Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2025 83 • OG BE BK 2025 83 KI-generiert

Bern Higher Court Confirms Denial of Appointed Counsel in Trivial Insult and Damage Case

Geschäftsnummer BK 2025 83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bern Higher Court's Criminal Appeals Chamber rejected the appeal filed by an accused person seeking the appointment of official defense counsel in a criminal case involving insults, attempted threats, and property damage, confirming the lower court's refusal. The court found that the case constituted a "trivial case" (Bagatellfall) because the expected penalty—a fine of 30 daily units—fell well below the statutory threshold of 120 daily units or 4 months imprisonment, which rebuts the presumption of triviality. Furthermore, the court determined that the case presented neither factual nor legal difficulties that the accused, even supported by an interpreter, could not handle alone, as it primarily involved a straightforward "statement-against-statement" scenario, thus concluding that official public defense was not necessary to safeguard the accused's interests under Art. 132 para. 1 lit. b of the Swiss Criminal Procedure Code.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 132 Abs. 1 Bst, Art. 132 Abs. 2 StPO, Art. 132 Abs. 3 StPO, Art. 132 StPO; Bern Higher Court Confirms Denial of Appointed Counsel in Trivial Insult and Damage Case: The court found that the case constituted a "trivial case" (Bagatellfall) because the expected penalty—a fine of 30 daily units—fell well below the statutory threshold of 120 daily units or 4 months imprisonment, which rebuts the presumption of triviality. Furthermore, the court determined that the case presented neither factual nor legal difficulties that the accused, even supported by an interpreter, could not handle alone, as it primarily involved a straightforward "statement-against-statement" scenario, thus concluding that official public defense was not necessary to safeguard the accused's interests under Art. 132 para. 1 lit. b of the Swiss Criminal Procedure Code.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Beleidigung Sachbeschädigung Urkundsbeamter Strafprozessordnung Ernennungsverfahren Amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing procedural costs on the losing party, which is then reflected in the dispositive regarding cost allocation.

Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]

Used to establish the formal basis for appealing the lower court's decision regarding the appointment of official defense counsel.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]

Cited as the procedural basis for issuing a direct decision without further written submissions.

Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited extensively in the reasoning as the substantive law governing the appointment of official defense counsel.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]

Cited as a procedural rule determining competence to hear the appeal.

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]

Cited as a procedural rule determining competence to hear the appeal.

Art. 64 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1, 2, 3).

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1, 2, 3), although costs are imposed under Art. 428 StPO.

Art. 64 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1, 2, 3).

Art. 66 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1, 2, 3).

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1, 2, 3).

Art. 93 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1, 2, 3).

Art. 42 BGG

This article is mentioned in the legal remedies section but not in the binding dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 78 ff. BGG

This article is mentioned in the legal remedies section but not in the binding dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 90 ff. BGG

This article is mentioned in the legal remedies section but not in the binding dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 39 ff. BGG

This article is mentioned in the legal remedies section but not in the binding dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 64 LTF

This article is not cited in the dispositive orders.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not cited in the dispositive orders.

Art. 64 LTF

This article is not cited in the dispositive orders.

Art. 66 LTF

This article is not cited in the dispositive orders.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is not cited in the dispositive orders.

Art. 93 LTF

This article is not cited in the dispositive orders.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 83 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Beschimpfung, versuchter Drohung und Sachbeschädigung

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 16. Januar 2025 (PEN 24 793)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung PEN 24 793 vom 16. Januar 2025 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) den Antrag von Rechtsanwältin B.________ um Einsetzung als amtliche Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab. Am 29. Januar 2025 ging ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers (Postaufgabe: 28. Januar 2025) beim Obergericht des Kantons Bern ein, mit dem er um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ersuchte.

Dieses wurde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weitergeleitet (Posteingang: 6. Februar 2025). Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 ersuchte die Verfahrensleitung Rechtsanwältin B.________ um Mitteilung, ob das Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 16. Januar 2025 zu behandeln sei. Am 12. Februar 2025 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass das Mandat beendet sei, und bat um direkte Klärung mit dem Beschwerdeführer. In der Folge wandte sich die Verfahrensleitung am 13. Februar 2025 an den Beschwerdeführer, erläuterte ihm die rechtliche Ausgangslage und gab ihm Gelegenheit, die Eingabe innert einer nicht verlängerbaren Frist von fünf Tagen zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass die Eingabe ohne fristgerechte Rückmeldung nicht als Beschwerde entgegengenommen und ohne Kostenfolge ad acta gelegt bzw. nicht darauf eingetreten werde, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nach wie vor nicht entspreche. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, begründete diese nach und reichte einen Kontoauszug ein. Am 22. Februar 2025 reichte er eine weitere Eingabe ein.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw.

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m.

Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund als Laieneingabe knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

3.2 Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)

und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht»)

folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «namentlich» ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt.

3.3 Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid wie folgt:

Es handelt sich vorliegend um einen Bagatellfall, zumal mit Strafbefehl vom 15.10.2024 eine Geldstrafe von insgesamt 30 Tagessätzen ausgesprochen worden ist. Auch wenn gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben worden ist, bietet das vorliegende Verfahren wegen Beschimpfung, versuchter Drohung und Sachbeschädigung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre, auch wenn anlässlich der Hauptverhandlung Vergleichsverhandlungen geplant sind. Es liegt eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, weshalb es in tatsächlicher Hinsicht primär darum gehen wird, die Glaubhaftigkeit der sich widersprechenden Parteiaussagen zu würdigen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen betreffen überschaubare Lebenssachverhalte, die der Beschuldigte aus eigenem Erleben kennt und ohne Weiteres, gegebenenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, darlegen kann. Die vorliegende Sache präsentiert sich in tatsächlicher Hinsicht als einfach und auch ihre rechtliche Würdigung begründet keine besonderen Schwierigkeiten. Die Anordnung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten erscheint nicht als geboten. Der Antrag von Rechtsanwältin B.________ vom 5. Dezember 2024 um Einsetzung als amtliche Anwältin wird daher abgewiesen

4.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe kein Geld und sei von der Sozialhilfe abhängig, ist festzustellen, dass aus dem von ihm eingereichten Kontosauszug IBAN CH24 0900 0000 3029 2111 1 vom Januar 2025 zwar hervorgeht, dass er am

24. Januar 2025 – neben kleineren Gutschriften im Januar – eine Gutschrift von der Einwohnergemeinde Biel von CHF 1’935.00 erhalten und der Kontostand am 31. Januar 2025 CHF 153.23 betragen hat. Ob und was für Mittel ihm darüber hinaus zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, bleibt darüber hinaus unklar. Sodann ist im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben, dass gegenüber dem Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfenen Delikte (Beschimpfung, versuchte Drohung und Sachbeschädigung) mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 eine Geldstrafe von insgesamt 30 Tagessätzen ausgesprochen worden war, womit die Vorinstanz zu Recht von einem Bagatellfall ausgegangen ist. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge (C.________) und er selbst von D.________ bedroht worden seien, nichts zu ändern. Letzteres ist Thema der Beweiswürdigung. Mit der Vorinstanz bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, seinen Blick auf das Geschehene, gegebenenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, darzulegen. Andere Gründe, weshalb sich die Sache in tatsächlicher Hinsicht nicht als einfach präsentieren und/oder sich die rechtliche Würdigung besonders schwierig gestalten sollte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

4.3 Die Beschwerde erweist sich demnach offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ (per B- Post)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (per B-Post)

- dem Strafund Zivilkläger D.________, v.d. Rechtsanwalt G.________ (per B-Post)

Bern, 26. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.