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SK 2009 30 • OG BE SK 2009 30 KI-generiert

Swiss Court Upholds Conviction for Trafficking Thai Pills (Methamphetamine)

Geschäftsnummer SK 2009 30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss court affirmed the qualified conviction of an accused for violating the Narcotics Act (BetmG) under Article 19 Section 2 lit. a, involving the joint storage of approximately 1,800 Thai pills (containing Methamphetamine), resulting in a conditional 13-month prison sentence and a CHF 2,000 fine. The court established that a "severe case" under the BetmG is possible for Thai pills, even without precisely fixing the quantitative threshold for Methamphetamine, as the 1,800 pills—estimated to contain around 33 grams of pure Methamphetamine (based on a tested sample purity of 18.5 mg per pill)—significantly exceeded even the highest potential severe case threshold previously considered (27 grams). The accused's acceptance of CHF 2,000 for merely receiving the package clearly indicated awareness of handling a large, qualifying quantity, thus satisfying the required mens rea for a qualified violation.

Legislator-Regeste

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Art. 19 BetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; Swiss Court Upholds Conviction for Trafficking Thai Pills (Methamphetamine): 36 g - als Grenze zum schweren Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sinngemäss einen reinen Wirkstoff von 27 g zu Grunde gelegt. In ihrem Urteil Nr. 08/11/438 liess sie die Festsetzung eines exakten Grenzwertes für Methamphetamin offen, hielt aber fest, dass sich dieser zwischen 18 Gramm und rund 27 Gramm bewege.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass Zollwiderhandlung Beschränkungen unterliegende Stoffe internationale Geldwäscherei schwere Kriminalität Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SK-Nr. 2009/30

Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i. V.), Oberrichter Weber und Oberrichter Stucki sowie Kammerschreiberin Kurt vom 4. Juni 2009

in der Strafsache gegen

A. amtlich vertreten durch Fürsprecher Z.

Angeschuldigter / Appellat

wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Regeste Auch im Bezug auf Thaipillen ist ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG möglich. Die Festlegung eines exakten Grenzwertes konnte vorliegend offen bleiben (vgl. E. IV 3. Absatz).

Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte A. wurde oberinstanzlich schuldig erklärt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gemeinsam begangen mit S. durch Aufbewahren von ca. 1'800 Stück Thaipillen und deswegen verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie einer Ersatzforderung von Fr. 2'000.00.

Auszug aus den Erwägungen: (...)

IV. Rechtliches

(...)

Auch im Bezug auf Thaipillen ist ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG möglich (vgl. FINGERHUTH / TSCHURR, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Orell Füssli Verlag AG Zürich, 2007, N 39 zu Art. 19 BetmG sowie auch Urteil der 1. Strafkammer vom 4. Oktober 2001, Nr. 24812001). Einen genauen Grenzwert hat das Bundesgericht bis heute nicht festgelegt. Die Strafabteilung hatte sich bereits verschiedentlich mit der Frage des Grenzwertes zu befassen (vgl. SK 08 438 S. 15):

Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern liess in ihrem Urteil Nr. 248/1/2001 vom 4. Oktober 2001 i.S. D. W. die exakte Wirkstoffmenge offen, ab welchem Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG anwendbar wird. Ob der vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern im Gutachten vom 25. Juni 2001 (vgl. oben) ermittelte Grenzwert von 16,650 g (orale Einnahme) bzw. 700 Pillen (Folienrauchen) oder derjenige vom IRM Zürich (Gutachten vom 09.06.1999) von 18 g liegende Grenzwert zutreffe, könne offen bleiben. Nach den Erwägungen in diesem Urteil kam das Gutachten des IRM Zürich nach plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen für die orale Einnahme zum Schluss, das Methamphetamin weise ein ungefähr doppelt so hohes Suchtpotential wie Amphetamin und ein vergleichbar hohes wie Kokain auf (vgl. Motiv S. 19- 23).

Die 2. Strafkammer hat ihrem Urteil Nr. 251/11/2001 vom 16. November 2001 i.S. K. K. - ausgehend von der Überlegung der Vorinstanz, aufgrund des zürcherischen Gutachtens müsse davon ausgegangen werden, der entsprechende Grenzwert von Methamphetamin wäre ungefähr gleich hoch wie beim Kokain anzusetzen, also bei 18 g reinem Wirkstoff; jedenfalls irgendwo im Bereich zwischen diesen 18 g und den für das Amphetamin geltenden

36 g - als Grenze zum schweren Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sinngemäss einen reinen Wirkstoff von 27 g zu Grunde gelegt. In ihrem Urteil Nr. 08/11/438 liess sie die Festsetzung eines exakten Grenzwertes für Methamphetamin offen, hielt aber fest, dass sich dieser zwischen 18 Gramm und rund 27 Gramm bewege.

Auch im vorliegenden Fall kann die Festlegung eines exakten Grenzwertes offen bleiben.

Es ist von ca. 1'800 Thaipillen auszugehen. S. versandte mehrere Pakete in die Schweiz mit Pillen aus Thailand. Eines dieser Pakete an M. konnte im Januar 2007 sichergestellt und die darin enthaltenen Pillen untersucht werden. Wie aus dem Bericht des IRM vom 16. Februar 2007 hervorgeht, wiesen diese Pillen einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 18.5 mg pro Tablette auf (pag. 995). Die an den Angeschuldigten gelieferten Pillen weisen dieselbe Herkunft auf und wurden nur kurze Zeit später versandt. Betreffend den im Paket an den Angeschuldigten enthaltenen Pillen kann daher ebenfalls auf diesen Reinheitsgrad abgestellt werden. Die Menge des reinen Wirkstoffs der ca. 1'800 Thaipillen liegt damit bei rund 33 Gramm reinem Methamphetamin. Selbst wenn von einem geringeren Reinheitsgrad von 15 mg pro Tablette ausgegangen würde, wäre der schwere Fall — sogar bei der Annahme des hohen Grenzwertes von 27 Gramm — immer noch erfüllt. Ausgehend von seinem Entgelt von Fr. 2'000.00 für die blosse Entgegennahme des Pakets musste der Angeschuldigte auch wissen, dass es sich um eine grosse Menge handelt. Dass der Angeschuldigte genau um die Anzahl und den Reinheitsgrad wusste, ist nicht erforderlich.

Der Angeschuldigte hat damit den Tatbestand von Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG erfüllt und ist schuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen.