Sentencing Court Competence to Order Stationary Therapeutic Measure Execution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a convicted individual who committed multiple acts of sexual conduct with children, leading to an 8-month custodial sentence and the arrangement of a stationary therapeutic measure under Article 59 of the Swiss Penal Code (StGB), specifically in a closed institution under Article 59 para. 3 StGB, which was challenged as to the competence of the sentencing court to mandate this specific form of execution. The court affirmed that, based on Article 19 para. 2 lit. b and Article 82 para. 1 lit. b of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), the sentencing court is competent to not only order a stationary measure but also to determine its implementation in a closed institution under Article 59 para. 3 StGB; this competence lies with the court and not the enforcement authority, requiring the specific therapeutic measure to be explicitly included in the judgment's operative part if its necessity is apparent at the time of sentencing, overriding earlier Federal Supreme Court jurisprudence that had suggested leaving the decision to the enforcement authority or merely mentioning it in the considerations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 82 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 59 Abs. 3 StGB, Art. 59 StGB, Art. 59 Abs. 2 StGB, Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 59 Absatz; Sentencing Court Competence to Order Stationary Therapeutic Measure Execution: 3 StGB, which was challenged as to the competence of the sentencing court to mandate this specific form of execution. The court affirmed that, based on Article 19 para. 2 lit. b and Article 82 para. 1 lit. b of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), the sentencing court is competent to not only order a stationary measure but also to determine its implementation in a closed institution under Article 59 para. 3 StGB; this competence lies with the court and not the enforcement authority, requiring the specific therapeutic measure to be explicitly included in the judgment's operative part if its necessity is apparent at the time of sentencing, overriding earlier Federal Supreme Court jurisprudence that had suggested leaving the decision to the enforcement authority or merely mentioning it in the considerations.
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KI-generiertIndicated that the court is competent to rule on a motion for a measure under Art. 59 Para. 3 SCC.
Cited to establish the court's competence to rule on a measure under Art. 59 Para. 3 SCC, as not pronouncing this measure dispenses with a written reasoning.
Volltext
SK 2012 298
Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Klöti
vom 24. Juni 2013
in der Strafsache gegen
A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
wegen sexuellen Handlungen mit Kindern
Regeste:
Kompetenz des urteilenden Gerichts zur Wahl der Vollzugsform (geschlossene Anstalt) bei Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Aus Art. 19 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO folgt, dass das Gericht eine stationäre Massnahme nicht nur dem Grundsatz nach anzuordnen hat, sondern auch über die Einweisung in eine geschlossene Anstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB bestimmen muss. Die Kompetenz zur Anordnung dieser besonderen therapeutischen Massnahme liegt, wenn sich ihre Notwendigkeit bereits im Urteilszeitpunkt zeigt, nicht bei der Vollzugsbehörde, sondern beim urteilenden Gericht.
Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschuldigte war von der Vorinstanz der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Die Vorinstanz hatte eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Anstalt i.S.v. Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet. Die Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten sowie die grundsätzliche Notwendigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB waren unbestritten. Strittig war oberinstanzlich einzig noch, ob eine Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 2 StGB ausreicht, oder ob die Vorinstanz zu Recht den Vollzug in einer geschlossenen Anstalt i.S.v. Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet hatte.
Auszug aus den Erwägungen:
III. Massnahme
[...]
3. Würdigung
[...1
In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, wer zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB zuständig ist (urteilendes Gericht oder Vollzugsbehörde). Marianne Heer geht in BSK StGB I — HEER, Art. 59 N 110 davon aus, dass — zeige sich die Notwendigkeit einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB bereits im Urteilszeitpunkt — das Gericht die Sanktion zu spezifizieren und diese besondere therapeutische Massnahme ausdrücklich anzuordnen habe. Die Möglichkeit eines solchen gesicherten Vollzuges werde bei Gefährlichkeit des Täters regelmässig Anlass dafür sein, von einer Verwahrung abzusehen. Entsprechend müsse dieser Vollzug auch durch ein Urteil abgesichert sein. Möge auch Art. 59 Abs. 3 StGB prima vista als blosse Regelung des Vollzuges erscheinen, führe eine Anwendung dieser Bestimmung doch bei näherer Betrachtungsweise zu gewichtigen materiellen Konsequenzen. Alle gewichtigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen seien einem Gericht zu überlassen (BSK StGB I — HEER, Art. 59 N 110). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_629/2009 vom 21.12.2009 ebenfalls zur Frage der Kompetenz der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB Stellung genommen. Das Bundesgericht gelangt dabei nach Auseinandersetzung mit der Lehrmeinung von Marianne Heer zum Ergebnis, dass die Vollzugsbehörde entscheiden können soll, ob die stationäre Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen werden soll oder nicht. Wenn sich die Notwendigkeit der Anordnung einer besonderen therapeutischen Massnahme bereits im Urteilszeitpunkt zeige, könne das Gericht dies „dans les considérants", also in seinen
Erwägungen, nicht jedoch im Dispositiv aufnehmen. Hier gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der vorerwähnte bundesgerichtliche Entscheid noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangen ist. Aus der StPO ergibt sich nach Auffassung der Kammer für Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB nun aber klar eine Anordnungskompetenz des Gerichts. So ist aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO zu folgern, dass im Falle eines staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Anordnung einer Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB als erstinstanzliches Gericht ein Kollegialgericht zuständig ist. In Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO wird zudem festgehalten: „Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es [...] nicht eine Behandlung nach Artikel
59 Absatz 3 StGB [...] ausspricht.".
Das Gericht hat damit nicht nur eine stationäre Massnahme anzuordnen, sondern auch über die Einweisung in eine geschlossene Anstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu bestimmen. Die besondere therapeutische Massnahme ist ausdrücklich anzuordnen (im Dispositiv, nicht nur in den
Erwägungen), wenn sich ihre Notwendigkeit bereits im Urteilszeitpunkt zeigt.