Sons' Access to Protected Mother's Case File
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo petitioners, sons of the respondent, sought access to a prior court decision concerning the precautionary reduction of disposable funds for their mother, the respondent, who was under adult protection. The court determined that the applicable legal basis for this third-party request for access to a closed case file was the cantonal Information Act, subject to constitutional limitations. Although the general right to access official records exists, the court balanced this against the respondent's significant personal interest in the non-disclosure of her detailed financial information contained within the decision, ultimately granting access only on the condition that the decision be anonymized and those specific financial and banking details be redacted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 BV, Art. 449 Bst, Art. 9 IG, Art. 27 Abs. 3 IG, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 22 Abs. 2 IG; Sons' Access to Protected Mother's Case File: The court determined that the applicable legal basis for this third-party request for access to a closed case file was the cantonal Information Act, subject to constitutional limitations. Although the general right to access official records exists, the court balanced this against the respondent's significant personal interest in the non-disclosure of her detailed financial information contained within the decision, ultimately granting access only on the condition that the decision be anonymized and those specific financial and banking details be redacted.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in connection with Art. 13 Abs. 1 VKD for imposing the administrative fee.
Cited in connection with Art. 30 Abs. 2 IG for imposing the administrative fee.
Cited as the basis for imposing joint and several liability for the costs on the applicants.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Kindesund Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte
Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 18 22 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2018
Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent)
Gerichtsschreiberin Weingart
Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Advokat und Notar B.________ Gesuchsteller
C.________ vertreten durch Advokat und Notar B.________ Gesuchsteller
gegen
D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Gesuchsgegnerin
Gegenstand Akteneinsichtsgesuch vom 29. November 2017 Regeste:
Das Informationsgesetz (IG; BSG 107.1) bildet – unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen – die relevante rechtliche Grundlage für die Behandlung eines Einsichtsgesuchs (E. 5).
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 30 BV wird begrenzt durch den verfassungsmässigen Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse an der Nichtbekanntgabe von Vermögensverhältnissen (E. 6-8).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 11. April 2017 im Verfahren KES 16 881 bestätigte das Kindesund Erwachsenenschutzgericht (KESGer) die vorsorgliche Herabsetzung des Betrages zur freien Verfügung für die vorsorglich verbeiständete D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) durch die burgerliche Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (bKESB).
2. Mit Schreiben vom 29. November 2017 ersuchten die beiden Söhne der Gesuchsgegnerin, A.________ und C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), um Zustellung einer Kopie des Urteils KES 16 881. Zur Begründung führten die Gesuchsteller aus, sie hätten als Angehörige und frühere Verfahrensbeteiligte ein Interesse an der Einsicht in diesen Entscheid.
3. In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Sie führte aus, die Gesuchsteller hätten kein schutzwürdiges rechtliches Interesse, vom Entscheid im Verfahren KES
16 881 Kenntnis zu erhalten. Ein solches Interesse werde im Gesuch auch nicht begründet.
4. Das KESGer ist zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Einsichtnahme in die Akten des abgeschlossenen Verfahrens zuständig, da es das betreffende Verfahren geführt hat. Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung (Ziff. IV./5.
i.V.m. III./1. des Kreisschreibens Nr. 2 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern [KS Nr. 2], www.justice.be.ch>Zivilverfahren>Kreisschreiben).
5. In Frage steht vorliegend ein Einsichtsgesuch in ein Urteil eines bereits abgeschlossenen Verfahrens, weshalb die Verfahrensbestimmungen von Art. 449 Bst. b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bzw. des Gesetzes über den Kindesund Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) nicht zur Anwendung gelangen. Bei abgeschlossenen Verfahren sind bei Gesuchen der betroffenen Person selber das Datenschutzgesetz (KDSG; BSG 152.04) bzw. bei Gesuchen von Drittpersonen das Informationsgesetz (IG; BSG 107.1) anwendbar (MARC HÄUS- LER/RETO FERRARI-VISCA, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsund Verwaltungsjustizverfahren, in: Jusletter vom 8. August 2011, Rz. 6 m.w.H.). Da es sich vorliegend um ein Einsichtsgesuch von Drittpersonen handelt, bildet das IG – unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen – die relevante rechtliche Grundlage für die Behandlung des vorliegenden Akteneinsichtsgesuchs.
6. Gemäss Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie auch nach Art. 9 IG sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung grundsätzlich öffentlich. Nach Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV;
BSG 101.1) und Art. 27 Abs. 3 IG hat jede Person grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten des Kantons und der Gemeinden. Dabei kann das Einsichtsrecht nach IG unabhängig von einem schutzwürdigen Interesse geltend gemacht werden (HÄUSLER/FERRARI-VISCA, a.a.O., Rz. 5 m.w.H.). Die Kenntnisnahme erstreckt sich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und
Dispositiv. Es ist daher von einem grundsätzlichen Anspruch auf Kenntnisnahme des Entscheids auszugehen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136).
7. Entsprechend weit verbreiteter Praxis werden die Urteile anlässlich ihrer Bekanntgabe anonymisiert und in Teilen abgedeckt. Diese Praxis ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 3 BV anerkannt (BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 137 m.w.H.).
Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe des Urteils im vorliegenden Fall von vornherein unter dem Vorbehalt der Anonymisierung steht. Dies ergibt sich ebenfalls aus der kantonalgesetzlichen Vorgabe, wonach die Veröffentlichung der Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen hat (Art. 22 Abs. 2 IG).
8. Das von den Gesuchstellern geltend gemachte Einsichtsinteresse beschränkt sich darauf, dass sie Angehörige der Gesuchsgegnerin seien und in einem früheren Verfahren als Verfahrensbeteiligte aufgeführt worden seien. Diesen Interessen stehen gewichtige Interessen der Gesuchsgegnerin als damalige Prozesspartei gegenüber: Im fraglichen Entscheid geht es im Wesentlichen um die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin. Insbesondere wird darin aufgeführt, wie hoch ihr aktuelles Vermögen ist und welche Ausgaben sie in den vergangenen Jahren getätigt hat. Sodann wird ein Bankkonto genannt und die Nummer einer Kreditkarte angegeben. Die Gesuchsgegnerin hat ein persönliches Interesse daran, dass diese Daten nicht an Drittpersonen – und seien es im vorliegenden Fall auch ihre eigenen Söhne – weitergegeben werden. Unter Abwägung der dem vorliegenden Akteneinsichtsgesuch entgegenstehenden persönlichen Interessen der Gesuchsgegnerin kann dem Gesuch nur insoweit entsprochen werden, als der Entscheid zwar ausgehändigt wird, jedoch unter Schwärzung derjenigen Stellen, welche die Vermögensverhältnisse bzw. die Verhältnisse der Gesuchsgegnerin zu Banken und Kreditinstituten offenlegen, soweit diese Angaben nicht bereits aus dem Urteil des Bundesgerichts (Urteil 5A_379/2017 vom 5. Dezember 2017) herausgelesen werden können.
9. Für die Behandlung des vorliegenden Akteneinsichtsgesuchs wird eine Verwaltungsgebühr von CHF 300.00 erhoben (Art. 30 Abs. 2 IG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des
Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Diese Gebühr ist von den Gesuchstellern je zur Hälfte, ausmachend je CHF 150.00, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) zu bezahlen. Ihnen wird eine separate Rechnung zugestellt werden.
Das Gericht entscheidet:
1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird insofern gutgeheissen, als der Entscheid KES 16 881 den Gesuchstellern anonymisiert und stellenweise geschwärzt ausgehändigt wird.
2. Die Verwaltungsgebühr von CHF 300.00 wird den Gesuchstellern je zur Hälfte, ausmachend je CHF 150.00, unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. Ihnen wird eine separate Rechnung zugestellt werden.
3. Zu eröffnen:
- den Gesuchstellern, vertreten durch Advokat und Notar B.________
- der Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern
Bern, 17. Januar 2018 Im Namen des Kindesund Erwachsenenschutzgerichts Der Referent:
Oberrichter D. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Weingart
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) geführt werden (Art. 95 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ziff. IV./5 i.V.m. Ziff. III./1. KS Nr. 2).
Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.