Adult Protective Measure Cost Contribution and Asset Allowance Disparity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person under adult protective supervision appealed a decision imposing CHF 14,196 in measure costs, challenging the use of the standard social assistance asset allowance of CHF 4,000 instead of the higher CHF 37,500 allowance applied to recipients of supplementary benefits (EL) in certain long-term care settings, arguing this created an unconstitutional inequality. The court ruled that cantonal law governs the cost contribution for measures under adult protection, and the applicable regulation mandates the use of the binding social assistance guidelines (SKOS), which set the CHF 4,000 threshold; furthermore, the EL legislation pertains to the calculation of benefits, not the required personal contribution towards directly incurred protective measure costs, meaning any resulting disparity falls under the scope of EL law and cannot be rectified by altering the cost-bearing rules of the protective measure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 Abs. 2 KESV, Art. 404 Abs. 3 ZGB, Art. 404 ZGB, Art. 41 KESG, Art. 42 KESG, Art. 42 Abs. 3 KESG; Adult Protective Measure Cost Contribution and Asset Allowance Disparity: The court ruled that cantonal law governs the cost contribution for measures under adult protection, and the applicable regulation mandates the use of the binding social assistance guidelines (SKOS), which set the CHF 4,000 threshold; furthermore, the EL legislation pertains to the calculation of benefits, not the required personal contribution towards directly incurred protective measure costs, meaning any resulting disparity falls under the scope of EL law and cannot be rectified by altering the cost-bearing rules of the protective measure.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the summary as the legal basis for applying the wealth allowance recommended in the SKOS guidelines when determining the measure costs to be borne by the person concerned.
Volltext
KES 15 376, publiziert Januar 2016
Entscheid des Kindesund Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern
vom 9. Juli 2015
Besetzung Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin), Oberrichter Messer und Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Mattiello-Kohler
Verfahrensbeteiligte X., handelnd durch seinen Beistand: Y. Beschwerdeführer
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z., Vorinstanz
Gegenstand Entscheid Massnahmekosten
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Z. vom 20. April 2015
Regeste: Art. 10 Abs. 2 KESV Bei der Bestimmung der von der betroffenen Person zu tragenden Massnahmekosten gelangt der in den SKOS-Richtlinien empfohlene Vermögensfreibetrag zur Anwendung. Das ELG regelt die Grundsätze zur Bemessung von Ergänzungsleistungen, nicht aber die Frage, wieviel eine Person selber an die von ihr direkt verursachten Massnahmekosten beitragen muss. Soweit sich eine Ungleichbehandlung zwischen EL-Bezügern in fürsorgerischer Unterbringung und solchen in anderen langfristig stationären Settings ergibt, beschlägt dieses das Leistungsrecht der Ergänzungsleistung und ist nicht über eine Ausnahme bei der Anwendung der Bestimmungen über die Tragung der Kosten erwachsenschutzrechtlicher Massnahmen zu korrigieren. Auszug aus den Erwägungen:
(...)
III. Materielles
1. Das Beschwerdeobjekt ist der Zirkularentscheid vom 20.04.2015 der Vorinstanz, mit welchem dem Beschwerdeführer Massnahmenkosten von CHF 14‘196.00 zur Zahlung auferlegt wurden. Die Berechnung der Vorinstanz berücksichtigt ein Vermögen des Beschwerdeführers per 30.09.2014 von CHF 25‘620.60 und einen Vermögensfreibetrag gemäss SKOS-Richtlinien von CHF 4‘000.00.
2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diesen geringen Freibetrag und will einen solchen wie bei den Ergänzungsleistungen von CHF 37‘500.00 angewendet wissen, da sonst Art. 8 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 1 und 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) und Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) verletzt würden. Er argumentiert, mit der Inkraftsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über den Kindesund Erwachsenenschutz (KESV, BSG 213.316.1) habe der Kanton Bern eine Ungleichbehandlung der Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen geschaffen, weil diejenigen EL- Bezüger in fürsorgerischer Unterbringung nur einen Freibetrag von CHF 4‘000.00 hätten, diejenigen in ebenfalls langfristig stationären Settings ohne fürsorgerische Unterbringung aber einen Freibetrag von CHF 37‘500.00.
3. Gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB ist die Regelung der Kostentragung bei mittellosen Massnahmenbetroffenen den Kantonen überlassen. Zwar handelt Art. 404 ZGB von den Kosten der Beistände, doch gilt der dort festgehaltene Grundsatz - die betroffene Person muss selbst für die Kosten der staatlich organisierten Dienstleistungen aufkommen - für sämtliche in Art. 41 KESG aufgezählten Kosten (vgl. Vortrag der Kommission an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindesund Erwachsenenschutz [KESG] und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindesund Erwachsenenschutz, Ausführungen zu den Art. 41 und 42, S. 25f.1).
4. Art. 42 KESG regelt die Frage der Vorfinanzierung von Kosten, welche die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommensund Vermögensverhältnisse nicht bezahlen kann.
Gestützt auf Art. 42 Abs. 3 KESG regelt die KESV in Art. 9-11 die Modalitäten für die Kosten des Massnahmenvollzugs. Art. 10 Abs. 2 KESV nimmt als Massstab für die Kostenbeteiligung die in der Sozialhilfegesetzgebung aufgestellten Rahmen und Grenzen.
Die SKOS-Richtlinien, die die Vorinstanz ins Feld führt, sind grundsätzlich nur Empfehlungen, verbindlich werden die Richtlinien erst durch die kantonale Gesetzgebung, die kommunale Rechtsetzung und die Rechtsprechung. Art. 8 der Sozialhilfeverordnung (SHV, BSG 860.111) lautet in Abs. 1 wie folgt:
1 abrufbar unter: www.jgk.be.ch>Kindesund Erwachsenenschutzbehörde>Rechtliche Grundlagen>Vortrag-Gesetz über den Kindesund Erwachsenenschutz (KESG)
„Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) […] in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12 und 12/14 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.“
Somit sind die entsprechenden Richtlinien für den Kanton Bern verbindlich, so dass der in den SKOS-Richtlinien E 2.1. empfohlene Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen von CHF 4‘000.00 zur Anwendung gelangt.
5. Der Beschwerdeführer bringt die bundesrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 1 und 2 BehiG (Benachteiligung) sowie Art. 1 und 2 ELG (Leistungen) vor. Zu ergänzen ist hier noch Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, welcher den vom Beschwerdeführer erwähnten „Freibetrag“ von CHF 37‘500.00 beinhaltet. Diese Bestimmung der ELG ist für den vorliegenden Fall zentral, denn an ihr zeigt sich, dass der vom Beschwerdeführer gezogene Vergleich nicht zutrifft und daher die Beschwerde abzuweisen ist.
In der Tat findet sich diese Bestimmung im 3. Abschnitt des ELG mit dem Titel „Jährliche Ergänzungsleistungen“, in welchem die Berechnung der Leistungen geregelt wird.
Art. 10 ELG behandelt die anerkannten Ausgaben und Art. 11 ELG die anerkannten Einnahmen. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bestimmt unter anderem, dass für die Berechnung der EL bei alleinstehenden Einzelpersonen das den Betrag von CHF 37‘500.00 übersteigende Reinvermögen zu (mind.) 1/15 als Einnahme verbucht wird. Das ELG beschlägt also die Grundsätze zur Bemessung der Leistungen dieser Sozialeinrichtung, nicht aber die Frage, wieviel eine Person selber an die von ihr direkt verursachten Kosten beitragen muss. Soweit sich eine Ungleichbehandlung zwischen EL-Bezügern in fürsorgerischer Unterbringung und solchen in anderen langfristig stationären Settings ergibt, beschlägt diese das Leistungsrecht der EL und ist nicht über eine Ausnahme bei der Anwendung der Bestimmungen über die Tragung der Kosten erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu korrigieren. Damit entstünden andere Ungleichbehandlungen.
(...)
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.