Appeal Against Decision Not to Prosecute for Bodily Harm and Abuse of Office Related to Medical Treatment and Driving License Revocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed the prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings against an accused party concerning allegations of bodily harm, abuse of office, coercion, improper treatment, and faulty documentation stemming from alleged substandard medical treatment and a report that led to a provisional revocation of driving licenses. The reviewing court upheld the non-initiation decision, reasoning that the complainant failed to provide concrete factual grounds to establish a sufficient suspicion of criminal offenses necessary to justify an investigation, noting that the administrative steps regarding the driving license revocation, based on a physician's report concerning fitness to drive, were legally permissible under traffic law and any challenge to that administrative act should follow administrative review channels, not criminal procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 309 Abs. 1 StPO, Art. 309 Abs. 4 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst; Appeal Against Decision Not to Prosecute for Bodily Harm and Abuse of Office Related to Medical Treatment and Driving License Revocation: The reviewing court upheld the non-initiation decision, reasoning that the complainant failed to provide concrete factual grounds to establish a sufficient suspicion of criminal offenses necessary to justify an investigation, noting that the administrative steps regarding the driving license revocation, based on a physician's report concerning fitness to drive, were legally permissible under traffic law and any challenge to that administrative act should follow administrative review channels, not criminal procedure.
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KI-generiertThe appeal was rejected because the court found that there was clearly no criminal offense, justifying the refusal to open proceedings by the Public Prosecutor's Office.
These articles regulate the admissibility and procedure for filing an appeal against a decision by the Public Prosecutor's Office.
This provision was used to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because they lost the case.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 246 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Körperverletzung, Amtsund Rechtsmissbrauch, Nötigung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. April 2025 (BM 25 3468)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung BM 25 3468 vom 28. April 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 und 29. Dezember 2024 initiierte Strafverfahren wegen Körperverletzung, Amtsund Rechtsmissbrauchs, Nötigung, unsachgemässer Behandlung, Behandlungsfehler, Fehldiagnosen und Falschbeurkundung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 26. Mai 2025).
Diese leitete die Eingabe mit Übermittlungszettel vom 28. Mai 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die mutmasslich fristund – als Laieneingabe knapp – formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor:
Mit Schreiben vom 27.12.2024 und 29.12.2024 wurde der beschuldigten Person vorgeworfen, B.________ nicht gemäss den aktuellen medizinischen Standards behandelt zu haben und ihm in rechtsmissbräuchlicher Weise den Führerausweis für Motorfahrzeuge und den Schiffsführerausweis entziehen zu wollen. Im Schreiben vom 27.12.2024 erhebt B.________ adhäsionsweise Zivilklage und fordert Schadenersatz in der Höhe von mindestens CHF 25'000.00.
Konkret macht B.________ mit Schreiben vom 27.12.2024 Körperverletzung, Amtsund Rechtsmissbrauch sowie Nötigung geltend. Die Körperverletzung soll durch unsachgemässe Behandlung in der A.________ (Klinik) begangen worden sein. B.________ wirft der Klinik pauschal vor, unqualifiziertes Personal zu beschäftigen und dadurch unfähig zu sein, ihn sachgemäss zu behandeln. Ein Amtsoder Rechtsmissbrauch soll durch einen Bericht der A.________ (Klinik) vom 03.12.2024 begangen worden sein. Dies, weil die unterzeichnende Person nicht ermächtigt sei, solche Berichte zu verfassen und sich aus reiner Inkompetenz und Unfähigkeit dazu habe hinreissen lassen. B.________ wurde gestützt auf diesen Bericht am 16.12.2024 durch das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt der Führerausweis für Motorfahrzeuge und der Schiffsführerausweis vorsorglich entzogen, zur Wiedererlangung müsste B.________ eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung absolvieren. Aufgrund dessen soll ebenfalls eine Nötigung gegeben sein.
Im Schreiben vom 29.12.2024 zeigt sich B.________ in verschiedentlichen Belangen unzufrieden mit dem Austrittsbericht der A.________ (Klinik) vom 27.11.2024. Konkret macht B.________ unsachgemässe Behandlung, Behandlungsfehler, Fehldiagnosen sowie Falschbeurkundung geltend. Zur Begründung führt B.________ an, dass er sich mit mehreren Diagnosen, Untersuchungen und anderweitigen Feststellungen, welche im vorerwähnten Austrittsbericht festgehalten sind, nicht einverstanden erklärt.
4.
4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom
22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
4.2 Die Nichtanhandnahme wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet:
Vorliegend fehlt es in den Schreiben von B.________ bezüglich sämtlicher gerügter (angeblicher)
Straftatbestände an konkreten Anhaltspunkten bzw. einer konkreten Sachverhaltsbeschreibung. Mangels dessen kann kein Tatverdacht erhärtet werden, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde.
In Bezug auf die im Schreiben vom 27.12.2024 gerügte Nötigung kann festgehalten werden, dass es nicht strafbar ist, gesetzlich vorgesehene Rechtsfolgen anzuordnen. Es steht B.________ zudem frei, sich der verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung nicht zu unterziehen.
Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Verfügung gegen die Rechtsgrundlagen, die Rechtsgleichheit und die Beweiswillkür verstosse.
Der beschuldigte Arzt habe der KESB mit Schreiben mitgeteilt, dass er unfähig und für den Strassenverkehr ungeeignet sei. Dazu sei dieser nicht berechtigt gewesen und habe ihn damit krass geschädigt. Da sein Schreiben gegen das Gesetz verstossen habe, sei es unzulässig und strafrechtlich von Belangen. Eine Nichtanhandnahme sei aus diesen Gründen unzulässig und gegen die Beweiswürdigung.
4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand nimmt. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.2). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich letztlich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Aus seiner Beschwerde geht nicht konkret hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Es reicht offensichtlich nicht aus, wenn er pauschal geltend macht, dass die Nichtanhandnahme unzulässig ist und gegen Rechtsgrundlagen, die Rechtsgleichheit und die Beweiswillkür verstösst. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachgemässe Behandlung, Behandlungsfehler oder sonstige Fehldiagnosen durch die Beschuldigte. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem «beschuldigten Arzt» sinngemäss vorwirft, dass dieser gegen das Gesetz verstossen und sich strafbar gemacht habe, als er die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit einem Schreiben über die fehlende Fahreignung informiert habe. Zum einen ist völlig unklar, um was für ein Schreiben es sich dabei konkret handeln soll und gegen welchen Arzt sich diese Vorwürfe richten. Zum anderen führt er nicht näher aus, welche rechtlichen Grundlagen dabei verletzt und welche Straftatbestände dadurch erfüllt worden sein sollen. Ausserdem kommt Ärzten ein entsprechendes Melderecht zu (Art. 15d Abs.
1 Bst. e des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Gemäss Art. 15d Abs.
1 Bst. e SVG wird eine Person, bei der Zweifel an der Fahreignung bestehen, einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motofahrzeuge nicht sicher führen kann.
In Art. 15 Abs. 3 SVG wird weiter festgehalten, dass die Ärzte in Bezug auf Meldungen nach Abs. 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden sind. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten. Demnach erweist sich das gerügte Verhalten des Arztes grundsätzlich als rechtmässig. Soweit der Beschwerdeführer mit dem vorsorglichen Entzug seines Führerausweises für Motorfahrzeuge und seines Schiffführerausweises nicht einverstanden ist, hat er den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeweg zu beschreiten (vgl. auch Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung des Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt vom 16. Dezember 2024).
5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Es ist klarerweise kein Straftatbestand (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde erweist sich somit offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten ist mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. Ihr ist demzufolge ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 18. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.