Former Husband's Appeal Against Adult Guardianship Decision Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the former husband's appeal against the Child and Adult Protection Authority's (KESB) decision not to pursue the requested adult guardianship for his ex-wife because the appellant lacked standing to appeal under Article 450(2) of the Civil Code, as he was neither a party to the proceedings (being merely a notifier), a person close to the former spouse given the divorce and ongoing parental conflict, nor did he possess a legally protected interest in changing the decision beyond his primary financial concerns.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Bst; Former Husband's Appeal Against Adult Guardianship Decision Dismissed for Lack of Standing: Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG).
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KI-generiertThis article was used to determine that the appellant lacked the necessary standing (Beschwerdelegitimation) to appeal, leading to the non-entry into the merits of the appeal in Order 1.
This article was cited as the basis for imposing costs on the appellant as the losing party in the proceedings, referenced in Order 2.
This decree provision was cited to determine the amount of the procedural costs imposed on the appellant in Order 2.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Kindesund Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte
Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 16 692 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 635 48 14 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2016
Besetzung Oberrichter Bähler (Referent), Oberrichter Kiener und Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiber i.V. Grossenbacher
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer
gegen
B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Bahnhofstrasse 77, Postfach, 4313 Möhlin Beschwerdegegnerin
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau, Städtli 26, Postfach 239, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz
Gegenstand Vertretungsbeistandschaft
Beschwerde gegen das Schreiben der KESB Oberaargau vom
23. September 2016 (2012 - 2483) Regeste:
Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB
Der geschiedene Ehemann gilt gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder bei andauerndem Elternkonflikt nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Als blosser Anzeiger bzw. Verfasser einer Gefährdungsmeldung gilt er auch nicht als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Als primär in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffener Dritter verfügt er über kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (E. 11).
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 1. September 2016 beantragte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der KESB Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) die Verbeiständung von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin).
2. Die Vorinstanz forderte daraufhin die Beiständin der beiden Kinder der Parteien, D.________, mit Schreiben vom 20. September 2016 auf, eine Stellungnahme zu diesem Antrag einzureichen.
3. Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte die Vorinstanz der Beiständin mit, dass der Auftrag, die Situation der Beschwerdegegnerin abzuklären, hinfällig geworden sei. Inzwischen sei ein Entscheid des Zivilgerichts E.________ eingegangen. Aus diesem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des damaligen Gerichtsverfahrens mehrfach die Erstellung eines Gutachtens über die Belastbarkeit und Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin beantragt habe.
Dies sei jedoch vom Gericht mit der Begründung abgelehnt worden, die Belastbarkeit und Kompetenzen der Beschwerdegegnerin seien bereits im Kinderzuteilungsgutachten vom 31. Januar 2012 abgeklärt worden. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anwaltschaftlich vertreten, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie sich die notwendige Unterstützung bei Bedarf auch im finanziellen Bereich selbständig organisieren könne. Somit sei vorerst auf weitere Abklärungen zu verzichten. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers werde daher nicht weiter eingetreten.
4. Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2016 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern mit folgenden Anträgen:
1. Der Entscheid vom 23. September 2016 der KESB Oberaargau sei aufzuheben.
2. Es sei die KESB Oberaargau anzuweisen, die Urteilsfähigkeit von B.________ vollumfänglich zu überprüfen.
3. Unter Kostenfolge für die KESB Oberaargau.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen und sinngemäss vor, er habe den Antrag auf Verbeiständung der Beschwerdegegnerin im Namen seiner beiden minderjährigen Kinder gestellt. Das Schreiben der Vorinstanz vom 23. September 2016 stelle einen Entscheid dar. Die Vorinstanz habe entschieden, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf den Entscheid des Zivilgerichts E.________ könne nicht abgestellt werden. Es habe sich dabei um einen Scheidungsprozess und nicht um einen Prozess um Errichtung einer Beistandschaft gehandelt. Das diesem Entscheid zugrunde liegende Gutachten sei ausserdem zu alt, um noch einbezogen werden zu dürfen. Die Beschwerdegegnerin werde von ihrem Anwalt manipuliert und ausgenutzt, wodurch auch das Kindsvermögen gefährdet sei.
5. Für die Beschwerde gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden ist das Kindesund Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindesund Erwachsenenschutz [KESG, BSG 213.316]).
6. Ob das Schreiben der Vorinstanz vom 23. September 2016 ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 450 Abs. 1 ZGB darstellt und ob dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, kann offen gelassen werden, da auf die Beschwerde, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, bereits aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.
7. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG).
Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
8. Da sich keine fachspezifische Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
9. Der Kostenvorschuss von CHF 800.00 wurde fristgerecht geleistet.
10. Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehenden Personen (Ziff. 2)
sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).
11. Der Beschwerdeführer gilt als blosser Anzeiger bzw. Melder nicht als am Verfahren beteiligte Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Weiter gilt er auch nicht als nahestehende Person der Beschwerdegegnerin, zumal ihre Ehe geschieden wurde und ein erheblicher Elternkonflikt besteht (vgl. KES 16 661). Als primär in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffener Dritter verfügt er schliesslich über kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Schreibens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2).
12. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe den Antrag im Namen seiner Söhne gestellt und erhebe auch in deren Namen Beschwerde, ist festzuhalten, dass er aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge im vorliegenden Fall nicht allein für den noch minderjährigen Sohn handeln kann. Für den inzwischen volljährig gewordenen Sohn (geb. .________, vgl. KES 16 661) kann er ohnehin nicht mehr handeln.
13. Auf die Beschwerde ist folglich wegen mangelnder Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
14. Bezüglich Verfahrenskosten liegt keine Ausnahme gemäss Art. 70 Abs. 3 KESG vor, so dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei (Art. 108 Abs. 1 VRPG)
die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD, BSG 161.12]), zu tragen hat. Die Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
15. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Das Gericht entscheidet:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdeführer erhält CHF 300.00 aus der Gerichtskasse zurück.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
- der Beschwerdegegnerin
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern
Bern, 15. November 2016 Im Namen des Kindesund Erwachsenenschutzgerichts Der Referent:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber i.V.:
Grossenbacher
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.