Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2024 437 • OG BE BK 2024 437 KI-generiert

Claim for Former Legal Costs Following Dismissal of Drug Charges

Geschäftsnummer BK 2024 437
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person whose criminal proceedings for various drug offenses were dismissed sought an additional compensation of CHF 2,976.45 for legal costs incurred by a former lawyer, claiming the initial award of CHF 3,147.35 only covered the current defender's costs and that the initial lawyer was expected to claim his fees directly. The court dismissed the complaint, ruling that under Swiss criminal procedure law (Art. 429 para. 1 lit. a Swiss Code of Criminal Procedure), the responsibility for timely claiming all eligible attorney's fees lies solely with the accused person and their current defense counsel, especially since the defense had been informed of the impending dismissal and successfully submitted a fee note for their own work; therefore, the failure to claim the former attorney's fees at that stage constitutes an implicit waiver of that claim, and according to established federal case law, compensation claims cannot be asserted in a subsequent appeal phase.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 395 Bst, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 429 Abs. 2 Satz, Art. 6 StPO; Claim for Former Legal Costs Following Dismissal of Drug Charges: The court dismissed the complaint, ruling that under Swiss criminal procedure law (Art. 429 para. 1 lit. a Swiss Code of Criminal Procedure), the responsibility for timely claiming all eligible attorney's fees lies solely with the accused person and their current defense counsel, especially since the defense had been informed of the impending dismissal and successfully submitted a fee note for their own work; therefore, the failure to claim the former attorney's fees at that stage constitutes an implicit waiver of that claim, and according to established federal case law, compensation claims cannot be asserted in a subsequent appeal phase.

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltskosten Strafanzeige Verteidigungskosten Erlass von Verfahrenskosten Einstellung des Betrugsverfahrens Verpflichtung zur Geldzahlung Entschädigung (Einstellung) | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to order the complainant to bear the costs of the appeal proceedings as the unsuccessful party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 24 437 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident)

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Entschädigung (Einstellung)

Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 12. September 2024 (BA 21 144)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 12. September 2024 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'147.35 für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet wird (Ziff. 8 des Verfügungsdispositivs). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und reichte zwei Honorarnoten von Fürsprecher B.________ ein. Er beantragte Folgendes:

Es sei in Aufhebung Bzw. Ergänzung von Ziffer 8 der Verfügung vom 12. September 2024 eine zusätzliche Entschädigung von CHF 2'976.45 an die beschuldigte Person zu sprechen und diese direkt an die beschuldigte Person auszuzahlen.

In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 4. November 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 15. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom selben Tag nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist betreffend die Höhe der Parteientschädigung (Ziff. 8 des Verfügungsdispositivs) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für den Entscheid ist die Verfahrensleitung (Art. 395 Bst. b StPO).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, dass er zu Beginn des Verfahrens Fürsprecher B.________ als privaten Anwalt beigezogen habe. In diesem Zusammenhang seien ihm Kosten von CHF 2'976.45 entstanden. Er sei davon ausgegangen, dass er das Geld von Fürsprecher B.________ nach Einstellung des Strafverfahrens separat zurückerhalten werde und dieser seine Kosten bei der Staatsanwaltschaft direkt angemeldet habe.

3.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen zum einen die

Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Entschädigung in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3; BGE 144 IV 207 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).

3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag es vorliegend nicht in der Verantwortung seines früheren Verteidigers, Fürsprecher B.________, allfällige Entschädigungsansprüche anzumelden oder ohne Weiteres Rückzahlungen an den Beschwerdeführer zu tätigen. Vielmehr waren der Beschwerdeführer und seine aktuelle private Verteidigerin, Rechtsanwältin C.________, für die rechtzeitige Geltendmachung sämtlicher Entschädigungsansprüche verantwortlich. Entsprechend wandte sich die Staatsanwaltschaft auch korrekt an Rechtsanwältin C.________ (Art. 87 Abs. 3 StPO). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner privaten Verteidigerin mit Verfügung vom 20. Juni 2024 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, das Verfahren gegen ihn einzustellen, unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. In diesem Zusammenhang wurde Rechtsanwältin C.________ auch aufgefordert, die Honorarnote einzureichen. Mit Eingabe vom 9. September 2024 kam sie dieser Aufforderung nach und reichte ihre Honorarnote ein. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass Rechtsanwältin C.________ bekannt gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer zuvor durch Fürsprecher B.________ verteidigt worden war, zumal sie Akteneinsicht gehabt hatte (vgl. z.B. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2021). Demnach hätte sie unter dem Titel der Geltendmachung der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht nur ihre Honorarnote einreichen sollen, sondern – soweit vom Beschwerdeführer gewollt – auch die allfälligen Aufwendungen für Fürsprecher B.________ geltend machen müssen, damit diese bei der Bemessung der Entschädigung hätten berücksichtigt werden können. Ein allfälliges Fehlverhalten von Rechtsanwältin C.________ muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen (vgl. statt vieler im Zusammenhang mit Art. 94 StPO BGE 143 I 284). Mithin ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die Ausrichtung einer weitergehenden Entschädigung bzw.

einer Entschädigung für die Aufwendungen von Fürsprecher B.________ verzichtet hat. Auch wenn der Beschwerdeinstanz grundsätzlich volle Kognition zukommt und Beweisergänzungen im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 389 StPO möglich sind, kann eine Entschädigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Insoweit ist eine Geltendmachung der beantragten Entschädigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich.

4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Verfahrensleitung verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 20. Juni 2025 Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.