Forgery Sentence Appeal and Revocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe accused was convicted in the first instance for multiple counts of identity document forgery between 2011 and 2014 and sentenced to 13 months' imprisonment, suspended on probation. The Public Prosecutor appealed solely on the issue of sentencing, seeking a harsher, partially unconditional sentence, while the defense requested the original suspended sentence be upheld, arguing the accused was not psychologically impaired during the offenses. The appellate court, having determined that the lower court's conviction findings were unchallenged and finding no evidence of the necessary severity of psychological impairment to warrant reduced culpability, rejected procedural challenges regarding evidence and rejected the request for a forensic psychiatric evaluation, ultimately finding the accused exhibited persistent criminal energy through continued forgery despite a prior conviction, showing a lack of insight or remorse, and therefore revoked the suspended sentence, imposing an unconditional prison sentence of 22 months.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 398 Abs. 2 StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 10 Abs. 2 StPO, Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 aStGB; Forgery Sentence Appeal and Revocation: The Public Prosecutor appealed solely on the issue of sentencing, seeking a harsher, partially unconditional sentence, while the defense requested the original suspended sentence be upheld, arguing the accused was not psychologically impaired during the offenses. The appellate court, having determined that the lower court's conviction findings were unchallenged and finding no evidence of the necessary severity of psychological impairment to warrant reduced culpability, rejected procedural challenges regarding evidence and rejected the request for a forensic psychiatric evaluation, ultimately finding the accused exhibited persistent criminal energy through continued forgery despite a prior conviction, showing a lack of insight or remorse, and therefore revoked the suspended sentence, imposing an unconditional prison sentence of 22 months.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive for sentencing the defendant (A.________).
Cited in the dispositive in connection with the applicable law for sentencing.
Cited in the dispositive in connection with the applicable law for sentencing (Gesamtstrafe).
Cited in the dispositive as the substantive basis for the conviction for forgery of documents.
Cited in the dispositive in connection with the applicable law for sentencing.
Cited in the dispositive concerning the bearing of procedural costs by the convicted person.
Cited in the dispositive regarding the allocation of appeal procedure costs based on success/failure.
Cited in the dispositive regarding the reallocation of first instance costs in case of a new decision on appeal.
Cited in the dispositive regarding the defendant's obligation to reimburse the state for legal aid costs once their financial situation allows.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
2. Strafkammer 2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 181 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2019
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin von Teufenstein
Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin
Gegenstand Fälschung von Ausweisen (mehrfach)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 20. September 2017 (PEN 2016 287)
Erwägungen:
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte die Beschuldigte mit Urteil vom 20. September 2017 der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, begangen zu verschiedenen Zeitpunkten in den Jahren 2011 bis 2014 zum Nachteil von diversen Geschädigten schuldig (pag. 587 ff.). Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von
13 Monaten, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt wurde. Weiter wurden der Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten auferlegt, das Honorar ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, festgesetzt und die notwendigen Verfügungen getroffen. Eingestellt wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung, begangen in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis am 5. Juni 2014 in O.________. Auf die Durchführung eines Widerrufsverfahrens betreffend Strafbefehl vom 2. September 2011 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wurde zufolge Zeitablaufs verzichtet.
2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, formund fristgerecht Berufung an (pag. 595). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte den Umfang der Berufung in ihrer Berufungserklärung vom 23. Mai 2018 auf den Sanktionenpunkt und die Gewährung des vollumfänglich bedingten Strafvollzugs (pag. 641 f.). Sie beantragte, die Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von mindestens 3 Jahren, wobei eine Teilstrafe von 6 Monaten zu vollziehen sei. Die Beschuldigte erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte sie das Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 647).
Die Parteien wurden vorgeladen zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom
21. September 2018 (pag. 658 ff.). Das Gesuch der Beschuldigten um Verschiebung der Verhandlung wurde abgewiesen (pag. 671).
Am 21. September 2018 beschloss die Kammer, die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen (pag. 804). Die Parteien wurden zur Fortsetzungsverhandlung vom
26. März 2019 vorgeladen (pag. 940 f.). Das sinngemäss gestellte Gesuch um Dispensation der Beschuldigten von der Teilnahme an der Fortsetzungsverhandlung vom 26. März 2019 (pag. 1077 ff.) wurde abgewiesen (pag. 1072 f.).
3. Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat / Abweisung desselben Am 31. Oktober 2018 ersuchte Rechtsanwältin B.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Zur Begründung führte sie aus, das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Beschuldigten sei gestört. Die Beschuldigte wünsche, inskünftig von Rechtsanwalt C.________ vertreten zu werden, der seinerseits bereit sei, das Pflichtmandat zu übernehmen (pag. 920). Mit Eingabe vom
19. November 2018 präzisierte Rechtsanwältin B.________ ihr Gesuch und äusserte sich, weshalb zwischen ihr und der Beschuldigten ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis vorliege (pag. 925 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 29. November 2018 die Abweisung des Gesuchs von Rechtsanwältin B.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 931 ff.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 wies die Kammer das Gesuch von Rechtsanwältin B.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ab (pag. 938 f.).
4. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren
4.1 Im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom 21. September 2018 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungserklärung, im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten zu erheben, einschliesslich eines Berichts über die derzeitige Anstellungs-, Arbeitsund Einkommenssituation (pag. 643). Rechtsanwältin B.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2018 hierzu aus, die Beschuldigte sei seit dem 1. Juni 2016, zuerst im Rahmen einer Weiterbildung und dann als «Manager de proximité» sowie seit dem 1.
Januar 2018 als «Manager cadre» bei der D.________ (AG) angestellt. Sie reichte hierzu eine schriftliche Bestätigung der D.________ (AG) im Original ein (pag. 651). Weiter führte sie unter Verweis auf ihre Beilage 2 aus, die Beschuldigte habe bis Ende 2017 ein Nettoeinkommen von CHF 10‘276.85 erzielt. Seit dem 1. Januar 2018 verdiene sie einen Bruttolohn von CHF 12‘500.00. Sie stellte das Nachreichen einer entsprechenden Lohnabrechnung in Aussicht. Weiter reichte Rechtsanwältin B.________ eine «déclaration sur l’honneur» der Beschuldigten vom 10.
Juni 2018 ein. Darin beschreibe diese den Werdegang bei ihrem neuen Arbeitgeber sowie ihre Aufgaben. Sie erkläre auch, dass es für sie eine Chance sei, diese Stelle erhalten zu haben, insbesondere aufgrund des Strafverfahrens. Weiter gehe daraus hervor, dass die Beschuldigte begonnen habe, ihre Schulden zurückzuzahlen. Der aktuelle Stand der Schulden könne auch noch dokumentiert und nachgereicht werden. Mit dem Gesagten und den eingereichten Unterlagen sei dem Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft Folge geleistet worden, weshalb dieser abzuweisen sei.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 wies die Kammer den Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft mit der Begründung, die Einholung eines Berichtes bei der derzeitigen Arbeitsgeberin könne den Verlust einer allfälligen Anstellung bedeuten, ab (pag. 655 ff.). Gleichzeitig wurde von der Beschuldigten verlangt, die Lohnausweise der Jahre 2016 und 2017, die Lohnabrechnungen der D.________ (AG) von Juni 2017 bis Juni 2018 sowie die Steuererklärungen der Jahre 2016 und 2017 einzureichen. Weiter stellte die Kammer in Aussicht, die Bankauszüge des Kontos der Beschuldigten bei der E.________ (Bank) zu edieren sowie bei der Kantonspolizei Bern einen Leumundsbericht einzuholen.
Ferner wurden die Dokumente «Stellungnahme für F.________.docx» vom 20. Februar 2014 (pag. 657/1), «Herr G.________.docx»
vom 5. Dezember 2013 (pag. 657/2) und «Bewerbung H.________ (Behörde).docx» vom 25. August 2014 (pag. 657/3 f.), erhoben am
14. Oktober 2014 (pag. 339), ausgedruckt und den Parteien zugestellt. Die edierten Bankdaten wurden von der E.________ (Bank) am 16. Juli 2018 der Post übergeben (pag. 683 ff.).
Die Beschuldigte reichte die verlangten Dokumente innert erstreckter Frist ein (pag. 709 ff.). Der Leumundsbericht der Kantonspolizei Bern datiert vom
13. August 2018 (pag. 765 ff.), ein von der Kammer eingeholter aktueller Strafregisterauszug vom 17. August 2018 (pag. 773 f.).
In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. September 2018 wurden die von Rechtsanwältin B.________ am 19. September 2018 eingereichten Unterlagen (handschriftliche Aufstellung der Beschuldigten betreffend Rückzahlung der Steuern und des geschuldeten Betrags an die I.________ (Versicherungsgesellschaft) [pag. 776 ff.]) zu den Akten erkannt (pag. 788). Weiter erkannte die Kammer die von Rechtsanwältin B.________ zusätzlich eingereichten E-Banking-Auszüge, welche die von der Beschuldigten geltend gemachten Rückzahlungen der Steuerschulden sowie der Schulden bei der I.________ (Versicherungsgesellschaft) belegen sollen (pag. 788), zu den Akten (pag. 805 ff.).
Die Beschuldigte wurde zur Person und Sache befragt (pag. 790 ff.) und das Beweisverfahren vorerst geschlossen (pag. 799). In der Folge beschloss die Kammer am 21. September 2018, die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen und weitere Beweise abzunehmen (pag. 804).
4.2 Nach Wiederaufnahme der Parteiverhandlungen am 21. September 2018 bzw.
im Zusammenhang mit der Fortsetzungsverhandlung vom 26. März 2019 Am 21. September 2018 holte die Kammer bei der «D.________ (AG)» das Personaldossier der Beschuldigten inkl. den Bewerbungsunterlagen ein (pag. 841).
Den Parteien wurde eine Kopie davon zugestellt (pag. 906). Weiter wurden Rechtsanwältin B.________ und der Generalstaatsanwaltschaft eine Kopie der E- Mail der Beschuldigten vom 27. September 2018 (pag. 910 ff.) zugestellt (pag. 913). Am 17. Januar 2019 gingen Kopien der von Amtes wegen aus den Akten der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau EO 18 11268 kopierten und in die Akten SK 18 181 genommenen Urkunden an die Parteien (pag. 1015).
Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 beantragte Rechtsanwältin B.________ die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens, insbesondere zwecks Klärung, ob bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine psychische Störung bestanden habe, die ganz oder teilweise verhindert habe, dass sie (die Beschuldigte) das Unrecht ihrer Taten habe einsehen oder gemäss dieser Einsicht habe handeln können (pag. 1024 f.). Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung des Antrags von Rechtsanwältin B.________ und das Absehen von einer psychiatrischen Begutachtung der Beschuldigten (pag. 1034 ff.). Am 15. Februar 2019 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, sie behalte sich vor, zur Unterstützung ihres Antrags Dokumente ärztlicher Natur einzureichen, die ihr nächstens zugestellt werden sollten (pag. 1040). Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 (pag. 1042 ff.) reichte
Rechtsanwältin B.________ den Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (nachfolgend UPD) vom 21. Januar 2019 ein (pag. 1045 ff.). Mit Beschluss vom 20. Februar 2019 wies die Kammer den Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens ab (pag. 1052 f.). Gleichzeitig edierte sie bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau den Austrittsbericht des AE.________ (Spital) über die Hospitalisation der Beschuldigten vom 31. Oktober bis
21. November 2018, welcher ihr tags darauf samt Austrittsbericht der UPD, datierend vom 21. Januar 2019, eingereicht wurde (pag. 1056 ff.). Mit Faxeingabe vom 22. März 2019 beantragte Rechtsanwältin B.________ unter Verweis auf ihren Antrag vom 29. Januar 2019 und ihrem Zusatzschreiben vom
19. Februar 2019 sowie gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. med. J.________ vom 21. März 2019 (pag. 1071) erneut die Erstellung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens (pag. 1069 f.). Mit Verfügung vom 22. März 2019 stellte die Verfahrensleitung in Aussicht, es werde in der Fortsetzungsverhandlung vom 26. März 2019 über den Antrag auf Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens befunden (pag. 1073 f.). Am 26. März 2019 fand die Fortsetzungsverhandlung statt (pag. 1081 ff.). Die Beschuldigte wurde von Dr. med. K.________, Forensisch-Psychiatrischer Dienst (nachfolgend FPD), begutachtet. Dieser stellte fest, die Beschuldigte sei für ca. 45 Minuten bis eine Stunde verhandlungsfähig (pag. 1084). Daraufhin wurde sie befragt (pag. 1086) und in der Folge von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert (pag. 1087). Weiter wurden die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte E-Mail von L.________ vom 19. März 2019 als Bestätigung, dass die Beschuldigte seit dem 7. Dezember 2018 beim RAV angemeldet sei sowie die E-Mail von M.________ vom 19. März 2019 als Beleg, dass sich die Beschuldigte per 7. Dezember 2018 zum Bezug von Arbeitslosentaggelder angemeldet habe, zu den Akten erkannt (pag. 1085). Den Antrag von Rechtsanwältin B.________ vom 22. März 2019 auf Erstellung eines forensisch psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte wies die Kammer ab (pag. 1090). Zur Begründung verwies der Vorsitzende auf die zutreffenden Ausführungen von Generalstaatsanwalt N.________ in der Eingabe vom
11. Februar 2019 (pag. 1034 ff.) und in der Hauptverhandlung vom 26. März 2019 (pag. 1087 f.). Weiter hielt er fest, massgebend sei nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht, ob ein Verhalten für uns «komisch» sei, sondern vielmehr, ob ein Verhalten objektiv die vom Bundesgericht geforderte Schwere bzw. Abnormität aufweise, was in casu nicht der Fall sei. Dr. med. J.________ habe der Beschuldigten mit Arztzeugnis vom 21. März 2019 (pag. 1079) eine Verhandlungsunfähigkeit bis «Ende März 2019» attestiert. Beachtlich sei diesbezüglich, dass es sich bei der Verhandlungsfähigkeit um einen momentanen Zustand handle, der sich grundsätzlich nicht für die Zukunft bestimmen lasse.
Im Unterschied zu Dr. med. J.________ habe Dr. med. K.________ die Beschuldigte sodann am Tag der Fortsetzungsverhandlung, d.h. am 26. März 2019, begutachtet und sei zum Schluss gekommen, sie sei verhandlungsfähig (pag. 1084). Dies spreche gegen das Vorliegen einer derart desolaten psychischen Verfassung der Beschuldigten, wie von der Verteidigung geltend gemacht. Weiter verwies der Vorsitzende auf die von Rechtsanwältin B.________ am 26. März 2019 eingereichte E-Mail von L.________ (RAV) vom 19. März 2019 (pag. 1103), die belegen solle, dass die Beschuldigte vermittlungsfähig sei (pag. 1082 und pag. 1087), und hielt fest, dass die Beschuldigte aller Wahrscheinlichkeit nach nicht als vermittlungsfähig eingestuft worden wäre, wenn sie gegenüber den RAV- Mitarbeitenden so aufgetreten wäre, wie am 26.
März 2019 vor Gericht. Dieser Umstand spreche gegen das Vorliegen einer derart schweren posttraumatischen Belastungsstörung, die eine forensisch psychiatrische Begutachtung indizieren würde. Im Tatzeitpunkt sei die Beschuldigte des Weiteren immer arbeitsfähig gewesen, was ebenfalls nahelege, dass sie im massgeblichen Zeitpunkt nicht an einer derart schweren Erkrankung gelitten habe, wie die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens erfordere. Auch wenn die Beschuldigte heute darunter leide, dass ihr Lügengebäude zusammengebrochen sei, belege dies noch lange nicht, dass die Beschuldigte in den Tatzeitpunkten an einer psychischen Störung gelitten habe.
Schliesslich falle auf, dass sie gemäss Austrittsbericht der UPD vom 21. Januar 2019 bei der soziobiografischen Anamnese nicht mit den bisherigen Akten vereinbare, zu bezweifelnde Angaben gemacht habe (pag. 1061). Zudem habe sie auf direkte Ansprache offenbar nicht, auf Überraschungsreize dahingegen aber schon reagiert und in unbeobachteten Momenten unauffällig herumlaufen können (pag. 1063). All dies spreche gegen das Vorliegen einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschuldigten. Die Kammer sei überzeugt, dass bei der Beschuldigten keine Schuldunfähigkeit vorgelegen habe, die eine forensisch psychiatrische Begutachtung gebieten würde.
5. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ beantragte in der Fortsetzungsverhandlung vom
26. März 2019 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Eventualiter sei sinngemäss eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Verbindungsgeldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen à CHF 134.00, total ausmachend CHF 12‘060.00 auszufällen (pag. 1092).
Generalstaatsanwalt N.________ beantragte demgegenüber Folgendes (pag. 1090 und pag. 1105 f.):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20.
September 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Verfahren gegen die Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfes des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung, begangen in der Zeit vom 5.5.2014 bis 5.6.2014 und danach in O.________ und anderswo eingestellt worden ist (Ziff. I.),
sowie insoweit,
als dass die Beschuldigte schuldig (Ziff. II.) erklärt wurde der Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen
1.1. um den 16.04.2012 und danach in O.________ und anderswo z.N. der schweizerischen Eidgenossenschaft, v.d. das S.________ (Bundesamt);
1.2. um den 09.05.2012 und danach in O.________ und anderso z.N. der schweizerischen Eidgenossenschaft, v.d. das S.________ (Bundesamt);
1.3. am 19.09.2011, 22.09.2011 und danach in O.________ und anderswo z.N. der I.________ (Versicherungsgesellschaft)
1.4. am 17.03.2014 und danach in O.________ und anderso z.N. der Firma P.________ GmbH
1.5. am 09.08.2014 und ev. danach in O.________ und anderswo z.N. der Q.________ (Gesellschaft);
1.6. am 22.08.2014 und ev. danach in O.________ und anderswo z.N. R.________ (Krankenkasse).
2. A.________ sei in Abänderung von Ziff. II.1 des angefochtenen Urteils zu verurteilen
a) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten
b) zur Bezahlung der erstund oberinstanzlichen Verfahrenskosten
3. Im Übrigen seien die sich aus dem Urteil ergebenden Verfügungen zu treffen.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. September 2017 bereits teilweise in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig ist Folgendes:
- die Verfahrenseinstellung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung, begangen in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 5. Juni 2014 und danach in O.________ und anderswo, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
- die Verurteilung der Beschuldigten wegen Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen wie folgt:
1. um den 16. April 2012 und danach in O.________ und anderswo z.N.
der schweizerischen Eidgenossenschaft, v.d. das S.________ (Bundesamt);
2. um den 9. Mai 2012 [recte: 2013] und danach in O.________ und anderswo z.N. der schweizerischen Eidgenossenschaft, v.d. das S.________ (Bundesamt);
3. am 19. September 2011, 22. September 2011 und danach in O.________ und anderswo z.N. der I.________ (Versicherungsgesellschaft);
4. am 17. März 2014 und danach in O.________ und anderswo z.N. der Firma P.________ GmbH;
5. am 9. August 2014 und ev. danach in O.________ und anderswo z.N.
Q.________ (Gesellschaft);
6. am 22. August 2014 und ev. danach in O.________ und anderswo z.N.
R.________ (Krankenkasse);
- die Verfügung, wonach die in Ziff. V.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft bei den Akten gelassen werden;
- die Verfügung betreffend die Rückgabe folgender Gegenstände an die Beschuldigte nach Eintritt der Rechtskraft:
1. Notenblatt Universität ________ (Studien-) Jahr 1986, (pag. 337);
2. Kopie Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Solothurn mit Strafanzeige der Stadtpolizei Solothurn vom
23. September /31. Oktober 2011 (pag. 269 - 276).
Von der Kammer zu beurteilen bleibt die Strafzumessung, wobei die Kammer entgegen der Auffassung von Rechtsanwältin B.________ nicht auf eine Ermessensüberprüfung beschränkt ist, sondern über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 StPO) und nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist.
II. Formelle Rügen der Verteidigung
7. Verletzung des rechtlichen Gehörs In der Fortsetzungsverhandlung vom 26. März 2019 rügte Rechtsanwältin B.________, die Kammer habe das rechtliche Gehör der Beschuldigten verletzt, weil sie bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit nicht das am 22. März 2019 eingereichte und vom 21. März 2019 datierende Arztzeugnis von Dr. med. J.________ berücksichtigt habe, sondern stattdessen auf die Begutachtung von Dr. med. K.________ abgestellt habe (pag. 1092).
Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei und nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Es muss die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtstellung betroffenen Person – dem Anspruch des rechtlichen Gehörs gebietend – tatsächlich hören, prüfen und in seiner Entscheidfindung berücksichtigen. Allerdings muss sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Es genügt, wenn es die Überlegungen nennt, von denen es sich leiten liess (u.a. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Das von Rechtsanwältin B.________ ins Recht gelegte Arztzeugnis stammt vom behandelnden Arzt, dessen Aufgabe nicht darin besteht, unabhängig und objektiv zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten Stellung zu nehmen. In Bezug auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit kommt diesem Arztzeugnis deshalb nicht «voller» Beweiswert zu. Hinzu kommt, dass das Arztzeugnis vom
21. März 2019 datiert und den Passus «Die Beschuldigte ist Ende März 2019 vor Gericht nicht verhandlungsfähig» (pag. 1079) enthält, was vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Verhandlungsfähigkeit um einen momentanen Zustand handelt, der sich nicht Tage zum Voraus beurteilen lässt, bemerkenswert ist.
Deshalb erschien der Kammer in der Fortsetzungsverhandlung der Beizug einer sachverständigen Person zwecks Klärung der Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten notwendig. Es gibt keine Hinweise, die Zweifel an der von Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführten, objektivierten Begutachtung begründen würden. Entsprechendes macht die Verteidigung auch nicht geltend. In Würdigung dieser Umstände ist es nach Ansicht der Kammer gerechtfertigt, in der Fortsetzungsverhandlung auf das Ergebnis der Begutachtung von Dr. med. K.________ abzustellen.
8. Verletzung des Verfahrensgegenstands Weiter machte Rechtsanwältin B.________ in der Fortsetzungsverhandlung vom
26. März 2019 geltend, das bei der D.________ (AG) edierte Personaldossier der Beschuldigten sei nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens und dürfe folglich nicht in dessen Beurteilung einfliessen (pag. 1092).
Ob der Beschuldigten aufgrund der Edition des Personaldossiers strafrechtlich relevante Vorwürfe gemacht und allenfalls nachgewiesen werden können, wird im «neuen» Strafverfahren (EO 18 11268) zu prüfen sein. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass hinsichtlich der allenfalls in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe die Unschuldsvermutung gilt. Demgegenüber ist weder ersichtlich noch von Rechtsanwältin B.________ näher begründet, weshalb die edierten Akten im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Strafzumessung (u.a. der Täterkomponenten) nicht berücksichtigt werden dürften.
Sowohl das edierte Personaldossier als auch die aus dem «neuen» Strafverfahren (EO 18 11268) auszugsweise edierten Urkunden liegen den Parteien vor und diese haben sich hierzu äussern können resp. hätten dies tun können. Der Einwand von Rechtsanwältin B.________ erweist sich als unbegründet.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
9. Vorbemerkungen Die erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche sind unangefochten. Es kann folglich von den durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalten ausgegangen werden. Die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Taten sind zutreffend.
Es wird demnach darauf verwiesen (pag. 603 ff.; S. 6 ff. der Urteilsbegründung)
und falls erforderlich punktuell im Rahmen der Strafzumessung darauf eingegangen.
Zu klären bleibt, ob die Beschuldigte jemals ein Arztstudium absolvierte, wie sie behauptet. Für die Strafbarkeit ist dies zwar nicht von Belang, für die Strafzumessung (insbesondere mit Blick auf Verschulden, Reue und Einsicht)
hingegen schon.
10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte sich nicht direkt mit der Frage auseinander, ob die Beschuldigte effektiv Ärztin ist. Ihrer Beweiswürdigung ist aber zumindest zu entnehmen, dass sie erheblich daran zweifelte, dass die Beschuldigte einst (insbesondere in T.________) ein echtes Ärztediplom erwarb.
11. Beweismittel Es gibt keine objektiven Beweismittel wie beispielsweise Urkunden oder Diplome, die Aufschluss darüber geben, ob die Beschuldigte jemals ein Medizinstudium absolvierte und ein offizielles Ärztediplom erwarb. Der Kammer liegen zur Beantwortung dieser Frage einzig die Aussagen der Beschuldigten (pag. 46.5 ff.;
pag. 255 ff.; pag. 288 ff.; pag. 558 ff.; pag. 790 ff.; pag. 964; pag. 972 ff.;
pag. 979 ff. und pag. 1086), des Zeugen U.________ (pag. 310 ff.) sowie der Auskunftspersonen V.________ (pag. 985 ff.) und W.________ (pag. 994 ff.) zur Würdigung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet.
Soweit relevant wird im Rahmen der Beweiswürdigung (unter Ziff. 12 hiernach) auf die konkreten Aussagen eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.
12. Würdigung durch die Kammer Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 602 f.; S. 5 f. der Urteilsbegründung).
12.1 Die Beschuldigte beteuerte während des ganzen Verfahrens konstant und mit Vehemenz, Ärztin zu sein (u.a. pag. 46.9 Z. 187 f.; pag. 263 Z. 361 und Z. 394;
pag. 295 Z. 241 f.; pag. 561 Z. 19 und 31 f.; pag. 566 Z. 6 f.; pag. 790 Z. 21;
pag. 796 Z. 4 und pag. 11 Z. 19 f.). Ihre diesbezüglichen Aussagen muten allerdings zu weiten Teilen komisch und lebensfremd, mithin unglaubhaft an:
In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2013 wurde der Beschuldigten vorgehalten, sie habe das Medizinstudium begonnen, aber nie abgeschlossen. Dies stritt die Beschuldigte pauschal ab und erklärte, sie habe den Ärztetitel rechtens erworben (pag. 46.8 Z. 123 f. und pag. 46.9 Z. 188). Am
23. Oktober 2014 gab sie zu Protokoll, sie sei eine fähige und gute Ärztin und habe den Ärzteberuf 12 Jahre lang studiert (pag. 263 Z. 361). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2015 beteuerte die Beschuldigte wiederum, Ärztin zu sein, einen Abschluss in T.________ gemacht und in der Schweiz mit einem X.________ Stipendium weiterstudiert zu haben (pag. 289 Z. 37 f.). Auf Vorhalte im Zusammenhang mit dem Erwerb ihres Ärztetitels reagierte sie häufig ausweichend. Als ihr der Staatsanwalt beispielsweise vorhielt, dass ihr bis dato kein Beweis gelungen sei, dass sie effektiv Ärztin sei, entgegnete sie, dies stimme, ihr Studiengang sei aber nicht gradlinig verlaufen und es habe viele Wechsel und Unterbrüche gegeben.
Schlussendlich habe sie aber in Y.________ das Schlussexamen absolviert (pag. 289 Z. 41 ff.). Sie verneinte die Frage, ob es nicht so sei, dass sie den Abschluss nicht gemacht habe und erklärte, sie habe immer dafür gelebt und hart gearbeitet (pag. 290 Z. 61 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte auf Frage, wann sie das Staatsexamen gemacht habe, zu Protokoll, dies müsse in den neunziger Jahren gewesen sein (pag. 567 Z. 17). Dass die Beschuldigte diesbezüglich keine exaktere Angabe machen konnte, mutet angesichts der Bedeutung und Einmaligkeit eines solchen Abschlusses speziell an.
Unglaubhaft erscheinen des Weiteren ihre Erklärungen betreffend die Unauffindbarkeit ihres angeblich echten Ärztediploms. Im Rahmen des vormaligen Verfahrens EO 11 772 erklärte die Beschuldigte, das Original ihres Medizindiploms befinde sich wahrscheinlich bei ihr zu Hause. Ihre Papiere seien noch in den
Umzugskisten. Auf Frage, ob das Diplom demzufolge beigebracht werden könne, gab sie jedoch an, das Diplom sei nicht mehr auffindbar, eventuell sei es ohne ihre Absicht vernichtet worden (vgl. Verfahrensakten EO 11 1772 pag. 4 Z. 143-154 der Einvernahme vom 6. Juni 2011). Diese Aussage ist nicht plausibel, zumal doch eher lebensfremd ist, dass Diplome dieser Wichtigkeit unabsichtlich vernichtet werden oder verloren gehen. In der Schlusseinvernahme des vorliegenden Verfahrens erklärte die Beschuldigte sodann, ihr Ärztediplom sei bei einer Überschwemmung in ihrer Dienstwohnung vernichtet worden (pag. 290 Z. 73 ff.).
Nebst dem diese Erklärung per se komisch anmutet, erscheint merkwürdig, dass die besagte Überschwemmung gemäss der Beschuldigten einmal stattgefunden haben soll, als sie in einem Schwimmbad in Z.________ in T.________ gearbeitet habe (pag. 290 Z. 73 ff.), ein anderes Mal hingegen, als sie «noch nicht ganz als abgeschlossene Ärztin» ein Praktikum in AA.________ absolviert habe (pag. 566
Z. 27 ff.). Diese Widersprüche sprechen nicht für die inhaltliche Richtigkeit. Weiter erstaunt, dass das Ärztediplom vor Abschluss des Studiums vernichtet worden sein soll. Zudem erscheint unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte, der es offensichtlich sehr wichtig ist, als Ärztin angesehen zu werden, ein Diplom von solcher Wichtigkeit unsorgfältig in einem Keller aufbewahrt.
12.2 Nebst diesen nicht schlüssigen, widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten sprechen diverse weitere Umstände gegen die Richtigkeit ihrer Behauptung, Ärztin zu sein:
Auffällig ist beispielsweise, dass die Beschuldigte, obwohl sie im ganzen Verfahren konstant behauptete, Ärztin zu sein, bis zur Fortsetzungsverhandlung vom
26. März 2019 keine Urkunde beibringen konnte, die belegt, dass sie tatsächlich ein Medizinstudium absolvierte, geschweige denn, den Ärztetitel erwarb.
Seltsamerweise war es demgegenüber aber kein Problem, via den Zeugen U.________ eine Urkunde einzureichen, die belegt, dass die Beschuldigte erfolgreich angewandte Biologie studierte (pag. 316, «AB.________, 1990-1992»).
Wenn sie, wie von ihr behauptet, tatsächlich ein Medizinstudium in T.________ absolviert hätte, dann hätte dies dort aller Wahrscheinlichkeit nach Spuren hinterlassen und entsprechende Urkunden hätten beigebracht oder ediert werden können. Es ist nicht davon auszugehen, dass in T.________ bei Studienabschluss ein Diplom abgegeben wird und in der Folge sämtliche Grundlagen, die zum Erwerb des Diploms geführt haben, gelöscht werden. Wäre dies so, dann gäbe es auch keine Hinweise, dass die Beschuldigte einen Studienabschluss in angewandter Biologie hat. Wie erwähnt, existiert aber eine Urkunde, welche diese weit weniger lang dauernde Ausbildung der Beschuldigten belegt.
Weiter stellt sich die Frage, warum die Beschuldige den Weg der anspruchsvollen Fälschungen auf sich genommen haben sollte, wenn sie tatsächlich ein Medizinstudium abgeschlossen hätte. Ausserdem ist nicht einzusehen, weshalb sie die Energie, die sie in die Herstellung und den Vertrieb von gefälschten Urkunden investierte, nicht zur Beibringung ihres Ärztediploms aufwandte, wenn sie effektiv ein solches erlangt hätte.
Schliesslich erscheint wenig plausibel, dass die Beschuldigte Teile ihres Medizinstudiums absolviert haben will (u.a. im Internat AC.________ [pag. 379] und Assistenzarztzeit im AD.________ (Spital) [pag. 131]), als sie mitten in der Ausbildung zur angewandten Biologin stand, die eine hohe Präsenzzeit – gemäss Zeuge U.________ «jeden Tag» (pag. 312) – abverlangte. Auch nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb sich die Beschuldigte im Jahr 2004 gegenüber dem AE.________ (Spital) nicht als Dr. med., sondern «nur» als Dr. rer. nat ausgab (pag. 362). Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte allzu gerne Ärztin gewesen wäre, ist unvorstellbar, dass sie einen existenten Arzttitel unterschlagen hätte.
12.3 Insgesamt ist die Kammer aus all diesen Gründen überzeugt, dass die Beschuldigte niemals ein vollständiges Medizinstudium absolvierte und demzufolge keine Ärztin ist.
12.4 Sinnbildlich für den Eindruck, den die Kammer von der Beschuldigten gewann und Zeugnis deren Dreistigkeit, auch in familiären Angelegenheiten zu lügen, sei erwähnt, dass die Beschuldigte ferner auch bezüglich ihres angeblichen Sohns, AF.________, sehr divergierend aussagte. So beschrieb sie ihren Sohn im Rahmen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im September 2015 als vierzehnjährig (pag. 462) bzw. in der Beilage 6 dieses Gesuchs als am 3. Dezember 2000 geboren (pag. 474). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. September 2017 sprach die Beschuldigte davon, ihr Sohn sei im Jahr 1991 geboren (pag. 559 Z. 19). Gegenüber der Polizei gab sie am
7. August 2018 an, AF.________ habe am 3. August 2004 das Licht der Welt erblickt und sei 14 Jahre alt (pag. 768). Einer Vorgesetzten bei der D.________ (AG) erzählte sie offenbar von einer Sorgerechtsstreitigkeit wegen ihrem Adoptivkind (pag. 991 Z. 270 ff.), ehe sie im Rahmen des «neuen» Verfahrens gegenüber dem befragenden Polizisten kundtat: «Vergessen Sie diesen Sohn. Den gibt es gar nicht.» (pag. 977 Z. 209 ff.).
Schliesslich gab die Beschuldigte gegenüber den Ärzten der UPD Ende 2018 eine neue Biografie zum Besten, will sie doch nunmehr in Bern geboren worden sein und in AH.________ Medizin studiert haben (pag. 1046).
13. Beweisfazit In Würdigung der erwähnten Umstände steht für die Kammer zweifelsohne fest, dass die Beschuldigte kein vollständiges Medizinstudium absolvierte, demzufolge nie ein Ärztediplom erwarb und somit keine Ärztin ist.
Weiter belegen das im Rahmen des oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahrens bei der D.________ (AG) edierte Personaldossier der Beschuldigten sowie die auszugsweise aus dem «neuen» Strafverfahren gegen die Beschuldigte, EO 18 11268, edierten Akten, dass die Beschuldigte die Behörden bis und mit oberinstanzlicher Hauptverhandlung vom
21. September 2018 auf der ganzen Linie anlog. Entgegen ihrer Behauptung war sie bei der D.________ (AG) nicht als Managerin im HR Bereich, sondern als Gesundheitsverantwortliche angestellt. Ihre Stelle hat die Beschuldigte auch nicht via ein Praktikum in der AI.________ erhalten (pag. 558 Z. 37 ff.; pag. 559 Z. 36 ff.;
pag. 791 Z. 20), sondern durch eine gezielte Bewerbung mit falschen Angaben.
Soweit relevant wird im Rahmen Strafzumessung näher darauf eingegangen.
Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.
IV. Rechtliche Würdigung Angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche kann vollumfänglich auf die Subsumtion der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 616 ff.; S. 19 ff. der Urteilsbegründung).
V. Strafzumessung
14. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3).
Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in:
TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013,
N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82,
E. 6.2.2).
Vorliegend hat die Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist nach Auffassung der Kammer in casu einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig (vgl. Ziff. 16 hiernach). Die Fassung vom 1. Januar 2018 ist für die Beschuldigte deshalb nicht die mildere, weshalb integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden sind.
15. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, insbesondere auch zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 aStGB), sind zutreffend (pag. 624 f.;
S. 27 f. der Urteilsbegründung). Es kann darauf verwiesen werden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind die «allgemeinen Täterkomponenten»
erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen für die Fälschung von Ausweisen (Art. 252 aStGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In casu hat sich die Beschuldigte der mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht. Für all diese Delikte kann mithin sowohl eine Freiheitsals auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
16. Zur Wahl der Sanktionsart
16.1 Vorbemerkungen / Theoretische Ausführungen Die Vorinstanz hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung eine (Gesamt-)freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion erachtet (pag. 625 f.; S. 28 f. der Urteilsbegründung).
Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorerst darzulegen, aufgrund welcher Überlegungen auch die Kammer eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet.
Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz sowohl Geldals auch Freiheitsstrafen vor. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt an sich im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Das Bundesgericht befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2;
BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). In BGE 144 IV 313 verwies das Bundesgericht auf seinen früheren Entscheid BGE 144 IV 217 (insbesondere auf die Erwägung 3.5.4), in welchem einerseits die für die Strafzumessung geltende «konkrete Methode»
bestätigt wurde und andererseits unterstrichen wurde, dass Art. 49 Abs. 1 aStGB keinerlei Ausnahme vorsah (E. 1.1.2). Eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartenbestimmung laufe im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» hinaus. Ein derartiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt habe (zum Ganzen BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere einzig auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen.
Erst nachdem sämtliche Einzelstrafen gedanklich festgesetzt worden seien, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien (zum Ganzen BGE 144 IV 217 E. 4.1). Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedige und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung komme, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen werde, sei hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm.
Der Gesetzgeber habe – aus guten Gründen – im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung am Vorrang der Geldstrafe festgehalten (zum Ganzen BGE 144 IV 217 E. 3.6). Entsprechend sei insbesondere auch bei mehrfacher Verwirklichung desselben Tatbestands in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen. Anschliessend sei zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden seien. Halte das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindere Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteige.
Das Gericht habe jedoch die Wahl der Sanktionsart im Urteil zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 144 IV 217 E. 4.3). Als wichtige Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1;
BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Sozial unerwünschte Folgen einer Strafe sind demnach nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen sechs und zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 34 StGB m.w.H.). Die Berücksichtigung der hiervor erwähnten wichtigen Kriterien für die Wahl der Sanktionsart belässt nämlich einen grossen Handlungsspielraum.
Folglich muss zulässig sein, zur Wahl der Sanktionsart weitere Kriterien heranzuziehen. Wer über längere Zeit immer wieder gleiche oder ähnliche Delikte begeht, offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Daraus lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, eine blosse Geldstrafe sei nicht geeignet, präventiv einzuwirken und würde deshalb einen wichtigen Zweck verfehlen. Betroffen ist (im Sinne einer Täterkomponente) die Prognose, die mit der auszusprechenden Strafe – der Gesamtstrafe – zusammenhängt. Ist von der Geldstrafe nichts zu erwarten oder ist die Voraussage nur schon zweifelhaft, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, die wirksamer erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten empfindlicher trifft.
Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist damit immer noch gewahrt. Bei einer mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands (und bei Seriendelikten) muss es deshalb zulässig sein, auch für leichtere Einzelhandlungen eine Freiheitsstrafe auszufällen. Durch die Vielzahl von Delikten zeigt die beschuldigte Person nämlich eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Sanktion verlangt. Bei der Wahl der Strafart kann dieser
Umstand für das einzelne Delikt ausschlaggebend sein (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 413 f.; vgl. auch ACKERMANN/EGLI, Die Strafartschärfung
– eine gesetzesgelöst Figur, in: forumpoenale 3/2015 S. 128, S. 159 f.). Dieses Vorgehen ist nach Auffassung der Kammer durch die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, zumal auch Art. 41 Abs. 1 aStGB das Gericht nicht daran hindert, selbst auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 144 IV 217 E. 4.3).
16.2 In concreto Nachfolgend wird in einem ersten Schritt dargelegt, wie sich die Beschuldigte nach ihrer Verurteilung vom 2. September 2011 verhielt. In einem zweiten Schritt wird ausgeführt, wie sich dieses Verhalten auf die vorliegend auszufällende Strafe auswirkt.
16.2.1 Ausgangslage Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 2. September 2011 wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2009 und dem
31. Januar 2011 verurteilt, weil sie dem S.________ (Bundesamt) gefälschte Diplome einreichte, um eine Anstellung zu erwirken. Sie ist damit einschlägig vorbestraft. Dies hielt sie jedoch nicht davon ab, sich bereits sieben Tage nach Eröffnung des erwähnten Strafbefehls (pag. 435), d.h. am 19. September 2011 und danach, bei der I.________ (Versicherungsgesellschaft) um eine Anstellung in einem Medizinalberuf zu bewerben. In der Folge stellte die AJ.________ (Personaldienstleistungsunternehmen) der I.________ (Versicherungsgesellschaft)
das Bewerbungsdossier der Beschuldigten zu, indem sich insbesondere ein gefälschtes eidgenössisches Ärztediplom, ein gefälschter Facharzttitel FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie ein gefälschter Fähigkeitsausweis in Sportmedizin befanden. Obwohl dieses Bewerbungsdossier sodann während des Vorstellungsgesprächs thematisiert und die Beschuldigte zudem bereits verurteilt wurde, weil sie exakt dieselben Diplome dem S.________ (Bundesamt) vorgelegt hatte, teilte sie der I.________ (Versicherungsgesellschaft) nicht mit, dass es sich bei den Diplomen um Fälschungen handelt. Sie hielt damit die – durch die von der AJ.________ (Personaldienstleistungsunternehmen) weitgeleiteten Diplome – entstandene Lüge aufrecht (vgl. zum Ganzen pag. 529, Ziff. I/2.1 der Anklageschrift und pag. 607 [Beweisergebnis betreffend diesen Sachverhalt]).
Rund ein halbes Jahr später – um den 16. April 2012 – ersuchte die Beschuldigte die AK.________ (Kommission) des S.________ (Bundesamt) «Ressort Ausbildung» um Anerkennung des AL.________ Ärztediploms. Ihrem Gesuch legte sie eine gefälschte, beglaubigte, AL.________ Diplomurkunde und eine gefälschte Kopie der Konformitätsbescheinigungen des AL.________ Ministeriums für Gesundheit, Jugend und Sport, bei und bewirkte damit, dass die schweizerische Behörde das AL.________ Diplom anerkannte und entsprechende Urkunden (eine Bestätigung der AK.________ (Kommission) betreffend Anerkennung des AL.________ Arztdiploms vom 31. Juni 2012 und ein gechippter Plastikausweis für
Ärzte) ausstellte (vgl. zum Ganzen pag. 528, Ziff. I/1.1 der Anklageschrift und pag.
604 ff. [Beweisergebnis betreffend diesen Sachverhalt]). Knapp einen Monat später, d.h. um den 9. Mai 2012, reichte die Beschuldigte bei der AK.________ (Kommission) «Ressort Weiterbildung» zudem ein Gesuch um Anerkennung des AL.________ Facharzttitels in orthopädischer Chirurgie ein. Auch dieses Gesuch schönte sie mit einer gefälschten, beglaubigten Kopie der AL.________ Facharzturkunde und erwirkte damit, dass die AK.________ (Kommission) den AL.________ Facharzttitel anerkannte und eine entsprechende Urkunde ausstellte (Bestätigung AK.________ (Kommission) betreffend Anerkennung des AL.________ Weiterbildungstitels vom 14. Juni 2012; vgl. zum Ganzen pag. 528, Ziff. I/1.2 der Anklageschrift und pag. 606 f. [Beweisergebnis betreffend diesen
Sachverhalt]). Am 29. Oktober 2013 zeigte die AK.________ (Kommission) (und am 22. November 2013 das S.________ (Bundesamt)) die Beschuldigte an (pag. 10 ff. und pag. 22 f.) und widerrief ihre beiden Anerkennungsverfügungen. Ferner ordnete sie die sofortige Rückgabe der Anerkennungsund Begleitschreiben sowie des gechippten Plastikausweises für Ärzte an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 25. November 2013 focht die Beschuldigte die «Widerrufsverfügung» der AK.________ (Kommission) beim Bundesverwaltungsgericht an, worauf Letzteres den Entzug der aufschiebenden Wirkung gleichentags bestätigte (vgl. zum Ganzen pag. 47 und pag. 60). Trotz einschlägiger Vorstrafe und inzwischen widerrufenen Anerkennungen der AK.________ (Kommission) beantragte die Beschuldigte beim AM.________ (Amt) der AN.________ (Direktion) am 5. Dezember 2013 die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Hausärztin im Kanton Bern (pag. 657/2). Obschon ihr diese nicht erteilt wurde (pag. 657/1), bewarb sich die Beschuldigte am
17. März 2014 als Vertrauensärztin bei der P.________ GmbH und reichte dabei erneut diverse gefälschte Unterlagen ein, namentlich die von der AK.________ (Kommission) ausgestellten, falsch beurkundeten Anerkennungsschreiben und total gefälschte (d.h. Inhalt und Unterschriften) Arbeitszeugnisse des AE.________ (Spital) und der I.________ (Versicherungsgesellschaft) (pag. 529, Ziff. I/2.2 der Anklageschrift und pag. 608 ff. [Beweisergebnis betreffend diesen Sachverhalt]). Am 9. April 2014 wurde ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte eröffnet (pag. 1) und am 3. Juli 2014 zeigte das S.________ (Bundesamt) die Beschuldigte an, weil sie der AK.________ (Kommission) die im Zusammenhang mit der Anerkennung ausgestellten Begleitschreiben und die gechippte Plastikkarte nicht im Original ausgehändigt hat (pag. 47 f.). Mit Urteil vom 15. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschuldigten gegen die Widerrufsverfügungen der AK.________ (Kommission) ab und erwog, sie habe nicht rechtsgenüglich dartun können, dass sie über ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes ausländisches Arztdiplom verfüge (vgl. E. 4.6 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-6573/2013 vom 15. Juli 2014; pag. 72). Nichts desto trotz meldete sich die Beschuldigte ca. am 9. August 2014 bei der Q.________ (Gesellschaft) für die Weiterbildung «Fähigkeitsausweis AO.________ (Arzt)» an und reichte zwecks Zulassung zum Lehrgang die von der AK.________
(Kommission) falsch beurkundeten und inzwischen widerrufenen Anerkennungsschreiben sowie eine Kopie der gechippten Plastikkarte für Ärzte ein (pag. 529, Ziff. I/2.3 der Anklageschrift und pag. 614 f. [Beweisergebnis betreffend diesen Sachverhalt]). Weitere 13 Tage später, d.h. am 22. August 2014, bewarb sie sich sodann mit diversen gefälschten Unterlagen (insbesondere den längst widerrufenen Anerkennungsschreiben der AK.________ (Kommission) und den totalgefälschten Arbeitszeugnissen des AE.________ (Spital) und der I.________ (Versicherungsgesellschaft)) bei der R.________ (Krankenkasse) (pag. 529, Ziff. I/2.4 der Anklageschrift und pag. 615 f. [Beweisergebnis betreffend diesen
Sachverhalt]).). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 15. Dezember 2015 erklärte die Beschuldigte auf Frage, wie es in Zukunft mit ihr weitergehen solle (pag. 293
Z. 171 ff.): «Sehr schlecht. Sehr schlecht. Ich bin nichts mehr ich bin wirklich nichts mehr. Früher ging ich jeden Tag aus dem Haus. Jetzt weiss ich nicht wohin und weiss nicht was machen. Zudem bin ich nicht mehr jung. Ich bin seit 3 Jahren nicht mehr in der Arbeitswelt. Wer will mich da noch? […]» Wie sich im oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahrens dann aber herausstellte, bewarb sich die Beschuldigte nur drei Tage nach dieser Aussage, am
18. Dezember 2015, als Gesundheitsverantwortliche bei der D.________ (AG). Ihre Bewerbung schönte sie mit mindestens fünf Dokumenten, die im damals hängigen, d.h. dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren zurückgerufen und offensichtlich als gefälscht oder ungültig erklärt wurden (pag. 854 ff. und pag. 988 Z. 124 ff.). Die E-Mails an Mitarbeitende der D.________ (AG) unterzeichnete sie wahrheitswidrig mit «Dr. med. A.________» (pag. 974 Z. 97 ff.) und am 1. Juni 2016 begann sie schliesslich als «Responsable gestion de la santé au travail» (Gesundheitsverantwortliche oder Gesundheitsmanagerin) in einer Kaderposition bei der D.________ (AG) zu arbeiten (pag. 845, ferner pag. 988 Z. 148 ff.). Trotz all dem berichtete die Beschuldigte in der erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 20. September 2017, sie absolviere seit über einem Jahr eine Weiterbildung und habe am kommenden Montag «eines von mehreren» Vorstellungsgesprächen für eine Managingstelle bei AP.________ (AG) in Biel (pag. 558 f. Z. 45 f.). Der Stellenantritt wäre sodann auf November 2017 vorgesehen (pag. 559 Z. 43 f.). Sie sei auf die AI.________ gekommen, weil man ihr seitens der Sozialhilfe dazu geraten habe (pag. 559 Z. 36 ff.). Ausserdem wolle sie nicht mehr als Molekularbiologin arbeiten, weil sie dann wieder ins System mit der Medizin komme (pag. 560 Z. 7 f.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. September 2018 baute die Beschuldigte ihr Lügengebäude schliesslich weiter aus und beteuerte erneut, sie übe bei der D.________ (AG) eine Managertätigkeit aus, arbeite im HR und befasse sich mit dem Personalwesen (pag. 790 Z. 27 ff. und Z. 33). Im Bewerbungsverfahren habe sie sich «gar nicht» als Dr. med. A.________ ausgegeben (pag. 791 Z. 18 f.) und nebst dem Motivationsschreiben und dem Strafregisterauszug «keine Zeugnisse und nichts» eingereicht (pag. 793 Z. 23 ff.). Einen Stellenbeschrieb gebe es ferner nicht. Sowas habe bei der D.________ (AG) niemand (pag. 792 Z. 32 f.).
16.2.2 Würdigung Wie diese Ausführungen zeigen, vermochte die am 2. September 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe die Beschuldigte nicht von weiteren Straftaten gleicher Art abhalten. Nur wenige Tage nach dieser Verurteilung wurde sie erneut und in gleich gearteter Weise straffällig. Die gefälschten Unterlagen, für die sie damals verurteilt wurde, verwendete sie weiterhin, namentlich bereits im September 2011 sowie im April und Mai 2012. Ähnlich verhielt sie sich auch im Jahr 2014. Obwohl (am 9. April 2014) eine Strafuntersuchung wegen Fälschung von Ausweisen gegen sie eröffnet wurde und das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde gegen die Widerrufsverfügungen der AK.________ (Kommission) (am 15. Juli 2014) abwies, gab sie sich nach wie vor zu Unrecht als Ärztin aus und bewarb sich mit offensichtlich gefälschten Unterlagen (insbesondere Diplomen und Arbeitszeugnissen) für eine Weiterbildung bei der AK.________ (Kommission) und um eine Stelle bei der R.________ (Krankenkasse). Schliesslich bewarb sie sich während hängigem Strafverfahren als Gesundheitsverantwortliche bei der D.________ (AG) und gab gegenüber den Strafbehörden konsequent wahrheitswidrig an, sie übe dort eine Managertätigkeit im Personalwesen aus.
Insgesamt beging die Beschuldigte damit über längere Zeit immer wieder ähnliche Delikte, womit sie eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Ihr Verhalten zeugt von fehlender Einsicht und Reue. Sämtliche Handlungen der Justizbehörden und jegliche Kontakte – insbesondere im Rahmen von Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen – mit denselben liessen sie offensichtlich unbeeindruckt.
Wie in aller Selbstverständlichkeit log die Beschuldigte die Behörden, Arbeitgeber und Mitarbeitende fortwährend an und gab sich – trotz einschlägiger Vorstrafe, hängigem Strafverfahren und rechtskräftigem Bundesverwaltungsgerichtsurteil – als Ärztin aus. Beachtenswert ist, dass sie dabei nicht einmal davor zurückschreckte, sich mit Urkunden zu bewerben, die ihr zuvor teilweise bereits aberkannt oder als Fälschungen deklariert worden waren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich weder die Urteile und Handlungen der Justizbehörden noch das soziale Umfeld die Beschuldigte davon abhielten, sich auf Stellen zu bewerben und Tätigkeiten auszuüben, für die sie in Tat und Wahrheit nicht qualifiziert ist. Weiter fehlte es der Beschuldigten zumindest bis zum Ende der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung an Unrechtsbewusstsein. Sie verschwieg während des gesamten Verfahrens, dass sie bei der D.________ (AG) als Gesundheitsverantwortliche arbeitete sowie «echte»
Ärzte als «cher confère» anschrieb, wobei die Schreiben mit Dr. med. A.________ unterzeichnet wurden (pag. 970), und gab stattdessen vor, sie übe dort eine Managertätigkeit aus. Persönlich hielt sie ihr Verhalten bis zum Schluss für gerechtfertigt, weil in der Schweiz alles kompliziert sei und «es halt einfach habe schnell gehen und sie etwas habe unternehmen müssen, um weiterzukommen»
(u.a. pag. 291 Z. 111 ff., pag. 562 Z. 4 ff. und pag. 566 Z. 10 ff.). Aus Sicht der Kammer ist eine Geldstrafe deswegen nicht geeignet, die Beschuldigte künftig davon abzuhalten, Urkunden zu fälschen, um so Anstellungen als Ärztin zu erlangen, die sie mangels Fähigkeitsausweis nicht ausüben dürfte. Zudem erscheint der Kammer entgegen der Verteidigung auch aus spezialpräventiven Gründen einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässig. Von einer präventiven
Effizienz einer Geldstrafe kann nach dem Ausgeführten keine Rede sein. Die Beschuldigte zeigte durch die Vielzahl gleichartiger Delikte eine kriminelle Veranlagung, die eine härtere Sanktion verlangt als eine Geldstrafe. Hinzu kommt, dass sich eine Freiheitsstrafe nach der Kammer entgegen der Verteidigung mit den Auswirkungen auf die Beschuldigte und ihr soziales Umfeld vereinbaren lässt, ist sie zurzeit doch arbeitslos und hat ferner keine Kinder, für die sie sorgen müsste. Die Argumentation der Verteidigung, die Beschuldigte könne durch eine Inhaftierung angesichts ihres Gesundheitszustandes definitiv zum Sozialfall werden und habe zudem geäussert, sie werde sich umbringen, wenn sie inhaftiert werde (pag. 1093), verfängt nicht. In Würdigung dieser Umstände, insbesondere aber in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe und der Gleichgültigkeit der Beschuldigten (auch gegenüber dem hiesigen Strafsystem), erachtet die Kammer für sämtliche Delikte nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Etwas anderes vermag die Beschuldigte offensichtlich nicht zu beeindrucken.
17. Reformatio in peius und schwerstes Delikt Die Kammer ist wie bereits erwähnt nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Die Gesamtstrafe darf damit höher ausfallen als im angefochtenen Urteil.
Auszugehen ist vom – verschuldensmässig – schwersten Delikt, welches konkret aus den nachfolgenden Sachverhalten zu bestimmen ist. Bei der Widerhandlung gemäss Ziff. II/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs beabsichtigte die Beschuldigte, mit gefälschten Ausweisen eine Anstellung bei der I.________ (Versicherungsgesellschaft) zu erlangen. Dies gelang ihr und sie arbeitete in der Folge zwei Jahre bei der I.________ (Versicherungsgesellschaft) und verfasste zahlreiche Gutachten. Bei den Widerhandlungen gemäss Ziff. II/1 und Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ging es der Beschuldigten demgegenüber darum, mit gefälschten Urkunden die Ausstellung von echten Dokumenten zu erwirken, auf die sie effektiv gar keinen Anspruch hatte. Bei den Widerhandlungen gemäss Ziff. II/4 und Ziff. II/6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs beabsichtigte die Beschuldigte wiederum, je eine Stelle als Ärztin zu bekommen – zum Einen bei der P.________ GmbH und zum Anderen bei der R.________ (Krankenkasse) – was ihr allerdings beide Male nicht gelang. Mit der Widerhandlung nach Ziff. II/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bezweckte die Beschuldigte die Teilnahme an einer Weiterbildung, zu der sie – als Nicht-Ärztin – eigentlich gar nicht zugelassen gewesen wäre. Die Kammer erachtet die Widerhandlung der Beschuldigten am 19. September 2011, am 22. September 2011 und danach, zum Nachteil der I.________ (Versicherungsgesellschaft) (Ziff. II/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) als vorliegend schwerstes Delikt, weil es der Beschuldigten durch diese Handlungen gelang, eine Anstellung als Vertrauensärztin bei der I.________ (Versicherungsgesellschaft) zu erlangen und während zwei Jahren in der Funktion als Ärztin dort zu arbeiteten. Damit ist für die Bestimmung der Einsatzstrafe von der Widerhandlung gemäss Ziff. II/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs auszugehen.
Die tatund täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend gibt es keinen Grund, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
18. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, Fälschung von Ausweisen am
19. September 2011, 22. September 2011 und danach zum Nachteil der I.________ (Versicherungsgesellschaft) (Ziff. II/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
18.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere)
Geschütztes Rechtsgut von Art. 252 aStGB ist wie bei Art. 251 aStGB das öffentliche Vertrauen, das Ausweisschriften, Zeugnissen und Bescheinigungen im Rechtsverkehr entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar StGB,
4. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 252).
Im vorliegenden Fall benutzte die Beschuldigte ein gefälschtes eidgenössisches Ärztediplom (pag. 25), einen gefälschten Facharzttitel für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und einen Fähigkeitsausweis in Sportmedizin (pag. 26) um bei der I.________ (Versicherungsgesellschaft) am
17. Oktober 2011 – erfolgreich – eine Anstellung in einem Medizinalberuf zu erwirken. Diese dauerte bis zur fristlosen Kündigung am 20. November 2013 (vgl. pag. 329). Der dadurch entstandene Schaden ist zwar objektiv nicht verifizierbar, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs aber trotzdem beachtlich.
Immerhin konnte die Beschuldigte dank ihrem Vorgehen während gut zwei Jahren als Vertrauensärztin für die I.________ (Versicherungsgesellschaft) arbeiten und in dieser Funktion Gutachten verfassen. Sie «erschlich» sich also eine Arbeitsstelle, zu der sie mangels erforderlicher Ausbildung gar nicht zugelassen gewesen wäre, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Dabei erzielte sie einen hohen Lohn, der ihr nicht zugestanden hätte. Weiter dürfte der I.________ (Versicherungsgesellschaft) dadurch ein gewisser Reputationsschaden entstanden sein und es ist davon auszugehen, dass sämtliche von der «falschen» Ärztin verfassten Gutachten überprüft werden mussten. Konkrete Hinweise, dass Personen aufgrund der Machenschaften zu Schaden kamen, bestehen nicht.
Die Beschuldigte reichte die gefälschten Urkunden nicht selbständig bei der I.________ (Versicherungsgesellschaft) ein. Vielmehr befanden sich dieselben im Bewerbungsdossier der Beschuldigten, das die AJ.________ (Personaldienstleistungsunternehmen) der I.________ (Versicherungsgesellschaft)
zustellte. Dieses Bewerbungsdossier wurde im Rahmen des Vorstellungsgesprächs aber thematisiert und dabei teilte die Beschuldigte der I.________ (Versicherungsgesellschaft) nicht mit, dass es sich bei den im Bewerbungsdossier befindlichen Diplomen um Fälschungen handelt, für die sie bereits verurteilt worden war. Dieses Verhalten zeugt von einer erheblichen Dreistigkeit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.
Das Verschulden der Beschuldigten ist weitaus gravierender als im Referenzsachverhalt der Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), der für eine Fälschung eines Ausweises zwecks Zutrittsverschaffung in ein für den fraglichen Täter gesperrtes Spielcasino eine Referenzstrafe von 20 Strafeinheiten vorsieht (vgl. S. 50 der VBRS-Richtlinien). Die Kammer erachtet das objektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des Strafrahmens und ohne es zu bagatellisieren noch als leicht und eine Einsatzstrafe von 7 Monaten als angemessen.
18.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere)
Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Ihre Beweggründe waren egoistischer Natur, beabsichtigte sie doch hauptsächlich, einen Ärzteberuf auszuüben und dadurch sowohl gesellschaftliches Ansehen als auch einen entsprechenden Lohn zu erlangen. Die Beschuldigte wäre problemlos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Demnach wirkt sich das subjektive Tatverschulden insgesamt neutral aus.
18.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere veranschlagt die Kammer als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten.
19. Strafzumessung und Asperation für die Fälschung von Ausweisen um den
16. April 2012 und danach zum Nachteil der schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das S.________ (Bundesamt) (Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
19.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere)
Die Beschuldigte reichte der AK.________ (Kommission) ein Gesuch um Anerkennung des AL.________ Ärztediploms ein und legte dabei eine gefälschte beglaubigte AL.________ Diplomurkunde und eine gefälschte Kopie der Konformitätsbescheinigung vor. Damit erwirkte sie die Anerkennung des AL.________ Ärztediploms (am 13. Juni 2012) und des Facharzttitels (am
14. Juni 2012) durch die AK.________ (Kommission). Gleichzeitig wurde sie im Medizinalberuferegister eingetragen (vgl. u.a. pag. 60) und erhielt eine gechippte Plastikkarte, die sie als Ärztin auswies (vgl. u.a. pag. 74 und pag. 179). Die Beschuldigte galt mit anderen Worten bis zum Widerruf der Anerkennungen durch die AK.________ (Kommission), welcher vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2014 geschützt wurde (pag. 59 ff. und pag. 87 f.), als Ärztin und konnte sich als solche ausweisen. Durch die von ihr gefälschten AL.________ Diplome sowie die von der AK.________ (Kommission) erlangten Bestätigungen wurden Institutionen im Inund Ausland tangiert sowie diverse Personen getäuscht.
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist somit nicht zu unterschätzen. Zudem dürfte die Angelegenheit für die AK.________ (Kommission) eher peinlich sein, sprach sie die Anerkennung(en) doch zu Unrecht aus. Zu beachten ist allerdings, dass die Beschuldigte in der Folge nie als «klassische Ärztin» arbeitete. Durch ihr Handeln kamen keine Menschen zu Schaden. Sie verursachte auch keine finanziellen Schäden.
Die Beschuldigte ging planmässig vor und stellte vergleichsweise aufwändige Fälschungen her. Konkret fälschte sie nicht «nur» das Ärztediplom (und den Facharzttitel), sondern zusätzlich auch das Konformitätsschreiben und den Beglaubigungsstempel und schaltete damit die Kontrolle über die Echtheit des Ärztediploms (und des Facharzttitels) nahezu gänzlich aus. Sie scheint ein gutes Gespür gehabt zu haben, inwiefern die Fälschungen überprüft werden. Ihre Vorgehensweise kann als Ausdruck einer beachtlichen kriminellen Energie betrachtet werden. Es zeugt von einer erheblichen Dreistigkeit, gefälschte Urkunden einzureichen und diese mit weiteren Fälschungen als echt erscheinen zu lassen. Die Art und Weise der Tatbegehung wirkt sich verschuldenserhöhend aus.
Zusammengefasst wiegt die objektive Tatschwere nach Ansicht der Kammer, angesichts des Strafrahmens, noch leicht. Für sich genommen erscheint der Kammer die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten als angemessen.
19.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere)
Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich aber nicht verschuldenserhöhend, sondern neutral auswirkt. Nachdem man bei der I.________ (Versicherungsgesellschaft) plötzlich ihre Diplome verlangt habe, habe sie was tun müssen und die Diplome gefälscht (pag. 562 Z. 1 f.). Die Kammer geht davon aus, dass die Beschuldigte mittels der Fälschung(en) die Anerkennung(en)
erschleichen wollte, um der Forderung der I.________ (Versicherungsgesellschaft)
nachkommen zu können und zu verhindern, dass sie ihren Job bei der I.________ (Versicherungsgesellschaft) verliert. Ihre Beweggründe waren somit finanzieller und beruflicher Natur. Daneben wollte die Beschuldigte weiterhin gesellschaftliches Ansehen als Ärztin bewahren (pag. 567 Z. 39). Sie verfolgte mit anderen Worten rein egoistische Ziele, was sich neutral auswirkt. Die Handlungen der Beschuldigten waren ohne weiteres vermeidbar, hätte sich doch in ihrem angestammten Beruf arbeiten können.
19.3 Fazit Tatkomponenten Bei neutral zu gewichtenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es für diesen Schuldspruch – für sich alleine beurteilt – bei einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, wovon 3 Monate asperierenderweise berücksichtigt werden.
20. Strafzumessung und Asperation für die Fälschung von Ausweisen um den
9. Mai 2012 und danach zum Nachteil der schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das S.________ (Bundesamt) (Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
20.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere)
Die Beschuldigte reichte der AK.________ (Kommission) weiter ein Gesuch um Anerkennung des AL.________ Facharzttitels in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats ein. Sie legte eine gefälschte beglaubigte Kopie der AL.________ Facharzturkunde (pag. 26) bei und bewirkte damit, dass die AK.________ (Kommission) den AL.________ Facharzttitel anerkannte und eine entsprechende Urkunde ausstellte. Dieser Sachverhalt ist nahezu identisch mit demjenigen bezüglich das Gesuch betreffend Anerkennung des AL.________ Ärztediploms. Es kann deshalb sowohl in Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts als auch auf die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 19.1 hiervor verwiesen werden.
20.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere)
Auch betreffend das subjektive Tatverschulden kann integral auf die hiervor unter Ziff. 19.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden.
20.3 Fazit Tatkomponenten Die Kammer erachtet nach dem Ausgeführten auch für diese Straftat – bei separater Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. Davon sind 3 Monate zu asperieren.
21. Strafzumessung und Asperation für die Fälschung von Ausweisen am
17. März 2013 und danach zum Nachteil der P.________ GmbH (Ziff. II/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
21.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere)
Die Beschuldigte bewarb sich als Vertrauensärztin bei der P.________ GmbH und reichte mit ihrer Bewerbung diverse gefälschte Unterlagen ein. Sie erhielt die Stelle jedoch nicht.
Verschuldenserhöhend ist die Art der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Die Beschuldigte schönte ihre Bewerbung nämlich mit selbst produzierten, mithin totalgefälschten Arbeitszeugnissen (der I.________ (Versicherungsgesellschaft) [pag. 281 ff.] und des AE.________ (Spital) [pag. 210 ff.]). Zudem bewarb sie sich mit den Anerkennungen des Ärztediploms und des Facharzttitels, obwohl diese bereits widerrufen worden waren und ihr des Weiteren auch die beantragte Berufsausübungsbewilligung zur Führung einer Hausarztpraxis im Kanton Bern nicht erteilt worden war. Die Beschuldigte legte eine beachtliche kriminelle Energie an den Tag. Die Vorgehensweise, die widerrufenen Urkunden weiter zu verwenden und mit gefälschten Arbeitszeugnissen zu untermauern, ist als dreist zu bezeichnen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erhöhte sich damit die kriminelle Energie, mit der die Beschuldigte ans Werk ging, im Vergleich zur Vorstrafe vom 2. September 2011, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl.
pag. 627; S. 30 der Urteilsbegründung).
Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als dem objektiven Tatverschulden der Beschuldigten angemessen.
21.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere)
Hinsichtlich der Willensrichtung, der Beweggründe und der Entscheidfreiheit der Beschuldigten kann weitgehend auf die Ausführungen unter Ziff. 19.2 hiervor verwiesen werden. Das Motiv der Beschuldigten war auch bei dieser Straftat grossmehrheitlich ihr berufliches Fortkommen, d.h. das Ziel, ohne Berechtigung einen Ärzteberuf zu erlangen. Sie fabrizierte nach der fristlosen Kündigung seitens der I.________ (Versicherungsgesellschaft) gleich eigenhändig ein Arbeitszeugnis (pag. 281 ff.), womit sie sich die bestmöglichen Grundlagen schaffen wollte, um ihren Wunschberuf weiterhin ausüben zu können. Als sie von der I.________ (Versicherungsgesellschaft) habe weggehen müssen, habe sie nämlich von einem auf den anderen Tag nichts mehr gehabt und sei auch auf dem Sozialamt nichts mehr wert gewesen (pag. 562 Z. 13 f.). Sie habe aber arbeiten wollen (pag. 567
Z. 43 ff.) und deshalb etwas vorweisen müssen (pag. 562 Z. 4 ff.). Dass sie auch in einem nicht ärztlichen Bereich hätte arbeiten können, kam der Beschuldigten wohl nicht in den Sinn. Sie handelte demnach auch in diesem Fall einzig und alleine aus egoistischen Motiven und mit direktem Vorsatz. Ihr Handeln war vermeidbar. All dies wirkt sich neutral aus.
21.3 Fazit Tatkomponenten Bei separater Betrachtung würde die Kammer diesen Schuldspruch mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten sanktionieren. Es rechtfertigt sich in diesem Fall mit Faktor ½ zu asperieren. Somit werden 2.5 Monate berücksichtigt.
22. Strafzumessung und Asperation für die Fälschung von Ausweisen am
22. August 2014 und eventuell danach zum Nachteil der R.________ (Krankenkasse) (Ziff. II/6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
22.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere)
Die Beschuldigte bewarb sich insbesondere mit den falsch beurkundeten und zwischenzeitlich längst widerrufenen Anerkennungsschreiben der AK.________ (Kommission) sowie den totalgefälschten Arbeitszeugnissen, angeblich vom AE.________ (Spital) und der I.________ (Versicherungsgesellschaft), bei der R.________ (Krankenkasse). Sie erhielt die Stelle aber nicht.
Betreffend die Tatbegehung kann vorab auf die hiervor unter Ziff. 21.1 – hinsichtlich der Bewerbung bei der P.________ GmbH – gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich die Beschuldigte bei der R.________ (Krankenkasse) (im Unterschied zur Bewerbung bei der P.________ GmbH) in Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 15. Juli 2014 (pag. 529) mit gefälschten Urkunden bewarb. Dies spricht, wie die Vorinstanz zu
Recht erwog, einerseits für ihre Unverfrorenheit und andererseits für eine hohe kriminelle Energie. Beides ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.
Die Kammer veranschlagt für diesen Schuldspruch nach Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
22.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere)
Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 21.2 und 19.2 hiervor verwiesen werden. Es sind auch bei diesem Delikt weder verschuldenserhöhende noch verschuldensmindernde Faktoren ersichtlich. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich folglich neutral aus.
22.3 Fazit Tatkomponenten Bei dem neutral zu gewichtenden subjektiven Tatverschulden bleibt es – bei separater Betrachtung – bei der von der Kammer für das objektive Tatverschulden veranschlagten Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Im Rahmen der Asperation wird diese Freiheitsstrafe im Umfang von 2.5 Monaten berücksichtigt.
23. Strafzumessung und Asperation für die Fälschung von Ausweisen am
9. August 2014 und eventuell danach zum Nachteil der Q.________ (Gesellschaft) (Ziff. II/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
23.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere)
Die Beschuldigte meldete sich bei der Q.________ (Gesellschaft) für die Weiterbildung «Fähigkeitsausweis AO.________ (Arzt)» an und verwendete zwecks Zulassung zum Lehrgang die von der AK.________ (Kommission) längst widerrufenen Anerkennungsschreiben sowie eine Kopie der gechippten Plastikkarte für Ärzte. In der Folge wurde sie zur Weiterbildung zugelassen und nahm daran teil (vgl. u.a. pag. 184 und pag. 187).
Die Beschuldigte war offenbar unbeeindruckt davon, dass das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde gegen die Widerrufsverfügungen der AK.________ (Kommission) abgewiesen hatte (pag. 529). Dies zeugt von einer Dreistigkeit und einer erheblichen kriminellen Energie. Zudem täuschte sie damit erneut mehrere Personen und Behörden.
Innerhalb des Strafrahmens wiegt die objektive Tatschwere dennoch sehr leicht.
Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen.
23.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere)
Es liegen weder verschuldenserhöhende noch verschuldensmindernde Faktoren vor. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus den egoistischen Motiven des beruflichen Fortkommens und des gesellschaftlichen Ansehens, erklärte sie doch: «Ich habe ja irgendwie vorwärts machen müssen.» (pag. 566 Z. 10 f.). Sie wäre problemlos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. All diese Umstände wirken sich neutral auf die Strafe aus.
23.3 Fazit Tatkomponenten Bei einzelner Betrachtung würde dieser Schuldspruch mit 2 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert. Im Rahmen der Asperation wird 1 Monat Freiheitstrafe berücksichtigt.
24. Zwischenfazit Zusammengefasst erachtet die Kammer vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten als angemessen.
25. Täterkomponenten
25.1 Vorleben / Vorstrafen Vorab ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben der Beschuldigten zu verweisen (pag. 627; S. 30 der Urteilsbegründung):
Gemäss eigenen Angaben habe ihre Mutter die Beschuldigte nicht gewollt und man habe sie in einem Abfalleimer in Colmar gefunden. Im Alter von vier Jahren sei sie bereits in sieben Pflegefamilien gewesen, bevor sie in die Schweiz gekommen sei (vgl. pag. 293 Z. 184 ff.). Nach Abschluss des Gymnasiums habe sie das Biologiestudium begonnen und den Bachelor-Titel in Biologie abgeschlossen (pag. 250 Z. 17 ff.). Danach habe sie begonnen, Medizin an der Universität in Y.________ zu studieren, bevor ihre persönlichen Probleme angefangen hätten (pag. 250 Z. 19 ff.).
Die Kammer hält dazu fest, dass bezüglich das Vorleben der Beschuldigten Vieles im Dunkeln bleibt, weil sie sich im Laufe des Strafverfahrens widersprüchlich zu ihrer Vergangenheit äusserte. Während ihrer Hospitalisierung im November 2018 gab sie gegenüber den UPD beispielsweise anders als bei früheren Befragungen an, sie sei in Bern geboren und habe in AH.________ Medizin studiert (pag. 1061).
Die Kammer berücksichtigt das Vorleben im Unterschied zur Vorinstanz nicht strafmindernd (vgl. pag. 628; S. 31 der Urteilsbegründung), sondern neutral. Dabei verkennt sie nicht, dass die Beschuldigte als Vollwaise aufwuchs, berücksichtigt aber auch, dass die Beschuldigte trotzdem betreut und gefördert wurde, wovon unter anderem ihre Erfolge in der Musik und im Sport zeugen. Im Jahr 1992 schloss die Beschuldigte zudem eine universitäre Ausbildung in angewandter Biologie ab. Insgesamt erblickt die Kammer zwischen dem Aufwachsen als Vollwaise sowie der erstmaligen Delinquenz im Juli 2009 keine unmittelbare Verbindung.
Straferhöhend wirkt sich demgegenüber die einschlägige Vorstrafe aus. Diese hat die Beschuldigte offensichtlich nicht im Geringsten beeindruckt, wovon die fortwährende Delinquenz zeugt. Angesichts der Höhe der im Strafbefehl vom
2. September 2011 verhängten Strafe erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 628 f.; S. 31 f. der Urteilsbegründung) eine Straferhöhung im Umfang von 1.5 Monaten als angemessen.
25.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Ebenfalls – und zwar erheblich – zu Ungunsten der Beschuldigten wirkt sich ihr Verhalten nach der Tat bzw. den Taten und im Strafverfahren aus. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 16.2 hiervor verwiesen werden, nach welchen die mehrfache Delinquenz während laufendem Verfahren ausser Frage steht. Die Kammer erachtet hierfür eine (bescheidene) Erhöhung der Freiheitsstrafe um 1.5 Monate als angezeigt.
25.3 Geständnis, Einsicht und Reue Vorab wird betreffend Geständnis, Einsicht und Reue der Beschuldigten integral auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 629; S. 32 der Urteilsbegründung):
Die Beschuldigte war schliesslich grossmehrheitlich geständig. Sie hat zunächst fast alles bestritten und erst auf konkreten Vorhalt zugegeben bzw. bei entsprechender Beweislage anerkannt. Unter diesen Umständen kann ihr kein Geständnisrabatt gewährt werden (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2016, N 266). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20.09.2017 äusserte die Beschuldigte, dass es ihr Leid tue (pag. 568 Z. 14). Im darauffolgenden Satz führte sie jedoch aus: „Ich möchte aber auch wissen, wie eine andere Person in meinem Fall reagiert hätte. Ich war in einer Situation da ich fast dazu gezwungen gewesen bin.“ (pag. 568
Z. 14 ff.). Das Gericht ist – wie auch die Staatsanwaltschaft – zur Überzeugung gelangt, dass keine aufrichtige Reue und Einsicht bei der Beschuldigten erkennbar ist, was aber neutral zu werten ist (vgl.
MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2016, N 233).
Ergänzend ist zu Einsicht und Reue festzuhalten, dass die Beschuldigte ihr Verhalten – nachdem sie die Taten einmal gestanden hatte – jeweils gleich wieder rechtfertigte und grundsätzlich bezüglich sämtlicher Sachverhalte vorbrachte, sie habe ja etwas vorweisen und «irgendwie vorwärts machen» müssen (u.a. pag. 562
Z. 4 ff. und pag. 566 Z. 10 ff.). Sie habe arbeiten wollen und deshalb Unterlagen gefälscht (u.a. pag. 567 Z. 43 ff.). Nach der fristlosen Kündigung durch die I.________ (Versicherungsgesellschaft) – nota bene weil ihr strafbares Verhalten aufgeflogen war – habe sie von einem auf den anderen Tag nichts mehr gehabt (pag. 562 Z. 13 f.). Ohne Vorweis der widerrufenen Anerkennungsschreiben hätte sie keine Chance gehabt, die angestrebten Stellen zu erhalten (pag. 566 Z. 22 f.).
Auf Vorhalt, dass es sich beim verwendeten Arbeitszeugnis des AE.________ (Spital) um eine Totalfälschung handle, erklärte sie weiter, ihre Vorgesetzte habe ihr nie ein Zeugnis gegeben, obwohl sie sie «x-Mal» dazu aufgefordert habe.
«Dann habe ich es halt selber geschrieben und ihr geschickt. Ich habe nie mehr eine Antwort von ihr erhalten und dann die Unterschrift von AR.________ (der Vorgesetzten) halt selber hinzugefügt.» (pag. 208 und pag. 291 Z. 106 ff. sowie pag. 564 Z. 39 ff.). Echte Reue und Einsicht sieht anders aus.
Auch im Berufungsverfahren war kaum Reue spürbar. Auf Frage, wie sie darauf gekommen sei, eine Hausarztpraxis in O.________ zu übernehmen, nachdem ihre Anerkennung als Ärztin widerrufen worden sei, erklärte sie: «Man hat mich dafür angefragt. Das war eine Option für mich, wie jede andere. Ich musste mich ja bewerben.» (pag. 797 Z. 8 ff.). Weiter gab sie an, sie hätte niemals fälschen sollen, das sei ihr jetzt klar (pag. 796 Z. 10 f.). Auf Frage, ob sie ein schlechtes Gewissen habe, weil sie aufgrund der Fälschungen zu Arbeitsstellen gekommen sei, die sie ohne die Fälschungen nie erhalten hätte, teilte sie allerdings mit: «Für alle Stellen, die ich erhalten habe, habe ich das (erforderliche) Wissen gehabt […]» (pag. 796 f.
Z. 43 ff.). Zudem behauptete sie weiterhin, sie habe in T.________ das
Medizinstudium abgeschlossen und sei ausgebildete Ärztin (u.a. pag. 790 Z. 21 f.;
pag. 796 Z. 2 ff.). Diese beispielhaft erwähnten Äusserungen der Beschuldigten zeugen eindeutig von Selbstmitleid und nicht von aufrichtiger Reue. Ihr Schreiben vom 26. September 2018 (pag. 910 ff.) im Nachgang der oberinstanzlichen Hauptverhandlung und die konstante Lüge, sie übe bei der D.________ (AG) eine Managertätigkeit aus und arbeite im HR (pag. 790 Z. 29 ff.; pag. 792 Z. 23)
unterstreichen letztlich, dass die Beschuldigte ihr Verhalten nicht bedauert, sondern sich vielmehr als Opfer sieht, das scheinbar berechtigt ist, alles vorzukehren, um beruflich Erfolg zu haben.
Von mangelnder Einsicht zeugen schliesslich ihre widersprüchlichen Antworten auf die Fragen, weshalb sie sich in einer gewissen Art und Weise verhalten habe. Als sie beispielsweise gefragt wurde, wieso sie die Anerkennungsschreiben der AK.________ (Kommission) trotz Widerruf und abgewiesener Beschwerde des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin benutzt habe, erklärte sie zunächst, sie wisse nicht warum sie die Rückgabeverpflichtung ignoriert habe (pag. 257 f. Z. 103 ff.).
Ihr Anwalt habe ihr gesagt, sie müsse selber wissen, ob sie die einverlangten Anerkennungsschreiben und die Plastikkarte zurückschicken wolle oder nicht (pag. 258 Z. 111 f. und pag. 564 Z. 27 ff.). Aufgrund des hängigen Bundesverwaltungsgerichtsverfahrens habe sie angenommen, sie dürfe die Anerkennungsschreiben noch verwenden (pag. 260 Z. 233). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie sodann an, sie habe gar nie mit ihrem Anwalt über die Widerrufsverfügung gesprochen (pag. 564 Z. 34). Weiter will sie die Widerrufsverfügungen der AK.________ (Kommission) – ebenfalls in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – plötzlich gar nie gesehen haben, weil sie die Post nicht geöffnet oder, sofern sie die Post geöffnet, die Briefe nicht gelesen habe (pag. 564 Z. 17 ff.). Im Berufungsverfahren berichtete sie dann, ihre Anerkennung als Ärztin sei glaublich noch nicht widerrufen «gewesen», als sie eine Hausarztpraxisbewilligung beantragt habe (pag. 797 Z. 14 ff.). Als ihr daraufhin vorgehalten wurde, dass dies sehr wohl der Fall und nur noch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil ausstehend gewesen sei, erklärte sie: «Ich habe gedacht, es kommen dann noch Sachen aus T.________ ans Licht, die meinen Arzttitel bestätigen. Auch wenn damals viele Unterlagen von mir gefälscht waren.»
(pag. 797 Z. 19 ff.). Diese Vielzahl an Ausreden spricht für die fortwährende Uneinsichtigkeit der Beschuldigten. Ferner sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Ziff. 16.2 verwiesen.
Die Kammer kommt in Würdigung dieser Umstände mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigten weder ein «Geständnisrabatt» noch eine Minderung für Einsicht oder Reue gewährt werden kann.
25.4 Persönliche Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung und Strafempfindlichkeit Die Kammer ist sich durchaus bewusst, dass die Beschuldigte zurzeit darunter leidet, dass ihr Lügengebäude ans Licht gekommen ist. Der Beschuldigten muss klar sein, dass ihr erhebliche Konsequenzen drohen, was belastet. Dennoch und obwohl die Beschuldigte vom 31. Oktober 2018 bis am 12. November 2018 auf der Bewachungsstation des AE.________ (Spital) sowie vom 12. November 2018 bis am 26. November 2018 in den UPD stationär hospitalisiert war, ist anzunehmen, dass sie gesund ist. Gemäss Austrittsbericht der UPD vom 21. Januar 2019 fanden sich keine Hinweise für koordinative und motorische Einschränkungen (pag. 1060), was den Einsatz des Rollators in ein komisches Licht rückt. Das Langzeit Elektroenzephalogramm (EEG) ergab keine epilepsietypischen Signale (pag. 1061). Die Symptome, die bei der Beschuldigten auftraten (Zungenbiss, Einnässen, Gangunsicherheit) sind zwar typisch für epileptische Anfälle, nicht aber für die bei der Beschuldigten diagnostizierten nicht-epileptogenen Krampfanfälle (pag. 1061). Als sich die Beschuldigte unbeobachtet fühlte, konnte sie sich problemlos fortbewegen und reagierte auf Überraschungsreize, nachdem sie auf direkte Ansprache nicht reagiert hatte (pag. 1063). Beim RAV wurde die Beschuldigte offensichtlich als vermittlungsfähig eingestuft, was nicht der Fall wäre, wenn sich die Beschuldigte gegenüber den RAV-Mitarbeitenden wie an der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung verhalten hätte (pag. 1082 ff. und pag. 1103 ff.). Ferner stellte sich in der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung heraus, dass die Beschuldigte am 10. März 2019 offenbar einen ganzen Tag lang als Punkterichterin beim AS.________ (Sportanlass) tätig sein konnte (pag. 1084).
Insgesamt ist der momentane Zustand der Beschuldigten neutral zu gewichten und kann keine Strafminderung nach sich ziehen.
Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit bestehen nicht, auch wenn die Beschuldigte im Moment – mutmasslich insbesondere aufgrund des vorliegenden sowie des neu eröffneten Strafverfahrens – gesundheitlich angeschlagen sein mag.
25.5 Fazit: Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Die gestützt auf die Tatkomponenten auf 19 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe wird nach den voranstehenden Überlegungen zu den Täterkomponenten um
3 Monate erhöht. Es resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
26. Bedingter/Unbedingter Strafvollzug
26.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum bedingten Strafvollzug wird integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 630 f.; S. 33 f. der Urteilsbegründung).
26.2 Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz erwog, es handle sich in casu um einen Grenzfall, ob noch eine bedingte Strafe ausgesprochen werden könne oder nicht. Sie gelangte schliesslich zum Schluss, der bedingte Strafvollzug könne der Beschuldigten noch gerade gewährt werden. Zum einen habe das Gerichtsverfahren deutlich mehr Eindruck bei ihr hinterlassen als das Strafbefehlsverfahren, indem es zu keiner Verhandlung gekommen sei. Zum anderen sei die Beschuldigte lernfähig und habe sich beruflich neu orientiert. Letztlich sei die Beschuldigte wohl nicht mehr im Besitz von gefälschten Urkunden und ihr Name dürfte insbesondere der AK.________ (Kommission) in Erinnerung bleiben. Es könne mithin nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden (pag. 631, S. 34 der Urteilsbegründung).
26.3 Vorbringen der Parteien Generalstaatsanwalt N.________ wies in der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 26. März 2019 daraufhin, im Berufungsverfahren habe sich die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschuldigte das «Kapitel Ärztin»
abgeschlossen und sich beruflich neu orientiert habe, als weitere Lüge entpuppt.
Aufgrund der neuen Erkenntnisse könne von einer günstigen Prognose keine Rede mehr sein. Es sei vielmehr anzunehmen, dass sich die Beschuldigte weder durch eine bedingte noch eine teilbedingte Strafe beeindrucken lasse und in Zukunft schlimmstenfalls sogar als Ärztin «rumdoktern» werde, was fatale Folgen haben könnte. Er beantrage deshalb den unbedingten Strafvollzug (pag. 1091).
Rechtsanwältin B.________ stellte demgegenüber den Antrag, den in erster Instanz gewährten bedingten Strafvollzug oberinstanzlich zu bestätigen (pag. 1092).
26.4 Würdigung durch die Kammer Nach Ansicht der Vorinstanz, welcher sich die Kammer vollständig anschliessen kann, handelte es sich in casu bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils um einen Grenzfall bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die einschlägige Vorstrafe vom 2. September 2011 stellte mitunter ein Indiz dar für die Befürchtung, dass die Beschuldigte weitere Straftaten begehen könnte. Die Vorinstanz erwog absolut zu Recht, dass die Beschuldigte bereits kurz nach der Verurteilung vom 2. September 2011 wieder straffällig geworden war. Dennoch gewährte sie der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug, zumal sie davon ausging, dass die Beschuldigte ihrer Behauptung entsprechend neuerdings als Managerin in der AI.________ arbeitet. Im Berufungsverfahren entpuppte sich diese Aussage als weitere Lüge und es stellte sich heraus, dass die Beschuldigte schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Gesundheitsverantwortliche bei der D.________ (AG) tätig war. Die Kammer kommt mit Generalstaatsanwalt N.________ deshalb zum Schluss, dass der erstinstanzlichen Begründung nicht mehr gefolgt werden kann.
Wie sich herausstellte, hielten weder die bedingte Geldstrafe vom
2. September 2011 noch der Kontakt mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft die Beschuldigte davon ab, weiterhin einschlägig zu delinquieren. Trotz Verurteilung gab sie sich nach wie vor zu Unrecht als Ärztin aus und fälschte zwecks Erlangung von «Ärztejobs» sowie Zulassung zu einer Weiterbildungsveranstaltung für Ärztinnen und Ärzte Urkunden und verwendete zusätzlich die längst aberkannten Anerkennungen der AK.________ (Kommission). Bei der Beschuldigten ist mithin ein eigentliches Verhaltensmuster erkennbar. Auch durch das vorliegende Verfahren liess sie sich offensichtlich nicht beeindrucken, bewarb sie sich doch unmittelbar nach der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom
15. Dezember 2015 als Gesundheitsverantwortliche bei der D.________ (AG) und reicherte ihre Bewerbung mit dubiosen Urkunden an (u.a. mit den längst obsoleten Anerkennungsschreiben der AK.________ (Kommission) [pag. 867/1], mit zweifelhaften Arbeitszeugnisse für Dr. med. A.________ [pag. 869/1, pag. 873/1 und pag. 874/1] sowie mit gefälschten oder längst entzogenen Ärztediplomen
[pag. 902 und pag. 903]). Sie gab sich gegenüber den verschiedensten Personen nach wie vor als Ärztin aus, was insbesondere ihre auf Briefpapier der D.________ (AG) mit «Dr. méd. A.________» unterzeichneten Schreiben an die «chers confrères» bezeugen (u.a. pag. 855/1; pag. 970 und pag. 971). Sie liess sich von der D.________ (AG) denn auch erneut als Ärztin bzw. Gesundheitsverantwortliche anstellen (vgl. pag. 845).
Entgegen der Annahme der Vorinstanz war die Beschuldigte folgedessen immer noch im Besitz gefälschter Urkunden. Zudem erwiesen sich die Kenntnisse der AK.________ (Kommission) nicht als deliktspräventiv. Die Beschuldigte orientierte sich schliesslich beruflich nicht wie behauptet und von der Vorinstanz angenommen neu, im Gegenteil.
Die Kammer vermag bei der Beschuldigten daher insgesamt keine positive Wandlung in ihrer Person auszumachen. Von einer inneren Umkehr kann keine Rede sein. Die Beschuldigte zeigt sich weiterhin absolut uneinsichtig. Die Handlungen der Justizbehörden beeindruckten sie in keiner Art und Weise. Reue und Einsicht sind nicht auszumachen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte am 1. Juni 2016 als Dr. med. A.________ bei der D.________ (AG) zu arbeiten begann (vgl. pag. 845) muten ihre Aussagen gegenüber der Vorinstanz (vgl. pag. 558 ff.) und der Kammer (vgl. pag. 790 ff.) dreist an. Die Beschuldigte schreckt offensichtlich nicht davor zurück, hemmungslos zu lügen. Weiter manifestierte sie mit ihrem Verhalten, dass sie genau weiss, was sie tut und schnell auf Fragen reagieren kann bzw. exakt versteht, worauf diese abzielen. Ansonsten hätte sie beispielsweise nicht (wahrheitswidrig) behauptet, sie sei bei der D.________ (AG) ohne Einreichung von Bewerbungsbeilagen (Arbeitszeugnisse, Diplome usw.) angestellt worden und es gebe ferner keinen Stellenbeschrieb (vgl. pag. 792 Z. 32 ff. und pag. 973 Z. 23 ff).
Schliesslich liegen nebst all dem keine besonders günstigen Umstände vor, welche die gewichtigen Befürchtungen für eine Nichtbewährung kompensieren würden. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren muss der Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden. Somit fallen sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Strafvollzug ausser Betracht. Die Beschuldigte ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen.
VI. Kosten und Entschädigung
27. Verfahrenskosten
27.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 18‘612.95 festgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen.
27.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 4‘484.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
Die Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich auf der ganzen Linie. Sie hat folglich auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘484.00 zu tragen.
28. Entschädigung
28.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht die Beschuldigte für die erstinstanzlichen Aufwendungen von Rechtsanwältin B.________ der gesetzlichen Rückund Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren (CHF 9‘817.65)
ist zu bestätigen. Allerdings wurde in erster Instanz bei der Bestimmung des vollen Honorars bei der Berechnung der Mehrwertsteuer versehentlich der Reisezuschlag nicht berücksichtigt. Demzufolge fiel der nachforderbare Betrag von Rechtsanwältin B.________ um CHF 49.90 zu tief aus. Der Entscheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt zu korrigieren und der nachforderbare Betrag auf CHF 2‘214.20 festzusetzen.
28.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die von Rechtsanwältin B.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote (pag. 1095 ff.) erscheint der Kammer mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit im Prozess angemessen.
Rechtsanwältin B.________ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 9‘805.50 ausgerichtet (42.92 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00 [vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte; EAV, BSG 168.711], zuzüglich Reisezuschlag von CHF 150.00 sowie Auslagen von CHF 371.10 und Mehrwertsteuer auf CHF 9‘104.43). Die Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Zumal Rechtsanwältin B.________ oberinstanzlich auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtete, wird die Beschuldigte nicht verpflichtet, Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
VII. Verfügungen Betreffend die zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass auf die Durchführung eines Widerrufsverfahrens betreffend Strafbefehl vom 2. September 2011 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zufolge Zeitablaufs verzichtet wurde.
II.
Weiter wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom
20. September 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung, begangen in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 5. Juni 2014 und danach in O.________ und anderswo ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;
2. A.________ schuldig erklärt wurde der Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen wie folgt:
2.1 um den 16. April 2012 und danach in O.________ und anderswo z.N. der schweizerischen Eidgenossenschaft, v.d. das S.________ (Bundesamt);
2.2 um den 9. Mai 2012 [recte: 2013] und danach in O.________ und anderswo z.N.
der schweizerischen Eidgenossenschaft, v.d. das S.________ (Bundesamt);
2.3 am 19. September 2011, 22. September 2011 und danach in O.________ und anderswo z.N. der I.________ (Versicherungsgesellschaft);
2.4 am 17. März 2014 und danach in O.________ und anderswo z.N. der Firma P.________ GmbH;
2.5 am 9. August 2014 und ev. danach in O.________ und anderswo z.N.
Q.________ (Gesellschaft);
2.6 am 22. August 2014 und ev. danach in O.________ und anderswo z.N.
R.________ (Krankenkasse);
3. Weiter verfügt wurde:
3.1 Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft als Beweismittel bei den Akten gelassen:
- Botschaftsausweis Schweizerische Eidgenossenschaft (2. April 2001 bis
2. April 2003; pag. 337.6);
- Kopie ________ (Universitätszertifikat) vom 30. Juni 1997 (pag. 337.1);
- Kopie ________ (Universitätszertifikat) in Y.________ vom 1. November 1991 (pag. 337.2);
- Kopie ________ (Universitätszertifikat)i Y.________ vom 8. Februar 1996 (pag. 337.3);
- Kopie ________ (Universitätszertifikat) in Y.________ vom 13. Dezember 2001 (pag. 337.4);
- Kopie ________ (Universitätszertifikat) in Y.________ vom 7. Dezember 1998 (pag. 337.5);
- diverse Unterlagen FMH in separater Mappe (13 Blätter; pag. 338 - 338.17);
- ________ (Attest) des «AT.________ vom 26. Juni 2012 in zweifacher Ausfertigung» (pag. 267 - 268);
- Blatt mit Stempelaufdruck der AL.________ Botschaft (pag. 277);
- Internetauszug Artikel betr. AU.________ vom 10.09.2014 mit angehängter Kopie des gefälschten Diploms der Universität ________. September 1990 (pag. 278);
- Kopien des (gefälschten) Arbeitszeugnisses der I.________ (Versicherungsgesellschaft) vom 12. Mai 2014 in zweifacher Ausfertigung (pag. 281 - 281.3);
- undatiertes Arbeitszeugnis der AV.________ (AG) für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2008 und 1. Januar 2009 bis 27. Mai 2009 in zweifacher Ausfertigung (pag. 282 - 282.5);
- 6 Diplome des AW.________ (Ministeriums) (mutmassliche Fälschungen bzw. Vorlagen für Fälschungen; pag. 283 - 283.5);
- 5 Kopien gefälschte Urkunde «Aerztin Facharzttitel Orthopedische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparat und Fähigkeitsausweis in Sportmedizin» (pag. 284 - 284.4);
- 9 Exemplare des gefälschten Diploms der Universität ________ in Y.________ «AX.________ (Zertifikat)» mit und ohne Stempel vom 2.
September 1990 (pag. 285 - 286.1);
- 5 Exemplare des gefälschten Diploms der Universität ________ in Y.________ «AY.________ (Diplom)» mit und ohne Stempel vom
14. Dezember 1984, (pag. 287 - 287.4);
- 3 Exemplare des gefälschten Diploms der Universität ________ in Y.________ «AY.________ (Diplom)» mit und ohne Stempel vom
14. Dezember 1992, (pag. 287.5 - 287.7).
3.2 Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- Notenblatt Universität ________. (Studien-) Jahr 1986, (pag. 337);
- Kopie Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Solothurn mit Strafanzeige der Stadtpolizei Solothurn vom 23. September /31. Oktober 2011 (pag. 269 - 276).
III.
A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.2 hiervor und
in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 252, 255 aStGB Art. 426, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘612.95.
3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘484.00.
IV.
1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.00 200.00 CHF 8'200.00 Reisezuschlag CHF 618.60 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 271.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'090.40 CHF 727.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'817.65 volles Honorar 250.00 CHF 10'250.00 Reisezuschlag CHF 618.80 Auslagen MWSt-pf lichtig CHF 271.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'140.40 CHF 891.25 Total CHF 12'031.85
nachforderbarer Betrag CHF 2'214.20
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 9‘817.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2‘214.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.
135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.92 200.00 CHF 8'583.33 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 371.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'104.43 CHF 701.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'805.50
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘805.50 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
1. Die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
2. Die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
3. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungsund Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv und Motiv;
nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem S.________ (Bundesamt) (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 26. März 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 15. August 2019) Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin:
von Teufenstein
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff.,
78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.