Appeal Against Decision Not to Prosecute Officials for Abuse of Office and Defamation Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal against the Public Prosecutor's decision not to proceed with a criminal complaint alleging abuse of office, false accusation, and defamation against a public prosecutor and a high court judge. The complainant accused the officials of failing to grant him a proper hearing and protecting colleagues regarding an earlier, unrelated criminal case that had been closed. The court reasoned that the complaint lacked sufficient factual indication to establish a plausible suspicion of criminal activity, confirming the Public Prosecutor's finding that the allegations were merely expressive of dissatisfaction with the conduct and outcome of the previous legal proceedings, which should have been pursued through ordinary legal channels, not a new criminal complaint against the officials. Consequently, the court dismissed the appeal as unfounded and denied the complainant's request for pro bono legal aid due to the hopelessness of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 310 StPO; Appeal Against Decision Not to Prosecute Officials for Abuse of Office and Defamation Dismissed: The complainant accused the officials of failing to grant him a proper hearing and protecting colleagues regarding an earlier, unrelated criminal case that had been closed. The court reasoned that the complaint lacked sufficient factual indication to establish a plausible suspicion of criminal activity, confirming the Public Prosecutor's finding that the allegations were merely expressive of dissatisfaction with the conduct and outcome of the previous legal proceedings, which should have been pursued through ordinary legal channels, not a new criminal complaint against the officials. Consequently, the court dismissed the appeal as unfounded and denied the complainant's request for pro bono legal aid due to the hopelessness of the case.
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KI-generiertApplied by the court to waive the exchange of written statements and issue a direct decision.
Cited to confirm the appellant's right to appeal the prosecutor's decision on the inadmissibility of the investigation.
Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to bring the appeal.
Cited to explain the requirement for the prosecutor to open an investigation based on sufficient suspicion.
Cited as the primary ground for the non-commencement of the proceedings, as the elements of the crime were clearly not met.
Cited regarding the conditions for granting free legal aid to a private prosecutor for pursuing civil claims.
Cited regarding the conditions for granting free legal aid to the victim for pursuing criminal charges.
Applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings due to the rejection of the appeal.
This provision is cited in the final instruction section (Rechtsmittelbelehrung) as the basis for a potential appeal to the Federal Tribunal, which is a procedural rule for the final phase of the decision process.
Cited in the final instruction section (Rechtsmittelbelehrung) regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 82 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. März 2025
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1
B.________ Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung, übler Nachrede, usw.
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 28. Januar 2025 (BA 24 2522)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das vom Strafkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Staatsanwalt B.________ (Beschuldigter 1) und Oberrichter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) initiierte Strafverfahren (BA 24 2522)
wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung, übler Nachrede usw. nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar 2024 (recte:
2025) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw.
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2024 mittels zweier «Formulare für Offizialdelikte» des Kantons Luzern Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________ und Oberrichter A.________ wegen diverser Delikte bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau einreichte. Konkret wirft er Staatsanwalt B.________ vor, dieser sei ein «Beilhilfe-Täter zu Offizialdelikten», schütze seine Kollegen und weigere sich, ihm im Verhör das rechtliche Gehör zu gewähren.
In Bezug auf Oberrichter A.________ führt er aus, dass dieser ihn verurteile und sich weigere, ihn zum Verhör vorzuladen. Zudem schütze dieser ebenfalls seine Kollegen bei Offizialdelikten und gehöre als Richter abgesetzt. Da sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Mitglieder der örtlichen Strafbehörden richtet, übernahm die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren und verfügte schliesslich am 28. Januar 2025 die Nichtanhandnahme.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).
Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3;
6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E.
2.1; je mit Hinweisen).
4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt:
Den Akten lässt sich entnehmen, dass C.________ am 26. März 2024 Strafanzeige gegen zwei Angehörige der Kantonspolizei Bern einreichte. Diese Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt B.________, mittels Einstellungsverfügung vom 11. September 2024 erledigt. Die in den Akten befindliche Korrespondenz mit der Beschwerdekammer des Obergerichts lässt den Schluss zu, dass gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben wurde. Wird mit einer Strafanzeige geltend gemacht, eine behördliche Anordnung sei amtsmissbräuchlich, so beschränkt sich das damit angestrengte Strafverfahren einzig auf die Überprüfung dieses Tatvorwurfs.
Eine (erneute) materielle Überprüfung von Anordnungen oder Entscheiden im Strafverfahren ist nicht möglich. Zu diesem Zweck ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten. In diesem Sinne liegt nur in Fällen von eigentlichem Ermessensmissbrauch ein Amtsmissbrauch vor, wobei dieser Missbrauch vorsätzlich und mit einer Vorteilsoder Schädigungsabsicht begangen worden sein muss (vgl. BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 8). Im vorliegenden Fall beschränkt sich C.________ darauf, Staatsanwalt B.________ und Oberrichter A.________ für ihr Vergehen im Verfahren EO 24 1495 zu kritisieren. Der Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen Gehörs begründet jedoch, genauso wie die sinngemässe Behauptung, eine Verfahrenseinstellung sei zu Unrecht erfolgt oder zu Unrecht geschützt worden, für sich alleine keinen Verdacht auf ein amtsmissbräuchliches oder anderweitig strafbares Verhalten, zumal damit kein Vorwurf einhergeht, der über die Kritik an der Verfahrensleitung oder Verfahrenserledigung hinaus geht. Diese Kritik ist im besagten Verfahren EO 24 1495 anzubringen und kann – wie erwähnt – nicht mittels Strafanzeige gegen die Verfahrensleitung geprüft werden.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die eingereichte Strafanzeige keine Hinweise enthält, die einen Tatverdacht gegen A.________ oder B.________ begründen. Es fehlt damit an einer Prozessvoraussetzung, so dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a nicht an die Hand zu nehmen ist.
4.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht:
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Februar 2024 (recte: 2025) nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren BA 24 2522 angeblich zu Unrecht nicht an die Hand genommen hat. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Er setzt sich nicht ansatzweise mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander und beschränkt sich auch im Beschwerdeverfahren lediglich auf wenig verständliche Ausführungen zum Verfahren EO 24 1495, welches am 11. September 2024 rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 386 vom 22. Oktober 2024). So verlangt er grob zusammengefasst die Weiterführung des besagten Verfahrens und eine mündliche Anhörung, um ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind solche Rügen nicht mittels Strafanzeige gegen die Verfahrensleitung zu erheben. Vielmehr hätten diese im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen. Demgegenüber unterlässt es der Beschwerdeführer gänzlich, Ausführungen in Bezug auf das vorliegende Verfahren gegen Staatsanwalt B.________ und Oberrichter A.________ wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung, übler Nachrede etc. Ausführungen zu machen. Insgesamt bringt er in der Beschwerde nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigen würde.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Beiordnung eines «amtlichen Verteidigers». Damit ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art.
135 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivilresp.
Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über seine Einkommensund Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben.
6.3 Mangels Einreichung von Unterlagen lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. Dies kann indes offen bleiben, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers voraussetzt, sondern auch genügend Prozesschancen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E.
5.1). Die vorliegende Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch die Strafklage erscheinen mit Blick auf die obigen Ausführungen von Beginn weg aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, sind den beschuldigten Personen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Beschuldigten 1 (per Kurier)
- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 19. März 2025 Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiber:
Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.