Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 2016 252 • OG BE SK 2016 252 KI-generiert

Convict Denied Sentence Interruption and Legal Aid Due to Lack of Serious Reason

Geschäftsnummer SK 2016 252
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A convicted person sought judicial review against the denial of his request for a temporary interruption of his sentence execution, arguing that his 100% work incapacity following a severe ankle fracture and multiple surgeries constituted an important reason under the law to interrupt his detention, especially since his current incarceration setting allegedly hindered his resocialization. The court affirmed the rejection of his claim for *unentgeltliche Rechtspflege* (unpaid legal assistance) for the underlying appeal because it deemed his assertion of a right to sentence interruption *aussichtslos* (without prospect of success), reasoning that the threat to resocialization, which he claimed arose from his inability to participate in work programs, is not a "serious reason" for interruption under the relevant criminal code provisions and that alternative activities (such as language courses) were available to him; furthermore, after a summary review, the public interests in maintaining custody—including the punitive function and the credibility of the penal system—were found to outweigh his private interests, thus confirming that the legal challenge lacked the necessary chance of success for state-funded legal aid to be granted.

Legislator-Regeste

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Art. 82 SMVG, Art. 86 Abs. 2 VRPG, Art. 86 VRPG, Art. 62 Abs. 3 Bst, Art. 81 Abs. 1 VR, Art. 79 VRPG; Convict Denied Sentence Interruption and Legal Aid Due to Lack of Serious Reason: The court affirmed the rejection of his claim for *unentgeltliche Rechtspflege* (unpaid legal assistance) for the underlying appeal because it deemed his assertion of a right to sentence interruption *aussichtslos* (without prospect of success), reasoning that the threat to resocialization, which he claimed arose from his inability to participate in work programs, is not a "serious reason" for interruption under the relevant criminal code provisions and that alternative activities (such as language courses) were available to him; furthermore, after a summary review, the public interests in maintaining custody—including the punitive function and the credibility of the penal system—were found to outweigh his private interests, thus confirming that the legal challenge lacked the necessary chance of success for state-funded legal aid to be granted.

Schlagwörter

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Haftstrafe unentgeltliche Rechtspflege Normenkontrolle Rechtssysteme strafrechtliche Drohung Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 82 SMVG
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art.
Art. 86 Abs. 2 VRPG
80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
Art. 86 VRPG
Diese Bestimmung ist gestützt auf Art. 86 VRPG mangels besonderer Vorschriften auch für Verfahren vor anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden – d.h.
Art. 62 Abs. 3 Bst
In casu ist zu prüfen, ob die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 62 Abs. 3 Bst.
Art. 81 Abs. 1 VR
Die Beschwerde wurde ausserdem fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VR- PG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
Art. 79 VRPG
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
Art. 80 VRPG
Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.
Art. 92 StGB
The reasoning regarding the dismissal of the appeal focused on whether the appellant's arguments constituted a 'wichtiger Grund' (important reason) for suspension of execution under this article, although the final appeal was dismissed on the grounds of futility regarding the right to free legal aid.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive order for imposing the costs of the appeal procedure on the appellant.

Art. 92 StGB

The reasoning regarding the dismissal of the appeal focused on whether the appellant's arguments constituted a 'wichtiger Grund' (important reason) for suspension of execution under this article, although the final appeal was dismissed on the grounds of futility regarding the right to free legal aid.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

1. Strafkammer 1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 16 252 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. September 2016

Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Segessenmann

Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 31.05.2016 (2016.POM.233)

Erwägungen:

I.

1. Mit Verfügung vom 8. April 2016 wies die Abteilung Strafund Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Vollzugsunterbrechung ab (vgl.

amtliche Akten ASMV pag. 374 ff.).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

B.________, am 19. April 2016 bei der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 8. April 2016 beantragte (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 380 ff.).

3. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 forderte die POM – nachdem sie die Vernehmlassung der Vorinstanz eingeholt hatte – den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘400.00 zu leisten (Akten POM pag. 13f.). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und er sei demzufolge von der Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden (Akten POM pag. 25f.).

4. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 wies die POM das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ab (vgl. Akten POM pag. 27 ff.).

5. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

B.________, am 30. Juni 2016 bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung der POM vom 31. Mai 2016 und stellte folgenden Antrag (pag. 1 ff.):

«In Aufhebung der Verfügung der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2016 sei A.________ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.»

6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 4. Juli 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 17 ff.).

7. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 23 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom

19. Juli 2016 (pag. 31) auf die ihr mit Verfügung vom 13. Juli 2016 gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 25f.). In der Folge gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen (pag. 33 ff.). Die Replik des Beschwerdeführers vom 9. August 2016 traf innert Frist bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ein (pag. 39 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. August 2016 (pag. 51) darauf, eine Duplik einzureichen. Die POM hat sich innert der mit Verfügung vom 10. August 2016 gesetzten Frist (pag. 45 ff.) nicht vernehmen lassen, woraufhin die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel am 8. September 2016 als geschlossen erachtete (pag. 53 ff.).

II.

8. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Strafund Massnahmenvollzug (SMVG;

BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

9. Für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren regeln Art. 61 Abs. 2 und 3 VR- PG die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen. Diese Bestimmung ist gestützt auf Art. 86 VRPG mangels besonderer Vorschriften auch für Verfahren vor anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden – d.h. für Verfahren vor Obergericht – anwendbar. In casu ist zu prüfen, ob die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 62 Abs. 3 Bst. a VRPG).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Zwischenentscheide betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb sie sofort gesondert anfechtbar sind (BGE 2C_677/2009 und BGE 2C_143/2008, m.w.H.). Die vorliegende Verfügung der POM ist daher selbstständig anfechtbar.

10. Die Beschwerde wurde ausserdem fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VR- PG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

11. Auf die Beschwerde vom 30. Juni 2016 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III.

12. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend Vollzugsunterbrechung vor der POM das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen ist. In diesen Zusammenhang ist zu prüfen, ob seine bei der POM hängige Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen ist.

13. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, er sei in Folge eines mehrfachen Bruchs des linken Sprunggelenks am 1. August 2015 operiert worden und nun zu 100 % arbeitsunfähig. Am 12. April 2016 sei er im Inselspital ein weiteres Mal operiert worden; wann er wieder arbeitsfähig sein werde, sei ungewiss. Seit seiner Einweisung in die Anstalten Witzwil befinde er sich in der Eintrittsabteilung; aufgrund seines gesundheitlichen Zustands sei es nicht möglich, ihn in den angeordneten offenen Strafvollzug zu versetzen. Diese Situation sei für ihn psychisch belastend und laufe den Resozialisierungsbestrebungen zuwider. Seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, welche nun schon seit 11 Monaten andaure, stelle einen wichtigen Grund für eine Vollzugsunterbrechung im Sinne von Art. 92 StGB und 31 Abs. 2 SMVG dar. Dies habe umso mehr zu gelten, als die Anstalten Witzwil offenbar nicht in der Lage seien, angemessene Lösungen für seine Situation zu finden. Andere geeignete Anordnungen, welche der Vollzugsunterbrechung vorgehen würden, seien daher nicht ersichtlich. Seine Beschwerde sei insbesondere mit Blick auf den aussergewöhnlichen Unfallverlauf und die sich daraus ergebenden gravierenden und andauernden Folgen nicht aussichtslos, weswegen ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der POM zu erteilen sei.

14. Die POM bringt ihrerseits – nach Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – zusammengefasst vor, die Prozessaussichten würden sich aufgrund einer summarischen Prüfung, welche sich auf eine antizipierte Beweiswürdigung abstützen könne, beurteilen. Massgebend seien die Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers würde den strengen Kriterien für eine Vollzugsunterbrechung nicht genügen, weswegen die Beschwerde abzuweisen sei.

15. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).

16. Das Bundesgericht hat sich zur Aussichtslosigkeit eines Prozessbegehrens wie folgt geäussert:

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. […] Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 140 V 521 E. 9.1).

17. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner unfallbedingten Verletzung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit sei eine Ausgestaltung der Haft, welche dem Resozialisierungsgedanken Rechnung trage, nicht möglich. Er bringt damit nicht vor, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht hafterstehungsfähig;

vielmehr macht er geltend, seine Resozialisierung sei durch den Vollzug gefährdet.

Die Gefährdung der Resozialisierung stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 92 StGB dar. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer zwar arbeitsunfähig ist, es ihm jedoch dennoch möglich ist, auf seinem Computer Sprachkurse zu absolvieren und sich so weiterzubilden (vgl. Akten POM pag. 367).

Der Beschwerdeführer ist damit keineswegs zu andauernder Untätigkeit gezwungen, eine Gefährdung der Resozialisierung ist damit ohnehin nicht ersichtlich. Bei der Prüfung der Frage der Vollzugsunterbrechung sind zudem in jedem Fall die privaten Interessen der betroffenen Person den öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der Haft, namentlich das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, die Effektivität und Sühnefunktion der Strafe, die Rehabilitation und Resozialisierung sowie das Gleichbehandlungsgebot, aber auch die Glaubwürdigkeit des Strafsystems insgesamt gegenüberzustellen (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Auflage 2013, N 10 zu Art. 92 StGB). Mit Blick auf die (Resozialisierungs-)möglichkeiten, welche sich dem Beschwerdeführer auch mit seiner unfallbedingten (körperlichen) Arbeitsunfähigkeit in den Anstalten Witzwil bieten, erscheinen der Kammer die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der Haft – insbesondere auch mit Blick auf den noch zu verbüssenden Strafrest – nach einer summarischen Prüfung als überwiegend, so dass die Gewinnaussichten des gestellten Prozessbegehrens als beträchtlich geringer zu beurteilen sind.

Auch neben der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung der Resozialisierung – welche wie erwähnt kein wichtiger Grund für eine Vollzugsunterbrechung darstellt – sind bei summarischer Prüfung keine Gründe ersichtlich, welche eine Unterbrechung des Vollzugs nahelegen würden. Insbesondere macht der Beschwerdeführer auch keine gesundheitliche Straferstehungsunfähigkeit geltend. Auch diesbezüglich müssten die Verlustgefahren angesichts der sich stellenden hohen Anforderungen – die Gesundheit des Betroffenen muss durch die Weiterführung der Haft konkret und erheblich gefährdet sein (vgl. CORNELIA KOLLER, a.a.O., N 12 zu Art. 92 StGB) – als klar überwiegend bezeichnet werden.

Nach dem Gesagten hat das Prozessbegehren des Beschwerdeführers betreffend Vollzugsunterbrechung als aussichtslos zu gelten und die Beschwerde gegen die Verfügung der POM vom 31. Mai 2016 betreffend Verweigerung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

18. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Die 1. Strafkammer beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

- der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat

- der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. a.o. Generalstaatsanwalt C.________ Mitzuteilen:

- dem Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

Bern, 23. September 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.:

Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin:

Segessenmann

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.