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SK 2017 362 • OG BE SK 2017 362 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Death of Accused; Costs Assessed Against Canton

Geschäftsnummer SK 2017 362
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal against a conviction for negligent homicide, where the appellant had been sentenced to a conditional fine and cost liabilities for an incident on the A6 highway on May 8, 2016. Due to the death of the accused during the appellate proceedings, the Cantonal High Court, recognizing the death as a procedural impediment under the relevant criminal procedure law (Analogous to Art. 403 Abs. 1 StPO), ruled to discontinue the criminal proceedings, thereby rendering the first-instance judgment null and void. As the accused's death occurred during the proceedings, the court determined that all incurred legal costs, totaling CHF 9,686.60 (first and upper instance), could not be imposed on the estate and were therefore borne by the Canton, while the officially appointed defense counsel was awarded compensation for services rendered according to the standard hourly rate.

Legislator-Regeste

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Art. 337 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 Bst, Art. 329 Abs. 4 StPO, Art. 319 Abs. 1 Bst, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 423 StPO; Appeal Dismissed Due to Death of Accused; Costs Assessed Against Canton: Due to the death of the accused during the appellate proceedings, the Cantonal High Court, recognizing the death as a procedural impediment under the relevant criminal procedure law (Analogous to Art. 403 Abs. 1 StPO), ruled to discontinue the criminal proceedings, thereby rendering the first-instance judgment null and void. As the accused's death occurred during the proceedings, the court determined that all incurred legal costs, totaling CHF 9,686.60 (first and upper instance), could not be imposed on the estate and were therefore borne by the Canton, while the officially appointed defense counsel was awarded compensation for services rendered according to the standard hourly rate.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Verfahrenskosten Strafzumessung Nachlass des Erblassers unentgeltliche Rechtsverbeiständung Abberufung des Willensvollstreckers 20180828_140245_ANOM.docx | Strafgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 423 StPO

Applied to determine that the state (Canton of Bern) must bear the procedural costs because no other party could be charged following the death of the accused.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

1. Strafkammer 1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 362 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2018

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Segessenmann

Verfahrensbeteiligte †A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Fahrlässige Tötung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 20. Juni 2017 (PEN 16 666)

Erwägungen:

I.

1. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Juni 2017 (Einzelgericht) wurde A.________ sel. schuldig erklärt der fahrlässigen Tötung, begangen am 8. Mai 2016 in Kappelen auf der Autobahn A6 z.N. von C.________, und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1‘050.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 210.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8‘686.60 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt. Weiter setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.________ sel. fest (pag. 274 ff.).

2. Gegen dieses Urteil meldete A.________ sel., amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Juni 2017 formund fristgerecht die Berufung an (pag. 284). Mit der ebenfalls formund fristgerecht erfolgten Berufungserklärung gab er die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bekannt (pag. 343 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 379), sie hat damit innert Frist auf die Anschlussberufung verzichtet. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 verpflichtete die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft gestützt auf Art. 337 Abs. 4 StPO zur Teilnahme am Verfahren (pag. 381 f.). Am

7. Februar 2018 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie damit einverstanden sind (pag. 392 f.). Nachdem die Parteien ihr Einverständnis bekannt gaben (pag. 396 f.), wurde am 2. März 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 400 f.). Am 18. Mai 2018 reichte A.________ sel. die schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen, dies unter entsprechender Kostenund Entschädigungsfolge (pag. 457 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme am 22. Juni 2018 ein (pag. 526 ff.).

3. Am 27. August 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft der 1. Strafkammer mit, dass A.________ sel. leider verstorben sei, weswegen das Strafverfahren einzustellen sei (pag. 546). Am 28. August 2018 reichte Rechtsanwältin B.________ dem Gericht den Auszug aus dem Todesregister ein und beantragte, das Strafverfahren sei vollumfänglich einzustellen, A.________ sel. sei eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 17‘236.65 (erste und obere Instanz) zu bezahlen, und die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen (pag. 548 f.). Dem Schreiben legte Rechtsanwältin B.________ ihre Honorarnoten bei (pag. 552 f.). Mit Verfügung vom 29. August 2018 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass beabsichtigt werde, das Strafverfahren einzustellen. Weiter gewährte sie den Parteien Gelegenheit, zu den Anträgen der jeweils anderen Partei sowie zum Verfahrensausgang Stellung zu nehmen (pag. 555 f.). Mit Eingabe vom 31. August 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, dass das Verfahren einzustellen und die Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. Für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei ein Stundenansatz von CHF 200.00 massgeblich, wobei die Honorarnote durch die Kammer zu überprüfen sein werde (pag. 559).

4. Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 Bst. a StPO sind Bedingungen verfahrensrechtlicher Art, die erfüllt sein müssen, um ein Strafverfahren durchzuführen. Von ihrer Erfüllung hängt die Zulässigkeit der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens ab. Ein Verfahrenshindernis schliesst aus, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Mit dem Tod des Beschuldigten tritt ein solches Verfahrenshindernis ein (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 403).

5. Stellt die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergeht analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3; SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, 3.

Aufl. 2018, N 9 zu Art. 403). Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt damit zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. d und Art. 403 Abs. 1 Bst. c StPO; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_16/2012 vom

15. Juli 2013 E. 1). Bei der Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das Verfahren in analoger Anwendung von Art. 319 ff. StPO mit Beschluss und mit Wirkungen nach Art. 320 Abs. 4 StPO ein (SCHMID, a.a.O., N 16 zu Art. 329). Das erstinstanzliche Urteil wird damit hinfällig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5; SCHMID, a.a.O., N 9 zu Art. 403; EUGS- TER, a.a.O., N 5 zu Art. 403). Eine andere Folge – beispielsweise die Feststellung der vollständigen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Urteil des Obergerichts Schaffhausen 50/2014/3 vom 16. Juni 2015 E. 2, publiziert in CAN 2015 Nr.

92 S. 254 f.) – wäre nicht sachgemäss, zumal A.________ sel. das erstinstanzliche Urteil nicht akzeptiert und fristgerecht Berufung eingereicht hat.

6. Stirbt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, können die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden. Sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, so hat sie der Staat zu tragen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_614/2013 vom

29. August 2013 E. 2.4; Art. 423 StPO). Die Kosten des erstund oberinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 9‘686.60 (CHF 8‘686.60 erste Instanz, obere Instanz: bestimmt auf CHF 1‘000.00) gehen damit zu Lasten des Kantons Bern.

7. Rechtsanwältin B.________ beantragt eine Parteientschädigung. Als eingesetzte amtliche Verteidigung ist ihr – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – stets eine amtliche Entschädigung zuzusprechen, wobei der Aufwand mit dem kantonalen Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen ist (BGE 139 IV 261). Die amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwältin B.________ werden gemäss Kostennote bestimmt. Zwar erscheint der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand als sehr hoch. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Berufungsbegründung rund 37 Seiten umfasst und die Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens als eher überdurchschnittlich zu beurteilen sind, wird die Kostennote jedoch gerade noch als angemessen erachtet.

Die 1. Strafkammer beschliesst:

1. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. August 2018 wird Rechtsanwältin B.________ zur Kenntnisnahme zugestellt.

2. Das Strafverfahren gegen A.________ sel. wegen fahrlässiger Tötung wird infolge Todes des Beschuldigten/Berufungsführers eingestellt.

3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8‘686.60 sowie die bis anhin angefallenen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern.

4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.17 200.00 CHF 4'234.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 73.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'307.30 CHF 344.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'651.90

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘651.90.

5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.58 200.00 CHF 116.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 116.00 CHF 9.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 125.30

Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.50

200.00 CHF 8'300.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 103.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'403.20 CHF 647.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'050.25

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9‘175.55.

6. Zu eröffnen:

- Rechtsanwältin B.________ als amtl. Verteidigerin des †Beschuldigten/Berufungsführers

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland

- der Koordinationsstelle Strafregister

- der Suva

- dem Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit

Bern, 24. September 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident:

Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin:

Segessenmann

Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und

90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.