CHF 5'148.75 ;

A.________ est tenu de rembourser au canton de Berne l'indemnité allouée pour le mandat d'office de C.________ si celui-ci bénéficie d’une bonne situation financière (art. 138 al. 2 en relation avec l'art. 426 al. 4 CPP) ;

A.________ est tenu de rembourser à C.________, à l’attention de Me D.________, la différence entre cette indemnité et les honoraires que celui-ci aurait touchés comme mandataire privé, soit un montant de CHF 1'045.40 (art. 433 al. 1 CPP) ; Me D.________ a le droit d’exiger un remboursement ultérieur de la part de sa clientèle (art. 42a LA) ;

[…]»

2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 5. Juni 2018 namens und auftrags des Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 309). Die Berufungserklärung datiert vom 2. November 2018 und ging ebenfalls innert Frist am 5. November 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 353 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. November 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 359 f.). Rechtsanwalt D.________ teilte am 27. November 2018 mit, dass seitens der Strafund Zivilklägerin weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintretensgründe geltend gemacht würden (pag. 362).

3. Wechsel der Verfahrenssprache Mit Berufungserklärung vom 2. November 2018 beantragte die Verteidigung einen Wechsel der Verfahrenssprache von Französisch auf Deutsch (pag. 353). Die Strafund Zivilklägerin liess am 27. November 2018 mitteilen, dass sie gegen den Wechsel der Verfahrenssprache nichts einzuwenden habe (pag. 362). Am

26. Februar 2018 verfügte die Verfahrensleitung, dass die oberinstanzliche Verhandlung vor der 2. Strafkammer aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Parteien auf Deutsch stattfinde (pag. 374).

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Nummerierung der Anklageschrift Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (datierend vom

13. Mai 2019, pag. 393). Ausserdem wurde der Beschuldigte aufgefordert, sämtliche Belege über seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, sollten sich diese seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert haben (pag. 374).

Rechtsanwalt B.________ reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2019 aktuelle, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betreffende Unterlagen ein (pag. 376 ff.). Ausserdem wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung die Strafund Zivilklägerin und der Beschuldigte erneut einvernommen (vgl. pag. 398 ff. bzw.

pag. 402 ff.).

In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Juni 2019 unterbreitete der Vorsitzende den Parteien den Vorschlag, die in Ziff. I.1. und I.4. der Anklageschrift vom 8. Februar 2017 verwendeten Punkte als Aufzählungszeichen aus Praktikabilitätsgründen durch die Nummerierungen I.1.1. - I.1.5. sowie I.4.1. - I.4.3.

zu ersetzen. Die Parteien erklärten sich damit einverstanden (vgl. pag. 397).

5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 405):

«A. Im Strafpunkt

1. Es sei festzustellen, dass die Anklagepunkte gemäss Ziffer 4 Anklageschrift (Tätlichkeiten) verjährt sind und es sei das Verfahren entsprechend einzustellen. Die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen.

2. Der Beschuldigte sei von den verbleibenden Beschuldigungen (Körperverletzung, Beschimpfung, Nötigung) freizusprechen. Die diesbezüglichen Verfahrenskosten für beide Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sei für beide Instanzen eine angemessene Entschädigung zu entrichten für:

- seine Verteidigungskosten gemäss Kostennote des amtlichen Verteidigers

- den Zeitaufwand mit Verlust Arbeitszeit für Befragungen, Verhandlungen, Sitzungen und Reisen

- die mit den Reisen verbundenen Kosten

- den im familienrechtlichen Verfahren aus dem Strafverfahren entstandenen Schaden Antrag für diese drei Positionen und für beide Instanzen: CHF 3'000.00.

B. Im Zivilpunkt

Die Zivilklage sei kostenfällig abzuweisen.»

Für die Strafund Zivilklägerin beantragte und begründete Rechtsanwalt D.________ Folgendes (pag. 407 f.):

«I.

A.________, vgt., sei schuldig zu erklären

1. der einfachen Körperverletzung, mehrfach in E.________ (Ortschaft) zN von C.________ begangen

a. zwischen dem 01.03.2014 und dem 25.03.2014;

b. im November 2014;

2. der versuchten einfachen Körperverletzung, mehrfach zN von C.________ begangen a. im April 2015 in F.________ (Ortschaft);

b. an einem Sonntag im September 2015 in E.________ (Ortschaft);

c. am 26.10.2015 in E.________ (Ortschaft);

3. der Nötigung, begangen zwischen dem 01.03.2014 und dem 25.03.2014 in E.________ (Ortschaft) zN von C.________;

4. der Beschimpfung, begangen am 26.10.2015 in E.________ (Ortschaft) zN von C.________;

5. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen zN von C.________ a. im August 2014 in G.________ (Ortschaft);

b. im September 2014 in E.________ (Ortschaft);

c. an einem Sonntag im September 2015 in E.________ (Ortschaft);

und angemessen zu bestrafen.

Il.

A.________ sei weiter zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 26.10.2015 sowie deren Interventionskosten in 1. und

2. Instanz und zu bezahlen;

IlI.

1. Die Verfahrenskosten seien dem Berufungsführer zur Bezahlung aufzuerlegen.

2. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.________ für das Berufungsverfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen.

3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom

2. November 2018 vollumfänglich an (pag. 353). Das erstinstanzliche Urteil ist infolgedessen durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft oder die Strafund Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 8. Februar 2017 vorgeworfen, er habe sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung, evtl. der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht, begangen zwischen dem

1. März 2014 und dem 25. März 2014 in E.________ (Ortschaft), im November 2014 in E.________ (Ortschaft), im April 2015 in F.________ (Ortschaft), an einem Sonntag im September 2015 in E.________ (Ortschaft) sowie am 26. Oktober 2015 in E.________ (Ortschaft), jeweils zum Nachteil der Strafund Zivilklägerin (Ziff. I.1. der Anklageschrift; pag. 158 f.). Weiter soll sich der Beschuldigte der Beschimpfung, begangen am 26. Oktober 2015 in E.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Strafund Zivilklägerin (Ziff. I.2. der Anklageschrift; pag. 159) sowie der Nötigung, evtl. der Freiheitsberaubung, begangen zwischen dem 1. März 2014 und dem 25. März 2014 in E.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Strafund Zivilklägerin (Ziff. I. 3. der Anklageschrift; pag. 159) schuldig gemacht haben. Und schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen – wiederum jeweils zum Nachteil der Strafund Zivilklägerin – im August 2014 in G.________ (Ortschaft), im September 2014 in E.________ (Ortschaft) und an einem Sonntag im September 2015 in E.________ (Ortschaft), schuldig gemacht (Ziff. I.4. der Anklageschrift; pag. 159).

Betreffend die konkreten Anklagesachverhalte wird auf die Anklageschrift verwiesen (vgl. pag. 158 f.).

8. Unbestrittener und Bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und die Strafund Zivilklägerin im Sommer 2013 kennen lernten und die Strafund Zivilklägerin bereits im September 2013 schwanger wurde. Im März 2014 zogen der Beschuldigte und die Strafund Zivilklägerin in ihr Eigenheim in E.________ (Ortschaft) ein, am 9. Mai 2014 heirateten sie und am 28. Mai 2014 kam der gemeinsame Sohn H.________ zur Welt. Unbestritten ist weiter, dass es während der Ehe oft zu verbalen Auseinandersetzungen und gegenseitigen Beschimpfungen kam. Schliesslich ist unbestritten, dass die Strafund Zivilklägerin am 26. Oktober 2015 aus dem gemeinsamen ehelichen Domizil auszog.

Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift bestreitet der Beschuldigte nicht, die Strafund Zivilklägerin mit seinem Arm getroffen und dadurch das Hämatom am Auge der Strafund Zivilklägerin verursacht zu haben. Er macht jedoch geltend, er habe die Strafund Zivilklägerin nicht mit Absicht verletzt, sondern sich nur gegen einen Angriff seitens der Strafund Zivilklägerin zur Wehr setzen wollen und sie dabei unabsichtlich getroffen.

Die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2., I.1.3., I.1.4. und I.1.5. der Anklageschrift bestreitet der Beschuldigte gänzlich.

Was den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift anbelangt, so ist der Beschuldigte geständig, die Strafund Zivilklägerin beschimpft zu haben. Er macht jedoch geltend, dass diese ihn auch beschimpft habe.

Schliesslich bestreitet der Beschuldigte auch die Vorwürfe gemäss Ziff. I.3., I.4.1., I.4.2. und I.4.3. der Anklageschrift vollumfänglich.

9. Beweiswürdigung

9.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und Vorbemerkung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 326 ff., S. 16 ff.

erstinstanzliche Urteilsbegründung).

9.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen der Strafund Zivilklägerin korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (pag. 316 ff.,

S. 6 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung bzw. pag. 319 ff., S. 9 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf das Zusammenfassen der in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten (pag. 402 ff.) und der Strafund Zivilklägerin (pag. 398 ff.) wird verzichtet. Es wird darauf, sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz sodann zu Recht davon abgesehen, die Zeugenaussagen in zusammengefasster Form wiederzugeben, zumal es sich vorliegend ausschliesslich um «Vier-Augen-Delikte» handelt, die Zeugen mithin keine sachdienlichen Angaben zum Kerngeschehen machen konnten (vgl. pag. 325,

S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Schliesslich hat die Vorinstanz auch den Inhalt der restlichen Beweismittel – konkret den Rapport de communication vom

11. April 2016 (pag. 22 f.), den Kurzbeschrieb betreffend die Strafund Zivilklägerin von I.________ vom 22. August 2016 (pag. 27), den Bericht von Dr. med.

J.________ vom 25. März 2016 [recte: 2014] (pag. 29) sowie die edierten Eheschutzakten (pag. 59 ff.) – soweit vorliegend relevant korrekt zusammengefasst, auch darauf wird verwiesen (pag. 325 f., S. 15 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

9.3 Konkrete Würdigung

9.3.1 Aussagen der Strafund Zivilklägerin Die Angaben der Strafund Zivilklägerin fanden zunächst in der Strafanzeige vom

12. November 2015 (pag. 2 ff.) Niederschlag. Im Anschluss wurde die Strafund Zivilklägerin im Strafverfahren insgesamt vier Mal einvernommen; am 22. November 2016 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 31 ff.), am 20. März 2018 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 205 ff.), am 25. Mai 2018 in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung (pag. 285 ff.) und am 12. Juni 2019 in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 396 ff.).

Unter dem Aspekt der Entstehungsgeschichte hält die Kammer zunächst fest, dass die ersten Angaben der Strafund Zivilklägerin wie bereits erwähnt nicht direkt gegenüber der Polizei gemacht und von dieser protokolliert, sondern lediglich in eine schriftliche Strafanzeige, datierend vom 12. November 2015 (vgl. pag. 2 ff.), aufgenommen bzw. durch den Rechtsanwalt der Strafund Zivilklägerin ausformuliert wurden. Dies ist in Bezug auf die Würdigung der Aussagen unter dem Aspekt der Spontaneität der Aussagen selbstredend nicht von Vorteil (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 406).

Handkehrum ist die Strafanzeige die einzige Beschreibung der Geschehnisse, welche in deutscher Sprache verfasst wurde, mithin in einer Sprache, welche die Strafund Zivilklägerin – im Gegensatz zum Französischen – beherrscht. Auffällig ist sodann, dass der Inhalt der Strafklage vom 12. November 2015 mit demjenigen des Eheschutzgesuches vom 10. November 2015 (pag. 59 ff.), welches bloss zwei Tage vor der Strafklage eingereicht wurde, identisch ist. Die Verteidigung leitet daraus ab, dass die Strafklage lediglich ein Druckmittel in Bezug auf das Eheschutzgesuch gewesen sei bzw. die Strafund Zivilklägerin mit den Anschuldigungen gegen den Beschuldigten die alleinige Obhut über den gemeinsamen Sohn habe erreichen wollen (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 291] und in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 406]).

Dem ist indes entgegen zu halten, dass das Ziel, dem zivilen Aspekt der Angelegenheit Gewicht zu verleihen, bei der Einreichung der Strafklage zwar tatsächlich eine Rolle gespielt haben mag. Dennoch zeigt die Lektüre des Eheschutzgesuchs, dass die Strafund Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belasten wollte, zumal die Zuweisung der ehemaligen Familienwohnung an den Beschuldigten unbestritten war (vgl. Rechtsbegehren 2, pag. 60), die Strafund Zivilklägerin nicht die Absicht hatte, den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem gemeinsamen Sohn zu unterbinden (pag. 65 f.) und die Strafund Zivilklägerin dem Beschuldigten gegenüber auch nicht etwa exorbitante finanzielle Ansprüche erhob (vgl. pag. 66, vgl. auch pag. 82 und pag. 87, wonach die Unterhaltsforderungen der Strafund Zivilklägerin fast gänzlich in die Trennungsvereinbarung vom 6.

Januar 2016 aufgenommen wurden). Unter diesen Umständen kann dem Hauptargument der Verteidigung, wonach die Strafanzeige einzig ein strategischer Schachzug gewesen sei, um die Position der Strafund Zivilklägerin im Zivilverfahren zu stärken, nicht gefolgt werden. Seit Einreichung der Strafanzeige bzw. bis die Strafund Zivilklägerin am 22. November 2016 erstmals durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde (vgl. pag. 31 ff.), verging mehr als ein Jahr. Die Erinnerungen der Strafund Zivilklägerin an das Geschehene mögen deshalb unter Umständen bereits ein wenig verblasst gewesen sein.

Zudem erschweren Sprachund Übersetzungsbarrieren die Beurteilung des in den mittels Übersetzung durchgeführten Einvernahmen verwendeten Wortschatzes. Dennoch sind in den Angaben der Strafund Zivilklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und der Kammer nach Auffassung von letzterer gleich mehrere Realitätskriterien auszumachen. Generell stellt die Kammer fest, dass es keine wesentlichen Widersprüche in den Äusserungen der Strafund Zivilklägerin gibt, insbesondere nicht was das Kerngeschehen (beispielsweise die Häufigkeit des Würgens um den Hals) anbelangt.

Zwar trifft zu, dass die in der erstinstanzlichen Hauptund Fortsetzungsverhandlung durchgeführten Einvernahmen nicht sehr ausführlich sind. Angesichts der Tatsache, dass die Verteidigung gleich zweimal die Möglichkeit hatte, der Strafund Zivilklägerin Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. pag. 206 Z. 15 ff. und pag. 286 Z. 12 ff.), genügen sie jedoch den Anforderungen an eine Befragung durch die Vorinstanz. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafund Zivilklägerin, dass diese entgegen der in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend gemachten Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 406) einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen.

So schilderte die Strafund Zivilklägerin beispielsweise wiederholt und stets gleichbleibend das ausgefallene Detail, wie sie aus Angst vor dem Beschuldigten oben auf der Treppe zu Warnzwecken Spielzeug platziert habe, um das Herannahen des Beschuldigten rechtzeitig zu hören (vgl. pag. 399 Z. 43 ff. und pag. 400 Z. 1 ff., Z. 8 f. und Z. 27 ff.; vgl. auch pag. 331, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine solche Geschichte erfindet man nicht. Sodann sind die Schilderungen der Strafund Zivilklägerin frei von Übertreibungen und über das Geschehene hinausgehenden Verunglimpfungen des Beschuldigten.

Die Strafund Zivilklägerin erklärte beispielsweise, dass es seit ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 26. Oktober 2015 zu keinen neuen Vorfällen gekommen sei, anlässlich welcher der Beschuldigte gewalttätig geworden wäre (pag. 34 Z. 92 ff. und Z. 97 ff.), dass der Griff des Beschuldigten um ihren Hals sicher einige Sekunden, aber nicht lange gedauert habe (pag. 35 Z. 127 ff., vgl. auch Z. 138 f.) und dass der Beschuldigte sich einmal bei ihr entschuldigt habe (pag. 36 Z. 161). Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung belastete die Strafund Zivilklägerin den Beschuldigten nicht unnötig.

So gab sie beispielsweise zu Protokoll, dass die Übergaben des Sohnes heute ohne externe Hilfe klappen würden (vgl. pag. 400 Z. 11 ff. und Z. 15 f.). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Strafund Zivilklägerin den Beschuldigten gleich bei mehreren Gelegenheiten nicht übermässig stark belastete. Hätte die Strafund Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen wollen, hätte sie wohl weit mehr übertrieben. Die Strafund Zivilklägerin belastete sich sodann mit ihren Angaben selber. So gab sie gegenüber dem Staatsanwalt von sich aus zu Protokoll, dass sie den Beschuldigten einmal geschlagen habe (pag. 35 Z. 121).

Weiter stritt sie auf Vorhalt der entsprechenden Fotos (vgl. pag. 138 ff.) nicht ab, Gläser zerbrochen und einen Kinderwagen überfahren zu haben (vgl. insbesondere pag. 35 Z. 125, wo die Strafund Zivilklägerin sogar von sich aus erwähnte, Gläser zerbrochen zu haben, sowie pag. 37 Z. 204 ff.). Sie gab auch freimütig zu, dass sie sich oft geärgert habe, eifersüchtig gewesen sei und dass sie und der Beschuldigte sich häufig gestritten hätten (vgl. insbesondere pag. 35 Z. 124 f.: «Après relecture, je précise que j’ai été souvent fâchée et je pense que cette fois-là cela devait sortir comme la fois où j’ai cassé des verres»; vgl. auch pag. 36 Z. 172 ff. und Z. 180 ff.).

Dabei schilderte die Strafund Zivilklägerin glaubhaft einen absolut charakteristischen Beginn ihrer Eifersucht. Namentlich gab sie auf nachvollziehbare Art und Weise zu Protokoll, dass sie beim Beschuldigten Kondome gefunden und aufgrund dessen misstrauisch geworden sei (pag. 36 Z. 177 f., Z. 181 f., Z. 193 ff.). Und schliesslich sah sich die Strafund Zivilklägerin in Bezug auf das Geschehene auch selber in der Verantwortung (vgl. pag. 34 Z. 99 f.: «[…] et j’ai pensé que ce n’était pas intelligent de ma part de le rencontrer ce jour-là […]»; pag. 36 Z. 167 f. :

«[…] il me disait que c’était ma faute, que je le méritais, j’avais presque commencé à le croire »). Die zitierten Eingeständnisse des eigenen Fehlverhaltens sowie die allgemeine selbstkritische Auseinandersetzung der Strafund Zivilklägerin mit den Geschehnissen sprechen klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Darüber hinaus deuten auch die Gefühlsschilderungen, welche sich in den Aussagen der Strafund Zivilklägerin finden, auf Selbsterleben und damit Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen hin (vgl. pag. 35 Z. 122: «[…] je m’étais sentie tellement blessée»; pag. 35 Z. 149:

«[…] et j’avais aussi peur […]»; pag. 285 Z. 39: «Je croyais que le monde s’écroulait»). Hingegen ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die Tatsache, dass die Strafund Zivilklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. November 2016 weinte (vgl. pag. 34 Z. 118), entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 330 f., S. 20 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) kein Realitätskriterium darstellt (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 405).

Schliesslich werden die Aussagen der Strafund Zivilklägerin auch durch verschiedene andere Beweismittel untermauert, was ihre Glaubhaftigkeit zusätzlich verstärkt. So bestätigt das ärztliche Attest von Dr. med. J.________ vom

25. März 2014 (pag. 29) ein Hämatom am Augenlid der Strafund Zivilklägerin, wobei diese dem Arzt, der sie untersucht hat, offenbar nicht den wahren Grund für das Hämatom nannte (vgl. dazu auch die konstanten Angaben der Strafund Zivilklägerin sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach sie dem Arzt gesagt habe, es sei im Spiel passiert [pag. 36 Z. 158 f.; pag. 398 Z. 35 ff.]). Dies wiederum entspricht einem typischen Verhalten eines Opfers von häuslicher Gewalt. Weiter belegt der Polizeibericht vom

11. April 2016 (pag. 22 f.), dass es zwischen dem Beschuldigten und der Strafund Zivilklägerin in F.________ (Ortschaft) tatsächlich zu einem Streit kam. Der Bericht von I.________ (pag. 27) ist sodann zumindest ein Hinweis auf häusliche Gewalt; gemäss dem Bericht war es der Beschuldigte selber, welcher ihr erzählte, dass es zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Dies wiederum stimmt mit den Aussagen der Strafund Zivilklägerin überein, wonach es der Beschuldigte selber gewesen sei, der ihrer Therapeutin von der häuslichen Gewalt erzählt habe (vgl. pag. 36 Z. 168 ff.). Überdies beschreibt I.________ in ihrem Bericht auch einen aggressiven Auftritt des Beschuldigten, vgl. pag. 27: «Er wollte von mir hören dass er im Recht ist, als ich ihm sagte es brauche immer zwei dazu wurde er wütend und ich konnte seine dominante beherrschende Seite erleben.» Ihre schriftlichen Angaben bestätigte die Zeugin glaubhaft in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 25. Mai 2018 (vgl. pag. 280 Z. 39 ff.: «Au moment où je ne lui ai pas donné raison, il s’est levé et s’est montré agressif. Il a fait comprendre que tout ça ne servait à rien. Là, j’ai vu en lui une attitude assez aggressive»). Zumal I.________ nicht etwa als Sachverständige befragt, sondern ihre Angaben schlicht und einfach als diejenigen einer einfachen Zeugin entgegen genommen und gewürdigt wurden, spricht auch die fehlende Ausbildung von I.________ als Psychologin oder Psychiaterin nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Und es erschliesst sich der Kammer vor diesem Hintergrund nicht, weshalb der Kurzbericht von I.________ «problematisch, mithin nicht wirklich verwertbar» sein sollte, wie dies die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend machte (vgl. pag. 406). Den Aussagen von I.________ lässt sich denn auch keine parteiische Haltung entnehmen, beschrieb I.________ doch auch die Strafund Zivilklägerin als «oft zickig»

aufgrund der Schwangerschaft (vgl. pag. 27). In ihrer Einvernahme in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung wies I.________ überdies nachvollziehbar und glaubhaft darauf hin, dass die Strafund Zivilklägerin Angst gehabt und sich geschämt habe, über das Geschehene zu sprechen (pag. 281 Z. 2 f.) – auch dies entspricht einer typischen Opferhaltung und stimmt mit den eigenen Angaben der Strafund Zivilklägerin überein. Die Aussagen der Mutter der Strafund Zivilklägerin schliesslich sind aufgrund der engen Beziehung zur Strafund Zivilklägerin zwar mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 330, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aus ihnen geht aber jedenfalls hervor, dass K.________ sich gewünscht hätte, dass ihre Tochter und der Beschuldigte ihre Beziehung hätten retten können (pag. 282 Z. 33 f.) und es sind auch sonst keine Hinweise darauf erkennbar, dass K.________ ihrem Schwiegersohn gegenüber Feindseligkeit empfunden haben könnte. Insofern ist unwahrscheinlich, dass sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen zu Unrecht belastete. Sowohl die Mutter der Strafund Zivilklägerin, als auch ihre Schwägerin, L.________, bestätigten die Hämatome am Auge (vgl. die Aussagen von K.________: pag. 282 Z. 10 f., Z. 27; sowie die Aussagen von L.________: pag.

284 Z. 15 f., Z. 26 f.) und am unteren Rücken (pag. 282 Z. 34 f., pag. 283 Zeilen nicht nummeriert) und untermauerten damit die bereits an sich glaubhaften Angaben der Strafund Zivilklägerin betreffend die durch die Schläge des Beschuldigten erlittenen Hämatome.

9.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde seinerseits fünf Mal befragt; am 28. Januar 2016 durch die Polizei (pag. 39 ff.), am 22. November 2016 von der Staatsanwaltschaft (pag. 48 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. März 2018 (pag. 207 ff.), in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 25. Mai 2018 (pag. 287 ff.) sowie in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Juni 2019 (pag. 402 ff.).

Die Aussageentstehung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschuldigte aufgrund des parallel laufenden Eheschutzverfahrens genau wusste, welche Fragen ihm in der ersten Einvernahme gestellt werden würden, er somit ausreichend Gelegenheit hatte, sich auf seine erste polizeiliche Befragung vom 28. Januar 2016 (pag. 39 ff.) vorzubereiten. Die Gesuchsverhandlung im Zivilverfahren fand nämlich bereits am 6. Januar 2016 statt (pag. 80 ff.), mithin rund einen Monat vor der ersten polizeilichen Einvernahme. Vom Beschuldigten liegen deshalb keine spontanen, mithin grundsätzlich glaubhaften Erstaussagen zur Würdigung vor. Vielmehr wirken die in der ersten polizeilichen Befragung gemachten Angaben des Beschuldigten vorbereitet und typischerweise sehr ausschweifend (vgl. beispielhaft die Schilderung des Beschuldigten betreffend die Auseinandersetzung auf dem Spielplatz in F.________ (Ortschaft), pag. 43 Z. 154 ff.) und es geht daraus hervor, dass der Beschuldigte offenbar auf jede ihm gestellte Frage sofort eine passende Antwort wusste (vgl. dazu exemplarisch die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt, wonach er der Strafund Zivilklägerin im August 2014 in G.________ (Ortschaft) Rivella über den Kopf gegossen und er diese mit der Hand auf den Mund geschlagen haben soll [pag. 41 Z. 97 ff.]: «Je sais de quoi vous me parlez, cet événement a déjà été relaté au tribunal civil lors de la convention. […]», worauf ebenfalls eine äusserst umfangreiche Darstellung der Geschehnisse aus Sicht des Beschuldigten folgt). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe zunächst jeweils pauschal abstritt (vgl. pag. 40 Z. 46, pag. 41 Z. 70 und pag. 42 Z. 138: «ce n’est pas vrai»; pag. 41 Z. 84: «c’est faux» sowie pag. 42 Z. 127: «je ne peux rien dire. Je ne sais pas de où elle a cette histoire»; pag. 44 Z. 237 : «Ce n’est pas vrai. Je n’ai jamais poussé ma femme, ni craché, ni frappé, ni étranglé. […]» vgl. auch pag. 42 Z. 138, pag. 43 Z. 154), fällt auf, dass er anschliessend sofort auswich bzw. zu Gegenangriffen überging und über negative Eigenschaften der Strafund Zivilklägerin berichtete. So prangerte er beispielsweise ihre Eifersucht (pag. 41

Z. 56 ff.) und Unangemessenheiten in ihren Reaktionen (pag. 41 Z. 60 f., pag. 402

Z. 33 ff., vgl. auch pag. 43 Z. 168 f., Z. 200) an. Weiter erwähnte der Beschuldigte auf konkreten Vorhalt der ihm gemachten Vorwürfe immer wieder, dass die Strafund Zivilklägerin psychische Probleme, Ängste und Kontrollzwänge habe (vgl. pag. 40 Z. 48 ff., pag. 44 Z. 211 ff., pag. 51 Z. 86 ff., Z. 89 ff., Z. 93 ff., pag. 207

Z. 34 f., Z. 37 f., pag. 288 Z. 20) und wies in diesem Zusammenhang unter anderem auch auf vergangene problematische Beziehungen der Strafund Zivilklägerin hin (vgl. pag. 51 Z. 101 ff., pag. 207 Z. 40 f., pag. 402 Z. 36 ff.). Ausserdem äusserte sich der Beschuldigte ausführlich zu Streitereien und Tatsachen, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens bilden (vgl. beispielhaft pag. 44 Z. 243 ff. und pag. 53

Z. 168 ff.). Insbesondere berichtete er zum Beispiel vom durch die Strafund Zivilklägerin zerstörten Kinderwagen (pag. 41 Z. 52 ff.) und von den Gläsern, welche die Strafund Zivilklägerin zerschlagen habe (pag. 43 Z. 177, pag. 207 Z. 44, pag. 403 Z. 21 f., Z. 30 f.; vgl. dazu auch die Fotos auf pag. 138 ff.). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Strafund Zivilklägerin mit seinen Aussagen bei praktisch jeder sich bietenden Gelegenheit zu diskreditieren und in einem schlechten Licht dastehen zu lassen versuchte. In die gleiche Richtung zielt die Tatsache, dass der Beschuldigte den ihn belastenden Aussagen von I.________ die Bedeutung zu nehmen versuchte, indem er die berufliche Qualifikation von I.________ anzweifelte und betonte, sie sei nicht eine akkreditierte Psychologin oder Psychiaterin (vgl. pag. 51 Z. 99 ff., Z. 118 ff., pag. 207 Z. 25 ff., pag. 208 Z. 2 f., pag. 288 Z. 36 ff., pag. 403 Z. 3 ff.; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 409).

Schliesslich fällt auf, dass seitens des Beschuldigten sowohl Unrechtsbewusstsein, als auch jegliche Einsicht fehlen. Seiner Ansicht nach ist allein die Strafund Zivilklägerin für das Scheitern der Beziehung sowie alles Vorgefallene verantwortlich, wohingegen ihm, dem Beschuldigten, nicht der geringste Vorwurf gemacht werden kann. Das komplett fehlende Unrechtsbewusstsein manifestierte der Beschuldigte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung auf eindrückliche Art und Weise, indem er auf Frage, ob er irgendeine Schuld am Scheitern der Beziehung trage, zu Protokoll gab (pag. 402 Z. 25 ff.):

«Man sagt ja, es brauche immer zwei, damit etwas scheitert. Ich sehe aber fast nichts, was ich falsch gemacht haben könnte.» Und auf Nachfrage, ob er also nicht wisse, was er anders hätte machen können, antwortete der Beschuldigte: «Ich habe alles versucht» (pag. 402 Z. 32 f.). Bezeichnend ist auch das letzte Wort des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung. Bei dieser Gelegenheit beschuldigte er die Strafund Zivilklägerin, ihn zu schikanieren und alles möglich zu tun, damit er seinen Sohn nicht sehen könne (vgl. pag. 409 f.; vgl. auch pag. 44 Z. 252, pag. 45 Z. 256 ff., pag. 52 Z. 139 ff. und pag. 209 Z. 38 ff.).

Die Tatsache, dass der Beschuldigte seinen Unschuldsbeteuerungen mit einem Gottesschwur vermeintlich Nachdruck verlieh, macht diese schliesslich nicht glaubhafter (pag. 41 Z. 75 ff.: «Je jure devant ‹Dieu› que je n’ai jamais commencé les bagarres c’était elle et sa famille qui commençaient de faire des problèmes»). Eine inhaltliche Analyse der Aussagen des Beschuldigten ist nur eingeschränkt möglich, da der Beschuldigte fast alles, was ihm vorgeworfen wird, pauschal in Abrede stellt. In Bezug auf vereinzelte Punkte lassen sich in seinen Aussagen dennoch gleich mehrere auffällige bzw. sogar ungewöhnliche Elemente erkennen.

So passte der Beschuldigte seine Aussagen in Bezug auf diejenigen Tatsachen, welche beweismässig objektiviert sind – wie beispielsweise das Hämatom am Augenlid der Strafund Zivilklägerin aufgrund des Arztberichts – dem Beweisergebnis an bzw. gab einen Teil des Vorwurfs zu, nicht ohne aber anschliessend zu versuchen, sich zu rechtfertigen. So behauptete der Beschuldigte, das Hämatom am Auge der Strafund Zivilklägerin sei durch eine schützende Abwehrbewegung seinerseits verursacht worden (vgl. pag. 41 Z. 85 ff., pag. 209 Z. 11 ff., pag. 288 Z. 45 f.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 403 Z. 10 ff., insbesondere Z. 22 ff.:

«Sie kam auf mich los. Ich machte eine Bewegung mit dem Arm und traf sie am Auge. Ich versuchte mich zu schützen, es passierte im Affekt. Für mich war es eine Notwehrsituation»; vgl. auch die Ausführungen in der Stellungnahme zum Eheschutzgesuch, pag. 72). Solche dem Beweisergebnis angepassten Aussagen sind nicht glaubhaft. Die vom Beschuldigten beschriebene angebliche Entstehung der Verletzung ist ausserdem schon angesichts des Grössenund Gewichtsunterschiedes zwischen dem Beschuldigten und der Strafund Zivilklägerin gar nicht möglich (vgl. pag. 210 Z. 7 ff., wonach der Beschuldigte 1,78 m gross sei und zum Deliktszeitpunkt etwas weniger als 90 kg gewogen habe, sowie pag. 210

Z. 17 ff., wonach die Strafund Zivilklägerin 1,60 m gross sei und zum gleichen Zeitpunkt bloss ca. 54 kg gewogen habe). Zumindest genauso unlogisch ist die Behauptung des Beschuldigten, es sei die Strafund Zivilklägerin gewesen, welche ihm, dem Beschuldigten, während er gefahren sei, Rivella über den Kopf gegossen, ihn geschlagen und ins Lenkrad gegriffen habe (pag. 42 Z. 108 f., Z. 110 ff.,

Z. 115 f.; vgl. auch die Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach die Strafund Zivilklägerin während der Fahrt ständig ins Lenkrad gegriffen und Rivella über ihn gegossen habe [pag. 403 Z. 45 ff.]). Ein solches Verhalten seitens der Strafund Zivilklägerin hätte nicht zuletzt auch eine Gefahr für sie selber sowie insbesondere auch für den gemeinsamen Sohn bedeutet, welcher ebenfalls im Auto sass (vgl. pag. 42 Z. 114). Gerade aber in Bezug auf Letzteren hatte die Strafund Zivilklägerin ja gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten immer grosse Angst. Auch deshalb kann ein solch gefährliches Verhalten ihrerseits ausgeschlossen werden. Überdies machte der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen Vorwurf (vgl. Ziff. I.4.1., pag. 159) wenig glaubhaft geltend, er habe sich vor Schlägen seitens der Strafund Zivilklägerin schützen wollen und diese höchstens im Zuge einer Abwehrbewegung unabsichtlich verletzt (vgl. pag. 42 Z. 108 ff.: «Elle m’a frappé je ne peux pas dire comment car je regardais la route et je me suis défendu et je l’ai peut-être atteint au visage lors d’un mouvement de défense»). Es handelt sich dabei um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Schliesslich erstaunt auch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, was er zum Vorwurf sage, seiner Frau während eines Streits Babybrei ins Gesicht geworfen zu haben; zunächst gab der Beschuldigte an, nichts dazu sagen zu können und nicht zu wissen, woher die Strafund Zivilklägerin diese Geschichte habe (pag. 42 Z. 122 ff.), nur um dann sofort im Widerspruch zu seinen ersten Angaben hinterher zu schieben, die Strafund Zivilklägerin habe wie üblich sofort ihre Mutter angerufen um ihr diese Geschichte zu erzählen (pag. 42 Z. 129 ff.). Der Beschuldigte vermochte sich somit offenbar genau an die Episode mit dem Babybrei zu erinnern.

Setzt man die Aussagen des Beschuldigten schliesslich in Kontext mit den anderen Beweismitteln, konkret mit den Aussagen der Zeugen, so trifft zwar zu, dass die auf Verlangen des Beschuldigten einvernommenen Zeugen M.________, N.________ und O.________ die von ihm dargelegten Tatsachen, insbesondere die schwierige Paarbeziehung und die häufigen Streitereien zwischen dem Ehepaar (vgl. pag. 208

Z. 34 ff., pag. 274 Z. 22 ff., Z. 29 ff., Z. 40 ff., pag. 276 Z. 18, Z. 20, Z. 27 ff.,

Z. 36 ff.; pag. 278 Z. 26 f., Z. 32 ff., Z. 42 ff., pag. 279 Z. 1 f., Z. 4 ff., Z. 18 ff.), bestätigt haben. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass die Zeugen nicht die Wahrheit gesagt hätten. Jedoch stehen ihre Angaben nicht in direktem Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, womit sie für die Beweiswürdigung in Bezug auf die konkreten Anklagepunkte unwesentlich sind.

9.3.3 Gesamthafte Würdigung und Beweisfazit Nach Würdigung der wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und der im Gegensatz dazu bereits für sich äussert glaubhaften Angaben der Strafund Zivilklägerin sowie unter Beizug der übrigen Beweismittel, kommt die Kammer zum Schluss, dass neben dem Beschuldigten unbestrittenermassen auch die Strafund Zivilklägerin ihren Teil zum Scheitern der Paarbeziehung beigetragen haben wird.

Dennoch ist die Kammer der Überzeugung, dass auf die glaubhaften Aussagen der Strafund Zivilklägerin, welche überdies durch andere Beweismittel untermauert werden, betreffend den angeklagten Sachverhalt beweiswürdigend abgestellt werden kann. Demgegenüber vermögen die nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten am stimmigen Beweisbild, welches sich daraus ergibt, nichts zu ändern.

Konkret ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Angaben der Strafund Zivilklägerin wie folgt erstellt:

In der Zeit zwischen dem 1. März 2014 und dem 25. März 2014 packte der Beschuldigte die Strafund Zivilklägerin in E.________ (Ortschaft) mit beiden Händen, warf sie aufs Bett und verabreichte ihr einen Faustschlag ins Gesicht oder eine Ohrfeige mit der flachen Hand, was zu einem Hämatom am Auge führte (pag. 35 Z. 156). Anschliessend schüttelte der Beschuldigte die Strafund Zivilklägerin stark. Die Strafund Zivilklägerin konnte in der Folge während mehrerer Tage nicht sehen und musste sich in Spitalpflege begeben (pag. 36 Z. 161, pag. 282 Z.

10 f., Z. 27, pag. 284 Z. 15 f., Z. 26 f.; Ziff. I.1.1. der Anklageschrift). Der Beschuldigte verabreichte der Strafund Zivilklägerin im November 2014 in E.________ (Ortschaft) einen Tritt ins Gesäss, was bei der Strafund Zivilklägerin blaue Flecken und Schmerzen verursachte (pag. 35 Z. 151, pag. 282 Z. 34 f., pag. 283 Zeilen nicht nummeriert; Ziff. I.1.2. der Anklageschrift). Im April 2015 würgte der Beschuldigte die Strafund Zivilklägerin in F.________ (Ortschaft) auf dem Spielplatz für die Dauer von einigen Sekunden mit beiden Händen um den Hals (pag. 35 Z. 141 ff.; Ziff. I.1.3. der Anklageschrift). Der Beschuldigte packte die Strafund Zivilklägerin an einem Sonntag im September 2015 in E.________ (Ortschaft) an den Beinen und versuchte sie die Treppe runter zu ziehen (pag. 34 Z. 110 ff.). Weiter warf er sie aufs Sofa, legte seinen Ellbogen und seinen Unterarm auf die Brust der Strafund Zivilklägerin und würgte sie mit der anderen Hand um den Hals während einigen Sekunden bzw. zwischen

10 und 30 Sekunden lang (pag. 34 Z. 108 ff., pag. 35 Z. 128 ff.). Er verhinderte damit, dass die Strafund Zivilklägerin gut atmen konnte und sein Handeln führte zu Rötungen auf der Brust der Strafund Zivilklägerin sowie zu Schmerzen (pag. 34 Z. 114 ff.; pag. 35 Z. 147 ff.; pag. 286 Z. 1 ff.; Ziff. I.1.4. der Anklageschrift). Der Beschuldigte packte die Strafund Zivilklägerin am 26. Oktober 2015 in E.________ (Ortschaft) von hinten mit seinem Arm um den Hals und würgte sie während einigen Sekunden, bzw. zwischen 10 und 30 Sekunden lang. Dies löste in der Strafund Zivilklägerin grosse Angst aus und hinderte sie daran, gut atmen zu können (pag. 35 Z. 132 ff., Z. 138 f.; Ziff. I.1.5. der Anklageschrift). Der Beschuldigte beschimpfte die Strafund Zivilklägerin am 26. Oktober 2017 in E.________ (Ortschaft) als «Saumore», «Idiotin» und sagte ihr, «sie stinke» (pag. 205 Z. 13 ff.; Ziff. I.2. der Anklageschrift). Der Beschuldigte hielt die Strafund Zivilklägerin zwischen dem 1. März 2014 und dem 25. März 2014 in E.________ (Ortschaft) an den Armen zurück und warf sie aufs Bett, um sie daran zu hindern, zu ihrer Mutter zu gehen (pag. 285 Z. 31 ff.,

Z. 36 ff. und Z. 42 ff.; Ziff. I.3. der Anklageschrift). Im August 2014 goss der Beschuldigte in G.________ (Ortschaft) Rivella über den Kopf der Strafund Zivilklägerin und schlug ihr in der Bewegung mit der Hand auf den Mund (Ziff. I.4.1. der Anklageschrift). Im September 2014 warf der Beschuldigte der Strafund Zivilklägerin in E.________ (Ortschaft) Babybrei ins Gesicht (Ziff. I.4.2. der Anklageschrift). Der Beschuldigte spuckte der Strafund Zivilklägerin an einem Sonntag im September 2015 in E.________ (Ortschaft) ins Gesicht und sagte ihr, er werde nichts mehr für sie machen (pag. 3 Z. 120 f.; Ziff. I.4.3. der Anklageschrift).

III. Rechtliche Würdigung

10. Einfache Körperverletzung, mehrfach und teilweise als Versuch begangen

10.1 Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als gemäss Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich auf Antrag der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB).

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 334 ff., S. 24 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

10.2 Subsumtion Die in Ziff. I.1.1 und I.1.2. der Anklageschrift umschriebenen und beweismässig erstellten Verletzungen – ein Hämatom am Auge und blaue Flecken am Gesäss, verursacht durch einen Faustschlag oder eine Ohrfeige bzw. einen Fusstritt – stellen zweifelsohne einfache Schädigungen des Körpers i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB dar, das Stadium der Tätlichkeiten ist offensichtlich überschritten.

In Bezug auf den erwiesenen Sachverhalt gemäss den Ziff. I.1.3 bis I.1.5 der Anklageschrift schliesst sich die Kammer ebenfalls der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz an (vgl. pag. 336, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung); wer sich in der in der Anklageschrift beschriebenen Weise verhält, nimmt zumindest in Kauf, dass das Opfer eine einfache Schädigung des Körpers erleidet. Der Tatbestand der mehrfachen, versuchten einfachen Körperverletzung ist erfüllt.

Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären, mehrfach begangen in E.________ (Ortschaft) z.N. der Strafund Zivilklägerin, zwischen dem 1. März 2014 und dem 25. März 2014 sowie im November 2014.

Ausserdem hat ein Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung zu ergehen, ebenfalls mehrfach begangen z.N. der Strafund Zivilklägerin im April 2015 in F.________ (Ortschaft), an einem Sonntag im September 2015 in E.________ (Ortschaft) sowie am 26. Oktober 2015 in E.________ (Ortschaft).

11. Nötigung

11.1 Art. 181 StGB Der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun oder zu dulden.

Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 181 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 337 f., S. 27 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

11.2 Subsumtion Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots darf die Kammer den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB vorliegend nicht prüfen.

Betreffend den Tatbestand der Nötigung schliesst sich die Kammer der korrekten rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz an (vgl. pag. 338, S. 28 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist der Nötigung, begangen zwischen dem 1. März 2014 und dem 25. März 2014 in E.________ (Ortschaft) z.N. der Strafund Zivilklägerin schuldig zu erklären.

12. Beschimpfung

12.1 Art. 177 Abs. 1StGB Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise als gemäss Art. 173 und Art. 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.

Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 177 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 337, S. 27 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

12.2 Subsumtion Auch für die rechtliche Subsumtion verweist die Kammer auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 337, S. 27 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

Der Beschuldigte hat sich der Beschimpfung, begangen am 26. Oktober 2015 in E.________ (Ortschaft) z.N. der Strafund Zivilklägerin, schuldig gemacht.

13. Tätlichkeiten

13.1 Art. 126 Abs. 1 und 2 Bst. b StGB Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird nach Art. 126 Abs. 1 StGB bestraft. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Abs.

2 Bst. b von Art. 126 StGB).

Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 126 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 338, S. 28 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

13.2 Subsumtion Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 406) hält die Kammer vorab fest, dass die angeklagten Tätlichkeiten noch nicht verjährt sind. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB werden mit Busse geahndet, es handelt sich mithin um Übertretungen (Art. 103 StGB). Für solche verjährt die Strafverfolgung nach drei Jahren (Art. 109 StGB). Im vorliegenden Fall dauerte die häusliche Gewalt von Anfang März 2014 bis Ende Oktober 2015 an, wobei der Beschuldigte der Strafund Zivilklägerin gegenüber regelmässig gewalttätig wurde. Es handelt sich deshalb nicht mehr um isolierte Einzeldelikte, sondern es liegt eine für den Verjährungseintritt relevante Handlungseinheit vor (vgl. dazu auch den Bundesgerichtsentscheid 6B_719/2015 vom 4. Mai 2005, E. 6). Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist erst am 26. Oktober 2015 (letzte angeklagte versuchte einfache Körperverletzung; vgl. pag. 159) zu laufen. Zum erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt am 29. Mai 2018 war die Verfolgungsverjährung mithin noch nicht eingetreten.

Im Übrigen verweist die Kammer für die rechtliche Subsumtion auf die korrekten

Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 338, S. 28 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen z.N. der Strafund Zivilklägerin im August 2014 in G.________ (Ortschaft), im September 2014 in E.________ (Ortschaft) und an einem Sonntag im September 2015 in E.________ (Ortschaft), schuldig zu erklären.

IV. Strafzumessung

14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und anwendbares Recht Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und das anwendbare Recht wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 338 ff.,

S. 28 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

15. Konkrete Strafzumessung Gesamtgeldstrafe

15.1 Vorbemerkungen zur Gesamtstrafenbildung und zur Strafbefreiung Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass vorliegend für sämtliche Schuldsprüche – mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, für welche eine Übertretungsbusse auszufällen sein wird – eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl.

pag. 340, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dabei ist jedoch der Schuldspruch wegen Beschimpfung nicht in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich vielmehr in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von Strafe zu befreien, zumal er und die Strafund Zivilklägerin sich unbestrittenermassen gegenseitig beschimpften (vgl. pag. 340, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die übereinstimmenden Aussagen der Strafund Zivilklägerin [pag. 205 Z. 13 ff.] und des Beschuldigten [pag. 44 Z. 223]).

Es ist strafzumessenderweise vom Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Ziff. II.1.1. des Urteilsdispositivs (bzw. Ziff. I.1.1 der Anklageschrift)

als schwerstes Delikt auszugehen.

15.2 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Ziff. II.1.1.)

15.2.1 Tatkomponenten Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; vorliegend anwendbar in der Fassung vom 1. Januar 2014) sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 45 der VBRS- Richtlinien):

Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch. Ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit.

Unter dem Titel der objektiven Tatkomponenten ist zunächst das noch geringe Ausmass des verschuldeten Erfolges zu berücksichtigen; die Strafund Zivilklägerin trug aus dem Vorfall «lediglich» ein Hämatom am Augenlid davon. Der eingetretene Verletzungserfolg wiegt somit im Vergleich zum zitierten Referenzsachverhalt leichter. Zur Art und Weise der Herbeiführung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit der Strafund Zivilklägerin gegenüber bewusst ausnutzte. Von einer besonderen Verwerflichkeit seines Handelns kann aber nicht gesprochen werden. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht. Unter dem Aspekt der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Kammer, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten ist. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, er wollte der Strafund Zivilklägerin aus Wut Schmerzen zufügen. Er hätte sich jederzeit dafür entscheiden können, die Strafund Zivilklägerin nicht zu schlagen und damit den eingetretenen Verletzungserfolg zu verhindern. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus, es bleibt bei einem leichten Gesamttatverschulden, wofür die Kammer – unter Berücksichtigung des im Vergleich zur hiervor erwähnten Empfehlung gemäss VBRS-Richtlinien leichteren Verschulden – eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erachtet.

15.2.2 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten ist unauffällig, insbesondere ist er nicht vorbestraft (vgl. den Strafregisterauszug vom 13. Mai 2019, pag. 393), was neutral zu gewichten ist. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat waren geregelt, womit sich diese Komponente weder straferhöhend, noch strafmindernd auswirkt. Der Beschuldigte ist nicht geständig und hat entsprechend weder Einsicht noch Reue gezeigt. Auch dies ist neutral zu gewichten. Ebenso wie das korrekte Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliesslich ist durchschnittlich und wirkt sich ebenfalls neutral aus. Es bleibt somit nach Berücksichtigung der neutral zu gewichtenden Täterkomponenten bei einer Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen.

15.3 Asperation

15.3.1 Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Ziff. II.1.2.)

Bei isolierter Deliktsbetrachtung erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Ziff. II.1.2. des Urteilsdispositivs (bzw.

Ziff. I.1.2. der Anklageschrift) im Vergleich zum hiervor zitierten Referenzsachverhalt sowie nach Berücksichtigung der Tatund Täterkomponenten eine Strafe von

20 Tagessätzen als dem Gesamttatverschulden angemessen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist diese Einzelstrafe jedoch nicht zur Einsatzstrafe zu addieren (vgl. pag. 341, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung), vielmehr ist sie bloss im Umfang von rund zwei Dritteln, bzw. konkret von 14 Tagessätzen, asperierenderweise zu berücksichtigen.

15.3.2 Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Ziff. II.2.1.)

Was den Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Ziff. II.2.1. des Urteilsdispositivs (bzw. Ziff. I.1.3. der Anklageschrift) anbelangt, so würde die Kammer für das vollendete Delikt bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 20 Tagessätzen aussprechen. Aufgrund der versuchsweisen Deliktsbegehung ist ein Abzug im Umfang von 40% vorzunehmen, womit die Einzelstrafe noch

12 Tagessätze beträgt. Diese darf wiederum nicht, wie von der Vorinstanz gemacht, in vollem Umfang zur Einsatzstrafe addiert werden (vgl. pag. 341,

S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung), sondern ist im Umfang von 8 Tagessätzen, entsprechend zwei Dritteln, zur Einsatzstrafe zu asperieren.

15.3.3 Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Ziff. II.2.2.)

Hätte die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Ziff. II.2.2. des Urteilsdispositivs (bzw. Ziff. I.1.4. der Anklageschrift)

eine Einzelstrafe auszufällen, so wäre das vollendete Delikt nach Berücksichtigung von Tatund Täterkomponenten mit 40 Tagessätzen zu sanktionieren. Weil die Deliktsbegehung im Versuchsstadium endete, ist davon wiederum ein Abzug im Umfang von 40% zu gewähren, womit eine Einzelstrafe von 24 Tagessätzen resultiert.

Davon sind 16 Tagessätze, entsprechend rund zwei Dritteln, zur Einsatzstrafe zu asperieren.

15.3.4 Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Ziff. II.2.3.)

Für den dritten Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Ziff. II.2.3. des Urteilsdispositivs (bzw. Ziff. I.1.5. der Anklageschrift)

schliesslich würde die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Gesamttatverschulden angemessen erachten. Wiederum ist für die versuchsweise Deliktsbegehung eine Reduktion um 40% vorzunehmen, womit eine Einzelstrafe von 18 Tagessätzen verbleibt. Diese ist im Umfang von

12 Tagessätzen, entsprechend zwei Dritteln, asperierenderweise zu berücksichtigen.

15.3.5 Schuldspruch wegen Nötigung (Ziff. II.3.)

Für den Schuldspruch wegen Nötigung (Ziff. II.3. Urteilsdispositiv bzw. Ziff. I.3. der Anklageschrift) wären sodann bei Einzelbetrachtung nach Berücksichtigung der Tatund Täterkomponenten sowie im Vergleich zum wesentlich schwerer wiegenden, der Referenzstrafe gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 48) zugrunde liegenden

Sachverhalt, 30 Tagessätze verschuldensangemessen. Diese Einzelstrafe ist im Umfang von 20 Tagen zur Einsatzstrafe zu asperieren.

15.4 Fazit Strafmass, Tagessatzhöhe und bedingter Strafvollzug Insgesamt resultiert damit eine verschuldensangemessene Gesamtgeldstrafe von

100 Tagessätzen (30 + 14 + 8 + 16 + 12 + 20). Aufgrund des Verschlechterungsverbots dürfen jedoch nur 90 Tagessätze ausgesprochen werden.

Die von der Vorinstanz ausgesprochene Tagessatzhöhe von CHF 140.00 erscheint der Kammer unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen des Beschuldigten als zu hoch. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind gemäss dessen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen unverändert (pag. 404 Z. 12 ff.; vgl. auch pag. 376). Die Kammer geht von einem monatlichen Einkommen von CHF 7‘078.00 aus (vgl. pag. 379). Nebst einem Pauschalabzug von 10% (Krankenkasse und Existenzminimum), berücksichtigt die Kammer jedoch die vom Beschuldigten zu leistenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2‘972.00. Somit resultiert ein gerundeter Tagessatz in der Höhe von CHF 110.00 ([CHF 7‘078.00 - CHF 708.00 - CHF 2‘972.00 =] CHF 3‘398.00 : 30 = CHF 113.25).

Die Vorinstanz hat schliesslich zu Recht festgehalten und nachvollziehbar begründet, dass dem Beschuldigten eine günstige Prognose zu stellen und ihm deshalb in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (vgl. pag. 341, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

16. Konkrete Strafzumessung Übertretungsbusse Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 erachtet die Kammer als zu mild, sie darf die Busse jedoch aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbotes nicht erhöhen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist somit auf 3 Tage festzusetzen.

V. Zivilpunkt

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).

Voraussetzung eines Genugtuungsanspruchs ist somit eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Erforderlich sind physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Zu den durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechten gehören in erster Linie Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre, persönliche Sphäre, geistiges Eigentum und das Recht am eigenen Bild.

Weiter vorausgesetzt sind die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen und der widerrechtlichen Verletzung, sowie ein Verschulden (vgl. BSK OR-KESSLER, N 11, 13, 14 f. zu Art. 49). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BGE 132 II 117, E. 2.2.2. und 2.2.3.).

Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als die Zivilklage der Strafund Zivilklägerin, soweit eine Forderung von CHF 1‘000.00 übersteigend, abgewiesen wurde (vgl. Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Vorliegend wurde die Strafund Zivilklägerin durch die durch den Beschuldigten zu ihrem Nachteil begangenen Delikte adäquat kausal in ihrer physischen und psychischen Integrität sowie in ihrer Bewegungsfreiheit und somit in ihrer Persönlichkeit verletzt.

Die Strafund Zivilklägerin erlitt die häusliche Gewalt über die Dauer von mehreren Monaten hinweg. Erhöhend ins Gewicht fällt ausserdem, dass sie während der Deliktsperiode schwanger war. Aufgrund des erlittenen Würgens trug die Strafund Zivilklägerin als psychische Folge Schwierigkeiten mit Berührungen an Hals davon.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint vorliegend eine auf CHF 1‘000.00 festgesetzte Genugtuung ohne Weiteres als angemessen. Der Strafund Zivilklägerin steht auf der zugesprochenen Genugtuungssumme ein Zins von 5% seit dem sie schädigenden bzw. Unbill verursachenden Delikt zu (Art. 73 OR). Dieser fällt vorliegend gemäss Antrag von Rechtsanwalt D.________ auf den 26. Oktober 2015 (pag. 408).

Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und

432 ff. StPO zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Oktober 2015, an die Strafund Zivilklägerin zu verurteilen.

Für die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten.

VI. Kosten und Entschädigung

17. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die vollumfänglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5‘865.00 zur Bezahlung aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, womit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3‘500.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.

18. Honorar

18.1 Amtliche Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Mai 2018 (pag. 269 f.) sowie gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 342, S. 32 erstinstanzliche Urteilsbegründung) auf CHF 5‘919.30 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘400.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Oberinstanzlich wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren eingereichte Honorarnote vom 12. Juni 2019 auf CHF 3‘677.50 bestimmt (pag. 412). Betreffend die vorgenommenen Kürzungen wird auf das Urteilsdispositiv vom 12. Juni 2019 (pag. 420) verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3‘677.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘181.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

18.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung der Strafund Zivilklägerin Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Strafund Zivilklägerin, Rechtsanwalt D.________, wird betreffend das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ vom 18. Mai 2018 (pag. 265 ff.) sowie gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 342,

S. 137 Entscheidbegründung) auf CHF 5‘148.75 (CHF 1‘498.35 + CHF 3‘650.40)

festgesetzt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Strafund Zivilklägerin verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Strafund Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘045.40 (CHF 273.75 + CHF 771.65) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Strafund Zivilklägerin, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ vom 11. Juni 2019 (pag. 415) auf CHF 2‘442.90 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Strafund Zivilklägerin ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. 426 Abs. 4 StPO). Er wird darüber hinaus verpflichtet, der Strafund Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 609.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom

29. Mai 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Zivilklage der Strafund Zivilklägerin C.________, soweit eine Forderung von CHF 1‘000.00 übersteigend, abgewiesen wurde (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in E.________ (Ortschaft)

z.N.v. C.________;

1.1. zwischen dem 1. März 2014 und dem 25. März 2014;

1.2. im November 2014;

2. der versuchten einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen z.N.v.

C.________;

2.1. im April 2015 in F.________ (Ortschaft);

2.2. an einem Sonntag im September 2015 in E.________ (Ortschaft);

2.3. am 26. Oktober 2015 in E.________ (Ortschaft);

3. der Nötigung, begangen zwischen dem 1. März 2014 und dem 25. März 2014 in E.________ (Ortschaft) z.N.v. C.________;

4. der Beschimpfung, begangen am 26. Oktober 2015 in E.________ (Ortschaft) z.N.v.

C.________;

5. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen z.N.v. C.________;

5.1. im August 2014 in G.________ (Ortschaft);

5.2. im September 2014 in E.________ (Ortschaft);

5.3. an einem Sonntag im September 2015 in E.________ (Ortschaft);

und in Anwendung der Artikel

44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 22 Abs. 1 i.V.m. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4, 126 Abs. 1 und 2 Bst. b, 177 Abs. 1, 181 StGB

34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 aStGB

426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1, 436 Abs. 1 StPO verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 9‘900.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘865.00.

4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00.

III.

In Bezug auf den Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss Ziff. II.4. des Urteilsdispositivs wird A.________ von Strafe befreit (Art. 177 Abs. 4 StGB).

IV.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Oktober 2015, an die Strafund Zivilklägerin C.________.

2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden.

V.

1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstbzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.00 200.00 CHF 5'200.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 146.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'496.10 CHF 423.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'919.30 volles Honorar CHF 6'500.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 146.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'796.10 CHF 523.30 Total CHF 7'319.40

nachforderbarer Betrag CHF 1'400.10

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘919.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘400.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 15.67

200.00 CHF 3'134.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 130.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'414.60 CHF 262.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'677.50 volles Honorar CHF 4'230.90 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 130.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'511.50 CHF 347.40 Total CHF 4'858.90

nachforderbarer Betrag CHF 1'181.40

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘677.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘181.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Kurzbegründung der Honorarkürzung:

Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 12. Juni 2019 einen Aufwand von insgesamt

19 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 130.60 geltend, was – unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer – eine beantragte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4‘233.30 ergibt. Darin enthalten ist die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche allerdings nur 2.5 Stunden anstatt der berechneten 4 Stunden dauerte, dieser Posten ist entsprechend um 1.5 Stunden zu kürzen. Hingegen ist Rechtsanwalt B.________ ein von ihm nicht geltend gemachter Reisezuschlag von CHF 150.00 zu entschädigen. Weiter erachtet die Kammer zwei Besprechungen à je 1.5 Stunden innert eines Monats – am

25. April 2019 und am 23. Mai 2019 – angesichts der Tatsache, dass gemäss Tätigkeitsnachweis in der Zwischenzeit nur Aktenstudium gemacht und Korrespondenz redigiert wurde, als nicht erforderlich. Der geltend gemachte Aufwand vom 25. April 2019 von 1.5 Stunden ist entsprechend zu streichen. Weiter erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand für Abschlussarbeiten von 1.5 Stunden als zu hoch;

praxisgemäss wird dafür nur 1 Stunde entschädigt, weshalb vorliegend eine Kürzung um 0.5 Stunden angezeigt ist. Insgesamt ist der geltend gemachte zeitliche Aufwand somit um 3.5 Stunden zu kürzen;

Rechtsanwalt B.________ wird somit durch den Kanton Bern im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 15.67 Stunden, einen Reisezuschlag von CHF 150.00 und Auslagen in der Höhe von CHF 130.60, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 3‘677.50 entschädigt.

2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Strafund Zivilklägerin für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird im erstbzw.

oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.57

200.00 CHF 314.00 Praktikantin 7.00

100.00 CHF 700.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 73.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'387.35 CHF 111.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'498.35 volles Honorar CHF 392.50 Praktikantin CHF 875.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 73.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'640.85 CHF 131.25 Total CHF 1'772.10

nachforderbarer Betrag CHF 273.75

Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 2.33

200.00 CHF 466.00 Praktikantin 24.00

100.00 CHF 2'400.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 73.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'389.40 CHF 261.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'650.40 volles Honorar CHF 582.50 Praktikantin CHF 3'000.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 73.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'105.90 CHF 316.15 Total CHF 4'422.05

nachforderbarer Betrag CHF 771.65

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5‘148.75 (CHF 1‘498.35 + CHF 3‘650.40). Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der ausbezahlten Entschädigung von insgesamt CHF 5‘148.75 für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren und dem vollen Honorar CHF 1‘045.40 (CHF 273.75 + CHF 771.65) zu bezahlen.

Obere Instanz

Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.32 200.00 CHF 2'264.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 4.25 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'268.25 CHF 174.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'442.90 volles Honorar CHF 2'830.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 4.25 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'834.25 CHF 218.25 Total CHF 3'052.50

nachforderbarer Betrag CHF 609.60

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘442.90.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der ausbezahlten Entschädigung von CHF 2‘442.90 für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren und dem vollen Honorar CHF 609.60 zu bezahlen.

Kurzbegründung der Honorarkürzung:

Rechtsanwalt D.________ macht mit Honorarnote vom 11. Juni 2019 einen Aufwand von insgesamt

16.82 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von total CHF 4.25 geltend, was – unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer – eine beantragte volle Entschädigung von insgesamt CHF 4‘533.35 ergibt. Darin enthalten ist die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche allerdings nur 2.5 Stunden anstatt der berechneten 8 Stunden dauerte. Ansonsten erachtet die Kammer den vorliegend geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Der zeitliche Aufwand ist entsprechend um 5.5 Stunden zu kürzen;

Rechtsanwalt D.________ wird folglich durch den Kanton Bern im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 11.32 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 4.25, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 2‘442.90 entschädigt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Strafund Zivilklägerin a.v.d. Rechtsanwalt D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 12. Juni 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 24. Oktober 2019) Der Präsident i.V.:

Oberrichter Niklaus Die Gerichtsschreiberin:

Garo

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und

90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.