Appeal Regarding Placement of Aggressive Patient in Correctional Facility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against the placement of an individual suffering from an untreatable antisocial personality disorder and polytoxicomania, whose aggressive behavior necessitated compulsory care, but who was deemed unmanageable in a psychiatric clinic. The court reasoned that while confinement in a correctional facility is not ideal, it can be deemed a "suitable institution" under the law if the facility's care and therapy offerings meet the person's primary needs, particularly when less restrictive measures have failed and no better alternative exists. Consequently, the facility was currently deemed suitable due to guaranteed 24-hour medical care and psychiatric presence, but the relevant authority was ordered to find a proper alternative placement by a specified date or the individual was to be released.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a ZGB, Art. 8 FFEG, Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 397a Abs. 2 ZGB, Art. 8 Abs. 2 FFEG; Appeal Regarding Placement of Aggressive Patient in Correctional Facility: The court reasoned that while confinement in a correctional facility is not ideal, it can be deemed a "suitable institution" under the law if the facility's care and therapy offerings meet the person's primary needs, particularly when less restrictive measures have failed and no better alternative exists. Consequently, the facility was currently deemed suitable due to guaranteed 24-hour medical care and psychiatric presence, but the relevant authority was ordered to find a proper alternative placement by a specified date or the individual was to be released.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article is cited multiple times in relation to the conditions for placement and the principle of proportionality regarding compulsory care.
This article, read together with Art. 397a ZGB, is cited as the legal basis for the placement in a suitable institution.
Volltext
FFE-10 45, publiziert März 2010
Urteil der Kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann, Fachrichter Dr. Bloch und Fachrichter Weber sowie Kammerschreiberin Kämpfer
vom 27. Januar 2010
in Sachen
A. vertreten durch Fürsprecher X Rekurrent
Regeste: Art. 397a ZGB, Art. 8 FFEG Begriff der geeigneten Anstalt; in Ausnahmefällen kann es sich bei einer Strafanstalt um eine geeignete Anstalt im Sinne des Gesetzes handeln. Im Einzelfall muss das Betreuungsund Therapieangebot der Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 5A_864/2009, BGE 112 II 486).
Redaktionelle Vorbemerkungen: Vorliegend leidet der Rekurrent an einer nicht therapierbaren dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie an einer Polytoxikomanie. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Polizeieinsätzen aufgrund des fremdaggressiven Verhaltens des Rekurrenten. So musste er mehrmals wieder per fürsorgerische Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen werden. Allerdings war er in einer psychiatrischen Klinik nicht mehr führbar, so dass eine Alternative gefunden werden musste.
Auszug aus den Erwägungen: I.
[...]
II.
1. Eine mündige oder entmündigte Person kann wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art.
8 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge vom 22.11.1989 [FFEG]). Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 8 Abs. 2 FFEG). Die Freiheit darf aus fürsorgerischen Gründen nur entzogen werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen sich als wirkungslos erweisen würden (Art. 397a ZGB und Art. 8 FFEG). Somit ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass die betroffene Person infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf und diese ihr nur in einer Anstalt geboten werden kann (BGE 5A_219/2008).
III.
1. [...]
2. [...]
3. [...]
4. (...)
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim Regionalgefängnis Y um eine geeignete Institution handelt. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Art. 397a ZGB dahingehend zu ergänzen, dass Strafanstalten keine geeigneten Anstalten sind (vgl. dazu ZK - SPIRIG, N 128 zu Art. 397a ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich im Einzelfall auch eine Strafanstalt als geeignete Institution erweisen (BGE 112 II 488 ff., BGE 114 II 213, BGE 5C.11/2003, vgl. auch THOMAS GEISER, a.a.O., N 25 zu Art. 397a ZGB). Im Einzelfall muss das Betreuungsund Therapieangebot der Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 5A_864/2009, BGE
112 II 486). Gibt es keine geeignete Anstalt, ist grundsätzlich von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung abzusehen (BGE 5A_864/2009). Das Regionalgefängnis Y ist sicher keine ideale Institution. Aus der Aktennotiz vom (...) folgt jedoch, dass auch im Regionalgefängnis eine medizinische Betreuung rund um die Uhr gewährleistet ist und drei Mal pro Woche ein Psychiater anwesend sei. Somit ist auch im Regionalgefängnis Y zumindest eine minimale Fürsorge des Rekurrenten gewährleistet. Bezüglich Alternativen zum Regionalgefängnis kann auf die Begründung im letzten Entscheid der Rekurskommission vom (...) verwiesen werden. Es hat sich insbesondere noch nichts an der Tatsache geändert, dass der Rekurrent in einer psychiatrischen Klinik weder disziplinarisch tragbar noch therapeutisch behandelbar ist. Mangels besserer Alternativen muss das Regionalgefängnis Y im Falle des Rekurrenten aktuell als geeignete Institution bezeichnet werden.
Es kann jedoch nicht angehen, eine Person mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung für unbestimmte Zeit in ein Gefängnis einzuweisen. Aus diesem Grund wird der Regierungsstatthalter von Z angewiesen, bis spätestens Ende Februar 2010 eine geeignete Anschlusslösung gefunden zu haben. Andernfalls ist der Rekurrent zu entlassen.
5. [...]
IV.[...]
Hinweis: Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.