Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KES 2008 292 • OG BE KES 2008 292 KI-generiert

Appeal of Protective Custody Confinement for Psychosis

Geschäftsnummer KES 2008 292
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual undergoing a precautionary, medically ordered protective custody confinement appealed the decision, having been admitted due to an acute paranoid psychosis with commanding voices, where attending physicians noted difficulty assessing self or third-party endangerment because the patient strongly attempted to simulate normalcy. The court dismissed the appeal, reasoning that although the patient appeared somewhat stabilized during the hearing, he minimized the precipitating events, demonstrated no insight into his illness or medication compliance, and was expected to immediately cease necessary medication if released, creating a risk of immediate relapse into self-endangerment, which justifies continued confinement under the *ultima ratio* principle when necessary to prevent an immediate return to the condition requiring initial hospitalization.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 397a ZGB, Art. 8 FFEG; Appeal of Protective Custody Confinement for Psychosis: Am 16. Juli 2008 wurde B. (nachfolgend Rekurrent genannt) mittels ärztlichem FFE ins Psychiatriezentrum Münsingen eingewiesen.

Schlagwörter

KI-generiert
psychiatrische Unterbringung paranoide Schizophrenie psychiatrisches Gutachten Haftstrafe begleitetes Besuchsrecht begründeter Entscheid Vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung | Psychisch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 397a ZGB
Regeste: Art. 397a ZGB und Art.
Art. 8 FFEG
397a ZGB und Art. 8 FFEG, Rekurs gegen eine ärztlich angeordnete, vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung (FEE) Verhältnismässig ist eine FFE-Massnahme nur, wenn es keine andere Möglichkeit der Behandlung gibt.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

FFE 08 292, publiziert im September 2008

Urteil der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, unter Mitwirkung von Oberrichter Kunz (Vorsitz), Dr. med. H. Gerber (Fachrichter/Referent) und S. Büchi (Fachrichter) sowie A. Fink Meier (Protokoll)

vom 21. Mai 2008

in Sachen

B.

Rekurrent

Regeste: Art. 397a ZGB und Art. 8 FFEG, Rekurs gegen eine ärztlich angeordnete, vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung (FEE) Verhältnismässig ist eine FFE-Massnahme nur, wenn es keine andere Möglichkeit der Behandlung gibt. Die Versorgung muss ultima ratio sein. Ist weder Selbstnoch Fremdgefährdung gegeben, kann eine Person in einer Anstalt zurückbehalten werden, wenn die Gefahr eines sofortigen Rückfalls besteht. Darunter ist ein sofortiger Rückfall in die Selbstoder Fremdgefährdung zu verstehen.

Redaktionelle Vorbemerkungen: Keine.

Auszug aus den Erwägungen:

I.

Am 16. Juli 2008 wurde B. (nachfolgend Rekurrent genannt) mittels ärztlichem FFE ins Psychiatriezentrum Münsingen eingewiesen.

Gegen diese Einweisung erhob B. mit Schreiben vom 18. Juli 2008 [...] Rekurs.

(...)

(...)

II.

(...) III.

Laut Einweisungszeugnis der einweisenden Notfallpsychiaterin des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie Niederbipp erfolgte die Überweisung an das Psychiatriezentrum Münsingen wegen einer Erstmanifestation einer akuten paranoiden Psychose (mit teils imperativen Stimmen) [...]

(...)

Gemäss Bericht der behandelnden Ärzte zuhanden der Rekurskommission vom 21. Juli 2008 sei beim krankheitsuneinsichtigen Rekurrenten Fremdgefährdung und mögliche Selbstgefährdung nicht recht abschätzbar. Der Rekurrent versuche sehr stark, seine Symptomatik zu dissimulieren.

(...)

Die Rekurskommission ist der Ansicht, dass die ärztliche Einweisung vom 16. Juli 2008 aufgrund der Vorkommnisse zu Recht erfolgt ist. Anlässlich der Rekursverhandlung konnte sich die Rekurskommission selber ein Bild über den Zustand des Rekurrenten machen, der sich unter der Medikation seit dem Klinikeintritt wohl etwas stabilisiert haben dürfte. Im Gespräch beantwortete der Rekurrent alle ihm gestellten Fragen adäquat, wobei offensichtlich wurde, dass er nach wie vor behandlungsbedürftig ist. In seinen Ausführungen bagatellisierte er die Vorfälle die zur Einweisung führten und zeigte weder Krankheitseinsicht noch Medikamentencompliance. Da er sich als absolut gesund bezeichnet, müsste davon ausgegangen werden, dass es innert kurzer Zeit zu einer massiven Verschlechterung seines Zustandes kommen würde (bzw. die Stimmen wieder stärker würden), weil er die jetzt installierte Medikation sofort wieder absetzen würde. Die Folge wäre eine erneute akute Selbstgefährdung.

Nach Zürcher Kommentar, Spirig, N. 303 zu Art. 397a ZGB, darf der Patient „auch trotz Besserung seines ursprünglichen Zustandes noch in der Klinik zurückbehalten werden, wenn die Nachbetreuung oder soziale (Wieder-)Eingliederung noch nicht gewährleistet ist und aufgrund aller Erfahrung begründeter Anlass zur Ann ahme besteht, dass sich der Patient der notwendigen Anschlussbehandlung entziehen und so den Besserungserfolg sofort wieder zunichte machen würde und in den Zustand zurückgeriete, der zur Einweisung führte und zur erneuten Klinikeinweisung führen müsste.“

(...)

Aus den vorgenannten Gründen wird der Rekurs abgewiesen.

IV.

(...) Hinweis: Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.