Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2025 223 • OG BE BK 2025 223 KI-generiert

Seizure of Cash to Cover Legal Costs Upheld Despite Appeal

Geschäftsnummer BK 2025 223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Chamber dismissed a defendant's appeal against the seizure of CHF 900.00 cash, originally secured during a criminal investigation for sexual offenses, which the lower prosecutor's office ordered to be held to cover potential legal costs, fines, and compensation. The court reasoned that the seizure was permissible under procedural law because the funds were likely needed to secure financial obligations upon conviction, especially since the defendant, already facing potential deportation for illegal residence, was currently incarcerated and thus not in immediate need of basic living expenses, rendering the funds fully available for seizure without violating unseizability provisions for necessary subsistence funds. Furthermore, the court found no violation of the right to be heard, as the initial decision provided sufficient basis for the defendant to understand and challenge the seizure concerning its justification and proportionality.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 71 StGB, Art. 263 Abs. 1 StPO, Art. 264 StPO, Art. 263 Abs. 1 Bst; Seizure of Cash to Cover Legal Costs Upheld Despite Appeal: The court reasoned that the seizure was permissible under procedural law because the funds were likely needed to secure financial obligations upon conviction, especially since the defendant, already facing potential deportation for illegal residence, was currently incarcerated and thus not in immediate need of basic living expenses, rendering the funds fully available for seizure without violating unseizability provisions for necessary subsistence funds. Furthermore, the court found no violation of the right to be heard, as the initial decision provided sufficient basis for the defendant to understand and challenge the seizure concerning its justification and proportionality.

Schlagwörter

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Pfändung von Guthaben Anspruch auf rechtliches Gehör Reihenfolge der Pfändung Finanzvorschriften Verfahrenskosten Aufenthaltsrecht Beschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldbetrags von CHF 900.00 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 71 StGB
Art. 263 Abs. 1 StPO
4.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs.
Art. 264 StPO
Art. 264 StPO) sind keine ersichtlich.
Art. 263 Abs. 1 Bst
4.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst.
Art. 268 Abs. 1 StPO
Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO).
Art. 268 Abs. 3 StPO
Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court ordered the costs of the appeal procedure to be imposed on the appellant as the appeal was dismissed.

Art. 135 Abs. 2 StPO

The court noted that the official remuneration for the appeal procedure will be determined by the prosecution or the judging court at the end of the procedure.

Art. 135 Abs. 4 StPO

The court specified that the appellant must reimburse the compensation to the Canton once their economic circumstances allow.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 223 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, evtl. Versuch dazu etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. Mai 2025 (BJS 24 7493)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Bargeld in der Höhe von CHF 900.00, welches am 22. April 2024 aus dem Besitz von A.________ sichergestellt worden war. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 19. Mai 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Bargelds, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 10. Juni 2025 eingereicht wurde.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldbetrags von CHF 900.00 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet:

Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen, Entschädigungen und zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB).

Die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte sind am 22.04.2024 aus dem Besitz des Beschuldigten sichergestellt worden und werden voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht.

Die Sicherung dieser Vermögenswerte für das Strafverfahren kann nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden, und die Bedeutung der Straftaten rechtfertigt die Beschlagnahme. Einschränkungen (Beschlagnahmeverbote i.S.v. Art. 264 StPO) sind keine ersichtlich.

Die fraglichen Vermögenswerte sind daher zu beschlagnahmen.

4.

4.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Unpfändbar sind die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungsund Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG). Praxisgemäss wird für den Gegenwert der «Nahrungsund Feuerungsmittel» auf die Hälfte des Grundbetrages abgestellt (Urteil der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen des Kantons Bern ABS 21 219 vom

15. Oktober 2021 E. 4.2). Der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner beträgt CHF 1'200.00 (Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen des Kantons Bern vom

1. April 2010, redaktionell geändert am 1. Juli 2020). Bei Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG handelt es sich nicht um eine allgemeine Barmittelreserve. Diese Unpfändbarkeit kann nur verlangen, wer wirklich darauf angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B.160/2006 vom 20. November 2006 E. 2.2; BGE 97 III 23 E. 1). Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Schuldner zufolge strafrechtlicher Verurteilung während mehr als zweier Monate nach der Pfändung unentgeltliche Verköstigung hat (BGE 67 III 28 Regeste).

4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist Art. 93 SchKG vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei der beschlagnahmten Summe nicht um Einkommen handelt. Weder wird vorgebracht noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die beschlagnahmte Summe durch unpfändbares Einkommen des letzten Monats geäufnet hätte (vgl. SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, 2018, N. 167 zu Art. 71 StGB). Es ist daher zu prüfen, ob es sich um unpfändbares Vermögen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG handeln könnte; die anderen Bestimmungen dieses Artikels kommen nicht in Frage. Nach den oben dargelegten Grundsätzen wird die beschlagnahmte Summe vollumfänglich vom gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG unpfändbaren Betrag umfasst, da dieser praxisgemäss zweimal die Hälfte des Grundbetrags, also CHF 1'200.00, beträgt.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2025 dem Regionalgefängnis Biel zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von 125 Tagen zugeführt worden war. Gemäss Festnahmebefehl vom 19. Mai 2025 sollte er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug verhaftet werden. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2025 vor, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befinde. Seither wurde nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Haft sei. Die Beschwerdekammer geht entsprechend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft befindet und dies auch während den nächsten zwei Monaten sein wird. In der Haft wird für das Wohlergehen des Beschwerdeführers insoweit gesorgt, als dass er nicht auf weitere finanzielle Mittel für Nahrungsund Feuerungsmittel angewiesen ist. Anderes ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht vorgebracht.

Da fortlaufend zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme vorliegen, kann im Falle einer Haftentlassung bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme gestellt werden.

5.

5.1 Die Kostendeckungsbeschlagnahme kommt nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3.

Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 268 StPO).

5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 11. April 2025 in C.________ (Ortschaft) angehalten. Er ist gemäss eigenen Vorbringen bereits rechtskräftig wegen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) vorbestraft. Er bringt nicht vor, inzwischen über einen Aufenthaltstitel zu verfügen, dies ist auch nicht ersichtlich. Die ohnehin nur wenig konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verurteilungswahrscheinlichkeit scheinen sich im Übrigen nicht auf diesen Vorwurf zu beziehen. Damit erscheint ein erneuter Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts genügend wahrscheinlich. Der vorgeworfene Deliktszeitraum bemisst sich auf knapp über ein Jahr. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für rechtswidrigen Aufenthalt über zwölf Monaten eine Strafe ab 90 Strafeinheiten vor. Ein Tagessatz beträgt mindestens CHF 10.00 (Art.

34 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Verfahrenskosten für eine Untersuchung durch die regionale Staatsanwaltschaft betragen zwischen CHF 200.00 und CHF 15'000.00 (Art. 15 Verfahrenskostendekret [VKD;

BSG 161.12]). Bereits im Strafbefehlsverfahren würde dies Verfahrenskosten von mutmasslich mindestens CHF 800.00 nach sich ziehen (S. 5 der VBRS- Richtlinien). In einer ordentlichen Untersuchung, wie der vorliegenden, sind die Verfahrenskosten voraussichtlich deutlich höher. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass auf diesen Vorwurf ein Teil der Auslagen des Verfahrens entfallen würde. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich diese auf mindestens CHF

532.50 belaufen. Es kann damit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Kosten in der Höhe der beschlagnahmten Summe zu tragen haben wird.

5.3 Damit ist auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Genüge getan. Da der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ihm rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz vorgeworfen wird, ist insbesondere zu befürchten, dass er seiner Zahlungspflicht im Falle einer Verurteilung nicht nachkommen wird (vgl. exemplarisch für die Ersatzforderungsbeschlagnahme: Urteil des Bundesgerichts 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1).

6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

6.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) gehört, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 7B_53/2024 vom

7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Motivationsaufwand hat sachbezogen und verhältnismässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, Urteile des Bundesgerichts 7B_548/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023

E. 7.2). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen

Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 E. 4.2 vom 11. April 2024 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E.

4.1; je mit Hinweis).

6.2 Nach dem Gesagten musste die Staatsanwaltschaft keine Rücksicht auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nehmen, selbst wenn sie sich nicht explizit auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG und Art. 93 SchKG bezog. Aufgrund der Begründung war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die Verfügung anzufechten. Dies gilt auch für die Verhältnismässigkeit. Die Begründung äussert sich explizit – wenn auch sehr kurz, so doch ausreichend – zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Beschlagnahme. Die Eignung der Zwangsmassnahme ergibt sich implizit aus der Verwendung der Vermögenswerte.

Damit beging die Staatsanwaltschaft keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers.

7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wird die Entschädigung dem Kanton zurückzuzahlen haben, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 8. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber:

Pittet

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.