Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 2007 16 • OG BE SK 2007 16 KI-generiert

K. v. L., Threats Against Legal Guardian, Application of Lex Mitior

Geschäftsnummer SK 2007 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual (K.) convicted of threats against a legal guardian (L.) appointed in connection with a bitter custody dispute over K.'s children, stemming from a telephone call where K. threatened to "destroy" L. and wait for him after work, following receipt of an upsetting registered letter. The court upheld the first-instance conviction for threatening behavior under Art. 180 of the Swiss Penal Code, based on evidence including K.'s prior behavior towards L. and the immediate reaction of L., who involved supervisors and police. In applying the principle of *lex mitior* (Art. 2 para. 2 StGB) upon the entry into force of the revised Penal Code in 2007, the court determined that the existing sentence of a CHF 500 fine under the old law, which allowed for record deletion after one year, was milder for the defendant. This was because the new law would necessitate a conditional monetary penalty combined with a per se unconditional fine (Art. 42 para. 4 StGB) and, crucially, would preclude pre-mature deletion from the criminal register, thus imposing greater hardship on the convicted party.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 358 StrV, Art. 180 StGB, Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 180 aStGB; K. v. L., Threats Against Legal Guardian, Application of Lex Mitior: threatened to "destroy" L. and wait for him after work, following receipt of an upsetting registered letter. The court upheld the first-instance conviction for threatening behavior under Art. 180 of the Swiss Penal Code, based on evidence including K.'s prior behavior towards L. and the immediate reaction of L., who involved supervisors and police. In applying the principle of *lex mitior* (Art. 2 para. 2 StGB) upon the entry into force of the revised Penal Code in 2007, the court determined that the existing sentence of a CHF 500 fine under the old law, which allowed for record deletion after one year, was milder for the defendant. This was because the new law would necessitate a conditional monetary penalty combined with a per se unconditional fine (Art. 42 para. 4 StGB) and, crucially, would preclude pre-mature deletion from the criminal register, thus imposing greater hardship on the convicted party.

Schlagwörter

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strafrechtliche Drohung Grundsatz der Lex mitior strafrechtliche Sanktion schwerer Härtefall Rechtliche Aspekte Disziplinarrecht Lex mitior (Leitentscheid) | Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 IV 8
Mit anderen Worten ist im Einzelfall zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 8).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 180 StGB

The defendant was convicted of the crime of threat based on this article.

Art. 2 Abs. 2 StGB

This principle (lex mitior) justified the application of the old law for sentencing.

Art. 42 Abs. 4 StGB

Mentioned as the provision that would govern a sentence under the new law, which was compared to the old law to determine the milder sanction.

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Volltext

SK-Nr. 2007/16 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleant Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Räz und Oberrichter Cavin sowie Kammerschreiber Sigrist vom 20. April 2007

in der Strafsache gegen

K.

wegen Drohung

Regeste

Im konkreten Fall der Schuldigerklärung wegen Drohung erweist sich die altrechtliche Busse von Fr. 500.-- mit Löschbarkeit nach einem Jahr als mildere Sanktion, weil nach neuem Recht eine bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) ausgesprochen würde und zudem die neurechtliche Sanktion im Strafregister nicht vorzeitig löschbar wäre.

Eine von K. eingereichte Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht am 24. September 2007 abgewiesen.

Redaktionelle Vorbemerkungen

Der Angeschuldigte K. war erstinstanzlich von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen und wegen Drohung schuldig erklärt worden. Infolge Appellation des Angeschuldigten im Schuldpunkt war der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung durch die 2. Strafkammer zu überprüfen unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 358 StrV. Auszug aus den Erwägungen

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I. FORMELLES (...)

II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG

1. Vorgeschichte

Aus den Akten (insbes. p. 101 f.) und aus dem erstinstanzlichen Motiv ergibt sich, dass dem vorliegend zu beurteilenden Fall kurz zusammengefasst die folgende Vorgeschichte zugrunde liegt:

Zwischen K. und seiner abgeschiedenen Ehefrau, (...), besteht seit längerer Zeit ein erbitterter Streit um das Besuchsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder.

Vorläufiger Höhepunkt war ein von der Vormundschaftsbehörde am 12.05.2005 wegen ungenügender Betreuung der Kinder bei einem Ferienaufenthalt verfügter Besuchsstopp, der formell offenbar immer noch in Kraft ist. Besuche der Kinder beim Vater finden jedoch statt. Nach dem Besuchsstopp wurde eine Beistandschaft errichtet und L. zum Beistand ernannt. Sein Auftrag war es, eine neue Besuchsrechtsregelung zu vermitteln und deren Durchführung zu überwachen. Bis auf ein Gespräch im August 2005 weigerte sich K. jedoch, mit dem Beistand zu kooperieren.

K. soll gemäss L. (p. 14) „früher in anderem Zusammenhang“ bereits tätlich geworden sein und gemäss im Polizeijournal vermerkter Aussage von L.s Chef, (...), L.

seit längerer Zeit belästigt und zum Teil auch bedroht haben. Nähere Angaben hierzu fehlen jedoch.

2. Beweisfrage

Dem Angeschuldigten wird gemäss Strafanzeige (...) vom 17.05.2006 (p. 1 ff.) vorgeworfen, am Freitag, 05.05.2006, um 16.20 Uhr, L. von einem Publifon bei der Poststelle (...) (p. 64) auf dessen Direktwahlnummer angerufen und ihm angedroht zu haben, er werde ihn (...) "kaputt machen“, wenn er ihm begegne, und er werde am Feierabend auf ihn warten (p. 12).

Der Angeschuldigte bestreitet, L. am fraglichen Tag überhaupt angerufen zu haben.

Er stellt das Ganze sinngemäss als (weitere) Schikane der Vormundschaftsbehörde gegen ihn dar.

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3. Ablauf des Geschehens gemäss Verfahrensakten

Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Ablauf des massgeblichen Geschehens: (...)

4. Würdigung

a. (...)

b. (...)

c. (...)

d. Fazit

Es ist mit Blick auf die zeitlichen Abläufe möglich, dass K. den Telefonanruf um

16.20 Uhr am 05.05.2006 ausgeführt hat. Die gesamten Umstände und das frühere Verhalten K.s gegenüber L. sprechen für die Richtigkeit der gegen K. erhobenen Anschuldigungen. Demgegenüber ist die vom Angeschuldigten erhobene Behauptung, das Ganze sei zu seiner Schikane von L. inszeniert worden, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar.

Insgesamt beweiswürdigend bestehen für die Kammer deshalb keine ernsthaften Zweifel daran, dass K. am 05.05.2006, (...), in seinem Briefkasten eine Abholungseinladung vorfand, sich umgehend zur Post begab, dort den Einschreibebrief von L.

vom 02.05.2006 entgegenund zur Kenntnis nahm, der ihn in Zorn versetzte, hierauf sich unverzüglich auf den Weg (...) machte, um L. schliesslich von einem öffentlichen Telefon (...) aus anzurufen und dabei die aktenkundigen Drohungen auszusprechen.

III. RECHTLICHES

Es kann hierzu auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen des Vorrichters (S. 10-12 = p. 90-92) verwiesen werden.

Der Strafantrag liegt mit der durch L. mitunterzeichneten Strafanzeige vor. Die Aussage K.s, er werde L. (...) "kaputt machen“ und am Feierabend auf L. warten, war geeignet, diesen im Sinne von Art. 180 StGB in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie hat diese Wirkung auch erreicht, wie die sofortige Reaktion L.s durch Einschalten seiner Vorgesetzten und der Polizei zeigt.

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K. ist deshalb – wie in erster Instanz – der Drohung gemäss Art. 180 StGB zum Nachteil von L., (...), schuldig zu erklären.

IV. STRAFZUMESSUNG

1. Intertemporales Recht – Grundsatz der lex mitior

Beim vorliegenden Verfahren stellt sich im Besonderen die Frage nach dem heute anwendbaren Recht, da am 01.01.2007, mithin nach der erstinstanzlichen Beurteilung der Sache, eine revidierte Version des Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist.

Die Strafdrohungen des revidierten Strafgesetzbuches sind auf die Verbrechen und Vergehen, die zu Zeiten des „alten“ Rechts verübt worden waren, grundsätzlich nicht anwendbar, es sei denn, das neue Recht sei für den jeweiligen Täter das mildere (Grundsatz der „lex mitior“, Art. 2 Abs. 2 StGB).

Ob das neue im Vergleich zum alten Recht strenger oder milder ist, beurteilt sich gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung nach der so genannten konkreten Methode. Mit anderen Worten ist im Einzelfall zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 8). Dafür massgebend ist die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten des Schuldigen. Diese bewertet man nicht aus der persönlichen Perspektive des Individuums, sondern gestützt auf eine verallgemeinernde Einschätzung der Nachteile. Deshalb gilt die Freiheitsstrafe immer als strenger als die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (RIKLIN, Revision des AT StGB: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 12/2006, S. 1473, mit Hinweisen).

2. Strafdrohung

Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht lautete die Strafdrohung gemäss Art. 180 aStGB auf Gefängnis oder Busse. Das seit Anfang 2007 gültige, revidierte Recht bedroht Art. 180 StGB neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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3. Konkrete Strafzumessung

K. wurde durch den Vorrichter zu einer Busse von Fr. 500.--, mit Eintrag im Strafregister, bei Bewährung löschbar nach einem Jahr, verurteilt. Diese Strafe erscheint der Kammer grundsätzlich als schuldangemessen.

Nach revidiertem Strafgesetzbuch wäre anstelle der altrechtlichen Busse im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszufällen, die in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB praxisgemäss – um dem Bedürfnis nach einem „Denkzettel“ Rechnung zu tragen – mit einer (per se unbedingten) Busse verbunden würde.

Eine neurechtliche Sanktion, die (bedingte) Geldstrafe und (unbedingte) Busse verbindet, führt insgesamt zu einer grösseren Betroffenheit von K. als die angefochtene (altrechtliche) Busse von Fr. 500.--. Zu einer zusätzlichen Benachteiligung des Verurteilten führt das neue Recht dadurch, dass eine vorzeitige Löschung des Strafregistereintrags nicht mehr möglich ist.

Damit erweist sich in der vorliegenden Konstellation das neue Recht gegenüber dem zur Tatzeit geltenden nicht als milder. Für die Strafzumessung ist deshalb das bisherige Recht anzuwenden, und es ist die vom Vorrichter ausgefällte Busse von Fr. 500.-- mit bedingter Löschbarkeit im Strafregister nach einem Jahr zu bestätigten.

V. VERFAHRENSKOSTEN (...)

VI. URTEILSDISPOSITIV (...)

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