Complainant v. Canton, Querulous Litigation Sanction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a criminal complaint against four individuals—including a high court judge and a public prosecutor—for alleged violations of the principle of equality and arbitrary exercise of authority, among other breaches of constitutional law and the ECHR. The Cantonal Public Prosecutor’s Office refused to take up the case, citing the complainant’s well-known, manifested querulous behavior, which rendered him fundamentally lacking in judgment and therefore legally incapable of initiating proceedings in this specific context, further noting that the claims themselves clearly did not meet the criteria for criminal offenses. The Appeals Chamber upheld the refusal, confirming the Public Prosecutor's assessment that the complaint was part of the complainant's established querulous pattern against judicial and administrative officials, and that the complaints consisted of stereotypical, unsubstantiated allegations; the court deemed the complainant's appeal—which merely leveled personal attacks and reiterated the lack of decision in his favor—to be obviously unfounded, thus dismissing the appeal and imposing the procedural costs upon him.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 12 Bst, Art. 301 Abs. 1 StPO; Complainant v. Canton, Querulous Litigation Sanction: The Cantonal Public Prosecutor’s Office refused to take up the case, citing the complainant’s well-known, manifested querulous behavior, which rendered him fundamentally lacking in judgment and therefore legally incapable of initiating proceedings in this specific context, further noting that the claims themselves clearly did not meet the criteria for criminal offenses. The Appeals Chamber upheld the refusal, confirming the Public Prosecutor's assessment that the complaint was part of the complainant's established querulous pattern against judicial and administrative officials, and that the complaints consisted of stereotypical, unsubstantiated allegations; the court deemed the complainant's appeal—which merely leveled personal attacks and reiterated the lack of decision in his favor—to be obviously unfounded, thus dismissing the appeal and imposing the procedural costs upon him.
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KI-generiertThe court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 29 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1
B.________ Beschuldigter 2
C.________ Beschuldigte 3
D.________ Beschuldigter 4
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
E.________ Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen "Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz, Amtswillkür" etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 14. November 2024 (BA 24 1823)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 14. November 2024 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Oberrichter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), Generalstaatsanwalt B.________ (nachfolgend:
Beschuldigter 2), C.________ (Mitarbeiterin der Ausgleichskasse des Kantons Bern, nachfolgend: Beschuldigte 3) und D.________ (Mitarbeiter der Ausgleichskasse des Kantons Bern, nachfolgend: Beschuldigter 4) initiierte Strafverfahren wegen «Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Amtswillkür, Verstösse gegen die BV und die EMRK» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 Beschwerde.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw.
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine im Übrigen fristgerechte Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann letztlich offenbleiben. Dem Beschwerdeführer sind die Begründungsanforderungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 521 vom 27. Dezember 2023 und BK 24 245 vom
26. Juni 2024 je mit weiteren Hinweisen).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer auf der Rückseite der Beschwerde einen Strafantrag gegen die «Kantonspolizei Lyss» stellen will, ist darauf hinzuweisen, dass Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fallen. Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO).
Da dies dem Beschwerdeführer aus seinen zahlreichen eingeleiteten Verfahren hinlänglich bekannt sein dürfte, wird auf eine Weiterleitung des Strafantrags an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) verzichtet.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt:
Im vorliegenden Fall ist gerichtsnotorisch, dass sich die Berner Behörden seit Jahren ständig mit Strafanzeigen von E.________ befassen müssen. Gegen die entsprechenden Verfügungen legt er trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten regelmässig Rechtsmittel und / oder Rechtsbehelfe ein und zeigt die an den Verfahren beteiligten Justizangehörigen wieder wegen angeblich strafbaren Verhaltens an, wenn nicht in seinem Sinne entschieden wird. Die Eingaben von E.________ zeichnen sich durch stereotypische Vorwürfe und Begehren aus, die so oder so ähnlich schon in zahlreichen Eingaben vorgebracht wurden. Er ist in einem Teufelskreis gefangen: Je mehr Eingaben er macht, desto häufiger wird seinen Anträgen nicht entsprochen, wodurch er sich wiederum in seiner Überzeugung bestärkt fühlt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richterinnen und Richter hätten sich gegen ihn verschworen. Wird die hohe Zahl aussichtsloser Verfahren, welche E.________ in immer den gleichen Sachen bei kantonalen und eidgenössischen Behörden verlasst hatte, in Betracht gezogen, ist auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifesten ausgeprägten Querulanz auszugehen. E.________ fehlt damit grundsätzlich die erforderliche Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen ist.
In Bezug auf die hier konkret in Frage stehenden Vorwürfe ergibt die Prüfung der von E.________ eingereichten Anzeigen, dass diese dem bekannten querulatorischen Muster entsprechen und die von ihm vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keine Straftatbestände erfüllen.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde Folgendes vor:
Diese Verfügung verstösst nicht nur gg das GLEICHHEITSGEBOT sondern ist noch BELEIDI- GEND und ANMASSEND.
Wenn der Unterzeichner nur unter BELEIDIGENDER àusserung solche Verfügungen unterzeichnen kann, ist FEHL am Platze. Seit Jahren BELEIDIGTT mich dieser selbsternannte RICH- TER und Diskriminiert haltlos.
WENN DIESER UNFàHIG ist den wahren SV abzuklären ist Er nichts wert, geschweige denn zu was Nütze.
Die Beklagten haben sich allesamt Strafbar gemacht und müssen Verfolgt und bestraft werden.
Die lapidaren Begründungen und BELEIDIGUNGEN reichen nicht für eine Einstellung. Das beweisen schon die «unzählig» aufgeführten Verfahren die allesamt begründet sind und vom Unterzeichner sogar bestätigt.
Wenn ein s olcher Jurist den Grundsatz der RECHTSGLEICHHEIT nicht kennt, ist das nicht meine Sache.
Wenn dieser Jurist besser Lesen könnte würde Er nicht solchen BLÖDSINN behaupten.
Wer hier möglicherweise Prozessunfähig zu sein scheint, ist der Beklagte selbst.
Wer sich hier QUEROLATORISCH verhält wäre noch zu prÜfen.
Ein solcher Jurist, der nicht Einmal die GRUNDSàTZE der Rechtssprechung kennt, sollte Abdanken.
Weitere SV vorbehalten, insbesondere Klage gg diesen Juristen wegen Verleumdung und übler Nachrede.
4.
4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) und/oder Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Prozessunfähigkeit in Bezug auf einen bestimmten Bereich von Rechtsstreitigkeiten stellt ein Verfahrenshindernis und damit einen Grund zur Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens dar.
4.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung rechtlich fehlerfrei begründet und festgestellt, weshalb sie von einer Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Anzeige gegen die Beschuldigten ausgeht und dass die von ihm vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keinen Straftatbestand erfüllen. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet wurde. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigten entspricht offensichtlich seinem bekannten querulatorischen Muster gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter. Die Vorwürfe erschöpfen sich abermals in pauschalen und stereotypen Anschuldigungen («Verstoss gg. den Gleichheitsgrundsatz, die Amtswillkür, Verstösse gg. die BV und die EMRK»; vgl. zur beschränkten Prozessunfähigkeit auch bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 149 vom 19. April 2019
E. 6, BK 21 36 vom 3. März 2021 E. 6, BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3, BK 23 268 vom 14. Juli 2023 E. 4, BK 23 488 vom 6. Dezember 2023 E. 4.2, welchen dasselbe querulatorische Muster des Beschwerdeführers zugrunde lag). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine Gründe vor, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf Prozessunfähigkeit geschlossen haben soll.
Vielmehr beschränkt er sich auch in dieser Eingabe darauf, in gleicher Manier in pauschaler Weise geltend zu machen, dass die angefochtene Verfügung beleidigend und anmassend sei, dass der unterzeichnende Staatsanwalt unfähig sei, den
Sachverhalt abzuklären, und die Grundsätze der Rechtsprechung nicht kenne und dass die «lapidaren Begründungen und Beleidigungen» nicht für eine Einstellung ausreichten. Diese Vorwürfe leitet er offensichtlich allein aus dem Umstand ab, dass nicht in seinem Sinne entschieden worden ist. Eine solche Begründung vermag die angefochtene Verfügung augenscheinlich nicht als unrechtmässig erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten ist mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1 (per Kurier)
- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 3 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 13. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.