Admissibility of Victim Ancillary Appeal Against Criminal Verdict Overriding Cantonal Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the formal admissibility of an ancillary appeal (*Anschlussappellation*) by the private parties (victims of sexual offenses) regarding the criminal verdict, which is generally not allowed according to the Bernese Code of Criminal Procedure (Art. 340 StrV). The Appellate Court held that because the private parties qualify as victims under the Victim Assistance Act (OHG) and any ruling concerning the crime's qualification (e.g., as attempted intentional homicide or qualified rape) could affect their civil claims (including reserved claims for growing damages or potential future claims), their right to appeal must be safeguarded. Relying on Art. 8 para. 1 lit. c OHG, which grants victims the same legal remedies as the accused if the decision impacts their civil claims, the court admitted the ancillary appeal, concluding that this federal law provision overrides the restrictive cantonal procedure and thus nullifies the prohibition of *reformatio in peius* (worsening the verdict) against the accused.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 340 StrV, Art. 8 Abs. 1 OHG, Art. 340 Abs. 2 StrV, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 8 Abs. 1 lit c OHG, Art. 358 StrV; Admissibility of Victim Ancillary Appeal Against Criminal Verdict Overriding Cantonal Procedure: 340 StrV). The Appellate Court held that because the private parties qualify as victims under the Victim Assistance Act (OHG) and any ruling concerning the crime's qualification (e.g., as attempted intentional homicide or qualified rape) could affect their civil claims (including reserved claims for growing damages or potential future claims), their right to appeal must be safeguarded. Relying on Art. 8 para. 1 lit. c OHG, which grants victims the same legal remedies as the accused if the decision impacts their civil claims, the court admitted the ancillary appeal, concluding that this federal law provision overrides the restrictive cantonal procedure and thus nullifies the prohibition of *reformatio in peius* (worsening the verdict) against the accused.
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KI-generiertThe Tribunal admitted the cross-appeal (Anschlussappellation) based on this provision, finding the cantonal rule prohibiting it contrary to federal law for victims.
Cited as the cantonal procedural rule that was deemed inapplicable due to the conflict with Art. 8 Abs. 1 OHG regarding the cross-appeal right.
The Tribunal noted that the prohibition of reformatio in peius (Art. 358 StrV) did not apply due to the admission of the cross-appeal based on the OHG.
Volltext
SK-Nr. 2007/316
Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Wüthrich-Meyer und Obergerichtssuppleantin Bratschi sowie Kammerschreiberin Jaggi vom 12. März 2008
in der Strafsache gegen
T. amtlich verteidigt durch Fürsprecher S.
Angeschuldigter
B. amtlich vertreten durch Fürsprecherin S.
A. amtlich vertreten durch Fürsprecherin M.
Privatklägerinnen
wegen qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung etc.
Regeste Nach dem bernischen Strafverfahren ist eine Anschlussappellation der Privatklägerinnen im Strafpunkt nicht zulässig (Art. 340 StrV). Diese Regelung verstösst, wenn der Privatklägerschaft Opferqualität zukommt, gegen Art. 8 Abs. 1 OHG und damit gegen Bundesrecht. Zulassung der Anschlussappellation der Privatklägerinnen gestützt auf das OHG. Redaktionelle Vorbemerkungen Der Angeschuldigte wurde erstinstanzlich neben anderen Schuldsprüchen wegen qualifizierter Vergewaltigung und qualifizierter sexueller Nötigung z.N. von B. und wegen Vergewaltigung (nicht qualifiziert begangen) z.N. von A. verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von B. wurde der Angeschuldigte hingegen freigesprochen. Die Vorinstanz sprach B. eine Genugtuung und Schadenersatz zu, wobei der noch anwachsende Schaden seit dem 1. Februar 2007 vorbehalten wurde. Der Angeschuldigte wurde ebenfalls zur Bezahlung einer Genugtuung an A. verurteilt. Schadenersatz machte A. im vorliegenden Verfahren keinen geltend.
Auszug aus den Erwägungen:
(…)
I. Formelles
(…)
E. Zur Frage des Umfangs der Appellation (…) Fürsprecher K. appellierte mit Schreiben vom 19. März 2007 namens des Angeschuldigten zunächst vollumfänglich gegen das Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern- Laupen vom 8. März 2007 (…). Fürsprecherin S. reichte mit Schreiben vom 29. März 2007 namens der Privatklägerin B. Anschlussappellation im Strafund im Zivilpunkt ein (…). Mit Schreiben vom 30. März 2007 schloss sich Fürsprecherin M. namens ihrer Klientin der Appellation ebenfalls im Strafund Zivilpunkt an. Fürsprecher K. beschränkte mit Datum vom 24. Oktober 2007 die Appellation des Angeschuldigten auf die Urteilsziffern III.1, III.2 und III.3.2 sowie den Sanktionenund Kostenpunkt (…).
(…)
Der Angeschuldigte hat die Schuldsprüche wegen qualifizierter Vergewaltigung und qualifizierter sexueller Nötigung z.N. von B., wegen Vergewaltigung z.N. von A. und den Sanktionenund Kostenpunkt angefochten. Das Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern- Laupen ist jedenfalls in diesen Punkten zu überprüfen.
(…)
Es stellt sich die Frage, ob das Urteil in den vom Angeschuldigten angefochtenen Punkten auch zu dessen Ungunsten abgeändert werden kann oder ob das Verbot der reformatio in peius gilt. Die Privatklägerinnen F. und A. haben nicht selbständig appelliert, sondern im Strafpunkt die Anschlussappellation erklärt. Nach Art. 340 Abs. 2 StrV kann die angeschuldigte Person die Anschlussappellation erklären, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft im Strafpunkt appelliert hat. Die Anschlussappellation ist nicht an den Umfang der Hauptappellation gebunden. Gemäss dieser Bestimmung des bernischen Strafverfahrens steht der Privatklägerschaft im Strafpunkt keine Anschlussappellation zu. Nach dem bernischen Strafverfahren wäre eine Anschlussappellation der Privatklägerinnen B. und A. im Schuldpunkt grundsätzlich nicht zulässig. Bereits unter dam alten Strafverfahren wurde diese Inkonsequenz in der Lehre kritisiert. Trotzdem wurde die Anschlussappellation der Privatklägerschaft auch im neuen Strafverfahren nicht eingeführt. Es stellt sich die Frage, ob dies, wenn der Privatklägerschaft Opferqualität zukommt, nicht gegen Art. 8 Abs. 1 OHG und damit gegen Bundesrecht verstösst. Gemäss dieser Bestimmung stehen dem Opfer dieselben Rechtsmittel zu wie der angeschuldigten Person, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (vgl. dazu MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, S. 528 f.). Als gleiche Rechtsmittel gelten auch die Anschlussrechtsmittel (STEIGER-SACKMANN, OHG-Kommentar, 2005, N 110; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 99 N 15). Die Privatklägerinnen B. und
A. wurden durch die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt und sind damit Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). Allfällige Freisprüche oder eine andere rechtliche Qualifikationen der Taten könnten sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen auswirken. Mit der Beschränkung der Appellation durch den Angeschuldigten sind die Zivilpunkte zwar in Rechtskraft erwachsen. Allerdings hat die Vorinstanz den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin B. lediglich unter Vorbehalt des noch anwachsenden Schadens seit dem 1. Februar 2007 beurteilt. Eine andere Qualifikation der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten, z.B. als versuchte vorsätzliche Tötung, könnte sich theoretisch auf ihren noch vorbehaltenen Schadenersatzanspruch auswirken. Die Privatklägerin A. hat im vorliegenden Verfahren gar keinen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Über einen allfälligen Anspruch ihrerseits wurde damit nicht rechtskräftig entschieden und sie könnte ihn theoretisch von einem Zivilgericht beurteilen lassen. Eine andere Qualifikation des Sachverhaltes, zum
Beispiel als qualifizierte Vergewaltigung, könnte einen eventuellen Schadenersatzanspruch durchaus beeinflussen. Die Privatklägerinnen haben deshalb direkt gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit c OHG das Recht auf eine Anschlussappellation im Strafpunkt. Aufgrund dieser Anschlussappellation der Privatklägerinnen B. und A. im Schuldpunkt gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 358 StrV nicht. Folglich kann die Strafkammer das erstinstanzliche Urteil auch zuungunsten des Angeschuldigten abändern.