Fraud, Forgery, and Sentence Reduction on Appeal Considering Future Impact
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe regional court found an individual guilty of fraud, attempted fraud, and multiple counts of forgery, initially imposing an unconditional prison sentence of 14 months. Upon appeal, the appellate court acquitted the accused on one count of forgery, leading to a reduction of the overall sentence by two months to 12 months' imprisonment, despite finding that the numerous, partly relevant previous convictions and other factors warranted a harsher penalty, which was only mitigated by a one-third reduction due to diminished culpability. The court's reasoning emphasized that within the scope of a guilt-appropriate sentence, the potential negative impact of the sanction on the offender's future professional life ("Folgeberücksichtigung") must be considered, which justified the 12-month sentence and maintained the option for the offender to apply for electronic monitoring (EM) for serving the sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 Abs. 1 lit. a EM-Verordnung; Fraud, Forgery, and Sentence Reduction on Appeal Considering Future Impact: Upon appeal, the appellate court acquitted the accused on one count of forgery, leading to a reduction of the overall sentence by two months to 12 months' imprisonment, despite finding that the numerous, partly relevant previous convictions and other factors warranted a harsher penalty, which was only mitigated by a one-third reduction due to diminished culpability. The court's reasoning emphasized that within the scope of a guilt-appropriate sentence, the potential negative impact of the sanction on the offender's future professional life ("Folgeberücksichtigung") must be considered, which justified the 12-month sentence and maintained the option for the offender to apply for electronic monitoring (EM) for serving the sentence.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court considered the possibility of serving the sentence via Electronic Monitoring (EM) when assessing the sentence reduction, referencing the relevant provision of the EM Ordinance.
Volltext
SK-Nr. 2007/473
Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Bratschi und Oberrichterin Schnell sowie Kammerschreiber Feigenwinter vom 17. April 2008
in der Strafsache gegen
A.
Angeschuldigter/Appellant
wegen Betrugs und Versuchs dazu sowie Urkundenfälschung
Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3012 Bern Staatsanwaltschaft/Appellantin
B.
Privatklägerin
Regeste Bei der Strafzumessung sind innerhalb der verschuldensangemessenen Strafe auch die Auswirkungen der Sanktion auf das künftige Berufsleben des Täters zu berücksichtigen (Folgeberücksichtigung).
Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte wurde vorinstanzlich wegen Betrugs und mehrfach begangener Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten Dauer verurteilt. Vor oberer Instanz erfolgte in einem der Anklagepunkte neu ein Freispruch, das Strafmass wurde um 2 Monate reduziert.
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
III. Strafzumessung
(…)
2.4 Strafzumessung i.e. Sinn
Die Vorinstanz erachtete ein Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe als dem Gesamtsverschulden des Angeschuldigten angemessen. Berücksichtigt man den Umstand, dass die Strafzumessungsfaktoren abgesehen von der verminderten Schuldfähigkeit allesamt strafschärfend bzw. straferhöhend ins Gewicht fallen und insbesondere den zahlreichen zum Teil einschlägigen Vorstrafen eine stark straferhöhende Wirkung attestiert werden muss, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe für die Summe der von ihr beurteilen Delikte auch in Anbetracht der verminderten Schuldfähigkeit, für welche vorliegend eine Reduktion der Strafe um rund ein Drittel gerechtfertigt erscheint, grundsätzlich als nicht zu hoch bemessen.
Jedenfalls kann mit Blick auf die zurückhaltende Praxis der Strafkammer in Strafzumessungsfragen nicht gesagt werden, dass dieses Strafmass als unangemessen hoch erschiene, wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder falsch gewichtet worden wären oder die Strafzumessung im Widerspruch zu vergleichbaren kantonalen Entscheiden stünde. Zufolge des vor oberer Instanz neu erfolgten Freispruchs wegen Urkundenfälschung im Überweisungspunkt Ziff. II. 2.1 ist dieses Strafmasses jedoch zu reduzieren, wobei der Kammer eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem Verschulden des Angeschuldigten gerechtfertigt erscheint. Eine Reduktion auf dieses Strafmass ist auch unter dem Aspekt der bei der Strafzumessung Rechnung zu tragenden Folgeberücksichtigung angezeigt, steht dem Angeschuldigten doch grundsätzlich die Möglichkeit offen, beim zuständigen Regierungsstatthalter ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in Form des Electronic-Monitoring (EM) zu stellen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a EM-Verordnung). Dabei ist es nicht Aufgabe der Kammer, im Einzelnen das Vorliegen der weiteren gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den EM- Vollzug zu prüfen.
(…)