Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2024 83 • OG BE BK 2024 83 KI-generiert

Prosecutor's Office Denial of File Access Upheld

Geschäftsnummer BK 2024 83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A private prosecutor and civil claimant filed a complaint alleging a formal denial of justice by the Regional Prosecutor's Office due to the ongoing failure to grant access to the complete criminal file in a case stemming from an incident on June 2, 2023, despite multiple requests and an earlier assurance that the request would be reconsidered after receiving the police report. The Court of Appeal found the complaint materially justified, noting that the Prosecutor's Office had failed to act on the pending request for approximately four and a half months after receiving the police report on October 24, 2023, and that no objective reasons opposing file inspection, in accordance with Article 101(1) of the CPC, were apparent, as the key evidence had been gathered; consequently, the court granted the appeal and instructed the Prosecutor's Office to grant the claimant access to the file within ten days of receiving the case records.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 2 Bst, Art. 396 Abs. 2 StPO, Art. 13 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 101 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV; Prosecutor's Office Denial of File Access Upheld: The Court of Appeal found the complaint materially justified, noting that the Prosecutor's Office had failed to act on the pending request for approximately four and a half months after receiving the police report on October 24, 2023, and that no objective reasons opposing file inspection, in accordance with Article 101(1) of the CPC, were apparent, as the key evidence had been gathered; consequently, the court granted the appeal and instructed the Prosecutor's Office to grant the claimant access to the file within ten days of receiving the case records.

Schlagwörter

KI-generiert
Akteneinsicht Strafakten unentgeltliche Rechtspflege E-Justice Säumnis der Staatsanwaltschaft Öffentlichkeitsgrundsatz Rechtsverweigerung | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO

Though cited in the reasoning to establish admissibility, this article defines the scope of appealable decisions, which underlies the decision to grant the appeal based on a substantive failure (rechtsverweigerung).

Art. 396 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to confirm that appeals concerning denial of justice or delay are not time-bound, which is relevant to the procedure of the appealed matter.

Art. 13 Bst. c StPO

Cited in the reasoning to establish the Chamber's jurisdiction along with cantonal law provisions.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing (Beschwerdelegitimation) to file the appeal.

Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for the right to a decision within a reasonable time and the prohibition of formal denial of justice.

Art. 101 StPO

Cited in the reasoning as the substantive provision concerning the right to access case files, which was the core issue of the granted appeal.

Art. 417 StPO

Cited in the reasoning regarding the appellant's entitlement to compensation.

Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to justify the non-admittance (non-entrata) of the compensation claim due to lack of substantiation.

Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to justify the non-admittance (non-entrata) of the compensation claim due to lack of substantiation.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies section as a requirement for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the legal remedies section as the basis for filing a criminal appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedies section as the basis for filing a criminal appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedies section as the basis for filing a criminal appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is typically used for imposing costs, and while costs were imposed in order 2, the dispositive itself only cites the final orders (1, 2, 3) which refer to the cantonal cost provisions.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is related to simplified procedure, but it is not cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

This article is related to legal aid, but it is not cited in the dispositive.

Art. 93 LTF

This article is related to inadmissibility, but it is not cited in the dispositive.

Art. 90 LTF

This article is related to inadmissible appeals, but it is not cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

This article is related to legal aid, but it is not cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

This article imposing costs is not explicitly cited in the dispositive, which relies on the cantonal provision Art. 2 of the operative part.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article about simplified procedure is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 93 LTF

This article about inadmissibility is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 90 LTF

This article about inadmissible appeals is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

This article about legal aid is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

This article about costs is not explicitly cited in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 83 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 02.06.2023

Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend Verfahren BM 23 28080

Erwägungen:

1. Im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 2. Juni 2023 auf dem Gelände Bern- Expo und gestützt auf die hierauf vom mutmasslich Geschädigten B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingereichte Anzeige ermittelt die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Am 23. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Beschwerde wegen «Verfahrensverzögerung, ev. Rechtsverweigerung, ev. Verletzung des rechtl. Gehörs»

ein und beantragte, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt angewiesen werde, das Verfahren unter Einhaltung der Parteirechte unverzüglich fortzusetzen, ihm (dem Beschwerdeführer) unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren und umgehend über die gestellten Beweisanträge zu befinden. Weiter wünschte er einen Bericht darüber, «was in den vergangenen Monaten in der vorliegenden Angelegenheit 'gegangen' sei». Im Rahmen des Schriftenwechsels schloss die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 6. März 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. In diesen beantragte er zum einen, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt verpflichtet werde, zeitnah Einsicht in die Akten zu gewähren. Zum anderen sei das Beschwerdeverfahren ohne weiteren Aufwand und ohne weitere Verfügungen abzuschreiben, dies unter Kostenfolgen zulasten des Kantons Bern.

2.

2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat sich als Strafund Zivilkläger konstituiert. Als solcher hat er grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist sowie an der Gewährung der von ihm verlangten Akteneinsicht (zum eigentlichen Verfahrensgegenstand: nachfolgend

E. 3.2). Seine Beschwerdelegitimation gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten:

3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft geltend, indem ihm – trotz mehrerer Gesuche und obschon ihm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. September 2023 die Akteneinsicht nach Erhalt des Polizeirapports in Aussicht gestellt habe – nie Einsicht in die kompletten Strafakten gewährt worden sei. Gerügt wird damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie von Art. 101 StPO.

3.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr fristund formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden] mit Hinweis auf BGE 144 II 184 E. 3.1, 141 I 172 E. 5 und 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder – wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt – innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhaltsund Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318

E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1).

3.1.2 Aufgrund seiner Ausführungen in den abschliessenden Bemerkungen (insbesondere: Des Lesens und Leseverstehens sicher / zweifellos mächtige Frau Doktor C.________ hätte m. E.

einfach erkennen können / müssen, dass es mir – seit Monaten – um die seit Monaten „offene", durch DvT versprochene (gemäss Akten auf den Zeitpunkt nach Eingang des Pol. Rapporte, also nach dem 24.10.2023) zugesicherte Akteneinsicht ging!) und der dort gestellten Anträge (siehe E. 1 hiervor) darf geschlossen werden, dass einzig eine Rechtsverweigerung im Sinne eines Untätigbleibens der Staatsanwaltschaft angerufen wird (formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn [GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO]). In einer solchen liegt selbstredend auch immer eine Rechtsverzögerung. Um eine eigentliche Rechtsverzögerung im Sinne eines «Verschleppens, Hinauszögerns des Verfahrens» geht es dem Beschwerdeführer aber offenbar nicht. Der Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerde denn auch von einem «Verschlampen» des Verfahrens (siehe Beschwerde ganz am Ende), was gleichbedeutend ist mit «Vergessen, Versäumen».

Dass die Generalstaatsanwaltschaft zur Rechtsverzögerung Stellung bezog und auch die Beschwerdekammer zunächst von einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ausging, erstaunt mit Blick auf die beschwerdeführerische Argumentation in der Beschwerde, den dort erwähnten Betreff und die zunächst gestellten Beschwerdeanträge (wonach auch über die Beweisanträge befunden werden soll) indes nicht.

Der Beschwerdeführer stellte mit seinen abschliessenden Bemerkungen klar, dass es ihm einzig um die bisher nicht gewährte Akteneinsicht und damit um eine formelle Rechtsverweigerung geht. Dementsprechend bildet diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft bezüglich allfälliger Verfahrensverschleppung braucht demzufolge nicht näher eingegangen zu werden.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer in seinen abschliessenden Bemerkungen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden.

Eine solche erfolgt bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens. Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden.

4. In materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde als begründet:

4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 5. September 2023 um Akteneinsicht.

Mit Verfügung vom 14. September 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit folgender Begründung ab (Hervorhebung durch die Kammer):

Zum jetzigen Verfahrensstand können die Verfahrensakten nicht zur Einsichtnahme überlassen werden, da die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben wurden (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person konnte noch nicht zum Vorfall befragt werden, ebenfalls ist die Einvernahme von B.________ noch ausstehend. Der Rapport inkl. Beilagen der Kantonspolizei Bern wird dementsprechend noch erwartet. Das Akteneinsichtsgesuch bleibt jedoch pendent und nach Eingang des Rapportes inkl. Beilagen wird darauf eingetreten.

Am 11. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Akteneinsichtsgesuch. Obschon der Staatsanwaltschaft der Polizeirapport (resp. «Nachtrag»; ausgestellt am 2. Oktober 2024) am 24. Oktober 2023 zuging, blieb dieses während rund viereinhalb Monaten unbeantwortet. Erst im vorliegend vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren liess die Generalstaatsanwaltschaft verlauten, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt – gemäss der von ihr eingeholten telefonischen Auskunft – beabsichtige, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, sobald er wieder im Besitz der amtlichen Akten sei.

4.2 Anders als der Beschwerdeführer meint, lässt sich der vorgenannten Verfügung nicht entnehmen, dass nach Eingang des Polizeirapports vorbehaltlos und automatisch Akteneinsicht gewährt wird. «Eintreten auf das (pendent gehaltene) Gesuch»

bedeutet lediglich, dass das Gesuch – nach Eingang des Polizeirapports – einer erneuten materiellen Prüfung unterzogen wird.

Mit Blick auf die Verfügungsbegründung vom 14. September 2023 ist für die Beschwerdekammer allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des Polizeirapports nicht erneut über das von ihr pendent gehaltene Akteneinsichtsgesuch befunden hat, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich (11. Oktober 2023) seinen Antrag gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholt hatte. Sachliche Gründe für ein Untätigbleiben können nicht ausgemacht werden.

Eine hohe Belastung mit anderen, zu priorisierenden Geschäften, welche eine gewisse zeitliche Verzögerung rechtfertigen, vermögen in der hier interessierenden Ausgangslage das staatsanwaltliche Vorgehen resp. deren Untätigbleiben nicht zu entschuldigen. Ob der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft tatsächlich am

16. November 2023 erneut ermahnt hat (die von ihm angerufene Eingabe befindet sich nicht in den Akten BM 23 28080), kann offenbleiben, da es in der hier interessierenden Ausgangslage keiner «Mahnung» bedurfte.

Weiter lassen sich den Akten keine Gründe entnehmen, welche ab Erhalt des Polizeirapports einer Akteneinsicht entgegengestanden haben könnten. Insbesondere kann ein solcher nicht darin liegen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht einvernommen worden ist. Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO) lagen bereits Ende Oktober 2023 vor, waren doch der vom Beschwerdeführer monierte Sachverhalt von diesem detailliert dokumentiert und der Beschuldigte eingehend parteiöffentlich befragt worden. Dass noch weitere «wichtigste Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO erhoben werden müssten, wird nicht geltend gemacht und die Staatsanwaltschaft scheint zumindest telefonisch die Akteneinsicht nach Rückerhalt der Verfahrensakten in Aussicht gestellt zu haben.

4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfahrensakten dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten zu gewähren.

5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 1’000.00. Der obsiegende Beschwerdeführer hat eine Entschädigung – welche ihm gestützt auf Art. 417 StPO grundsätzlich zusteht – zwar beantragt, diese aber – wies es für die Privatklägerschaft gesetzlich vorgeschrieben ist – nicht beziffert oder belegt. Auf den Entschädigungsantrag ist somit nicht einzutreten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, dem Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfahrensakten Einsicht in die Akten BM 23 28080 zu gewähren.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern.

3. Entschädigung wird keine gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)

- dem Beschuldigten (per B-Post)

Bern, 17. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.