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KES 2013 90 • OG BE KES 2013 90 KI-generiert

Visitation Suspension Appeal Based on Sexual Abuse Allegations

Geschäftsnummer KES 2013 90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A custodial parent appealed a lower authority's decision not to formally suspend visitation rights despite allegations of sexual abuse by the non-custodial father, where the father had voluntarily agreed to temporarily forgo contact pending further investigation. The court reasoned that a suspicion of sexual abuse does not automatically preclude visitation; rather, the decisive factor is the concrete well-being of the child, and the complete denial of visitation should only be ordered as a last resort if the potential harm cannot be mitigated by other suitable measures, adhering to the principle of proportionality.

Legislator-Regeste

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Art. 274 Abs. 2 ZGB, Art. 307 Abs. 1 ZGB, Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 273 Abs. 2 ZGB; Visitation Suspension Appeal Based on Sexual Abuse Allegations: Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

Schlagwörter

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Sistierung Besuchsrecht, Kindesschutzmassnahmen (vorsorgliche Massnahmen) Sistierung des Besuchsrechts Missbrauchsvorwürfe Rügeprinzip Einzelkind Kindesschutzverfahren Entziehen von einem Unmündigen Besuchsrecht bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch? | Beistandschaft ZGB 308

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

KES 13 90 + 13 91, publiziert August 2013

Entscheid des Kindesund Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern

vom 21. Juni 2013

Besetzung Oberrichter Bähler (Referent), Fachrichterin Ruffieux und Fachrichterin Münger Gerichtsschreiberin Mosimann

Verfahrensbeteiligte X., vertreten durch Fürsprecher Y. Beschwerdeführerin

gegen

Z., vertreten durch Fürsprecher W. Beschwerdegegner

Fürsorgeverband S., neu zuständig: Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) T., Vorinstanz

Gegenstand Sistierung Besuchsrecht, Kindesschutzmassnahmen (vorsorgliche Massnahmen)

Beschwerde gegen die Verfügung des Fürsorgeverbandes S. vom 31. Mai 2012

Regeste:

- Art. 274 Abs. 2 ZGB

- Besteht ein Verdacht, dass ein Vater sein Kind sexuell missbraucht hat, ist ein Besuchsrecht nicht per se ausgeschlossen. Es ist zu prüfen, ob dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Massgebend ist das konkret festzustellende Kindeswohl. Redaktionelle Vorbemerkungen: Im Februar 2011 leitete der Fürsorgeverband S. ein Verfahren auf umfassende Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater Z. und seiner Tochter V. ein. Im Raum standen Äusserungen der Tochter V. und der Mutter X., wonach der Vater Z. seine Tochter sexuell missbraucht haben soll. Der Fürsorgeverband S. verzichtete in seiner Verfügung vom 31. Mai 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen darauf, eine Sistierung des Besuchsrechts anzuordnen, da das laufende Strafverfahren bisher keine Anhaltspunkte auf sexuelle Übergriffe durch den Kindsvater ergeben habe. Der Vater Z. habe sich zudem bereit erklärt, zwecks Aufbau und Vorbereitung eines geregelten Kontaktes für längstens vier Monate, jedoch bis spätestens 30. September 2012, freiwillig auf eine formelle Kontaktregelung mit seiner Tochter zu verzichten, weshalb es im Sinne der Verhältnismässigkeit angebracht sei, keine Sistierung des Besuchsrechts förmlich zu verfügen. Die Mutter X. hat diese Verfügung angefochten und beantragt, dem Vater Z. sei kein Besuchsund Ferienrecht einzuräumen, da ernsthafte Verdachtsmomente bestünden, dass der Kindsvater seine Tochter sexuell missbraucht habe.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

III. Materielles

(…)

D. Besuchsrecht

1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). „Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes in Betracht. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann.

Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen (…). Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die "ultima ratio"

und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen“ (BGE 122 III 404 E. 3.b S. 407 m.w.H.).

(...)

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.