Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2025 279 • OG BE BK 2025 279 KI-generiert

Prosecutor's Refusal to Charge Administrative Discrimination Upheld on Insufficient Criminal Grounds

Geschäftsnummer BK 2025 279
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court upheld the public prosecutor's decision not to initiate proceedings against an administrative body for alleged discrimination under Article 261bis of the Criminal Code, as the complainant failed to establish a sufficient basis for a criminal offense. The complainant alleged discrimination based on residency leading to indirect discrimination based on origin or nationality regarding a cost deposit requirement for a compensation claim, but the court found that the submitted documents contradicted this, indicating the deposit was based on foreign residency, not prohibited grounds under the specific criminal statute, and further noted that the criminal justice system does not review the merits of other administrative decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 261bis StGB, Art. 310 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 8 BV; Prosecutor's Refusal to Charge Administrative Discrimination Upheld on Insufficient Criminal Grounds: The complainant alleged discrimination based on residency leading to indirect discrimination based on origin or nationality regarding a cost deposit requirement for a compensation claim, but the court found that the submitted documents contradicted this, indicating the deposit was based on foreign residency, not prohibited grounds under the specific criminal statute, and further noted that the criminal justice system does not review the merits of other administrative decisions.

Schlagwörter

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strafrechtliche Anklage Verfahrenskosten Verwaltungsvergehen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 261bis StGB
The appeal was dismissed because the facts alleged by the appellant did not constitute discrimination under the specific grounds listed in this article.
Art. 310 StPO
[Textbaustein zu Art. 310 StPO]
Art. 310 Abs. 1 Bst
Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 309 Abs. 1 Bst
Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 8 BV
Im Gegensatz zu Art. 8 BV statuiert Art.
Art. 428 Abs. 1 StPO
This provision was cited as the basis for imposing the procedural costs of the appeal on the unsuccessful appellant.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 261bis StGB

The appeal was dismissed because the facts alleged by the appellant did not constitute discrimination under the specific grounds listed in this article.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited as the basis for imposing the procedural costs of the appeal on the unsuccessful appellant.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO

These procedural articles were cited in the reasoning section (which contextualizes the appeal mechanism) regarding the right to appeal the decision of non-admission, though they do not appear explicitly in the operative part 1.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

This article, concerning the grounds for non-admission by the prosecutor's office, was heavily discussed in the reasoning that justifies the outcome in order 1.

Art. 93 LTF

Although mentioned in the right to appeal section, this provision does not appear in the final operative orders (1-3).

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Volltext

0Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 279 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juli 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte Mitarbeitende des A.________ (Departement)

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Diskriminierung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Mai 2025 (BM 25 4636)

Erwägungen:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Diskriminierung nicht an die Hand. Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 wandte sich B.________ an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. In der Beilage des Schreibens fanden sich u.a. ein Teil eines Entscheids des Generalsekretariats des A.________ sowie die obgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft. Am 5. Juni 2025 forderte die Verfahrensleitung B.________ auf zu erklären, ob er Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft führen möchte und bejahendenfalls eine rechtsgenügliche Begründung nachzuliefern. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erklärte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss, Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erheben zu wollen und begründete diese. Mit Verfügung vom

23. Juni 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BM 25 4636 eingereicht hatte und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1'000.00. Der Beschwerdeführer leistete die Sicherheit fristgerecht und reichte am 28. Juni 2025 weitere Unterlagen ein.

1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;

SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht.

2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Mai 2025 im Verfahren BM 25 4636 wegen Diskriminierung. Nicht einzutreten ist somit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf französischem Territorium körperlich misshandelt und anschliessend in Zürich ohne Gerichtsbeschluss inhaftiert worden sei.

3. Die Nichtanhandnahme wird wie folgt begründet:

Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 warf B.________ dem Generalsekretariat des A.________ (nachfolgend A.________) Diskriminierung (Art. 261bis StGB) vor. Ihm zufolge habe das A.________ dem E.________ (Bundesamt) geschrieben, sein Schadenersatzgesuch sei allein aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland abzuweisen. Demnach werde er aufgrund seiner Herkunft diskriminiert.

[Textbaustein zu Art. 310 StPO]

Gemäss Art. 261bis StGB wird bestraft, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus den von B.________ eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass sein Schadenersatzgesuch bereits abgewiesen worden wäre. Weiter geht aus den Unterlagen (Dokument des A.________, Referenz/Aktenzeichen: 432.1-673) hervor, dass das E.________ am 26. September 2024 beim A.________ eine Stellungnahme eingereicht hat mit dem Antrag, das Schadenersatzgesuch abzuweisen - nicht umgekehrt wie von B.________ behauptet. Im selben Dokument steht zudem, dass von Parteien mit Wohnsitz im Ausland ein Kostenvorschuss verlangt werden kann und dass es sich vor diesem Hintergrund rechtfertigt, von B.________ zunächst (d.h. vor einem Entscheid über sein Schadenersatzgesuch) einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Demnach ist der ausländische Wohnsitz hier einzig massgebend für die Frage des Kostenvorschusses.

Zusammengefasst lässt sich der von B.________ dargestellte Sachverhalt aufgrund seiner eingereichten Unterlagen nicht erstellen bzw. sogar widerlegen. Vorliegend liegen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten vor.

Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Strafjustiz, Entscheide von anderen Behörden auf deren formelle und materielle Rechtmässigkeit zu überprüfen. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung.

Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes zu einer indirekten Diskriminierung aufgrund der Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie der Unionsbürgerschaft führe. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verböten jegliche Diskriminierung. Das E.________(Bundesamt) mache sich erneut aufgrund diskriminierender Aussagen strafbar, wenn es vorbringe, dass die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers aufgrund seines Wohnsitzes in C.________ (Ort) abzuweisen sei.

5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22.

April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom

22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

Gemäss Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)

macht sich wegen Diskriminierung und Aufrufes zu Hass strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht oder wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung verweigert.

Ethnische Gruppen unterscheiden sich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen. Nationen und Nationalitäten werden als solche, d. h. als rechtliche Kategorien, von Art. 261bis StGB nicht erfasst (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.

2019, N. 14 f. zu Art. 261bis StGB).

6. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erweist sich als rechtens. Die Staatsanwaltschaft legt nachvollziehbar dar, dass sich der behauptete Sachverhalt aus den eingereichten Dokumenten nicht herauslesen lässt und diese sogar auf das Gegenteil schliessen lassen. Der Beschwerdeführer vermag damit keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Weiter kann der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht darlegen, dass diese Einschätzung umzustossen wäre.

Im Gegensatz zu Art. 8 BV statuiert Art. 261bis StGB kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Strafbewehrt sind gemäss dem klaren Wortlaut nur Diskriminierungen aufgrund der Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung. Wenn der Beschwerdeführer eine Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes, der Herkunft, der Staatsangehörigkeit sowie der Unionsbürgerschaft geltend macht, vermag dies keine strafrechtlichen Konsequenzen zu zeitigen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kostenvorschuss aufgrund seiner Ethnie verlangt worden wäre.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. In Ermangelung eines Schriftenwechsels sind ebenfalls keine weiteren Entschädigungen zu sprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 4. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber:

Pittet

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.