Untimely Appeal and Expired Authority for Involuntary Medication
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal against an involuntary medication order because the appeal was filed untimely, as the ten-day deadline under the relevant statutes begins upon notification of the initial decision, regardless of the treatment's continuous nature. Separately, the court noted that a subsequent placement for evaluation alone is insufficient legal grounds to continue involuntary medical treatment, and since the initial medical placement authorizing the treatment had expired, the ongoing involuntary medication had become unlawful and must cease immediately.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 434 ZGB, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 439 ZGB, Art. 426 ZGB, Art. 429 ZGB; Untimely Appeal and Expired Authority for Involuntary Medication: Separately, the court noted that a subsequent placement for evaluation alone is insufficient legal grounds to continue involuntary medical treatment, and since the initial medical placement authorizing the treatment had expired, the ongoing involuntary medication had become unlawful and must cease immediately.
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KI-generiertThis provision was cited in the reasoning section to define the appeal against a treatment without consent, although the main ground for non-admission was based on its paragraph 2 regarding the deadline.
The appeal was not admitted because it was filed outside the ten-day deadline stipulated by this article for treatment without consent.
Cited in relation to the non-imposition of party compensation.
Cited as the procedural basis for not awarding party compensation.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Kindesund Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte
Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 22 840 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. November 2022
Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichter Josi und Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin Kislig
Verfahrensbeteiligte A.________ zurzeit Universitäre Psychiatrische Dienste, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60 Beschwerdeführer
gegen
B.________ Vorinstanz
Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung (Zwangsmedikation)
Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 5. Oktober 2022 Regeste: Die Frist zur Anhebung einer Beschwerde gegen eine Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB) beträgt nach dem klaren Wortlaut von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids, selbst wenn die Behandlung über einen längeren Zeitraum andauert und aus mehreren Eingriffen besteht (E. 3.2.1) Eine Einweisung zur Begutachtung genügt nicht als rechtliche Grundlage für eine Behandlung ohne Zustimmung (E. 4.2)
Erwägungen:
I.
1.
1.1 Am 5. Oktober 2022 erfolgte die ärztliche fürsorgerische Unterbringung von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD; pag. 19).
1.2 Ebenfalls am 5. Oktober 2022 verfügte Dr. med. B.________, Oberärztin UPD, eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers mit Haldol/Haloperidol und damit eine Behandlung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; pag. 17).
1.3 Mit Entscheid vom 11. November 2022 wies die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern den Beschwerdeführer bis voraussichtlich am 30. November 2022 zur Begutachtung in die UPD ein.
2.
2.1 Am 7. November 2022 (Faxschreiben) hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Zwangsmedikation erhoben (pag. 1).
2.2 Gemäss telefonischer Auskunft der UPD dauert die am 5. Oktober 2022 angeordnete Zwangsmedikation des Beschwerdeführers nach wie vor an (vgl. Telefonnotiz, pag. 77; Kurzgutachten vom 16. November 2022, pag. 73).
II.
3.
3.1 Gegen Massnahmen im Sinne von Art. 434 ZGB steht die Beschwerde beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht offen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m.
Art. 65 des Gesetzes über den Kindesund Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Weil sich vorliegend keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1]).
3.2
3.2.1 Die Frist zur Anhebung einer Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung beträgt nach dem klaren Wortlaut von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids, auch wenn die Behandlung über einen längeren Zeitraum andauert und aus mehreren Eingriffen besteht (vgl.
BGE 143 III 337 E. 2.4.3 und E. 2.4.4 S. 341 f.). Lediglich bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass es sich dabei nicht um ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Im Vorentwurf von 2003 war noch vorgesehen, dass auch gegen eine Behandlung einer psychischen Störung jederzeit Beschwerde erhoben werden kann (Bericht ExpK Erwachsenenschutz Juni 2003, S. 69 f., abrufbar unter: www.bj.admin.ch). Der Gesetzgeber hat sich jedoch gegen diese Lösung entschieden. Für eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Bestimmung bleibt damit kein Raum (kritisch dazu u.a. GEI- SER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch,
7. Aufl. 2022, N. 35 zu Art. 439 ZGB und N. 27 zu Art. 434/435 ZGB; GUILLOD, in:
FamKommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 33 zu Art. 439 ZGB; PRZULJ, Medizinische Zwangsbehandlung im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung, in: hill, Zeitschrift für Recht und Gesundheit, 2014 Nr. 201 Fn. 149).
3.2.2 Die Beschwerde vom 7. November 2022 gegen die mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung ist verspätet erfolgt.
3.3 Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden.
III.
4.
4.1 Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten:
4.2 Eine medizinische Zwangsmassnahme setzt voraus, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergerbacht ist, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine behördliche (Art. 426 ZGB) oder ärztliche (Art. 429 ZGB) Unterbringung handelt. Die Unterbringung muss aber zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein. Eine Einweisung zur Begutachtung genügt als Grundlage nicht, da es sich dabei lediglich um eine Massnahme zur Abklärung der Verhältnisse handelt (Urteile des BGer 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1; 5A_900/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.1; GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 434/435 ZGB; MARANTA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 449 ZGB).
4.3 Festzuhalten ist, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 429 Abs. 1 ZGB) vorliegend am 15. November 2022 abgelaufen ist. Die UPD werden darauf hingewiesen, dass seit dem Wegfall der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung keine rechtliche Grundlage mehr besteht für die Weiterführung der Behandlung ohne Zustimmung. Die noch immer andauernde Zwangsmedikation ist daher rechtswidrig und umgehend zu beenden. Hätte auf die Beschwerde eingetreten werden können, wäre diese gutzuheissen gewesen.
IV.
5.
5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (analog Art. 63 Abs. 3 lit. a und Art. 70 Abs. 3 lit. a KESG).
5.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Parteiaufwand selber zu tragen (Art. 70 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Gericht entscheidet:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Oberinstanzlich werden keine Verfahrenskosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- den Universitären Psychiatrischen Diensten, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60
- der Vorinstanz
Bern, 18. November 2022 Im Namen des Kindesund Erwachsenenschutzgerichts Der Referent:
Oberrichter Bettler
Die Gerichtsschreiberin:
Kislig
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.