Compulsory Committal (FFE) Credit Denial for Sentence Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, convicted of violence and threats against authorities and officials, defamation, indecent behavior, and traffic violations, appealed the lower court's refusal to credit 25 days spent in a clinic under compulsory committal (fürsorgerischer Freiheitsentzug, FFE) towards their sentence. The court, citing Article 51 of the Swiss Penal Code (StGB), reasoned that only deprivations of liberty ordered by criminal justice authorities are creditable toward a sentence, defined generally as "every detention ordered in criminal proceedings." The FFE, pursuant to Article 397a et seq. of the Swiss Civil Code (ZGB), is a non-penal, guardianship measure intended to provide care and protection for a person's temporary frail condition, independent of fault or a criminal sanction. Therefore, since the FFE was an administrative and guardianship measure, not ordered by criminal justice authorities, the court dismissed the appeal and refused the credit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 51 StGB, Art. 110 Abs. 7 StGB; Compulsory Committal (FFE) Credit Denial for Sentence Calculation: The court, citing Article 51 of the Swiss Penal Code (StGB), reasoned that only deprivations of liberty ordered by criminal justice authorities are creditable toward a sentence, defined generally as "every detention ordered in criminal proceedings." The FFE, pursuant to Article 397a et seq. of the Swiss Civil Code (ZGB), is a non-penal, guardianship measure intended to provide care and protection for a person's temporary frail condition, independent of fault or a criminal sanction. Therefore, since the FFE was an administrative and guardianship measure, not ordered by criminal justice authorities, the court dismissed the appeal and refused the credit.
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KI-generiertUsed to determine that the custodial placement ordered for welfare reasons (FFE) is not creditable against the sentence because it was not ordered by the criminal authorities.
Volltext
SK-Nr. 2009 150
Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleantin Schär (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Hubschmid und Oberrichter Zihlmann sowie Kammerschreiberin Jungo vom 9. Juli 2009
in der Strafsache gegen
A.
Angeschuldigter/Appellant
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und SVG- Widerhandlungen
B.
Privatkläger
Regeste Nach Art. 51 StGB sind nur durch die Strafbehörden angeordnete Freiheitsentziehungen auf die zu verbüssende Strafe anrechenbar. Der fürsorgerische Freiheitsentzug gemäss Art. 397a ff. ZGB ist deshalb nicht anzurechnen.
Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte A. wurde oberinstanzlich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, unanständigen Benehmens sowie Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt zu einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 (30 Tagessätze unbedingt) und einer Übertretungsbusse von Fr. 400.00.
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
III. STRAFZUMESSUNG
(...)
2.5 Anrechnung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE)
Der Angeschuldigte macht in oberer Instanz geltend, die 25 Tage, die er im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs in der Klinik U. verbracht habe, seien an die Strafe anzurechnen (vgl. pag. 289, pag. 307 sowie die mündlichen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. Juli 2009).
Der Angeschuldigte wurde von der Polizei am 2. Dezember 2008 aufgrund des Vorgefallenen in der Psychiatrie im Spital V. vorgeführt. Die zuständige Ärztin verfügte daraufhin einen fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Klinik U. (vgl. dazu pag. 113).
Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anzurechnen.
Als Untersuchungshaft gilt nach der nichts sagenden Definition in Art. 110 Abs. 7 StGB „jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheitsund Auslieferungshaft“.
Daneben können auch die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik infolge Erkrankung des Untersuchungshäftlings sowie anstelle der Untersuchungshaft angeordnete freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen auf die zu verbüssende Strafe angerechnet werden. Gleiches gilt für die Ausschaffungshaft, wenn durch das Verhalten des Ausländers sowohl das Strafverfahren als auch das verwaltungsrechtliche Inhaftierungsverfahren in Gang gesetzt wurden, die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft aber gerade nicht vorliegen (METTLER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N. 19 ff. zu Art. 51 StGB, mit Hinweisen).
In Bezug auf den fürsorgerischen Freiheitsentzug hat das Bundesgericht in BGE 113 IV 118, E. 2b die Frage offen gelassen. Gewisse Lehrmeinungen sind dahingehend, dass eine Anrechnung zu befürworten sei, wenn der FFE aus Anlass der Tat verfügt worden sei. Hingegen sei er nicht anzurechnen, wenn die Anordnung in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehe. Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass eine administrative und vormundschaftlich angeordnete freiheitsentziehende Massnahme nicht auf die Strafe anzurechnen sei, weil nur durch die Strafbehörden angeordnete Freiheitsentziehungen anrechenbar seien (METTLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 51 StGB, mit Hinweisen).
Der beim Angeschuldigten angeordnete fürsorgerische Freiheitsentzug stellt keine strafrechtliche Sanktion, sondern eine vormundschaftliche Massnahme nach Art. 397a ff.
ZGB dar. Gemäss diesen Bestimmungen darf einer Person vorübergehend die Freiheit entzogen werden, wenn ihr wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung die nötige persönliche Fürsorge nirgendwo anders als in einer Anstalt gegeben werden kann. Die a.o. Prokuratorin führt zu Recht aus, dass diese Massnahme dazu dient, dem (vorübergehenden)
Schwächezustand einer Person zu begegnen und ihr Schutz sowie Hilfestellung zu geben, unabhängig von einem Verschulden oder einer strafrechtlichen Sanktion (schriftlicher Parteivortrag, S. 7; pag. 343). Nach Ansicht der Kammer bedarf es aber für die Anrechnung einer Anordnung durch die Strafbehörden. Der fürsorgerische Freiheitsentzug wird deshalb vorliegend nicht auf die Strafe angerechnet.
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