Custody Appeal Mootness and Apportionment of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA father appealed a decision denying him joint custody of his child, but the appeal became moot when the parents later agreed out of court, leaving only the matter of apportioning administrative and court costs. The court reasoned that for the administrative proceedings before the lower authority, the CHF 200 fee for handling the custody request should be split equally between both parents, applying the "causer principle" as both are affected by joint custody, and noting the appellant's delay in filing the motion. Regarding the appeal costs, the court held that the opposing party (the mother) must reimburse the appellant for his appeal costs, as she was the losing party on the substance of the appeal, and there was no basis to charge the public entity despite potential doubts about the original administrative decision's appropriateness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 3 VRPG, Art. 63 KESG, Art. 63 Abs. 1 KESG, Art. 63 Abs. 2 KESG, Art. 311 ZGB, Art. 63 Abs. 3 Bst; Custody Appeal Mootness and Apportionment of Costs: The court reasoned that for the administrative proceedings before the lower authority, the CHF 200 fee for handling the custody request should be split equally between both parents, applying the "causer principle" as both are affected by joint custody, and noting the appellant's delay in filing the motion. Regarding the appeal costs, the court held that the opposing party (the mother) must reimburse the appellant for his appeal costs, as she was the losing party on the substance of the appeal, and there was no basis to charge the public entity despite potential doubts about the original administrative decision's appropriateness.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to order the respondent to reimburse the appellant's procedural costs as the respondent is considered the losing party.
Cited as the basis for determining the fee amount for granting joint parental authority, applied regarding the cost allocation principle.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Kindesund Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte
Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 17 283 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 635 48 14 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2017
Besetzung Oberrichter D. Bähler (Instruktionsrichter)
Gerichtsschreiberin Weingart
Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer
gegen
C.________ Beschwerdegegnerin
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg Vorinstanz
Gegenstand Abweisung des Antrages auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge über D.________ gemäss Art. 298b Abs. 1 und 2 ZGB
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland vom 29. März 2017 (10975873/2016-4973)
Regeste: Beachtung des Verursacherprinzips bei der Verlegung der Gebühr für die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Anhang 10, Ziffer 1.2.2 GebV (E. 14). Art. 108 Abs. 3 VRPG: Für die Auferlegung von Parteikosten an das Gemeinwesen zugunsten einer Partei bedarf es der Fehlleistung der Behörde zu Lasten dieser Partei (E. 19). Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz wies den Antrag des Kindsvaters auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge über seinen Sohn ab, wogegen der Kindsvater beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht Beschwerde einreichte. Noch während hängigem Beschwerdeverfahren einigten sich die Kindseltern aussergerichtlich über die Zuteilung der elterlichen Sorge, wodurch das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wurde und nur noch die Liquidation der vorund oberinstanzlichen Verfahrenskosten vorzunehmen war.
Auszug aus den Erwägungen:
(…)
II.
(…)
14. Für die Liquidation der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz gilt Folgendes:
14.1 Die Kosten des Verfahrens vor der KESB werden gemäss Art. 63 KESG der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung oder den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 KESG). Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können namentlich vorliegen, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird. Verfahrenskosten werden jedoch auch in diesem Fall ganz oder teilweise auferlegt: Entweder der betroffenen Person, sofern sie das Verfahren mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert hat oder der gesuchstellenden Person, sofern sie mutwillig oder leichtfertig gehandelt hat (Art. 63 Abs. 2 KESG). In Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis Art. 311 ZGB) werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG).
14.2 Gemäss Anhang 10 zur Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21) beträgt die Gebühr für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 298a ZGB) inklusive Erarbeitung und Genehmigung der Vereinbarung CHF 50.00 bis 750.00 (Ziffer 1.2.2). Für die Entgegennahme von Sorgeerklärungen wird eine Gebühr von CHF 100.00 erhoben (Ziffer 1.2.5). Bei gleichzeitiger Entgegennahme eines Unterhaltsvertrags beträgt die Gebühr CHF 200.00 (Ziffer 1.2.6).
14.3 Die KESB erhob für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf gemeinsame elterliche Sorge Gebühren von CHF 200.00, was im unteren Bereich von Ziffer 1.2.2 liegt. Diese Gebühr hätte sie auch bei Gutheissung des Antrags erhoben.
Davon ausgehend, dass von der gemeinsamen Sorge beide Elternteile betroffen sind und grundsätzlich das Verursacherprinzip gilt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997,
N. 1 zu Art. 107 VRPG), rechtfertigt es sich, diese Gebühr zu halbieren. Im Verwaltungsverfahren gilt nicht das Unterliegerprinzip, und der Beschwerdeführer hat insofern erhöhten Aufwand mitverursacht, als er seinen Antrag nicht innerhalb der Jahresfrist von Art. 12 Abs. 4 Schlusstitel (SchlT) ZGB stellte. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz von CHF 200.00 sind somit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte, ausmachend je CHF 100.00, aufzuerlegen. Ihnen ist von der Vorinstanz eine separate Rechnung zuzustellen. (…)
19. Die Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Verfahren inhaltlich als unterliegende Partei zu betrachten. Sie hat deshalb gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Wie oben ausgeführt (E. 16), besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer seine Parteikosten ganz oder teilweise selbst tragen zu lassen. Für eine Kostenpflicht des Gemeinwesens besteht ebenfalls kein Grund. Zwar lässt sich die Angemessenheit des Entscheides der KESB bezweifeln, und zwar nicht nur aus heutiger Sicht. Indessen entsprach der Entscheid den Anträgen der Beschwerdegegnerin. Um das Gemeinwesen zu Gunsten der Beschwerdegegnerin mit Verfahrenskosten zu belasten, müsste eine Fehlleistung der Behörde mit Auswirkungen zu Lasten der Beschwerdegegnerin vorliegen, was aber nicht der Fall ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 9 und 16 zu Art. 108 VRPG).
Somit verbleibt die Kostenpflicht bei der Beschwerdegegnerin.
(…)
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.