Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2025 263 • OG BE BK 2025 263 KI-generiert

Prosecutor's Restriction on Pre-trial Detainee's Correspondence Upheld Due to Misuse

Geschäftsnummer BK 2025 263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, detained pending trial for serious offenses including rape, appealed a decision by the public prosecutor to limit his correspondence to two letters per week, with a maximum of four pages each. The court found that the restriction was a permissible interference with fundamental rights, as the appellant, facing risks of collusion, had demonstrably abused his correspondence rights by sending numerous letters in a short period, attempting to exert influence and pressure on the alleged victim (his wife) through relatives to withdraw her accusations. Given this documented misuse to endanger the purpose of the custody and the resulting administrative burden, the limitation was deemed necessary to maintain the purpose of detention and order, and was considered a reasonable and proportionate measure, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 1-3 BV, Art. 235 Abs. 3 StPO, Art. 235 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Restriction on Pre-trial Detainee's Correspondence Upheld Due to Misuse: The court found that the restriction was a permissible interference with fundamental rights, as the appellant, facing risks of collusion, had demonstrably abused his correspondence rights by sending numerous letters in a short period, attempting to exert influence and pressure on the alleged victim (his wife) through relatives to withdraw her accusations. Given this documented misuse to endanger the purpose of the custody and the resulting administrative burden, the limitation was deemed necessary to maintain the purpose of detention and order, and was considered a reasonable and proportionate measure, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Untersuchungshaft Rechtsmissbrauch versuchte Vergewaltigung Fristen Parteistellung der Staatsanwaltschaft Einschränkung Briefverkehr | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings based on this provision.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

These articles were cited in the reasoning as the basis for appealing against decisions of the public prosecutor's office, justifying the court's decision to hear the appeal.

Art. 382 Abs. 1 StPO

This provision regarding standing to appeal was cited in the reasoning, which allowed the court to enter into the substance of the appeal.

Art. 235 Abs. 3 StPO

This provision was cited in the reasoning as the sufficient legal basis for restricting correspondence.

Art. 235 Abs. 1 StPO

This provision was cited in the reasoning regarding the general principle that the incarcerated person should not be more restricted than required by the purpose of detention and order/security.

Art. 36 Abs. 1-3 BV

These constitutional articles regarding proportionality were cited in the reasoning concerning the justification for the restriction on correspondence.

Art. 13 Abs. 1 BV

This constitutional article regarding the right to respect for correspondence was cited in the reasoning as a fundamental right affected by the restriction.

Art. 16 Abs. 2 BV

This constitutional article regarding freedom of expression was cited in the reasoning as a fundamental right affected by the restriction.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

This ECHR article regarding the right to respect for correspondence was cited in the reasoning as a fundamental right affected by the restriction.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the cost provision in the dispositive (Order 2) refers to Art. 428 StPO, which is the relevant cantonal provision for costs in this context. Since the extract does not contain the corresponding cost article for the final orders (only Art. 428 StPO is cited in the reasoning leading to the final cost order), only provisions explicitly cited in the dispositive will be included based on the rules. Art. 428 StPO is cited in section 4 leading to order 2, which imposes costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 263 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Einschränkung Briefverkehr

Beschwerde gegen das Schreiben der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Mai 2025 (BM 24 34636)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, Drohung sowie Tätlichkeiten. Der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 schränkte die Staatsanwaltschaft den Briefverkehr des Beschuldigten ein und teilte ihm mit, dass ab sofort nur zwei Briefe (max. A4 Grösse) an Drittpersonen mit maximal vier Seiten Text pro Woche kontrolliert und weitergeleitet würden. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Mai 2025 persönlich Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgen: Beschwerdekammer) ein. Am 6. Juni 2025 teilte die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, auf Nachfrage des Präsidenten i.V. der Beschwerdekammer (vgl. Schreiben vom 23. Mai 2025) mit, es handle sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um eine Beschwerde und reichte Präzisierungen ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 stellte der Präsident der Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerdebestätigung von Rechtsanwältin B.________ die Beschwerdebegründung ergänzende Ausführungen enthalte, welche im Beschwerdeverfahren unbeachtlich seien. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch den eingeschränkten Briefverkehr ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seine rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.

3.

3.1 Einschränkungen des Briefverkehrs stellen einen Eingriff in den grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Briefund Postverkehrs (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) sowie in die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE

119 Ia 71 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014

E. 2.1). Als solche müssen sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 1-3 BV).

Art. 235 Abs. 3 StPO, wonach die einund ausgehende Post mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichtsund Strafbehörden der Zensur unterliegt, stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Zurückbehaltung eines Briefes bzw. die damit einhergehende Beschränkung des Briefverkehrs und der Meinungsfreiheit dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.2; ferner BGE 119 Ia 71 E. 3b). Zu prüfen bleibt, ob sich die Einschränkung des Briefverkehrs auf ein öffentliches Interesse stützt und ob sie verhältnismässig ist.

3.2 Als allgemeiner Grundsatz sieht Art. 235 Abs. 1 StPO vor, dass die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt es erfordern. Der Haftzweck besteht darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten Gefahren zu verhindern, d.h. Flucht-, Kollusions-, Wiederholungsund Ausführungsgefahr. Die Ordnung in der Haftanstalt gewährleistet deren Funktionsfähigkeit und ist damit letztlich Voraussetzung für die Erreichung der Haftzwecke (BERLINGER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 f.

zu Art. 235 StPO). Art. 70 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV; BSG 341.11)

sieht vor, dass der Empfang und der Versand von Briefen nicht beschränkt ist, soweit die notwendige Kontrolle durch Anzahl, Umfang oder Sprache nicht erheblich erschwert oder verunmöglicht wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es im öffentlichen Interesse, den personellen und zeitlichen Aufwand im Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf ein vertretbares Mass zu beschränken, solange die daraus resultierenden Eingriffe verhältnismässig bleiben (BGE 118 Ia 64 E. 3n; vgl. auch KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 2024, Rz 754, DONATSCH/SUMMERS/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2023, S. 276, BERLIN- GER, a.a.O., N. 45 zu Art. 235 StPO, wonach Einschränkungen, die – im Rahmen der Verhältnismässigkeit – den Missbrauch des Korrespondenzrechts verhindern, verfassungskonform sind).

3.3 Der Beschwerdeführer befindet sich wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft.

Damit einhergehend besteht eine erhöhte Missbrauchsgefahr des Korrespondenzrechts. Aus den Kopien der amtlichen Akten BM 24 34636 (1 Sichtmappe; Faszikel Haft) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von zwei Wochen (27. April 2025 bis 11. Mai 2025) insgesamt 13 Briefe in albanischer Sprache geschrieben hat, davon deren sieben an seine Schwägerin, zwei an seine Ehefrau, einen an seine Schwester und drei an seinen Bruder. Diese Schreiben konnten nicht oder nur zensuriert weitergeleitet werden, da sie den Verfahrensgegenstand betrafen und der Beschwerdeführer über Drittpersonen versuchte, Einfluss auf seine Ehefrau (mutmassliches Opfer im vorliegenden Verfahren) zu nehmen, sie unter Druck zu setzen und zum Rückzug ihrer Belastungen zu bewegen. Die Staatsanwaltschaft erinnerte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2025 daran, dass die Briefe nicht auf das laufende Verfahren Bezug nehmen dürften und auch Briefe an seine Schwägerin und seinen Bruder, wonach sie bzw. er mit seiner Ehefrau Kontakt aufnehmen möchten und ihr dies oder jenes ausrichten sollten, nicht geduldet würden. Trotzdem verfasste der Beschwerdeführer vom 9. bis 11. Mai 2025 sechs Schreiben. Die Schreiben an seine Schwägerin vom 10. und 11. Mai 2025 waren nur vordergründig an sie adressiert. Der Inhalt richtete sich an seine Ehefrau. Auch im Schreiben vom 9. Mai 2025 an seine Schwägerin bat er diese, mit seiner Ehefrau zu sprechen. Gleiches gilt für das Schreiben an seine Schwester (C.________) vom 9. Mai 2025 sowie die Schreiben an seinen Bruder vom 9. und

11. Mai 2025. Er bittet eindringlich darum, dass seine Schwester gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Kindern zu seiner Ehefrau gehen solle, um mit ihr zu sprechen. Seinen Bruder forderte er auf, er solle seine Ehefrau bitten, die Ehe nicht aufzugeben und der gemeinsamen Zukunft noch eine Chance zu geben.

3.3.1 Diese Ausgangslage zeigt, dass der Beschwerdeführer sein Korrespondenzrecht missbraucht. Entsprechend hielt auch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 23. Juni 2025 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs fest, der Beschwerdeführer habe durch eine Vielzahl von Briefen aus der Untersuchungshaft direkt oder indirekt versucht, auf seine Ehefrau einzuwirken, wobei seine Taktik darin bestehe, ihr überschwängliche Liebesbekennungen zu machen, um ihr gleichzeitig mehr oder weniger subtil aufzuzeigen, dass sie es allein nicht schaffen werde. Der Zweck der Untersuchung ist damit durch das Korrespondenzrecht gefährdet und die Kontrolle des Briefverkehrs verursacht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erheblichen Aufwand.

So erfolgten zeitweise gleiche mehrere Schreiben pro Tag. Teilweise umfassten die Schreiben vier Seiten, die zudem übersetzt werden mussten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erscheinen die Buchstaben nicht speziell gross. Eine Beschränkung des Briefverkehrs ist daher zur Wahrung des Haftzwecks sowie der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erforderlich. Mit der Beschränkung des Briefverkehrs kann der Missbrauchsgefahr und dem unverhältnismässigen Aufwand zudem in geeigneter Weise begegnet werden. Dabei erscheint die Beschränkung auf zwei Briefe in einer Woche à vier A4-Seiten dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Dadurch ist nach wie vor gewährleistet, dass er ein annehmbares Mindestmass an Kontakten pflegen kann. Die Beschränkung des Briefverkehrs ist damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers weder ungerecht noch unmenschlich. Im Übrigen erweist sich die Einschränkung auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Briefe mit Ausnahme derjenigen an seinen Bruder in Deutsch schreiben will, nach wie vor als verhältnismässig. Ein besonderes, schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, welches einen umfangreicheren Briefverkehr notwendig erscheinen liesse, ist weder ersichtlich noch wird es begründet.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Der angemessene Aufwand der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist von der Staatsanwaltschaft bzw. dem urteilenden Gericht im Endentscheid festzusetzen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 12. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.