Motion to Recuse Judge Denied Due to Insufficient Showing of Bias
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lawyer filed a motion seeking the recusal of a judge from proceedings before the appellate chamber, arguing that the judge was biased due to a long-standing professional acquaintance with the accused parties in the underlying case. Although the lawyer initially misidentified the case number in the motion, it was clear from the context that the challenge was directed against the judge's inclusion in the current contested proceedings. The court dismissed the recusal motion, reasoning that the basis for the application—namely, mere professional collegiality among court members or with the accused—does not constitute an objective ground for suspicion of bias under the law, which requires evidence of an intense relationship beyond ordinary professional association, and no such objective indicators of heightened connection were presented.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 1 Bst, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 56 Bst, Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 42 BGG, Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO; Motion to Recuse Judge Denied Due to Insufficient Showing of Bias: Although the lawyer initially misidentified the case number in the motion, it was clear from the context that the challenge was directed against the judge's inclusion in the current contested proceedings. The court dismissed the recusal motion, reasoning that the basis for the application—namely, mere professional collegiality among court members or with the accused—does not constitute an objective ground for suspicion of bias under the law, which requires evidence of an intense relationship beyond ordinary professional association, and no such objective indicators of heightened connection were presented.
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KI-generiertCited to rule on the costs of the recusal proceedings by ordering them to be borne by the applicant.
Cited implicitly in the reasoning section to establish jurisdiction for deciding on the recusal request.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
1. Strafkammer 1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 309 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2017
Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Segessenmann
Verfahrensbeteiligte X.________ Gesuchsteller
gegen
Y.________, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstandsgesuch Rechtsanwalt X.________ vom 7. Juli 2017 gegen Oberrichterin Y.________ im Verfahren BK 17 263
Erwägungen:
I.
1. Am 7. Juli 2017 gelangte Rechtsanwalt X.________ (nachfolgend Gesuchsteller)
mit folgendem Rechtsbegehren an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 5):
Es habe die Gesuchsgegnerin in dem Beschwerdeverfahren BK 17 12 sofort in den Ausstand zu treten. – unter Kostenund Entschädigungsfolge –
Zur Begründung bringt der Gesuchsteller vor, bei der derzeitigen Besetzung der Beschwerdekammer im Verfahren BK 17 263 hätten die langjährigen Berufskollegen über die Stichhaltigkeit eines Strafantrages gegen andere langjährige Berufskollegen zu entscheiden. Oberrichterin Y.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) sei daher befangen. Die endgültige Besetzung im Beschwerdeverfahren BK 17
263 habe durch den Grossen Rat zu erfolgen (pag. 5 ff.).
2. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (pag. 21). Diese nahm sie mit Eingabe vom 17. Juli 2017 wahr.
Die Gesuchsgegnerin bringt vor, sie habe im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren BK 17 12 nicht mitgewirkt, weswegen kein Ausstandsgrund gegeben sei.
Auch der Gesuchsteller sei weder als Partei noch als Parteivertreter beteiligt gewesen (pag. 27).
3. Am 25. Juli 2017 leitete der Präsident der Strafabteilung das Gesuch an das zuständige Berufungsgericht (Strafkammer) weiter (pag. 1). Mit Verfügung vom
26. Juli 2017 gab die zuständige 1. Strafkammer die Kammerzusammensetzung bekannt und gewährte den Parteien Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen (pag. 29 ff.). Darauf verzichtete der Gesuchsteller am
27. Juli 2017 (pag. 35).
II.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz von einem Ausstandsgesuch betroffen ist. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO).
Das fristgerecht eingereichte Ausstandsgesuch richtet sich gegen ein Mitglied der Beschwerdekammer in der Sache BK 17 263. Zwar hat der Gesuchsteller in seinem Rechtsbegehren den Ausstand von Oberrichterin Y.________ im Verfahren BK 17 12 beantragt (vgl. pag. 5). Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass er sich gegen die Kammerzusammensetzung im Verfahren BK 17 263 stellt (vgl.
pag. 7).
Die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.
III.
4. Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV;
SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Nach der Rechtsprechung werden Voreingenommenheit und Befangenheit angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_407/2011 vom 21. November 2011 E.
2.2). Die Ausstandsgründe sind in Art. 56 Bst. a bis f StPO aufgeführt. Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Dabei muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (MARKUS BOOG in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.),
2. Auflage 2014, N 4 zu Art. 58).
5. Der Gesuchsteller bezieht sich vorliegend auf Art. 56 Bst. f StPO und macht geltend, die Gesuchsgegnerin sei aufgrund langjähriger beruflicher Bekanntschaft mit den Beschuldigten im Verfahren BK 17 263 befangen. Zuneigung bzw. Verbundenheit kommen als Ausstandgründe nur in Betracht, wenn sie ausgeprägt sind. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten.
Keine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit erweckt die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern (BSK StPO-BOOG, N 39 und 40 zu Art. 56). Vorliegend bestehen keine objektiven Hinweise dafür, dass eine über die berufliche Kollegialität hinausgehende Verbundenheit zwischen der Gesuchsgegnerin und den Beschuldigten im Beschwerdeverfahren BK 17 263 besteht. Auch das Bundesgericht hat bestätigt, dass die Unabhängigkeit von Richtern wegen ihrer Zugehörigkeit zum Gericht und den sich daraus ergebenden kollegialen Gefühlen nicht betroffen und ein entsprechendes Ausstandsgesuch unzulässig sei (BGE 105 Ib 301 E. 1d).
Andere Ausstandsgründe werden nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen.
IV.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 300.00.
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Gesuchsteller Rechtsanwalt X.________
- der Gesuchsgegnerin Oberrichterin Y.________
Bern, 15. August 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident:
Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin:
Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und
90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.