Cantonal Court Cost Re-evaluation Following Federal Supreme Court Decision on Detainee Telephone Access
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe cantonal court's Criminal Appeals Chamber was tasked with re-evaluating the costs and compensation following a Federal Supreme Court decision that partially overturned a previous cantonal ruling concerning a request for a continuous telephone permit for contact between a detained accused person and their official defense counsel. The initial request for continuous telephone access, which arose during a criminal investigation for attempted grievous bodily harm, violence and threats against authorities/officials, was initially rejected by the Regional Public Prosecutor's Office and affirmed by the Appeals Chamber, but was subsequently granted by the Federal Supreme Court, which deemed the accused an "obtaining party" and remanded the case solely for a new decision on costs. Recognizing the accused's success at the federal level, the court decreed that the Canton would bear all costs for both the initial appeal proceedings (CHF 1,200.00) and the re-evaluation proceedings (CHF 500.00), and awarded the official counsel supplementary compensation for the initial appeal proceedings of CHF 216.20 (based on the reduced CHF 200.00 hourly rate for official defense and expenses for the reply submission, as the fee for the primary complaint was already set by a prior court), plus a lump sum of CHF 300.00 for the re-evaluation procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 107 Abs. 2 Satz, Art. 428 StPO, Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 4 KAG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Cantonal Court Cost Re-evaluation Following Federal Supreme Court Decision on Detainee Telephone Access: The initial request for continuous telephone access, which arose during a criminal investigation for attempted grievous bodily harm, violence and threats against authorities/officials, was initially rejected by the Regional Public Prosecutor's Office and affirmed by the Appeals Chamber, but was subsequently granted by the Federal Supreme Court, which deemed the accused an "obtaining party" and remanded the case solely for a new decision on costs. Recognizing the accused's success at the federal level, the court decreed that the Canton would bear all costs for both the initial appeal proceedings (CHF 1,200.00) and the re-evaluation proceedings (CHF 500.00), and awarded the official counsel supplementary compensation for the initial appeal proceedings of CHF 216.20 (based on the reduced CHF 200.00 hourly rate for official defense and expenses for the reply submission, as the fee for the primary complaint was already set by a prior court), plus a lump sum of CHF 300.00 for the re-evaluation procedure.
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KI-generiertCited as the general rule for allocating the costs of the review procedure based on success or failure.
Cited in the reasoning regarding the binding nature of the superior court's decision on subsequent cost allocation.
Cited in connection with Art. 42 Abs. 1 KAG as the basis for determining the defense counsel's compensation.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 130 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit der Verteidigung – Neubeurteilung (Kostenund Entschädigungsfolgen)
Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung etc.
Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 351 vom
28. Oktober 2024
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte (evtl. Hinderung einer Amtshandlung) etc. Mit Verfügung vom 15. August 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Erteilung einer Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit der Verteidigung ab. Die am 28. August 2024 dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 ebenfalls ab (BK 24 351). In der Folge führte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 7B_1295/2024 vom 19. März 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und hiess den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer «Dauertelefonbewilligung» mit seiner Verteidigung gut. Es wies die Sache zur Neuverlegung der Kostenund Entschädigungsfolge des vorinstanzlichen Verfahrens an die Beschwerdekammer zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Mit Verfügung vom 26. März 2025 gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer (neu unter der Verfahrensnummer BK 25 130) den Parteien Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 31. März 2025 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung (CHF 300.00 pro Stunde), ausmachend CHF 750.00, bzw. unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer CHF 810.65, wobei CHF 324.30 bereits im Hauptverfahren ausbezahlt worden seien.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]), hat diese Instanz über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nachdem sind die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren vom Bund oder Kanton zu tragen. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Vorinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 428 StPO).
3. Das Bundesgericht hiess den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer «Dauertelefonbewilligung» mit seiner Verteidigung gut. Demnach hätte bereits die Beschwerdekammer seinem Antrag entsprechen müssen, womit der Beschwerdeführer als obsiegend gilt. Folglich trägt der Staat die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 351, bestimmt auf CHF 1'200.00.
4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom
23. Oktober 2023 E. 2.2.2).
Aus der bei der Staatsanwaltschaft edierten Kostennote der Verteidigerin vom
25. Februar 2025 sowie dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
7. März 2025 geht hervor, dass Rechtsanwältin B.________ bereits eine Entschädigung ausgerichtet wurde, welche auch einen Aufwand von 90 Minuten für das Verfassen der Beschwerde umfasst. Die Verteidigerin macht in ihrer Eingabe vom
15. April 2025 einen Aufwand von CHF 750.00 (ohne MWST) für das Beschwerdeverfahren geltend (90 Minuten für das Verfassen der Beschwerde und 60 Minuten für das Verfassen der Replik bei einem Stundenansatz von CHF 300.00). Aus ihren Ausführungen geht ebenfalls hervor, dass ihr der Aufwand von 90 Minuten für das Verfassen der Beschwerde mit einem Stundenansatz von CHF 200.00, ausmachend CHF 300.00 bzw. CHF 324.30 (inkl. MWST) bereits entschädigt wurde. Folglich macht sie für das Beschwerdeverfahren BK 24 351 noch einen Aufwand von CHF 300.00 für das Verfassen der Replik geltend und fordert für das Verfassen der Beschwerde einen höheren Stundenansatz. Das Regionalgericht hat die Entschädigung, welche das Verfassen der Beschwerde mitumfasst, aber bereits festgesetzt. Dieser Entscheid kann von der Beschwerdekammer nicht geändert werden.
Sollte die amtliche Verteidigerin mit der Höhe der Entschädigung für das Verfassen der Beschwerde nicht einverstanden sein bzw. einen Stundenansatz von CHF 300.00 fordern, hat sie dies mit Berufung geltend zu machen. Die Beschwerdekammer hätte im Fall eines noch hängigen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft bzw. dem Regionalgericht die Entschädigung ohnehin nicht festgesetzt, sondern darauf hingewiesen, dass diese am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt werde.
Folglich geht es im Beschwerdeverfahren BK 24 351 einzig noch um den Aufwand für das Verfassen der Replik, welche in der Kostennote vom 25. Februar 2025 nicht enthalten ist und damit noch von der Beschwerdekammer bestimmt werden kann.
Die Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von einer Stunde geltend, was nicht zu beanstanden ist. Auslagen werden nicht geltend gemacht. Folglich ist ihr für das Beschwerdeverfahren noch eine Entschädigung von CHF 216.20 (Aufwand von CHF 200.00 plus MWST von CHF 16.20) auszurichten. Wie bereits ausgeführt, beträgt der Stundenansatz für bei einer amtlichen Verteidigung unabhängig vom Prozessausgang CHF 200.00.
5. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens (BK 25 130), bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal der Beschwerdeführer dieses nicht zu verantworten hat. Rechtsanwältin B.________ hat für ihre Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren keine Kostennote eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten. Die Entschädigung wird daher praxisgemäss pauschal festgesetzt und vorliegend auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 351, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton.
2. Rechtsanwältin B.________ wird für das Beschwerdeverfahrens BK 24 351 ergänzend eine Entschädigung von CHF 216.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
3. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 25 130, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton.
4. Rechtsanwältin B.________ wird für das Neubeurteilungsverfahren BK 25 130 eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (per Kurier)
Bern, 8. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.