Protection of Adults Authority Aftercare Measures Appeal Period Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a challenge against a decision by the protection of adults authority imposing various aftercare and outpatient measures on an individual previously subject to custodial care, where the authority mistakenly advised a ten-day appeal period based on the ten-day limit for decisions concerning custodial care under federal law. The court reasoned that since aftercare and outpatient measures pursuant to the relevant article of the Adult Protection Act are regulated by cantonal law, the general 30-day appeal period stipulated by cantonal administrative procedure law applies, not the ten-day federal limit specific to custodial placement decisions, thus rendering the appeal filed within 30 days timely.
Legislator-Regeste
AmtlichBezüglich Nachbetreuung und ambulante Massnahmen im Sinne von Art. 437 Abs. 1 und 2 ZGB gilt im Kanton Bern die übliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss VRPG (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 81 Abs. 1 VRPG) | ambulante Massnahme
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KI-generiertThis provision was used to establish the applicable 30-day appeal period because the matter (aftercare and outpatient measures) is regulated by cantonal law.
Volltext
KES 13 542, publiziert April 2014
Entscheid des Kindesund Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern
vom 16. Dezember 2013
Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Bähler und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Mattiello-Kohler
Verfahrensbeteiligte X., Beiständin: W. Beschwerdeführer
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Z., Vorinstanz
Gegenstand ambulante Massnahme
Beschwerde gegen den Kammerentscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Z. vom 19. Juli 2013
Regeste:
- Art. 450b Abs. 2 ZGB; Art. 437 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 32 und 33 KESG
- Rechtsmittelfrist: bezüglich Nachbetreuung und ambulante Massnahmen im Sinne von Art. 437 Abs. 1 und 2 ZGB gilt im Kanton Bern die übliche Beschwerdefrist von
30 Tagen gemäss VRPG (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 81 Abs. 1 VRPG).
Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Z., wonach für den bereits mehrmals fürsorgerisch untergebrachten Beschwerdeführer X. diverse ambulante Massnahmen gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 32 und 33 KESG verfügt wurden (Nachbetreuung). Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid lautete auf 10 Tage, offensichtlich gestützt auf die Bestimmung von Art. 450b Abs. 2 ZGB.
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
II. Formelles
(...)
2. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21).
3. Gemäss Art. 450b ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Abs. 1). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Abs. 2).
Die Vorinstanz hat dem vorliegend angefochtenen Entscheid die Rechtmittelbelehrung angefügt, eine Beschwerde könne innert zehn Tagen erhoben werden. Gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB gilt für „Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung“ eine Beschwerdefrist von zehn Tagen. Grundsätzlich wird dieses „Gebiet“ im dritten Abschnitt des Erwachsenenschutzrechtes („Die fürsorgerische Unterbringung“) geregelt, in welchem sich auch der Art. 437 ZGB findet.
Art. 437 Abs. 1 ZGB verweist aber die Nachbetreuung in die Regelungskompetenz der Kantone. Diese können gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auch ambulante Massnahmen vorsehen. Nachbetreuung und ambulante Massnahmen werden also nicht vom Bundesrecht geregelt.
Gemäss Geiser/Etzensberger (Basler Kommentar Erwachsenenschutz, N 12 zu Art. 437 ZGB) bezieht sich die Kompetenz der Kantone nicht nur auf das materielle Recht, sondern auch auf das Verfahren. Dies scheint auch die Meinung des Gesetzgebers gewesen zu sein (Amtl Bull SR 2007, S. 839 Votum David, Amtl Bull NR 2008, S. 1534 Votum Widmer-Schlumpf). Die Regelung sowohl des materiellen wie des Verfahrensrechts durch denselben Gesetzgeber erscheint im Übrigen zweckmässig.
Der Kanton Bern hat die Nachbetreuung in Art. 32 KESG, die Anordnung ambulanter Massnahmen in Art. 33 KESG geregelt. Bezüglich Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen sieht das KESG keine speziellen Verfahrensbestimmungen vor. Es gilt somit die übliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss VPRG (Art. 72 KESG i.V.m.
Art. 86 Abs. 2 und 81 Abs. 1 VRPG).
Die Anwendung nicht von Bundes-, sondern von kantonalem Recht hat im Übrigen zur Folge, dass die Beschwerde einer Begründung bedarf (weil die Ausnahme von Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht greift; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG), und dass ihr aufschiebende Wirkung zukommt, weil es im kantonalen Recht keine Art. 450e Abs. 2 ZGB analoge Bestimmung gibt (vgl. Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 VRPG).
(...)
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.