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KES 2021 923 • OG BE KES 2021 923 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing and Substantive Merit in Refused Adult Protection Case

Geschäftsnummer KES 2021 923
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower authority's decision to close an adult protective measure procedure without taking action for a homeless and frequently delinquent individual who refused cooperation, primarily because three of the five appellants were found to lack standing as "closely related persons" under the relevant statute because the protected adult did not affirm the relationship with his father, while the other two appellants (one brother and the father) were deemed to have standing but their substantive appeal was rejected as the court found that, given the protected person's categorical refusal of all assistance, the prerequisites for mandatory protective measures or even placement for assessment were not met based on the existing documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 66 Bst, Art. 450f ZGB, Art. 1 Abs. 1 Bst, Art. 72 KESG, Art. 45 Abs. 3 Bst; Appeal Dismissed for Lack of Standing and Substantive Merit in Refused Adult Protection Case: 3.2 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Erwachsenenschutzbehörde formelle Verfahrenseinstellung Geschäftsordnung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Klage auf Abberufung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; Beschwerdelegitimation von nahestehenden Personen
Art. 66 Bst
Art. 450f ZGB
KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 Bst
450 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m.
Art. 72 KESG
Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
Art. 45 Abs. 3 Bst
3.3 Weil sich keine fachspezifischen Fragen stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst.
Art. 450b Abs. 1 ZGB
3.4 Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids und wurde vorliegend mit Postaufgabe der Beschwerde gewahrt.
Art. 69 Abs. 1 VR
Das Kindesund Erwachsenenschutzgericht hat daher auf das Einholen einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet (Art. 69 Abs. 1 VR- PG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 2 ZGB

Used to determine the legitimacy of the appellants (Beschwerdeführer 1 and 2) to appeal, with the court finding Beschwerdeführer 2 lacked legitimacy.

Art. 33 Abs. 2 VRPG

Cited as the legal basis for considering the appeal of appellants 3 to 5 as withdrawn due to failure to correct formal defects.

Art. 70 Abs. 1 KESG

Governs the application of cost shifting rules for the appeal procedure.

Art. 108 Abs. 1 VRPG

States that court costs are imposed on the losing party, applied in the final orders regarding costs.

Art. 110 Abs. 1 VRPG

Defines the party that withdraws a remedy as the losing party for cost allocation purposes.

Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a VKD

Used to determine the specific amount of court costs for the appeal procedure.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in relation to the denial of party compensation (Parteientschädigung).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Kindesund Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte

Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 21 923 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. März 2022

Besetzung Oberrichterin Falkner (Referentin), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Wellig

Verfahrensbeteiligte 1. A.________

2. B.________

3. C.________

4. D.________

5. E.________ Beschwerdeführer

F.________ Betroffener

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, Postfach 1224, 3110 Münsingen Vorinstanz

Gegenstand Abschluss des Verfahrens ohne Massnahme

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd vom 1. November 2021 (Referenz: 2015-4754) Regeste:

Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; Beschwerdelegitimation von nahestehenden Personen

Der Begriff «Nahestehen» verlangt, dass die betroffene Person die Beziehung zur Drittperson bejaht. Eine vom Beschwerdeführer zwar gesuchte, von der betroffenen Person aber zurückgewiesene Nähe reicht nicht aus. Handelt es sich bei der Drittperson um einen (nahen) Verwandten und/oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, ist von der Vermutung auszugehen, dass sie als nahestehende Person legitimiert ist. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die Drittperson respektive auch ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen oder eigene Interessen wahrnimmt (E. 4.1.2 f.).

Die Beschwerdelegitimation eines Elternteils als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB wird verneint, wenn mit der Beschwerde zwar versucht wird, dem erwachsenen Kind zu helfen, dieses die Beziehung zu diesem Elternteil jedoch ablehnt (E. 4.2.3).

Erwägungen:

I.

1.

1.1 F.________ (geboren ________, nachfolgend Betroffener) ist der Sohn von B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2/Vater) und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin 3) sowie der Bruder von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1/Bruder). D.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin 4) und E.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 5) sind die Grosseltern des Betroffenen. Der Betroffene ist seit Jahren obdachlos und delinquiert regelmässig, was bereits zu verschiedenen Gefährdungsmeldungen und Abklärungsverfahren geführt hat. Die ihm unterbreiteten Unterstützungsund Hilfsangebote lehnte er jeweils ab, weshalb die Situation eine erhebliche Belastung für die ganze Familie darstellt.

1.2 Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd (nachfolgend Vorinstanz) eröffnete nach dem Erhalt einer neuerlichen Gefährdungsmeldung am

27. Februar 2019 ein Erwachsenenschutzverfahren und beauftragte die Abteilung Soziales, Fachstelle Abklärung der Gemeinde G.________, eine Sachverhaltsabklärung durchzuführen.

1.3 Der Abklärungsbericht datiert vom 3. Januar 2021. Die abklärende Sozialarbeiterin stellte keine Anträge für den Betroffenen und beantragte den Abschluss der Abklärung ohne behördliche Massnahmen mangels Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Abklärungsbericht S. 3, amtliche Akten KESB).

1.4 Nach Eingang des Abklärungsberichts wurde die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde antragsgemäss nicht tätig. Anlässlich einer internen Kontrolle stellte sie fest, dass das Verfahren formell noch nicht abgeschlossen war, woraufhin die Vorinstanz das Verfahren schliesslich mit Entscheid vom 1. November 2021 ohne Massnahmen abschloss.

2.

2.1 Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 30. November 2021 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern und beantragten sinngemäss die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen für den Betroffenen (pag. 1).

2.2 Das Kindesund Erwachsenenschutzgericht wies die Beschwerde mangels Originalunterschriften mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 zur Verbesserung zurück und forderte die Beschwerdeführer 3 bis 5 zur Bekanntgabe einer aktuellen Wohnadresse und ihres Verwandtschaftsgrades auf (pag. 7).

2.3 Am 6. Dezember 2021 ging die handschriftlich ergänzte Beschwerde beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht ein (pag. 11). Dieses sandte die Originaleingabe vom 3. Dezember 2021 mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 erneut an die Beschwerdeführer 1 und 2 zurück und wies diese darauf hin, dass die Eingabe vom

3. Dezember 2021 nicht angenommen werden könne, da sie nicht vollständig und unverständlich sei. Es werde auf die Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 2. Dezember 2021 verwiesen (pag. 17).

2.4 Das Kindesund Erwachsenenschutzgericht verlangte mit Schreiben vom 3. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, von Amtes wegen eine Übersicht über alle geführten Strafverfahren gegen den Betroffenen seit 2016 (pag. 23). Diese wurden mit E-Mail vom 10. Januar 2022 zugestellt (pag. 25 ff.).

II.

3.

3.1 Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindesund Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 sowie Art. 66 Bst. a des Gesetzes über den Kindesund Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

3.2 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

3.3 Weil sich keine fachspezifischen Fragen stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1]).

3.4 Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids und wurde vorliegend mit Postaufgabe der Beschwerde gewahrt.

3.5 Wie nachfolgend gezeigt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Das Kindesund Erwachsenenschutzgericht hat daher auf das Einholen einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet (Art. 69 Abs. 1 VR- PG).

3.6 Das Kindesund Erwachsenenschutzgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Beschwerde zulässig ist (Art. 72 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 VRPG). 3.7

3.7.1 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Nach kantonalem Verfahrensrecht müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Behörde weist unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (sog. Rückzugsfiktion; Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG).

3.7.2 Das Unterschriftserfordernis von Art. 32 Abs. 2 VRPG verlangt, dass Parteieingaben eigenhändig oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person mit einer Originalunterschrift versehen werden müssen. Bei fehlender Unterschrift ist auf diesen Mangel hinzuweisen und Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Wird eine ungenügende Unterschrift nicht innerhalb der Nachfrist verbessert, fehlt ein Gültigkeitserfordernis und die Eingabe gilt von Gesetzes wegen als zurückgezogen (Art. 33 Abs. 2 VRPG; DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 28 f. zu Art. 32 VRPG sowie N. 2 und N. 14 zu Art. 33 VRPG).

3.7.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeschrift ohne die Originalunterschriften der Beschwerdeführer 3 bis 5 eingereicht (pag. 1). Das Kindesund Erwachsenenschutzgericht gab den Parteien mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 Gelegenheit zur Verbesserung (pag. 7). Dieser Mangel wurde auch nachträglich nicht behoben.

Zwar gelangte beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht am 6. Dezember 2021 eine verbesserte Eingabe ein (pag. 11), diese wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 mit Verweis auf die Verfügung vom 2. Dezember 2021 hingegen wiederum zurückgeschickt, weil sie nicht vollständig und unverständlich war (pag. 17). Sie wurde daraufhin nicht erneut eingereicht, weshalb die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 bis 5 von Gesetzes wegen als zurückgezogen gilt (Art. 33 Abs. 2 VRPG) und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.

4. 4.1

4.1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), zur Beschwerde befugt.

Die Beschwerdeführer 1 und 2 gehören mitunter zu den engsten Verwandten des Betroffenen. Ihre Beschwerdelegitimation ist somit unter der Voraussetzung von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB als nahestehende Personen zu prüfen.

4.1.2 Die Eigenschaft der Nähe zur betroffenen Person genügt für sich alleine jedoch nicht für die Beschwerdelegitimation. Vielmehr muss sich aus der Nähe zur betroffenen Person auch eine Eignung zur Wahrung deren Interessen ergeben und überdies auch tatsächlich die Wahrung der Interessen der betroffenen Person mit der Beschwerde bezwecken. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie so als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteile des BGer 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.1; 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Demnach dürfen nahestehende Drittpersonen keine Prozesshandlungen vornehmen, die im Widerspruch mit jenen der betroffenen Person stehen (Urteil des Kindesund Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern KES 20 15 vom 19. Mai 2020

E. 9.3; HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindesund Erwachsenenschutzgericht, 2020, Rz. 158).

4.1.3 Das Wort «Nahestehen» meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (Urteil des BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015

E. 2.5.1.2). Das Merkmal, wonach es sich um eine vom Betroffenen «bejahte» Beziehung handeln soll, setzt voraus, dass eine vom Beschwerdeführer zwar gesuchte, vom Betroffenen aber zurückgewiesene Nähe nicht ausreicht (DROESE/STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 32 zu Art. 450 ZGB). Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten und/oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig

– gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst die Drittperson respektive auch ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (Urteile des BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.3; DROESE/STECK, a.a.O., N. 33 zu Art. 450 ZGB). Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Betroffene die konkrete Beschwerde oder die darin aufgebrachten Gesichtspunkte im Einzelnen bejaht, denn damit würde die Legitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auf eine Vertretung sui generis beschränkt und ginge insofern nicht über die

Beschwerdebefugnis der am Verfahren beteiligten Person hinaus (DROESE/STECK, a.a.O., N. 32 zu Art. 450 ZGB). Nach dem Gesagten ist somit immer von der Vermutung auszugehen, dass die nahestehende Person legitimiert ist. 4.2

4.2.1 Vorliegend steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 dem Betroffenen als dessen Bruder und Vater nahestehen. Wie aus ihrer Beschwerde ersichtlich ist, beantragen sie die Errichtung von Erwachsenenschutzmassahmen. Aktenkundig ist jedoch, dass sich der Betroffene auf keine Zusammenarbeit mit den Behörden einlässt und jegliche Hilfe kategorisch ablehnt. Die Anträge des Betroffenen, der sinngemäss keine Erwachsenenschutzmassnahme für sich beanspruchen will, und diejenigen der Beschwerdeführer stehen somit im Widerspruch. Dies schliesst die Beschwerdelegitimation wie hiervor dargelegt nicht aus. Aus den Akten geht unmissverständlich hervor, dass die Situation des Betroffenen für die Familie eine Belastung darstellt und nach Mittel und Wegen gesucht wird, um ihm zu helfen. Es ist mithin offensichtlich, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen zumindest aus ihrer Sicht versuchen, die Interessen des Betroffenen zu vertreten.

4.2.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist erstellt, dass der Betroffene immer wieder den Kontakt zu seinem Bruder sucht und teilweise auch auf dem Grundstück, auf dem sein Wohnhaus steht, übernachtet (vgl. Abklärungsbericht vom 12. September 2017, amtliche Akten KESB). Aktenkundig ist weiter, dass der Betroffene seinen Bruder beispielsweise aus der Justizvollzugsanstalt Witzwil um Hilfe gebeten und dieser anschliessend die noch ausstehenden Rechnungen des Betroffenen bezahlt hat (vgl. Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers 2 vom 28. Mai 2020, amtliche Akten KESB). Daraus folgt, dass der Betroffene mehr oder weniger regelmässig die Nähe zu seinem Bruder sucht und diese Beziehung bejaht. Der Beschwerdeführer 1 ist somit geeignet die Interessen des Betroffenen zu vertreten und als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

4.2.3 Demgegenüber ist aktenkundig, dass der Betroffene die Beziehung zum Beschwerdeführer 2 – zumindest teilweise – ablehnt und Wiedergutmachung verlangt, indem er von der Vorinstanz die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen gegenüber seinem Vater beantragt (exemplarisch dafür: Telefonat des Betroffenen vom 2. Februar 2018 [Aktennotiz], amtliche Akten KESB). Anders als die Beziehung zum Beschwerdeführer 1 betreffend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Betroffene regelmässig den Kontakt zu seinem Vater gesucht hätte. Daraus folgt, dass er die Beziehung zu seinem Vater ablehnt und die vom ihm gesuchte Nähe beziehungsweise dessen Bemühungen zurückweist. Aus den Akten ergibt sich nichts Gegenteiliges und der Beschwerdeführer 2 bringt in Bezug auf die Beziehung zu seinem Sohn auch nichts Konkretes vor. Sie pflegen somit – soweit von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB vorausgesetzt – keine vertrauensvolle und vom Betroffenen bejahende Beziehung. Daher ist der Beschwerdeführer 2 im konkreten Fall nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren, weshalb er seine Beschwerdelegitimation nicht aus dieser Bestimmung ableiten kann.

4.2.4 Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 ergibt sich sodann auch nicht aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Er macht, konkret auf den vorliegenden Streitgegenstand bezogen, keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend.

Solche sind im vorliegenden Sachzusammenhang denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 2 verfügt mithin auch über keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB.

Zusammenfassend kann mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten werden.

III.

5.

5.1 In materieller Hinsicht ist vor Obergericht strittig, ob die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde zu Recht auf den Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet hat. 5.2

5.2.1 Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde stützt den Abschluss des Verfahrens auf die Empfehlung der Abteilung Soziales, Fachstelle Abklärung der Gemeinde G.________. Aus dem Abklärungsbericht vom 3. Januar 2020 geht hervor, dass beim Betroffenen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Diese habe aufgrund seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft jedoch nie diagnostiziert werden können. Ein weiteres Abklärungsverfahren sei erst wieder in Betracht zu ziehen, wenn eine Bereitschaft zur Zusammenarbeit vorhanden sei oder, wenn aufgrund des Gefährdungsgrades Massnahmen gegen den Willen des Betroffenen in Erwägung gezogen werden müssten (Abklärungsbericht S. 3, amtliche Akten KESB).

5.2.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, es könne nicht sein, dass der Betroffene seit über zehn Jahren trotz andauernder und offensichtlich ausgeprägter geistiger Beeinträchtigung keine Hilfe der Behörden erhalte. Der Betroffene sei seit längerem obdachlos und belaste die beiden noch selbständig lebenden und über 90 Jahre alten Grosseltern stark. Er werde oft vorstellig und bitte um Unterstützung. Sowohl der Sozialbehörde der Gemeinde G.________ als auch der Vorinstanz sei der vorliegende Fall schon lange bekannt und trotzdem werde nichts unternommen um ihm zu helfen. Auf die detaillierte Meldung vom 28. Mai 2020 sei nicht reagiert worden, obwohl deren Eingang bestätigt worden sei (pag. 1). 5.3

5.3.1 Sind die Interessen hilfsbedürftiger Personen in relevanter Weise gefährdet, stellen die behördlichen Erwachsenenschutzmassnahmen deren Wohl und Schutz sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB; BIDERBOST/HENKEL, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 388 ZGB). Das Erwachsenenschutzrecht beschränkt sich dabei auf Beistandschaften für volljährige natürliche Personen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Erwachsenenschutzmassnahmen sind somit das Bestehen einer Hilfsbedürftigkeit, die in einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder einem ähnlichen Schwächezustand liegen muss (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N. 5 der Vorbemerkungen zu Art. 388 bis Art. 399 ZGB und N. 1 zu Art. 390 ZGB).

5.3.2 Die Beurteilung, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt, hat regelmässig durch Fachpersonen zu erfolgen. Die Erstellung eines Gutachtens ist hingegen keine notwendige Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft, sofern diese keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit mit sich bringt (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 97 E. 4.2 f.; Urteil des BGer 5A_417/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.3.1; BIDERBOST/HENKEL, a.a.O.,

N. 9 zu Art. 390 ZGB). 5.4

5.4.1 Die Vorinstanz stützt den Verfahrensabschluss auf den Abklärungsbericht vom

3. Januar 2020. Im Anschluss an diesen Bericht erfolgte am 23. Mai 2020 eine polizeiliche Intervention mit anschliessender fürsorgerischer Unterbringung in der UPD Bern (Gefährdungsmeldung Kantonspolizei Bern vom 22. Juni 2020 und ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 23. Mai 2020, amtliche Akten KESB). Aufgrund dieser Intervention reichten die Eltern des Betroffenen am 28. Mai 2020 eine private Gefährdungsmeldung ein (amtliche Akten KESB). Nach einer Drohung des Betroffenen gegenüber seinem Vater und einem Bekannten im gleichen Zeitraum, reichte der Bekannte am 29. Mai 2020 ebenfalls eine Gefährdungsmeldung ein (amtliche Akten KESB). Sodann ist eine weitere ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 16. Februar 2021 (amtliche Akten KESB) aktenkundig.

Anschliessend sind mit Ausnahme von verschiedenen Verurteilungen wegen Übertretungen, insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, keine weiteren Ereignisse aktenkundig. Auch der Beschwerdeführer 1 stützt sich in seiner Beschwerde einzig auf die Gefährdungsmeldung vom 28. Mai 2020 und die aus seiner Sicht daraufhin ausgebliebenen Handlungen der Vorinstanz. Er verzichtet jedoch auf das Vorbringen neuer Geschehnisse und legt nicht konkret dar, aus welchen Gründen beim Betroffenen ein Schwächezustand vorliegen und dieser dementsprechend hilfsbedürftig sei sollte. Exemplarisch dazu wird beispielsweise nicht auf die fürsorgerische Unterbringung vom Februar 2021 als solche sowie deren Auslöser, Dauer und Folgen Bezug genommen.

5.4.2 Vorliegend geht aus den Akten zwar zweifelsfrei hervor, dass es dem Betroffenen bislang noch nicht gelungen ist, ein selbständiges Leben zu führen. Er verfügt nach mehreren Studienabbrüchen über keine abgeschlossene Ausbildung und kann seinen Lebensunterhalt nicht selber finanzieren. Weiter sind aus den Akten der Staatsanwaltschaft verschiedene Verurteilungen ersichtlich, auch ist der Suchtmittelmissbrauch erstellt. Ob und inwiefern ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt, der den Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen rechtfertigt, konnte bislang mangels Kooperation des Betroffenen hingegen nicht beurteilt werden.

5.4.3 Wie hiervor dargelegt (vgl. E. 5.3 oben), verlangt die Errichtung einer Beistandschaft nicht zwingend eine Begutachtung, solange die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wird. Die im Vergleich zur umfassenden Beistandschaft mildere

Massnahme der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB könnte demnach nach einer Beurteilung durch die Vorinstanz bei gegebenen Voraussetzungen errichtet werden. Ob eine solche im vorliegenden Fall jedoch zielführend wäre, scheint höchst fraglich. Es würde so zwar die Möglichkeit bestehen, für den Betroffenen finanzielle Hilfe und Wohnraum zu organisieren. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten müsste hingegen wiederum freiwillig erfolgen.

Wie aus den Akten ersichtlich wird, lehnt der Betroffene jedoch jegliche Hilfe kategorisch ab. Daraus folgt, dass vorliegend grundsätzlich eine Begutachtung und im Anschluss der Erlass von Massnahmen gestützt auf das erstellte Gutachten angezeigt wären. Mangels Kooperationsbereitschaft des Betroffenen ist eine ambulante Begutachtung jedoch ausgeschlossen. Sodann sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung im Moment und gestützt auf die vorhandenen Akten nicht erfüllt. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass bei der Vorinstanz seit der fürsorgerischen Unterbringung im Februar 2021 keine weiteren Ereignisse mehr dokumentiert worden sind und solche vom Beschwerdeführer 1 auch nicht geltend gemacht werden. Somit ist eine fürsorgerische Unterbringung nicht möglich, solange dem Betroffenen keine psychische Störung attestiert wird und er nicht schwer verwahrlost ist (Art. 426 ZGB). Diese fehlenden Voraussetzungen schliessen denn auch eine Einweisung zur Begutachtung gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB aus. Eine solche dient der Abklärung der Verhältnisse und ist zulässig, soweit eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungsentscheid fehlen (Urteile des BGer 5A_162/2020 vom 28. Februar 2020 E. 2.3; 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014

E. 3.2.2; 5A_900/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.1).

5.5 Zusammenfassend läuft die Errichtung einer Beistandschaft vorliegend ins Leere und für die Erstellung eines Gutachtens besteht kein Raum. Der Betroffene ist für eine ambulante Begutachtung nicht bereit und für eine Begutachtung gegen seinen Willen sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Ergebnis ist der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde, das Verfahren ohne den Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen zu beenden, somit nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

IV.

6.

6.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung nach den Bestimmungen des VPRG. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Rechtsmittel zurückzieht, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG).

6.2 Die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 bis 5 gilt vorliegend in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 VRPG als zurückgezogen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten und die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. Somit gelten die Beschwerdeführer 1 bis 5 allesamt als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen.

6.3 Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und den unterliegenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und Art. 110 Abs. 1 VRPG). Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

7.

7.1 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG).

7.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VR- PG).

Das Gericht entscheidet:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 bis 5 wird infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, werden den Beschwerdeführenden 1 bis 5 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5. Es wird weder eine Parteientschädigung noch ein Parteikostenersatz zugesprochen.

6. Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführer 1 und 2

- dem Beschwerdeführer 1 zur Weiterleitung an die Beschwerdeführer 3 bis 5

- dem Betroffenen

- der Vorinstanz

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Jugendamt, Hallerstrasse 5, 3001 Bern

Bern, 22. März 2022 Im Namen des Kindesund (Ausfertigung: 23. März 2022) Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin:

Oberrichterin Falkner

Die Gerichtsschreiberin:

Wellig

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.