Cyclist Blood and Urine Test Challenge Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a bicycle accident, a cyclist, who was hospitalized with injuries, was verbally ordered by the cantonal police to undergo blood and urine tests and a medical examination due to suspicion of driving under the influence of drugs, which was subsequently confirmed in a written police decree. The cyclist challenged the decree, disputing the police's suspicion and the existence of sufficient grounds for the compulsory examination. The court dismissed the appeal, ruling that the order for the blood and urine tests qualified as a compulsory measure justified by a sufficient suspicion of driving in an incapable state, as Article 55 of the Road Traffic Act mandates a blood test when there are signs of driving while impaired not solely due to alcohol, and the nature and severity of the cyclist's self-inflicted accident, in the absence of external or claimed causes, provided concrete indications necessitating the investigation into their fitness to drive.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 197 Abs. 1 StPO, Art. 251a StPO, Art. 55 SVG; Cyclist Blood and Urine Test Challenge Dismissed: The cyclist challenged the decree, disputing the police's suspicion and the existence of sufficient grounds for the compulsory examination. The court dismissed the appeal, ruling that the order for the blood and urine tests qualified as a compulsory measure justified by a sufficient suspicion of driving in an incapable state, as Article 55 of the Road Traffic Act mandates a blood test when there are signs of driving while impaired not solely due to alcohol, and the nature and severity of the cyclist's self-inflicted accident, in the absence of external or claimed causes, provided concrete indications necessitating the investigation into their fitness to drive.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant based on this provision.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 429 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei Bern vom
9. Oktober 2024 (Vorgang Nr. B.________)
Erwägungen:
1. Im Nachgang an einen Fahrradunfall vom 25. September 2024 bestätigte die Kantonspolizei Bern mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 die bereits im Ereigniszeitpunkt gegenüber der verunfallten Fahrradfahrerin mündlich angeordnete Blut-, Urinsowie ärztliche Untersuchung. Mit Eingabe vom 16. September (recte: Oktober) 2024 erhob A.________, verunfallte Fahrradfahrerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Auf Rückfrage der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer bestätigte sie am 23. Oktober 2024 ihren Rechtsmittelwillen.
Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 4.2) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher eine Blutund Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung angeordnet wurde, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund als Laieneingabe knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den von der Polizei erhobenen Verdacht, dass sie unter Einfluss von Drogen Fahrrad gefahren sei, und führt aus, dass wesentliche Aspekte falsch interpretiert und dargestellt worden seien. Sie sei auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen und habe zum Ereigniszeitpunkt weder Alkohol noch andere Drogen konsumiert gehabt. Sinngemäss beanstandet sie somit das Vorliegen eines die Rechtmässigkeit der angeordneten Untersuchung begründenden Tatverdachts.
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder der Unfallhergang noch eine allfällige Verschuldensfrage näher ergründet werden müssen. Den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Unterlagen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 25. September 2024 als Fahrradfahrerin einen Unfall erlitten und sich dabei Verletzungen zugezogen hatte, die eine Spitaleinweisung und anschliessende Operation erforderlich machten. Dies genügt vorliegend zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung.
4.2 Die Anordnung einer Blutund Urinuntersuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 StPO). Alle drei Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
4.2.1 Gemäss angefochtener Verfügung wird die Beschwerdeführerin der Widerhandlung gegen Art. 91 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) verdächtigt, weil sie mutmasslich in fahrunfähigem Zustand (angeblich verursacht durch Konsum von Drogen) ein Fahrzeug (laut Beschwerdeführerin ein Leih-Velo [Velospot]) gelenkt haben soll.
4.2.2 Art. 251a StPO räumt der Polizei zur Feststellung der Fahrunfähigkeit u.a. die Kompetenz ein, die Abgabe von Urin und dessen Analyse (Bst. b) sowie – in Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt – die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse anzuordnen (Bst. c). In diesem Zusammenhang hat sie Art. 55 SVG zu berücksichtigen, der auf Bundesebene die Feststellung der Fahrunfähigkeit regelt, d.h. die Frage, unter welchen tatsächlichen Umständen eine solche anzunehmen ist und auf welche Weise Fahrzeugführer und weitere Personen auf ihren körperlichen und geistigen Zustand zu überprüfen sind. So sieht Art. 55 Abs. 2 SVG vor, dass bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, die betroffene Person (weiteren) Voruntersuchungen, namentlich Urinund Speichelproben, unterzogen werden kann. Liegen Anzeichen von Fahrunfähigkeit vor, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, muss eine Blutprobe angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG; ferner Art. 12a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Insofern kommt der Polizei kein Ermessenspielraum zu.
Hinsichtlich der Anzeichen von Fahrunfähigkeit können der vom ASTRA erlassenen Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr in Kapitel B Ziff. 2.1 verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungsoder Arzneimitteln entnommen werden (Weisung abrufbar unter: www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen). Solche liegen etwa vor, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a) oder – was vorliegend von Interesse ist – er/sie einen Verkehrsunfall verursacht hat und Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat (Bst. d; zum Ganzen etwa BGE 146 IV 88 E. 1.6.3).
4.2.3 Die gesetzliche Grundlage für eine Anordnung einer Blut-/Urinuntersuchung ist unstreitig vorhanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen resp. bestehen im vorliegenden Fall konkrete, auf den Einzelfall bezogene Indizien, die eine Abklärung der Fahrunfähigkeit notwendig machen. Wie zuvor ausgeführt (E. 4.2.1 am Ende), kann ein Unfall auf Fahrunfähigkeit hinweisen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Unfall nicht von vornherein auf andere Ursachen zurückzuführen ist (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 55 SVG). Erleidet ein Fahrzeuglenker beispielsweise einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall, muss er mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen (BGE 102 IV 40 E. 2a, wonach diesfalls die Anordnung einer solchen sehr wahrscheinlich ist). Aus dem
Unfall als solchem – seiner Art, seiner Schwere und seinem Hergang – können somit durchaus konkrete Anzeichen für die Fahrunfähigkeit gewonnen werden (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 55 SVG; ferner BGE 146 IV 88 E. 1.6.3).
Vorliegend sind keine äusseren Unfallursachen erkennbar. Solche werden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sollten äussere Faktoren den Unfall (mit-)verursacht haben, darf erwartet werden, dass diese im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden wären, zumal in der Beschwerde anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO).
Über den Inhalt einer Beschwerdebegründung ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 denn auch aufgeklärt worden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin scheinbar eine Teilamnesie erlitten hat, ändert daran nichts, zumal sie über andere Wege (beispielsweise durch Spitalberichte) von möglichen äusseren Unfallursachen erfahren haben dürfte, sollten Ersthelfer/Einsatzkräfte solche erwähnt haben. Das im Beschwerdeverfahren ersichtliche Unfallbild vermag somit einen hinreichenden Verdacht dafür zu begründen, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in fahrunfähigem Zustand ein Fahrrad gelenkt hat. Dies rechtfertigt die polizeilich angeordnete Abklärung der Fahrunfähigkeit mittels Urinund Blutproben bzw. die ärztliche Untersuchung (vgl. dazu Art. 15 SKV).
4.2.4 Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der angeordneten Untersuchung nicht entgegen. Blutund Urinproben sind in einer Situation wie der vorliegenden für die Abklärung der Fahrfähigkeit geeignete und erforderliche Massnahmen und in Anbetracht der Geringfügigkeit des damit verbundenen Eingriffs erfüllen sie auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn.
4.3 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Kantonspolizei Bern eine Blutund Urinprobe sowie Auswertung derselben mit ärztlicher Untersuchung angeordnet hat. Ob sich die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt tatsächlich in einem fahrunfähigem Zustand befunden hat, soll mittels der angeordneten Zwangsmassnahmen abgeklärt werden. M.a.W. wird der Beschwerdeführerin derzeit nicht vorgeworfen, sich in der Tat in fahrunfähigem Zustand befunden zu haben, was sie zu verkennen scheint. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- der Beschwerdegegnerin (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per B-Post)
Bern, 1. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.