Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2025 51 • OG BE BK 2025 51 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Late Objection to Summary Traffic Penalty Order

Geschäftsnummer BK 2025 51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, convicted of traffic law violations by a summary penalty order dated May 27, 2024, filed an objection on August 16, 2024, which the first instance court deemed late and therefore invalid, leading to the finality of the penalty order. The appellate court affirmed this decision, finding that the penalty order, which could not be personally delivered on June 1, 2024, was deemed served on June 8, 2024, under the legal fiction of service (Art. 85 para. 4 lit. a CPC) because the appellant had been informed of the ongoing criminal proceedings; thus, the ten-day objection deadline expired on June 18, 2024, rendering the objection filed in August significantly late, and the court dismissed the appellant's claims regarding non-receipt based on the rebuttable presumption of proper service and placement of the collection notice. The court, however, forwarded the appellant's concurrent request for the restoration of the deadline to the competent public prosecution office.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 Bst, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 1 i.V.m; Appeal Against Dismissal of Late Objection to Summary Traffic Penalty Order: The appellate court affirmed this decision, finding that the penalty order, which could not be personally delivered on June 1, 2024, was deemed served on June 8, 2024, under the legal fiction of service (Art. 85 para. 4 lit. a CPC) because the appellant had been informed of the ongoing criminal proceedings; thus, the ten-day objection deadline expired on June 18, 2024, rendering the objection filed in August significantly late, and the court dismissed the appellant's claims regarding non-receipt based on the rebuttable presumption of proper service and placement of the collection notice. The court, however, forwarded the appellant's concurrent request for the restoration of the deadline to the competent public prosecution office.

Schlagwörter

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Strafbescheid Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens verspätete Kündigung Strafverfolgung Ediktalzustellung Wiederherstellung der versäumten Frist Gültigkeit der Einsprache | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann – mit Ausnahme von hier nicht weiter interessierenden, verfahrensleitenden Entscheiden – bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO, Art.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited provision confirming the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
Art. 354 Abs. 1 Bst
3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 Bst.
Art. 354 Abs. 3 StPO
Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Art. 90 Abs. 1 i.V.m
Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m.
Art. 354 Abs. 1 StPO
3.1 Gemäss Art. 354 Abs.
Art. 91 Abs. 2 StPO
Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited provision governing the admissibility of the appeal against the lower court's decision.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited provision confirming the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO

Cited provision concerning the deemed service of the registered mail (Zustellungsfiktion) which was central to the timeliness assessment upheld by the Tribunal.

Art. 90 Abs. 1 StPO

Cited in connection with the start date of the appeal period based on the deemed service date.

Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 94 Abs. 4 StPO

Cited for the referral of the request for reinstatement of the appeal deadline to the State Prosecutor's Office.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the party whose appeal is dismissed (or inadmissible) is deemed to have lost the proceedings for cost allocation purposes.

Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 94 Abs. 4 StPO

Cited for the referral of the request for reinstatement of the appeal deadline to the State Prosecutor's Office.

Art. 64 LTF

This specific article is not explicitly cited in the dispositive, but is often related to cost/legal aid provisions; however, reviewing the dispositive (point 3), only cost allocation is mentioned.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for applying cost allocation to the appellant as the losing party.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 51 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 23. Januar 2025 (PEN 24 695)

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl BM 24 17668 vom 27. Mai 2024 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 1'850.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 bestraft. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2024 Einsprache. Mit Schreiben vom 13. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Einsprache als verspätet erachte. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, die Einsprache zurückzuziehen oder ein Gesuch um Wiederherstellung einzureichen. Nachdem sie mit Schreiben vom 19. September 2024 sinngemäss an der Einsprache festgehalten hatte, überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 24. September 2024 dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 gewährte das Regionalgericht der Beschwerdeführerin Frist, sich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom

13. Dezember 2024. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl BM

24 17668 vom 27. Mai 2024 verspätet eingereicht worden war. Auf die verspätete Einsprache wurde nicht eingetreten und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2025 Beschwerde.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.

die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann – mit Ausnahme von hier nicht weiter interessierenden, verfahrensleitenden Entscheiden – bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Regionalgerichts vom 23. Januar 2025, mittels welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin verspätet eingereicht worden war und auf diese nicht eingetreten wurde. Es ist folglich einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht die Einsprache zu Recht als verspätet taxiert hat. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde materielle Einwände gegen den Strafbefehl vom 27. Mai 2024 erhebt («Ich akzeptiere die mir vorgeworfene Schuld nicht», «Man geht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus […]», «Auf den Fotos, die ich erhalten habe, ist der Fahrer nicht zu sehen und ich verlange, den Fahrer zu ermitteln»), ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand. Materielle Einwände hätten fristgerecht mittels Einsprache gegen den Strafbefehl geltend gemacht werden müssen.

3.

3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache u.a., wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO).

3.2 Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift nicht ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist der Fall, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2023 vom 5. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 85 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar,

4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 85 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 85 StPO). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist.

Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen; ARQUINT, a.a.O., N. 11 zu Art. 85 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 8 zu Art. 85 StPO).

3.3 Das Regionalgericht begründet das Nichteintreten auf die Einsprache wie folgt (vgl.

S. 4 f. des angefochtenen Entscheides):

14. Vorliegend wurde der Strafbefehl am 30. Mai 2024 zu Handen der Beschuldigten der schweizerischen Post übergeben und am 1. Juni 2024 erfolglos mit dem Vermerk «zur Abholung gemeldet (Abholungseingang)» zugestellt. Bei besagtem Vermerk kann davon ausgegangen werden, dass die Abholungseinladung im Briefkasten deponiert wurde (Entscheid (des Obergerichts Uri) vom

29. August 2016 E. 4c, OG BL 16 6). Des Weiteren musste die Beschuldigte mit einer Zustellung rechnen, da sie anlässlich der rechtshilfeweisen Befragung am 8. März 2024 auf das laufende Strafverfahren gegen sie hingewiesen wurde. Folglich gilt der Strafbefehl am 8. Juni 2024 und somit am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch rechtsgültig als zugestellt. Die zehntägige gesetzliche Einsprachefrist lief daher am Dienstag, 18. Juni 2024 aus. Die Einsprache der Beschuldigten vom 16. August 2024 wurde am 24. August 2024 der deutschen Post übergeben, am 26. August 2024 der Schweizerischen Post überreicht und ist am 28. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Die Einsprache der Beschuldigten erweist sich damit als verspätet und ist folglich ungültig.

15. Die von der Beschuldigten in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2024 geltend gemachten Gründe sind keine solchen, welche dazu führen würden, dass die Einsprache doch noch als rechtzeitig erfolgt zu gelten hat […]. Der Einwand, dass die Beschuldigte bereits am 15. Mai 2024 Einsprache erhoben hat, ist ebenfalls nicht zu hören, wurde der Strafbefehl doch erst am 27. Mai 2024 erlassen und der Beschuldigten mit Rückschein vom 30. Mai 2024 versandt.

3.4 Diesen Ausführungen des Regionalgerichts ist beizupflichten. Dem Sendungsnachweis Nr. .________ der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin der Strafbefehl BM 24 17668 vom 27. Mai 2024 am 1. Juni 2024 nicht zugestellt werden konnte und deshalb gleichentags mittels einer Abholungseinladung zur Abholung gemeldet wurde. Zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der rechtshilfeweisen Befragung durch das Polizeipräsidium Mannheim vom 8.

März 2024 auf das gegen sie in der Schweiz hängige Strafverfahren hingewiesen (vgl. S. 2 des Anhörungsprotokolls) und darüber informiert worden war, dass sie verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (vgl. den Anzeigerapport vom 10. April 2024 und die Lenkerermittlung vom 24. Januar 2024), gelangt vorliegend – wie es vom Regionalgericht zutreffend erklärt worden ist – die Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung und der Strafbefehl gilt als am 8. Juni 2024 zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist begann folglich am 9. Juni 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 18. Juni 2024. Mit Eingabe vom 16. August 2024, welche am 24. August 2024 der Deutschen Post übergeben und am 26. August 2024 der Schweizerischen Post überreicht worden ist (Posteingang Staatsanwaltschaft: 28. August 2024), hat die Beschwerdeführerin offensichtlich verspätet Einsprache erhoben, weshalb der Entscheid des Regionalgerichts, auf die als verspätet und damit ungültig erklärte Einsprache nicht einzutreten, rechtens ist.

Was die Beschwerdeführerin dagegen in der Beschwerde vorbringt, verfängt nicht.

Soweit sie in Abrede stellt, das Schreiben vom 30. Mai 2024 – gemeint ist der Strafbefehl vom 27. Mai 2024, welcher am 30. Mai 2024 der Schweizerischen Post zu Handen der Beschwerdeführerin übergeben worden ist – erhalten zu haben, verkennt sie, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2024 nicht zugestellt werden konnte und deshalb eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten gelegt worden ist (vgl. den Sendungsnachweis Nr. .________ der Schweizerischen Post). Insoweit gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Post die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt hat und das Zustelldatum korrekt registriert worden ist (vgl. E. 3.2 hiervor), zumal der Strafbefehl dieselbe Anschrift enthält, welche auch von der Beschwerdeführerin verwendet wird. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie in einem Mehrfamilienhaus wohne, hier schon mehrmals Briefe und Pakete verschwunden und Briefe in falsche Briefkästen eingeworfen worden seien, stellt eine blosse pauschale Behauptung dar. Diese begründet keinen zureichenden Hinweis auf eine fehlerhafte Zustellung im vorliegend konkreten Fall. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe bereits am 15. Mai 2024 «Widerspruch» erhoben, wurde vom Regionalgericht zu Recht entgegengehalten, dass der vorliegend umstrittene Strafbefehl BM 24 17668 erst am 27. Mai 2024 erlassen und am 30. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Die von der Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 beim Regionalgericht eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. April 2024 sowie die Tickets betreffend ihre Ferienreise vom 18. August bis 4. September 2024 betreffen einen Zeitraum vor resp. nach der hier massgebenden zehntägigen Einsprachefrist (9.-18. Juni 2024) und können folglich ebenfalls von vornherein nicht dafür hinzugezogen werden, um die Einsprache als rechtzeitig erfolgt gelten zu lassen.

4. Zusammengefasst ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzulässig und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht, da sie gemäss ihren Angaben ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei, wird das Wiederherstellungsgesuch zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zur Behandlung weitergeleitet (Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m.

Art. 94 Abs. 4 StPO).

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wird an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur Behandlung weitergeleitet.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben mit Rückschein)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Kurier)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 24 17668 – per Kurier)

Bern, 14. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.