Complaint Against Officials for Alleged Forgery in Asylum Case Dismissed for Lack of Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe complainant filed a criminal complaint against unknown employees of the State Secretariat for Migration (SEM) alleging forgery of documents and providing false information, claiming this led to the rejection of their asylum appeal by the Federal Administrative Court. The Regional Public Prosecutor's Office decided not to prosecute, concluding that the allegations lacked sufficient factual basis for a criminal offense. The Appeals Chamber upheld the decision, ruling that the complaint provided only vague accusations of "lies" and "forged documents" without concrete, plausible evidence to establish an initial suspicion of criminal conduct, such as forgery under Art. 251 para. 1 SCC. The court emphasized that the function of criminal justice authorities is not to review the formal or material legality of administrative decisions, such as asylum rulings, which must be challenged using the specific administrative appeals available in that process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 310 StPO; Complaint Against Officials for Alleged Forgery in Asylum Case Dismissed for Lack of Evidence: The Regional Public Prosecutor's Office decided not to prosecute, concluding that the allegations lacked sufficient factual basis for a criminal offense. The Appeals Chamber upheld the decision, ruling that the complaint provided only vague accusations of "lies" and "forged documents" without concrete, plausible evidence to establish an initial suspicion of criminal conduct, such as forgery under Art. 251 para. 1 SCC. The court emphasized that the function of criminal justice authorities is not to review the formal or material legality of administrative decisions, such as asylum rulings, which must be challenged using the specific administrative appeals available in that process.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the public prosecutor rightly did not initiate proceedings, as no criminal offense was clearly met, as stated in Order 5.
The costs of the appeal proceedings were imposed on the appellant who lost the case, as stated in Order 2.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 269 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft (Mitarbeitende des Staatssekretariats für Migration)
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________ Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Mai 2025 (BM 25 4869)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft (Mitarbeitende des Staatssekretariats für Migration [nachfolgend: SEM]) initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung nicht an die Hand. Am 27. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben in englischer Sprache bei der Staatsanwaltschaft ein. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses zwecks Prüfung als mögliche Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai 2025 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw.
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.
Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2025 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat mit seiner Eingabe vom 27. Mai 2025 zudem zureichend seinen Beschwerdewillen manifestiert (vgl. etwa S. 2 der Eingabe: «I have many reasons to file a complain with the court»). Auf die fristund – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erstattete am 19. Dezember 2024 beim Anzeigeschalter der Schaffhauser Polizei Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter des SEM wegen (sinngemäss) Urkundenfälschung etc. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des SEM vom 31. Mai 2024 eingereicht habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Beschwerde am 13. Juni 2024 abgelehnt. Mit diesem Entscheid sei er nicht einverstanden. Das SEM erzähle Lügen und habe dem Bundesverwaltungsgericht falsche Informationen gegeben, weshalb dieses wiederum seine Beschwerde abgelehnt habe. Das SEM habe gefälschte Dokumente veröffentlicht und Sachen über ihn erfunden. Den Entscheid des SEM mit den Falschangaben habe er nicht.
Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Februar 2025 wurde das Verfahren durch die bernische Staatsanwaltschaft übernommen.
3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung):
[Sachverhalt und rechtliche Grundlagen].
Im vorliegenden Fall ist aus den Angaben von A.________ kein strafbares Verhalten erkennbar.
A.________ gibt lediglich an, dass das SEM Lügen über ihn erzähle, dass es viele Sachen gebe, in welchen das SEM gelogen habe und dass sie Sachen über ihn erfunden hätten. Weiter konkretisiert werden diese Vorwürfe aber nicht. So bleibt unklar, inwiefern eine Urkundenfälschung vorliegen sollte.
Insgesamt fehlt es somit an einem hinreichenden Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.
Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Strafjustiz, Entscheide von anderen Behörden auf deren formelle und materielle Rechtmässigkeit zu überprüfen. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).
Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein ziviloder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).
4.2 Der Urkundenfälschung macht sich nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
4.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die unbekannten Mitarbeiter des SEM betreffend das angezeigte Delikt oder anderweitiger Delikte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die
Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 2024 gemachten Ausführungen anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Schaffhauser Polizei ist nicht ersichtlich, inwiefern die unbekannten Mitarbeiter des SEM einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, in allgemeiner Weise auszuführen, dass unbekannte Mitarbeiter des SEM Lügen über ihn verbreiteten und gefälschte Dokumente veröffentlichten, ohne mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen der Straftatbestand der Urkundenfälschung oder ein anderer Straftatbestand durch die unbekannten Mitarbeiter des SEM erfüllt worden sein sollen.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargetan, inwiefern die angezeigten Personen eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB unrichtig beurkundet haben sollen. Er hat erst gar kein angeblich gefälschtes Dokument der angezeigten Personen eingereicht. Was den von der Schaffhauser Polizei beim SEM eingeholten Nichteintretensentscheid des SEM vom 31. Mai 2024 anbelangt, teilt die Beschwerdekammer die Auffassung der Schaffhauser Polizei (vgl. S. 2 des Berichts vom 11. Januar 2025), dass insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine etwaige Falschbeurkundung vorliegen.
Allein der Umstand, dass die betroffene Person mit einem abschlägigen Entscheid der Asylbehörde nicht einverstanden ist, vermag nicht ohne Weiteres einen Verdacht auf eine strafbare Handlung der entsprechenden Mitarbeiter zu begründen, zumal vorliegend denn auch keine Hinweise auf allfällige besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel vorliegen resp. nachvollziehbar geltend gemacht wurden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, ist es nicht Aufgabe der Strafjustiz, Entscheide von anderen Behörden auf ihre formelle und materielle Rechtmässigkeit zu überprüfen.
Angebliche Rechtsbzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu rügen, welche der Beschwerdeführer offensichtlich auch ergriffen hat (vgl. den teilweise bei den Akten liegenden, abschlägigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C.________, versendet am 13. Juni 2024). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Auch in dieser werden keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der unbekannten Mitarbeiter des SEM dargelegt.
Soweit der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C.________ (versendet am 13. Juni 2024) verweist und sich mit den Erwägungen 4.1-4.3 des Entscheides nicht einverstanden erklärt, ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen. Eine angebliche Fehlerhaftigkeit eines Entscheides begründet nicht ohne Weiteres einen hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den abschlägigen Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden erklärt, handelt es sich um keine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine asylrechtliche Streitigkeit.
Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Rahmen jener Verfahren oder vorgängig strafrechtlich relevante Handlungen etwa im Sinne der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) begangen worden sind. Es obliegt nicht der Beschwerdekammer zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Schweden verfügt resp. welche Behörde zur Beurteilung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Der angeblich fehlerhafte Entscheid C.________ – in welchem eine bis am 6. September 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung in Schweden erwähnt worden ist – wurde im Übrigen denn auch nicht von den angezeigten Mitarbeitenden des SEM, sondern vom Bundesverwaltungsgericht erlassen. Im Nichteintretensentscheid des SEM vom 31. Mai 2024 sind keine derartigen Ausführungen ersichtlich.
5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die unbekannten Mitarbeiter des SEM wegen Urkundenfälschung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
6. Bezüglich der Verfahrenssprache ist festzuhalten, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO Bund und Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden bestimmen.
Eingaben vor Obergericht können wahlweise in Deutsch oder Französisch eingereicht werden (Art. 3 Abs. 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte in englischer Sprache. Zumal die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und von der Kammer ohne weiteres verstanden werden konnte, wurde vorliegend ausnahmsweise darauf verzichtet, die Eingabe gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zur Verbesserung (Einreichung der Beschwerde in einer Verfahrenssprache) zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er allfällige weitere Eingaben auf Französisch oder Deutsch einzureichen hat, ansonsten diese unbeachtet bleiben.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin B.________ (per Kurier – mit den Akten)
Bern, Datum Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.