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SK 2013 106 • OG BE SK 2013 106 KI-generiert

Bern Cantonal High Court Decision on Public Prosecutor's Absence in Robbery Trial

Geschäftsnummer SK 2013 106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bern Cantonal High Court addressed a case where an individual, accused of robbery, was sentenced by the lower court to an unconditional prison term of 14 months, despite the public prosecutor having waived personal participation in the first-instance trial. The court held that the first-instance proceedings suffered from a material defect because the public prosecutor's implied request for a sentence under 12 months (inferred from the waiver of personal appearance, possible only for lower sentences under Art. 337 para. 3 StPO) was not a concrete enough sanction request, thus compelling the lower court's duty to summon the public prosecutor. Furthermore, even if the implied request were deemed concrete, the lower court contemplating a penalty exceeding 12 months was obliged to summon the public prosecutor according to Art. 337 para. 4 StPO. Since the lower court proceeded without the public prosecutor despite the failure to meet the requirements for waiver, it violated Art. 337 para. 5 StPO, leading the appellate court to reverse the verdict and remand the case for a new trial with the participation of the public prosecutor, citing significant procedural flaws under Art. 409 para. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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Art. 337 Abs. 4 StPO, Art. 337 Abs. 5 StPO, Art. 409 Abs. 1 StPO, Art. 337 StPO, Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 337 Abs. 3 StPO; Bern Cantonal High Court Decision on Public Prosecutor's Absence in Robbery Trial: The court held that the first-instance proceedings suffered from a material defect because the public prosecutor's implied request for a sentence under 12 months (inferred from the waiver of personal appearance, possible only for lower sentences under Art. 337 para. 3 StPO) was not a concrete enough sanction request, thus compelling the lower court's duty to summon the public prosecutor. Furthermore, even if the implied request were deemed concrete, the lower court contemplating a penalty exceeding 12 months was obliged to summon the public prosecutor according to Art. 337 para. 4 StPO. Since the lower court proceeded without the public prosecutor despite the failure to meet the requirements for waiver, it violated Art. 337 para. 5 StPO, leading the appellate court to reverse the verdict and remand the case for a new trial with the participation of the public prosecutor, citing significant procedural flaws under Art. 409 para. 1 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung bei Raub Pflichten der Staatsanwaltschaft Vorladung Verbrechen gegen Personen Abwesenheitsverfahren ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 409 Abs. 1 StPO

Used to establish that the first instance proceedings contained essential defects due to the procedural violation.

Art. 337 StPO

Cited as the provision violated when the trial was conducted without the presence of the Public Prosecutor's Office.

Art. 337 Abs. 4 StPO

Cited in relation to the obligation to summon the Public Prosecutor's Office when considering a custodial sentence exceeding 12 months.

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Volltext

SK 2013 106 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Rampa

vom 25. Juni 2014

in der Strafsache gegen

A. vertreten durch Rechtsanwältin X.

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

und

B.

Strafund Zivilkläger

wegen Raubes

Regeste Legt die Staatsanwaltschaft die Strafe ins richterliche Ermessen und stellt ihr Verzicht auf die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der einzige Hinweis auf das beantragte Strafmass dar, liegt kein genügend konkreter Antrag zur Sanktion vor, weshalb die Staatsanwaltschaft vorgeladen werden muss. Selbst wenn man diesen impliziten Antrag als genügend konkret erachten würde, muss das Gericht die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 337 Abs. 4 StPO vorladen, wenn es eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten in Betracht zieht. Wird eine Verhandlung in Verletzung von Art. 337 Abs. 5 StPO trotz Fehlens der Staatsanwaltschaft durchgeführt, stellt dies eine klare Verletzung dieser Verfahrensregel dar, womit das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO aufweist. Redaktionelle Vorbemerkungen Der Beschuldigte/Berufungsführer wurde am 6. November 2012 von der Vorinstanz wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der zuständige regionale Staatsanwalt verzichtete auf eine persönliche Anklage vor Gericht.

Auszug aus den Erwägungen:

[…]

6. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die erstinstanzliche Verhandlung in Verletzung von Art. 337 StPO durchgeführt worden ist. Gemäss Art. 337 StPO kann die Staatsanwaltschaft dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten (Abs. 1). Beantragt sie hingegen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, hat sie die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten (Abs. 3). Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet (Abs. 4). Liegen dem Gericht keine schriftlichen Anträge (zu den Sanktionen) vor, ist die Staatsanwaltschaft vorzuladen (WEBER/WILDI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2011 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 337 N 21). Denn die Staatsanwaltschaft hat in Anwendung von Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO dem Gericht aus ihrer Sicht adäquate Sanktionen zu beantragen oder anzukündigen. Beantragte Freiheitsstrafen sind in Tagen, Monaten oder Jahren anzugeben; hinsichtlich Geldstrafen sind sowohl die Anzahl Tagessätze als auch die auszusprechende Tagessatzhöhe zu bestimmen. Ebenfalls ist zu beantragen, ob und inwieweit der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, Art. 326 N 10). Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben (Abs. 5). Wird eine Verhandlung in Verletzung von Abs. 5 trotz Fehlens der Staatsanwaltschaft durchgeführt, stellt dies eine klare Verletzung dieser Verfahrensregel dar. Wird gegen ein solches Urteil als Ganzes oder in Teilen ein Rechtsmittel erhoben, ist es vor oberer Instanz zu kassieren und zur Neubeurteilung – unter Anwesenheit der Staatsanwaltschaft – an die Vorinstanz zurückzuweisen (WE- BER/WILDI, BSK StPO, Art. 337 N 26).

7. Der Staatsanwalt hat in der Anklageschrift vom 5. März 2012 in Ziff. III. den Antrag gestellt, der Beschuldigte sei zu einer Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 9. Juni 2011 zu verurteilen; diese werde ins richterliche Ermessen gelegt (pag. 139). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hinweist, stellt vorliegend der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung der einzige Hinweis auf das beantragte Strafmass dar (der Verzicht ist nur möglich bei einer Strafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe, vgl. Art. 337 Abs. 3 StPO), was kein genügend konkreter Antrag zur Sanktion darstellt. Das erstinstanzliche Gericht hätte die Staatsanwaltschaft somit vorladen müssen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter zu folgen, wenn sie ausführt (vgl. pag. 333): Aber selbst wenn man diesen impliziten Antrag als genügend konkret erachten würde, hätte das Gericht die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 337 Abs. 4 StPO vorladen müssen. Fasst das Gericht nämlich eine höhere als die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion ins Auge, hat es nach Art. 337 Abs. 4 StPO vorzuladen (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 337 N 7). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft zwar keinen konkreten Antrag zur Sanktion gestellt, aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme aber implizit eine Sanktion von unter 12 Monaten Freiheitsstrafe „beantragt“. Da das Gericht offensichtlich eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten in Betracht gezogen hat, hätte es die Staatsanwaltschaft nach Abs. 4 vorladen müssen.

8. Aufgrund der gemachten Ausführungen kann festgestellt werden, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Verfahren wegen Raubes gegen den Beschuldigten/Berufungsführer in Verletzung von Art. 337 StPO durchgeführt worden ist, womit das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO aufweist. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 6. November 2012 wird deshalb aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen.

[…]