KESB Conciliation Failure Determination Appeal Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an administrative appeal against the determination by the Child and Adult Protection Authority (KESB) that attempts at conciliation regarding child support had failed, which was intended to waive the mandatory conciliation procedure for filing a subsequent lawsuit. The court found that the nature of the "mediation procedure" before the KESB is advisory, not a formal procedure, and the resulting finding of failed agreement is generally not appealable before the Child and Adult Protection Court, which lacks jurisdiction to review the validity of the underlying determination, except regarding the associated costs. Consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible, although it waived collection of court fees due to the complexity of the underlying child support matter and the resulting, understandable frustration and delay experienced by the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtbarkeit von Feststellungsverfügungen über gescheiterte Einigungsversuche bei der Regelung von Kinderunterhalt | Unterhaltsvertrag Kind
Schlagwörter
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KI-generiertThis article governs the imposition of procedural costs, which the court cited when deciding not to levy any costs (Order 2).
This article governs the allocation of party costs, which the court cited when denying compensation for party costs (Order 3).
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Kindesund Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte
Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 20 546 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juli 2020
Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Hurni Gerichtsschreiberin Brütsch
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau, Städtli 26, Postfach 239, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz
Gegenstand «Aufsichtsbeschwerde»
Beschwerde gegen die Verfügungen der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau vom 5. Juni 2020 (Feststellung gescheiterter Einigungsversuche betreffend Regelung von Kinderunterhalt; Referenz: 2020-2598, 2599, 2600, 3824) Regeste: Anfechtbarkeit von Feststellungsverfügungen der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden über gescheiterte Einigungsversuche bei der Regelung von Kinderunterhalt (Entfall des Schlichtungsobligatoriums; Art. 198 Bst. bbis ZPO) Natur des «Vermittlungsverfahrens» vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und (grundsätzlich) fehlende Anfechtbarkeit der entsprechenden Feststellungsverfügung (E. 6.4 und 6.5). Beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht kann nur gegen den Kostenentscheid Beschwerde geführt werden. Für die Prüfung des gültigen Zustandekommens der Verfügungen ist das Kindesund Erwachsenenschutzgericht nicht zuständig (E. 6.6 und 6.7).
Erwägungen:
I.
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.________ sind die geschiedenen und getrennt lebenden Eltern der drei Kinder C.________ (volljährig), D.________ und E.________. Der Beschwerdeführer hat noch ein weiteres Kind mit F.________ (G.________).
2.
2.1 Am 23. September 2019 hat sich der Beschwerdeführer zur (Neu-)Regelung des Kindesunterhalts betreffend seine vier Kinder an den Sozialdienst H.________ gewandt. Daraufhin hat der angerufene Sozialdienst Abklärungen getätigt.
2.2 Mit Verfügungen vom 5. Juni 2020 stellte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass im Vermittlungsverfahren durch den Regionalen Sozialdienst für alle Kinder keine Unterhaltsverträge zustande gekommen seien, weshalb das Schlichtungsverfahren nach Art. 198 Bst. bbis der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) entfalle. Diese Feststellung berechtige während einer Dauer von 3 Monaten zur Einreichung der Unterhaltsklage beim zuständigen Regionalgericht. Die Verfahrenskosten von CHF 75.00 bzw. CHF 150.00 wurden den drei Elternteilen zu gleichen Teilen auferlegt (vgl. die Verfügungen in Beschwerdebeilage 19).
3.
3.1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2020 (Postaufgabe gleichentags) reichte der Beschwerdeführer beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht eine «Aufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit und Rechtsverzögerung» gegen die erstinstanzliche(n) Verfügung(en) vom 5. Juni 2020 ein. Er führte aus, dass es sich bei der Ausstellung der Feststellungsverfügung(en) um eine Untätigkeit und eine bewusste Rechtsverzögerung des Sozialdienstes und der Vorinstanz handle. Die Begründung mit der Komplexität sei gegenüber den Beteiligten nie belegt worden. In dieser Angelegenheit sei den Beteiligten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden und es hätten nie verhandelbare Berechnungen für alle Parteien vorgelegen. Weder der Sozialdienst, noch die Vorinstanz könnten beurteilen, ob eine Einigung zustande gekommen wäre (pag. 1 f.).
Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Gerichtskosten vollumfänglich durch die Amtskasse zu tragen seien (pag. 3).
3.2 Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte den Parteien weitere Verfügungen in Aussicht (pag. 7 f.).
3.3 Die Beschwerdeinstanz hat auf das Einholen einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet (Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;
BSG 155.21]).
II.
4.
4.1 Für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden ist das Kindesund Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m.
Art. 65 des Gesetzes über den Kindesund Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
Für Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden ist ebenfalls das Kindesund Erwachsenenschutzgericht anzurufen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 und 450a Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 65 KESG und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
4.2 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG).
Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des VRPG.
4.3 Die Entscheidfindung erfolgt durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
5. Soweit der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit ihrer Feststellungsverfügung vom 5. Juni 2020 dem Ersuchen des Beschwerdeführers nach einer anfechtbaren Verfügung nachgekommen ist. Damit ist sein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Rechtsverweigerungsund Verzögerungsbeschwerde noch vor Beschwerdeanhebung weggefallen. Dass der Verfahrensabschluss nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen ist, ändert daran nichts. Auf die Rechtsverweigerungsund Verzögerungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz im Vermittlungsverfahren nicht einmal versucht habe, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen und beantragt, dass der Kanton die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und diejenigen des nachfolgenden Gerichtsprozesses zu tragen habe (pag. 3).
6.2 Die Kostenliquidation in Ziff. 3 der Feststellungsverfügungen vom 5. Juni 2020 werden nicht angefochten, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird (der Beschwerdeführer wäre zudem ohnehin nur im Verfahren betreffend das Kind G.________ beschwert; im anderen Verfahren wurden ihm keine Kosten auferlegt).
6.3 Vorliegend verkennt der Beschwerdeführer die Natur der angefochtenen Feststellungsverfügungen und die Möglichkeiten, die er im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kindesund Erwachsenenschutzgericht hat.
Der Klarheit halber ist zum «Vermittlungsverfahren» vor den Kindesund Erwachsenenschutzbehörden auf Folgendes hinzuweisen:
6.4 Wünschen sich die Eltern fachliche Beratung bei der Ausarbeitung eines aussergerichtlichen Unterhaltsvertrags, können sie sich im Kanton Bern mittels entsprechender Absichtserklärung an die am Wohnsitz des Kindes zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde oder an den zuständigen Sozialdienst bzw. die zuständige Fachstelle der Wohnsitzgemeinde des Kindes wenden. Die Fachbehörden üben dabei eine beratende und vermittelnde Funktion aus.
Führt das Vermittlungsverfahren zu keiner Einigung zwischen den Parteien, ist für die Einreichung einer Unterhaltsklage beim Regionalgericht vorgängig kein Schlichtungsverfahren nötig (Art. 198 Bst. bbis ZPO).
6.5 Welche Anforderungen an das Vermittlungsverfahren und dessen Abschluss erfüllt sein müssen, ist – anders als bei der «gewöhnlichen» Klagebewilligung durch die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 209 ZPO – gesetzlich nicht geregelt. Vor den Kindesund Erwachsenenschutzbehörden findet kein eigentliches förmliches Verfahren statt und das Gesetz sieht auch keine schriftliche Bestätigung für durchgeführte Vermittlungstätigkeiten vor. Zudem wird ‒ anders als bei einem Schlichtungsverfahren (Art. 62 Abs. 1 ZPO) ‒ mit der Anrufung der Behörde keine Rechtshängigkeit begründet. Bei einem Scheitern der Vermittlung erfolgt kein förmlicher Verfahrensabschluss und die Fachbehörden stellen lediglich die entsprechenden Bemühungen ein. Trotz fehlender Verpflichtung und im Sinne der Rechtssicherheit stellen die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern den Eltern in diesen Fällen praxisgemäss eine Art «Klagebewilligung» aus (Feststellung, dass trotz Vermittlung durch die Fachbehörde keine einvernehmliche Einigung erzielt werden konnte).
Diese Verfügung ist jedoch – wie die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO – grundsätzlich nicht anfechtbar.
6.6 Wird beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht eine Unterhaltsklage mit Hinweis auf Art. 198 Bst. bbis ZPO eingereicht, wird der Richter/die Richterin im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen i.S.v. Art. 60 ZPO prüfen, ob die Voraussetzungen für die direkte Klage erfüllt sind. Konkret muss das Gericht prüfen, ob das Verfahren nach Art. 198 Bst. bbis ZPO gehörig eingeleitet wurde und ob im vorinstanzlichen Verfahren ein «minimales vermittelndes Element» stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_459/2019 vom 26. November 2019 E. 5.3;
vgl. dazu und zum Ganzen ZOGG SAMUEL, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange (…), S. 8 f., in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra] 2019, S. 1-35 mit Hinweis auf SENN EVA, S. 992, in: Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra 2017, S. 971-998).
6.7 Wie in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Feststellungsverfügungen zutreffend festgehalten wurde, kann beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht hingegen nur gegen den Kostenentscheid Beschwerde geführt werden. Für die Prüfung des gültigen Zustandekommens der Verfügungen ist das Kindesund Erwachsenenschutzgericht nicht zuständig.
6.8 Auch über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs wird das erstinstanzliche Gericht im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu befinden haben. Eine offensichtliche Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, die unter Umständen eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung von Amtes wegen durch das Kindesund Erwachsenenschutzgericht rechtfertigen würde (Art. 40 Abs. 1 und 2 VRPG), ist nicht ersichtlich.
Anzumerken ist immerhin Folgendes: Die Abänderung des in einem Scheidungsurteil festgelegten Unterhalts für minderjährige Kinder erfolgt in einem den Bestimmungen des Scheidungsverfahrens unterliegenden Abänderungsverfahren vor dem Scheidungsgericht (Art. 284 ZPO). Dabei entfällt das Schlichtungsverfahren von Gesetzes wegen (Art. 198 Bst. c ZPO). Für die Abänderungsklage gegen das volljährige Kind dürfte die Ausnahme vom Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 Bst. bbis ZPO nicht zum Tragen kommen, da diese Bestimmung auf Art. 298b und 298d ZPO verweist, welche von der elterlichen Sorge handeln und damit nur minderjährige Kinder betreffen. In diesem Zusammenhang fällt noch auf, dass in Ziffer 1 des Dispositivs der Feststellungsverfügung betreffend E.________, D.________ und C.________ festgehalten wird, weil kein Unterhaltsvertrag zustande gekommen sei, entfalle das Schlichtungsverfahren im Verfahren betreffend Regelung des Unterhalts für G.________. Ob diese Formulierung gewählt wurde, weil gemäss den vorstehenden Überlegungen bezüglich der Kinder I.________ das Schlichtungsverfahren ohnehin entfällt bzw. nicht entfallen kann, oder ob sie – was eher anzunehmen ist – nicht so gewollt war, bleibe dahingestellt.
7.
7.1 Im Ergebnis ist das Kindesund Erwachsenenschutzgericht für die vom Beschwerdeführer gerügten Punkte offensichtlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei durch eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung ein Schaden in Form der Auferlegung «unnötiger Gerichtskosten» entstanden, ist er auf Art. 454 ZGB zu verweisen, der die direkte kausale Staatshaftung für widerrechtliches Handeln im Rahmen von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes regelt.
Zusätzlich steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich mittels aufsichtsrechtlicher Anzeige i.S.v. Art. 101 VRPG an das Kantonale Jugendamt zu wenden, das die Aufsicht über die administrative und organisatorische Führung der kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzbehörden wahrnimmt.
III.
8.
8.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 VPRG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Besondere Umstände können es jedoch rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Vorliegend ging es um die Festsetzung bzw. Anpassung des vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhalts für vier Kinder aus zwei Beziehungen, wovon eines bereits im Zeitpunkt der Anrufung des Sozialdienstes volljährig war. Derartige Situationen sind sehr komplex und stellen Gerichte immer wieder vor heikle juristische Wertungsfragen. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass der Stellenleiter des Regionalen Sozialdienstes H.________, dipl. Sozialarbeiter FH, den Beteiligten mit Mail vom 21.
Januar 2020 kundtat, seine persönliche Fachkompetenz stosse an ihre Grenzen.
Auch die zuständige Mitarbeiterin des Sozialjuristischen Dienstes der KESB Oberaargau bezeichnete in einem Mail vom 27. Januar 2020 die Berechnung als sehr komplex und erhoffte sich, an einer in der gleichen Woche stattfindenden Weiterbildung zu Erkenntnissen zu gelangen. Die Einigungsbemühungen zogen sich denn auch bis Ende Mai hin, ohne dass den Beteiligten seitens der Behörden ein tragfähiger Vorschlag unterbreitet wurde.
8.3 Dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden und die Sozialdienste sich bemühen, Eltern in Unterhaltsfragen zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, ist wünschenswert, zumal mit diesem niederschwelligen Ansatz das Justizsystem entlastet wird. Wie der vorliegende Fall zeigt, bestehen dabei jedoch Grenzen. Die Beantwortung von schwierigen juristischen Wertungsfragen verlangt nach einer entsprechenden Ausbildung und einem Überblick über das Rechtssystem, und selbst das schützt nicht vor Überlegungsund Berechnungsfehlern. Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer KESB oder eines Sozialdienstes mit einer derart komplexen Unterhaltssituation konfrontiert wird, sollte sich möglichst bald Rechenschaft darüber ablegen, ob die Lösung des Falles noch im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten liegt und verneinendenfalls die Beteiligten, welche eine Klage auf Festsetzung oder Abänderung von Unterhalt einreichen wollen, an die zuständige Schlichtungsbehörde bzw. bei verheiratet (gewesenen) Eltern oder nach dennoch durchgeführten Vermittlungsbemühungen an das Regionalgericht und/oder die Anwaltschaft verweisen. Ansonsten drohen auch bei besten Absichten Fehlberechnungen oder wie im vorliegenden Fall ungebührliche zeitliche Verzögerungen. Für den Unmut des Beschwerdeführers ist deshalb ein gewisses Verständnis aufzubringen, auch wenn auf seine Eingabe nicht eingetreten werden kann. Dies rechtfertigt es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9. Der Beschwerdeführer hat seine eigenen Parteikosten zu tragen und die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VPRG).
Das Gericht entscheidet:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
Mitzuteilen:
- dem Regionalen Sozialdienst H.________
- dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern
Bern, 16. Juli 2020 Im Namen des Kindesund (Ausfertigung: 20. Juli 2020) Erwachsenenschutzgerichts Der Referent:
Oberrichter D. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Brütsch i.V. Gerichtsschreiberin Bank
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden aus den in Art. 95 bis 97 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) genannten Gründen. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen und ist an folgende Adresse zu richten: Schweizerisches Bundesgericht, av. du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.