Extension of Therapeutic Measure and Court Costs in Subsequent Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA convicted individual appealed a decision extending a stationary therapeutic measure, challenging both the extension and the imposition of court costs from the first instance. The lower court had applied the cost-bearing provision of Article 426(1) of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), arguing that the convicted person, despite not facing a new conviction, was responsible for the costs of subsequent decisions based on earlier convictions. The appellate court confirmed the measure's extension and upheld the cost imposition, citing Article 416 StPO and Federal Supreme Court precedent (BGE 6B_428/2012) in finding that the general StPO cost provisions apply to independent subsequent judicial decisions, including proceedings for measure extension. The court clarified that the costs were not caused by the original offense but by the appellant's conduct during the first five years of the measure's execution, thus establishing adequate causation under the *causation principle* enshrined in Article 426(1) StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 4 StGB, Art. 416 StPO, Art. 426 StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 423 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Extension of Therapeutic Measure and Court Costs in Subsequent Proceedings: The lower court had applied the cost-bearing provision of Article 426(1) of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), arguing that the convicted person, despite not facing a new conviction, was responsible for the costs of subsequent decisions based on earlier convictions. The appellate court confirmed the measure's extension and upheld the cost imposition, citing Article 416 StPO and Federal Supreme Court precedent (BGE 6B_428/2012) in finding that the general StPO cost provisions apply to independent subsequent judicial decisions, including proceedings for measure extension. The court clarified that the costs were not caused by the original offense but by the appellant's conduct during the first five years of the measure's execution, thus establishing adequate causation under the *causation principle* enshrined in Article 426(1) StPO.
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KI-generiertUsed to definitively rule that the appellant must bear the costs of the first-instance proceedings because his conduct adequately caused the subsequent procedure.
Cited as the basis for applying the provisions on procedural costs to all criminal proceedings conducted under the Swiss Criminal Procedure Code, covering the subsequent decision procedure.
Used to determine that the appellant must bear the entire costs of the appeal proceedings due to his complete loss in the matter.
Volltext
SK 2012 254
Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi sowie Gerichtsschreiberin Rodriguez
vom 21. Dezember 2012
in der Strafsache
A. amtlich vertreten durch Fürsprecher X.
Verurteilter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Berufung gegen das Urteil des Kollegialgerichts Bern-Mittelland vom 21. August 2012 (Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB)
Regeste: Gestützt auf Art. 416 StPO sind die Bestimmungen über die Verfahrenskosten für alle nach Massgabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO (vgl. BGE 6B_428/2012). Im vorliegenden Fall gelangt somit Art. 426 StPO und das darin verankerte Verursacherprinzip zu Anwendung, wobei nicht die Tatbegehung als Ursache für das nachträgliche Verfahren zu betrachten ist. Die Anlasstat mag die natürliche Ursache für das nachträgliche Verfahren gewesen sein. Es lässt sich aber nicht sagen, diese habe auch «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» zu einem nachträglichen Verfahren geführt. Der Berufungsführer hat das Verfahren vielmehr durch sein Verhalten in den ersten fünf Jahren seines Massnahmenvollzugs adäquat kausal verursacht und die Massnahme wurde verlängert. Er hat deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.
Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz hatte die im Jahre 2007 angeordnete stationäre Massnahme um 2 Jahre verlängert. Die Kammer bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
[...]
III. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG
1. Verfahrenskosten Die Vorinstanz auferlegte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'230.60 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Berufungsführer und erwog, dass im Gegensatz zu anderen unter dem 8. Titel der StPO aufgeführten besonderen Verfahren bei den selbständigen nachträglichen Verfahren keine Sonderregelung betreffend der Kostentragung getroffen worden sei. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass der Gesetzgeber Art. 426 Abs. 1 StPO zur Anwendung bringen wollte, wenn früher eine Verurteilung erfolgte und später – basierend auf dieser Verurteilung – ein Folgeentscheid zu fällen sei. Diesbezüglich könne ergänzend die unbestrittene Praxis der Kostenauferlage in Widerrufsfällen herangezogen werden, die ja ebenfalls keine Verurteilung, sondern bloss einen Folgeentscheid dieser darstelle. Auch hier würde die wörtliche Auslegung von Art. 426 Abs. 1 StPO klar einen anderen Schluss aufdrängen, was jedoch geradezu befremdend anmuten würde. Gestützt auf diese Überlegungen sei die beschuldigte Person, die verurteilt worden ist, auch für die Folgeentscheide in den selbständigen nachträglichen Entscheiden gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig (pag. 147).
Fürsprecher X. machte diesbezüglich vor Obergericht geltend, aus Art. 426 Abs. 1 StPO gehe keine Kostenpflicht des Berufungsführers hervor. Die Kosten seien in Anwendung von Art. 423 StPO dem Kanton aufzuerlegen. Er wies in seinem mündlichen Parteivortrag speziell auf das Legalitätsprinzip im Abgaberecht hin und führte aus, dass für den vorliegenden Fall nicht die Praxis der Kostenauferlage in Widerrufsfällen herangezogen werden könne. Schliesslich nannte er als Vergleichsfälle die Entscheide des Obergerichts SK 2007/78, SK 2008/139 und SK 2009/178.
Es kann festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall – anders als in den soeben genannten Fällen des Obergerichts – die neue Schweizerische StPO zur Anwendung kommt. Des Weiteren ist vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Verlegung der Kosten grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip zu erfolgen hat (vgl. 6B_93/2012 m.w.H.). So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, die verurteilte beschuldigte Person habe auch die Verfahrenskosten verursacht (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI / MARIANNE HEER / HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, nachfolgend BSK StPO, N 2 zu Art. 426 StPO). Die Haftung der verurteilten beschuldigten Person darf allerdings nicht weiter gehen, als ein adäquat kausaler Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 426 StPO).
Gestützt auf Art. 416 StPO sind die Bestimmungen über die Verfahrenskosten für alle nach Massgabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies explizit auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO (vgl. BGE 6B_428/2012). Davon, dass die StPO für solche Fälle keine Kostenregelung vorsehe, kann somit nicht die Rede sein. Im vorliegenden Fall gelangt deshalb nicht zuletzt auch gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Art. 426 StPO und das darin verankerte Verursacherprinzip zu Anwendung, wobei – entgegen der Vorinstanz – nicht die Tatbegehung als Ursache für das nachträgliche Verfahren zu betrachten ist (vgl. Erw. 3.3 von BGE 6B_428/2012). Die Anlasstat mag die natürliche Ursache für das nachträgliche Verfahren gewesen sein. Es lässt sich aber nicht sagen, diese habe auch «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge»
zu einem nachträglichen Verfahren geführt. Der Berufungsführer hat das Verfahren vielmehr durch sein Verhalten in den ersten fünf Jahren seines Massnahmenvollzugs adäquat kausal verursacht (vgl. dazu Erw. II.4 oben). Der vorliegende Fall beruht – anders als der im zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_428/2012 beurteilten Sachverhalt
– auch nicht etwa auf einer Fehleinschätzung, denn das Gericht folgte dem Antrag der ASMV um Verlängerung der Massnahme. Der Berufungsführer hat deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 11'230.60 vollumfänglich zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ist mit seinen Anträgen auf der ganzen Linie unterlegen, so dass er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 zu tragen hat.
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