Review of Institutional Measure Enforcement Procedure under Art. 62d StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a challenge to the procedure for reviewing the continued enforcement of an institutional measure (Art. 62d StGB), where the appellant, who committed catalog offenses (robberies) under Art. 64 para. 1 StGB, argued that the review must always involve an independent expert opinion and consultation with the specialist commission. The court held that the mandatory requirement for an expert opinion and commission consultation under Art. 62d para. 2 StGB applies only if the underlying offense (the "Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB") meets all conditions of Art. 64 para. 1 StGB, including the cumulative requirement that the offense must have seriously impaired or intended to impair the physical, psychological, or sexual integrity of another person. Since the appellant's robberies did not result in a serious impairment of the victims' integrity, the court affirmed the lower authority's decision that neither a new expert opinion nor consultation with the specialist commission was required, as the procedural safeguard provided by Art. 62d para. 2 StGB is explicitly aimed at particularly dangerous offenders whose actions caused serious harm.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 StGB, Art. 62d Abs. 1 StGB, Art. 62d Abs. 2 StGB, Art. 64 StGB; Review of Institutional Measure Enforcement Procedure under Art. 62d StGB: Regeste: Die Prüfung der Aufhebung einer Massnahme bedarf nicht immer eines Gutachtens der Fachkommission, sondern lediglich, wenn ein Täter eine Tat gemäss Katalog oder Auffangtatbestand in Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und dadurch die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt wurde oder die Beeinträchtigung beabsichtigt war. Die Vorinstanzen haben zu Recht auf ein Gutachten verzichtet.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
SK 2012 86
Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi und Oberrichter Weber sowie Gerichtsschreiber Zbinden
vom 28. Juni 2012
in der Beschwerdesache
A. vertreten durch Fürsprecher X.
Beschwerdeführer
gegen
Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern
Beschwerde gegen den Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 21. Februar 2012
Regeste: Die Prüfung der Aufhebung einer Massnahme bedarf nicht immer eines Gutachtens der Fachkommission, sondern lediglich, wenn ein Täter eine Tat gemäss Katalog oder Auffangtatbestand in Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und dadurch die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt wurde oder die Beeinträchtigung beabsichtigt war. Die Vorinstanzen haben zu Recht auf ein Gutachten verzichtet.
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III. Materielles
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3. Ausführungen der Kammer
3.1. Nach Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde, vorliegend die ASMV, auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, ob und wann der Täter bedingt aus dem Vollzug der Massnahme zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung beschliesst die ASMV dabei gestützt auf ein unabhängiges Gutachten und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie, wenn der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat.
Es stellt sich vorab die Frage, was unter einer „Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1“ gemäss Verweis in Art. 62d Abs. 2 StGB zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich lediglich, ohne weitere Bedingung, um eine Tat gemäss Katalog in Art. 64 Abs. 1 StGB handeln muss. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass nebst Vorliegen der Tat gemäss Katalog überdies gleichzeitig die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt worden oder diese Beeinträchtigung beabsichtigt gewesen sein muss. Da der Beschwerdeführer bei seinen Raubüberfällen die Opfer nicht schwer beeinträchtigt habe, brauche es weder ein neues Gutachten noch den Beizug der Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB.
Klar ist vorab gemäss einhelliger Lehrmeinung, dass das Kriterium "schwere Beeinträchtigung des Opfers in seiner physischen, psychischen oder sexuellen Integrität" kumulativ bei allen in Art. 64 Abs. 1 StGB erwähnten Tatbeständen zur Anwendung gelangt, also nicht nur beim Auffangtatbestand (MARIANNE HEER in: Basler Kommentar zum StGB, Basel 2007, N. 22 zu Art. 64 StGB, unter Verweis auf die Botschaft des Bundesrates;
MARKUS HUG in: DONATSCH, Kommentar zum StGB, 18. Aufl. 2010, N. 5 zu Art. 64 StGB; TRECHSEL/PAUEN BORER, Praxiskommentar zum StGB, Zürich/St. Gallen 2008,
N. 5 zu Art. 64 StGB, unter Verweis auf STRATENWERTH).
Daraus ergibt sich, dass Anlasstaten zu einer Massnahme nach Art. 64 StGB stets eine gewisse Schwere implizieren. Das muss auch für das Prozedere bei der Prüfung der Entlassung aus einer Massnahme gelten. So zielt der Beizug der interkantonalen Fachkommissionen auf besonders gefährliche Täter und nicht auf denjenigen, der z.B. einen Schuppen am Waldrand anzündet und damit eine Brandstiftung (als solche ein Katalogdelikt nach Art. 64 StGB) ohne Beeinträchtigung der Integrität einer andern Person begeht. Von einer bloss „symbolischen Gesetzgebung“ kann damit keine Rede sein.
Mit dieser Auslegung ist keineswegs vorgeschrieben, dass das Vorgehen nach Art. 62d Abs. 2 StGB nur bei verwahrten Personen zum Zuge kommen kann. Für eine Verwahrung bedarf es nämlich nebst einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB noch der persönlichen Voraussetzungen beim Täter, wie sie in den lit. a und b von Art. 64 Abs. 1 StGB beschrieben sind.
Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe die physische Integrität von Personen durch sein Vorgehen schwer verletzt. Damit steht vorab fest, dass die ASMV von Gesetzes wegen weder ein neues Gutachten einzuholen noch die Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB zu dieser Frage anzuhören hatte. Die Eventualbegehren sind demnach abzuweisen.
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