Appeal Regarding Protective Placement Order Without External Expert Opinion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged the protective placement order issued by the authority for an adult with a mental disorder and addiction issues, focusing on whether the authority was required to obtain an external expert opinion before ordering the placement, pursuant to the relevant statute allowing for an external report when necessary. The court reasoned that the necessity of an external expert opinion rests on the specialized knowledge available within the deciding body of the authority; specifically, regarding psychological disorders, it is presumed that the authority must possess the knowledge equivalent to that of a physician specializing in psychiatry to proceed without an external report, and since the authority's panel, despite including a psychotherapist, lacked a psychiatrist, it did not possess the requisite specialized knowledge to order indefinite protective placement without an external expert evaluation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 446 Abs. 2 Satz, Art. 446 ZGB, Art. 450e Abs. 3 ZGB, Art. 426 i.V.m, Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB; Appeal Regarding Protective Placement Order Without External Expert Opinion: The court reasoned that the necessity of an external expert opinion rests on the specialized knowledge available within the deciding body of the authority; specifically, regarding psychological disorders, it is presumed that the authority must possess the knowledge equivalent to that of a physician specializing in psychiatry to proceed without an external report, and since the authority's panel, despite including a psychotherapist, lacked a psychiatrist, it did not possess the requisite specialized knowledge to order indefinite protective placement without an external expert evaluation.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision concerns the authority's obligation to order an expert opinion when necessary, which was the central issue in the reasoning leading to the decision regarding the need for an external expert opinion before ordering protective placement.
Volltext
KES 13 249, publiziert Mai 2013
Entscheid des Kindesund Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern
vom 08. April 2013
Besetzung Oberrichter Zihlmann (Referent), Fachrichterin Lutz und Fachrichterin Holenweger Gerichtsschreiberin i.V. Huser
Verfahrensbeteiligte X., Beistand: W. Beschwerdeführerin
Z., Vertrauensperson
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Y Vorinstanz
Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Y vom
2. April 2013
Regeste:
- Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB
- Für den Entscheid, ob die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vor der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ein externes Gutachten einzuholen hat, ist das im Spruchkörper der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vorhandene Fachwissen ausschlaggebend. Bezüglich des Fachwissens bei psychischen Störungen wird vorausgesetzt, dass die konkret zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde über das Wissen eines Arztes oder einer Ärztin mit Fachkenntnissen in Psychiatrie verfügt. Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde, die volljährige X., bei welcher eine psychische Störung sowie eine Suchtproblematik vorliegt, fürsorgerisch in die psychiatrische Institution T. unterzubringen resp. dort zurückzubehalten. Das Kindesund Erwachsenenschutzgericht hatte sich in der Folge mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vor der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ein externes Gutachten einzuholen hat.
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
IV.
(…)
5. In der Literatur herrscht eine Kontroverse darüber, in welchen Fällen eine Kindesund Erwachsenenschutzbehörde beim Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung ein externes Gutachten einholen muss (vgl. AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 360–456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012 [zit.: BSK Erw.Schutz-BEARBEITER], N. 19 zu Art. 446 ZGB, wo auf die Lehrmeinungen verwiesen wird). Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB besagt, dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person anordnet. Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gilt, schreibt demgegenüber vor, dass das Kindesund Erwachsenenschutzgericht bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden muss. Der Grund für die unterschiedliche Regelung liegt darin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das Kindesund Erwachsenenschutzgericht – anders als die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde – nicht interdisziplinär zusammengesetzt ist, sondern ausschliesslich aus Juristen besteht (BSK Erw.Schutz-AUER/MARTI, N. 19 zu Art. 446 ZGB).
Mit einem Teil der Lehre geht das Kindesund Erwachsenenschutzgericht davon aus, dass das im Spruchkörper der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vorhandene Fachwissen ausschlaggebend sein soll, ob die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde ein externes Gutachten einzuholen hat. Einen Automatismus gibt es nicht. Verfügt die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde über das nötige Fachwissen, um – was hier interessiert – das Vorliegen und die Auswirkungen einer psychischen Störung zu beurteilen, braucht sie für eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 i.V.m.
428 ZGB kein externes Gutachten einzuholen. Das Kindesund Erwachsenenschutzgericht setzt in solchen Fällen allerdings für eine Bejahung des erforderlichen Fachwissens bezüglich psychischen Störungen voraus, dass die konkret zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde über das Wissen eines Arztes oder einer Ärztin mit Fachkenntnissen in Psychiatrie verfügt (vgl. auch BSK Erw.Schutz- AUER/MARTI, N. 19 zu Art. 446 ZGB). (…)
6. Auch im konkreten Fall setzte sich der Spruchkörper der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde aus einer lic. iur. Rechtsanwältin, einer höheren Sachbearbeiterin und einem Fachpsychologen für Psychotherapie FSP, welcher über einen lic. phil. I-Abschluss sowie einen Master of Advanced Studies in Psychotherapy verfügt, zusammen.
7. Nach dem Gesagten verfügt ein derart zusammengesetzter Spruchkörper nicht über das nötige psychiatrische Fachwissen, um eine fürsorgerische Unterbringung auf unbestimmte Zeit ohne Gutachten anzuordnen.
(...)
Hinweis: Derzeit verfügen die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern - im Gegensatz zum Kindesund Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern - über keine ÄrztInnen mit Fachkenntnissen in Psychiatrie.
Der Entscheid ist rechtskräftig.